BGH Urteil vom 14.07.2026 – VIa ZR 946/22
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726UVIAZR946.22.0
Tenor§
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 bis 3 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2017 von einem Dritten - teilweise darlehensfinanziert - einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz ML 250 BlueTec, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises nebst Finanzierungskosten und Prozesszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen (Berufungsantrag zu 2) und die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) sowie der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - ohne nähere Begründung - als zulässig angesehen. Dagegen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Berufung mangels ordnungsgemäß signierter Berufungsbegründung als unzulässig verwerfen müssen. Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozessvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz, in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 3 mwN).
Der Senat hat sich von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers insbesondere anhand der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen sowie der vom Berufungsgericht übersandten Bestätigung der qualifizierten elektronischen Signatur der Berufungsbegründung nebst eines Screenshots vom Bericht über eine aktuell durchgeführte Prüfung der elektronischen Signatur der Berufungsbegründung überzeugt. Die von der Beklagtenseite angeregte Mitteilung der Signaturdetails hält der Senat nicht für erforderlich, da sich aus diesen - wie der mit demselben Signaturprogramm wie das Berufungsgericht arbeitende Senat aus eigener Anschauung weiß - keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur ergeben. Ebenso wenig gibt der Hinweis auf dem Prüfbericht, dass keine Sperrabfrage beim Trustcenter durchgeführt worden und es daher möglich sei, dass das Signaturzertifikat zum Zeitpunkt der Signatur gesperrt gewesen sei, Anlass zu weiteren Nachforschungen. Da dieser Hinweis in den Prüfberichten regelmäßig erscheint und die Instanzanwältin des Klägers ausweislich der Akte auch die der Berufungsbegründung nachfolgenden Schriftsätze qualifiziert elektronisch signiert hat, ist für eine Sperrung des Signaturzertifikats der Instanzanwältin des Klägers nichts ersichtlich.
II.
In der Sache hat die Revision des Klägers Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung lasse für sich genommen noch nicht den Schluss auf ein verwerfliches Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen zu, da diese Funktion auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeite. Der Kläger habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die für die Beklagte handelnden Personen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) getäuscht oder bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bewusst gesetzliche Mitteilungspflichten im Typgenehmigungsverfahren verletzt habe. In gleicher Weise sei ein sittenwidriges Handeln der Beklagten wegen der Verwendung einer AdBlue-Dosierstrategie nicht dargetan. Es ergebe sich weder aus dem amtlichen Rückruf des KBA noch aus dem klägerischen Vortrag, dass diese Funktion ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv sei. Ein sittenwidriges Handeln der Beklagten folge auch nicht aus unterlassenen Angaben im Typgenehmigungsverfahren, da im Zeitpunkt der Typgenehmigung keine Angaben zu den Emissionsstrategien erforderlich gewesen seien und etwaig fehlende Angaben durch das KBA nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zu erfragen gewesen wären. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen.
2. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
a) Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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