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BGH Beschluss vom 10.07.2026 – V ZR 205/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100726BVZR205.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. September 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe§

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Beeinträchtigung eines Wege- und Durchfahrtrechts in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF i.V.m. § 47 EGZPO).

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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 46/23, juris Rn. 4 mwN).

4

2. Die Beklagten haben eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

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a) Die Beschwer der Beklagten bemisst sich nach ihrem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Enthält diese, wie hier, die Verurteilung zu einer Unterlassung, richtet sich die Beschwer nach dem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Dabei ist ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer die Wertminderung, die das Grundstück durch die zu unterlassende Handlung - hier also: durch die zu unterlassende Beeinträchtigung des Wege- und Durchfahrtrechts - erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 46/23, juris Rn. 6 mwN).

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b) Gemessen daran haben die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie durch die Verurteilung zur Unterlassung der Beeinträchtigung des Wege- und Durchfahrtrechts in einem Umfang von mehr als 20.000 € beschwert sind. Soweit sie mit ihrer Beschwerdebegründung auf Vortrag in der Berufungsinstanz verweisen, wonach die Nutzung der Hofeinfahrt durch den Kläger sowie dessen Besucher, Mieter und Kunden erheblichen Lärm und Gestank verursache, ist dadurch eine Wertminderung des Grundstücks in Höhe von mehr als 20.000 € weder ordnungsmäßig dargelegt noch in irgendeiner Form glaubhaft gemacht. Die weiter von den Beklagten behauptete Absicht, auf der fraglichen Grundstücksfläche eine Garage errichten zu wollen, lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die Wertminderung zu, die das Grundstück durch das Unterlassungsgebot erfährt. Eine darüber hinaus behauptete Minderung des Werts eines eingetragenen Wohnungsrechts überstiege, wovon letztlich auch die Beschwerde ausgeht, die Wertminderung des Grundstücks - die allerdings, wie ausgeführt, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist - jedenfalls nicht.

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c) Auch eine Schätzung der Beschwer ist dem Senat nicht möglich. Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit der Berufungsentscheidung offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 46/23, juris Rn. 9 mwN). An solchen Anhaltspunkten für eine 20.000 € übersteigende Beschwer fehlt es.

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3. Soweit die Beschwerde der Sache nach außerdem rügt, dass es sich bei dem Zurückweisungsbeschluss mangels Signaturen der Richter um einen „Scheinbeschluss“ handele, dessen Nichtexistenz durch Aufhebung und Zurückverweisung zwecks Beendigung des nicht abgeschlossenen Verfahrens unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines „echten“ Rechtsmittelverfahrens klarzustellen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, MDR 1995, 89; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, MDR 2012, 928 Rn. 18), greift das ebenfalls nicht durch. Ausweislich der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelten Prüfprotokolle ist der Zurückweisungsbeschluss ordnungsmäßig von allen drei Richtern qualifiziert elektronisch signiert worden.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau