Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2026 – III ZR 238/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160726BIIIZR238.25.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 26. November 2025 - 1 U 1711/25 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung vor der in Rede stehenden Schutzimpfung der Klägerin gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind nicht entscheidungserheblich. Für den von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsanspruch fehlt es jedenfalls an dem nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Verschulden des Impfarztes, der, auch wenn er nicht als Bediensteter im öffentlichen Dienst tätig wurde, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts handelte (vgl. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2025 - III ZR 180/24, zur Veröffentlichung in BGHZ 245, 68 vorgesehen, Rn. 12 ff und vom 15. Januar 2026 - III ZR 88/25, DVBl. 2026, 488 Rn. 8, 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie (vgl. dazu zB Senat, Urteile vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 45 und vom 12. März 2026 - III ZR 182/25, WM 2026, 627 Rn. 64; jew. mwN) greift vorliegend ein, weil das Berufungsgericht als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung nach sorgfältiger Prüfung verneint hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass seine Entscheidung auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, was die Anwendung der Kollegialgerichts-Richtlinie ausgeschlossen hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 265.150,98 €

Herrmann Liepin