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BGH Beschluss vom 13.07.2026 – VII ZB 24/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130726BVIIZB24.24.0

Zitiert 5 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 15. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Erhöhung des dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassenden Betrags um 5 € ab dem 1. Januar 2024 wendet; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Gründe§

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen auf sie übergegangener Ansprüche auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 9.741,57 € für dessen am 30. Mai 2005 geborenen Sohn J. B. .

2

Die Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner am 13. Mai 2022 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 12. September 2022 ordnete das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - an, dass dem Schuldner auf seinem bei der C. AG geführten Pfändungsschutzkonto die von seiner Arbeitgeberin eingehenden Beträge pfandfrei zu belassen sind.

3

Ferner wird gegen den Schuldner in einem weiteren Verfahren die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts für dessen minderjähriges Kind J. -L. S. betrieben.

4

Am 28. Juni 2023 beantragte der Schuldner sinngemäß die Abänderung der Pfändungsfreibeträge, da er auch gegenüber seinem am 3. April 2017 geborenen Sohn T. W. unterhaltspflichtig sei. Der Schuldner, der über ein eigenes Nettoeinkommen von monatlich 1.811 € verfügt, lebt mit seinem Sohn T. W. und dessen Mutter, mit der er nunmehr verheiratet ist, seit der Geburt des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt und leistet für das Kind Naturalunterhalt. Die Ehefrau des Schuldners erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.560 €.

5

Die Gläubigerin ist der Auffassung, bei der Bemessung des gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Schuldner zu belassenden pfandfreien Betrags sei das Arbeitseinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen, da es zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltsbedarfs des Schuldners zu verwenden sei. In dem Umfang, in dem das Arbeitseinkommen der Ehefrau ausreiche, den notwendigen Unterhaltsbedarf des Schuldners abzudecken, sei der Freibetrag herabzusetzen und könne die Gläubigerin auf das Einkommen des Schuldners zugreifen.

6

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 hat das Amtsgericht den dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassenden Betrag auf 1.169 € zuzüglich 1/3 des darüber hinausgehenden Mehrbetrags festgesetzt. Außerdem hat es die Arbeitgeberin des Schuldners angewiesen, die darüber hinausgehenden Beträge zu halbieren und eine Hälfte an die hiesige Gläubigerin auszukehren. Ferner hat es angeordnet, dass die auf dem Konto des Schuldners eingehenden Gehaltszahlungen seiner Arbeitgeberin diesem in voller Höhe zu belassen sind. Bei der Bemessung des dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfandfrei zu belassenden Betrags hat das Amtsgericht die Regelbedarfsstufe 1 des Bürgergelds zuzüglich einer Erwerbstätigenzulage und anteiliger Mietkosten zugrunde gelegt. Die Auffassung der Gläubigerin zur Berücksichtigung des Arbeitseinkommens der Ehefrau des Schuldners hat es verworfen; dieses sei nur insoweit von Bedeutung, als der Schuldner gegenüber seiner Ehefrau keine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen habe.

7

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Beschwerdegericht - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass dem Schuldner ab Oktober 2023 bis Dezember 2023 ein pfandfreier Betrag in Höhe von 1.105 € zuzüglich 1/3 des darüber hinausgehenden Mehrbetrags und ab Januar 2024 ein pfandfreier Betrag in Höhe von 1.174 € zuzüglich 1/3 des darüber hinausgehenden Mehrbetrags zu belassen ist. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache lediglich insoweit erfolgreich gewesen, als das Beschwerdegericht bei der Bemessung des dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfandfrei zu belassenden Betrags die Regelbedarfsstufe 2 des Bürgergelds zugrunde gelegt hat. Eine weitere Herabsetzung des pfandfreien Betrags mit der Begründung, das Arbeitseinkommen der Ehefrau des Schuldners sei zur Deckung dessen notwendigen Bedarfs heranzuziehen, hat das Beschwerdegericht dagegen - wie das Amtsgericht - abgelehnt.

8

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Herabsetzung des pfandfreien Betrags auf Null.

II.

9

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zugelassen. Zwar ist die Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung ausgesprochen. Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZB 35/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2023, 473). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung damit begründet, dass es von der im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 (VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224) vertretenen Auffassung abweiche. Daraus geht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur im Hinblick auf die Frage erfolgt ist, ob im Rahmen der Bemessung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten des Schuldners zu berücksichtigen ist, soweit hierdurch der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners tatsächlich gedeckt ist. Das Beschwerdegericht hat damit die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt. Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZB 35/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2023, 473).

10

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist daher unstatthaft, soweit sie geltend macht, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen den Grundsatz des Verschlechterungsverbots den dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrag ab 1. Januar 2024 auf 1.174 € zuzüglich 1/3 des darüber hinausgehenden Mehrbetrags - und damit um 5 € höher als vom Amtsgericht tenoriert - festgesetzt. Denn das Beschwerdegericht hat dies auf eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse wegen der ab diesem Zeitpunkt erfolgten Erhöhung des Bürgergeldsatzes der Regelbedarfsstufe 2 gestützt und dieser Teil des Streitstoffs ist von der Zulassung nicht erfasst.

