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BGH Beschluss vom 08.07.2026 – VII ZR 169/25

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080726BVIIZR169.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Feststellung der Nichtigkeit des Ratenzahlungsplans in dem am 11. Juli 2019 zu der UR.-Nr. für das Jahr 2019 des Notars O. W. mit Amtssitz in B. beurkundeten Bauträgervertrag wirksam beschränkt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde: 17.673,34 €

Gründe§

1

Die Revision ist nur in dem im vorstehenden Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht zugelassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, § 544 Abs. 6 ZPO.

2

1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ausdrücklich und damit für die Parteien zweifelsfrei ergibt, die Zulassung der Revision auf die Feststellung der Nichtigkeit des Ratenzahlungsplans beschränkt.

3

Die Beschränkung ist, was auch von der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird, wirksam. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17 Rn. 3, BauR 2018, 555; Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 Rn. 13, BauR 2015, 1515 = NZBau 2015, 477). Das ist hier der Fall. Die vom Kläger beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Ratenzahlungsplans ist ein selbständiger Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den ein Revisionskläger die Revision hätte beschränken können.

4

2. a) Die von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, weil in einem Fall, in dem eine Partei - wie hier - eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision einlegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhebt, die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts im Sinne des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zusammenzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZR 120/20 Rn. 11 m.w.N., juris). Bei Zusammenrechnung wird die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte Wertgrenze überschritten.

5

b) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist aber unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.

Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Hannamann