III.

11

Die im Übrigen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, Folgendes ausgeführt:

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Die sofortige Beschwerde sei unbegründet, soweit die Gläubigerin eine Herabsetzung des pfandfreien Betrags mit der Begründung begehre, der Schuldner könne sein Existenzminimum aus dem Arbeitseinkommen seiner ihm unterhaltspflichtigen Ehefrau abdecken. Das Einkommen der Ehefrau des Schuldners sei nur insoweit zu berücksichtigen, als damit ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Schuldner entfalle. Ansonsten habe das Amtsgericht zutreffend unter Berufung auf die herrschende Meinung in der Literatur ausgeführt, dass das Einkommen der Ehefrau des Schuldners nicht dazu bestimmt sei, dessen Gläubigern eine zusätzliche Befriedigung zu ermöglichen. Die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 (VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224) vertretene gegenteilige Ansicht, wonach auch die für das Sozialhilferecht getroffene Wertentscheidung, dass Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten unmittelbar und unbeschadet zivilrechtlicher Forderungen wie Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen anzusehen seien, und daher der Ehegatte den Teil des Einkommens, der den eigenen Bedarf übersteige, dem anderen Teil zur Verfügung stellen müsse, mit der Folge, dass der dem Schuldner zustehende pfandfreie Betrag zu mindern und gegebenenfalls auf Null herabzusetzen sei, überzeuge nicht. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum die zivilrechtlichen Bestimmungen über getrennte Vermögensmassen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zivilrechtlicher Forderungen keine Rolle spielen sollten. Außerdem sei es aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht gerechtfertigt, dem nicht von der Zwangsvollstreckung betroffenen Ehegatten die Möglichkeit zu nehmen, über den Teil des Vermögens, den er nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötige, frei zu verfügen. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - wegen Forderungen vollstreckt werde, deren Ursprung weit vor der Eheschließung liege und die mit der ehelichen Gemeinschaft nichts zu tun hätten. Im Ergebnis würde dies auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Gläubigers hinauslaufen, der durch die Eheschließung indirekt Zugriff auf das Vermögen des Ehegatten des Schuldners erhalte, obwohl dieser dem Gläubiger nichts schulde.

14

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

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a) Betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner wegen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in dessen Arbeitseinkommen, ist dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

16

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist, wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat, dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind.

17

Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 (VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224) - hiervon abweichend - zu dem insoweit inhaltsgleichen § 850f Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO entschieden, dass bei der Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners durch weitere Einkünfte ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, wegen der aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgenden Wertentscheidung auch die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten mit einzubeziehen sind. An dieser Entscheidung, die in der Literatur Kritik erfahren hat (vgl. z.B. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 18. Aufl., C.323 f.; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 850f Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. März 2026, § 850f Rn. 32a; Walker/Storck, WuB VI D. § 850f ZPO 1.13; Schürmann, FamRZ 2013, 444 f.), hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest.

18

aa) Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO enthalten aus sozialen Gründen Regelungen über den Pfändungsschutz bei der Pfändung von Arbeitseinkommen. Sie dienen dem Schutz des Schuldners, der Arbeitseinkommen erzielt, und sollen dessen Lebensgrundlage sichern (vgl. BT-Drucks. 8/693 S. 45 und BT-Drucks. 12/883 S. 3). Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip konkretisiert (vgl. Walker/Storck, WuB VI D. § 850f ZPO 1.13).

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§ 850d Abs. 1 ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen des Schuldners im Verhältnis zu einem privilegierten Unterhaltsgläubiger. Die Vorschrift gewährt dem Schuldner im Vergleich zu den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften im Interesse der privilegierten Unterhaltsgläubiger einen geringeren Pfändungsschutz. Dem Schuldner ist jedoch auch in diesem Fall gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, dass er seinen notwendigen Unterhaltsbedarf decken kann. Hierdurch wird dem Schutzgedanken des Sozialstaats Rechnung getragen, wonach es dem Schuldner möglich sein muss, aus seinem Arbeitseinkommen zumindest sein Existenzminimum zu bestreiten und ein menschenwürdiges Leben zu führen, Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung nicht sozialhilfebedürftig wird und die Allgemeinheit mittelbar dafür einstehen muss, dass ein Gläubiger einen so weitgehenden Zugriff auf das Einkommen des Schuldners erhält (vgl. BT-Drucks. 12/883 S. 3 f.). § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO dient danach dem Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteresse des privilegierten Unterhaltsgläubigers und dem durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Schuldners an der Sicherung des Existenzminimums aus seinem Arbeitseinkommen (BT-Drucks. 17/2167 S. 12).

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Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist es gerechtfertigt, die Höhe des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch zu bemessen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 Rn. 9 m.w.N., MDR 2018, 1212), um auf diese Weise ein Absinken des Schuldners unter die Schwelle des Existenzminimums zu vermeiden.

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bb) Dagegen ist es nach dem Zweck der Pfändungsschutzvorschriften nicht gerechtfertigt, sämtliche gesetzgeberischen Wertentscheidungen aus dem Sozialhilferecht in das Zwangsvollstreckungsrecht zu übertragen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 Rn. 11, MDR 2018, 1212 zum sozialrechtlichen Kopfteilprinzip bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung). Insbesondere besteht im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Rechtfertigung, bei der Prüfung, ob der notwendige Bedarf des Schuldners durch weitere Einkünfte ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, die aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgende Wertentscheidung heranzuziehen.

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(1) Die Wertentscheidung des Sozialhilferechts, wonach sich die Hilfsbedürftigkeit einer in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person danach richtet, ob der Gesamtbedarf der Gemeinschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte der in dieser Gemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kräften und Mitteln ganz oder teilweise gedeckt ist, betrifft die Einstandspflicht der Allgemeinheit für die Existenzsicherung einer Person (vgl. Walker/Storck, WuB VI D. § 850f ZPO 1.13). Weil die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nachrangig ist, wird sie nicht gewährt, wenn eine Person sich durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen kann oder wenn sie die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält. Entsprechend sehen § 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2 SGB XII vor, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur zu leisten ist, wenn die Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, wobei zu den eigenen Mitteln nicht nur isoliert das eigene Einkommen und Vermögen zählt, sondern bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern das Einkommen beider gemeinsam zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat es danach im Hinblick auf den im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt für gerechtfertigt erachtet, auch das Arbeitseinkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen. Die Allgemeinheit soll mithin nur nachrangig für den notwendigen Lebensunterhalt einer Person eintreten müssen.

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(2) Das Zwangsvollstreckungsrecht betrifft dagegen eine grundlegend andere Konstellation. Es regelt die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Mit den Pfändungsschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts soll der notwendige Ausgleich zwischen den Schuldner- und den Gläubigerinteressen in der Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden (vgl. Walker/Storck, WuB VI D. § 850f ZPO 1.13; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 850f Rn. 10). Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage lässt sich der in § 2 Abs. 1 SGB XII zugunsten der Allgemeinheit verankerte Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt dabei nicht auf das Verhältnis des Schuldners zu einem Vollstreckungsgläubiger übertragen. Folglich können auch die hierauf beruhenden, aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgenden Wertentscheidungen im Rahmen der Schuldnerschutzvorschrift des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers herangezogen werden. Anders als im Sozialhilferecht ist der Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO daher nicht auf das Arbeitseinkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu verweisen, um sein Existenzminimum zu decken und auf diese Weise eine weitergehende Befriedigung seines Vollstreckungsgläubigers zu ermöglichen (ebenso Walker/Storck, WuB VI D. § 850f ZPO 1.13; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 18. Aufl., C.323 f.; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 850f Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. März 2026, § 850f Rn. 32; Schürmann, FamRZ 2013, 444 f.).

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Ein solches Verständnis des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO würde vielmehr, was das Beschwerdegericht zu Recht beanstandet, dazu führen, dass letztlich der nicht getrennt lebende Ehegatte mit seinem Arbeitseinkommen - jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung - mittelbar für die Unterhaltsschulden des Schuldners einstehen müsste, obwohl er dem Unterhaltsgläubiger nach materiellem Recht nicht haftet und auch nicht am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt ist. Denn er ist derjenige, der die infolge einer erweiterten Vollstreckung dem Schuldner fehlenden finanziellen Mittel aufbringen müsste, um dessen notwendigen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. Walker/Storck, WuB VI D. § 850f ZPO 1.13; ebenso KK-Vollstreckung/Els/Waldschmidt, ZPO, § 850d Rn. 7; Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rn. 33). Für eine solche mittelbare Einstandspflicht eines Dritten für fremde Schulden bietet das Zwangsvollstreckungsrecht indes - auch unter Berücksichtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteresse des Gläubigers - keine Rechtfertigung.

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cc) Darüber hinaus berücksichtigt die seinerzeit getroffene Entscheidung des Senats vom 25. Oktober 2012 (VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224) nicht hinreichend, dass das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten (vgl. allgemein hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 54/21 Rn. 14, MDR 2024, 525; Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 3/20 Rn. 14, BGHZ 238, 1; Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 Rn. 11, MDR 2018, 1212) grundsätzlich nicht geeignet ist, die sozialrechtlichen Voraussetzungen festzustellen, unter denen eine Bedarfsdeckung im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt sind. Dem Vollstreckungsgericht kann daher nicht die Prüfung abverlangt werden, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und ob der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Schuldner in dieser Gemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kräften und Mitteln ganz oder teilweise gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 Rn. 11, 13, MDR 2018, 1212 zum sozialrechtlichen Kopfteilprinzip bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung).

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b) Danach hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags zu Recht eine Berücksichtigung des Arbeitseinkommens seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau abgelehnt.

IV.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Hannamann