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BPatG Beschluss vom 10.01.2000 – 9 W (pat) 55/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 03 812.7

(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner und Rauch 10.99

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 11 - vom 13. April 1999 aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller hat für das Verfahren seiner am 31. Januar 1998 eingereichten

Patentanmeldung 198 03 812.7 mit der Bezeichnung "vollelektronisch autorisierte

Velo-Gangschaltung" am 7. Februar 1998 Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentanwalts beantragt.

Auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung über seine wirtschaftlichen

und persönlichen Verhältnisse hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent-

und Markenamts seine Bedürftigkeit als nachgewiesen angesehen. Mit

Zwischenbescheid vom 3. Februar 1999 hat sie dem Antragsteller mitgeteilt, daß

mit einer Zurückweisung seines Antrags wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten

Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) zu rechnen sei. Er habe bis zum Anmeldetag mehr

als 55 Schutzrechtsanmeldungen auf den verschiedensten technischen Gebieten

eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Seitdem habe er bereits

wieder 23 Verfahrenskostenhilfeanträge gestellt. Durch die Verfahrenskostenhilfe

solle ein bedürftiger Anmelder beim Zugang zum gewerblichen Rechtsschutz und

im Rechtsstreit einem vermögenden Anmelder gleichgestellt werden, jedoch solle

ihm nicht auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozeßführung ermöglicht werden,

von der ein Vermögender bei vernünftiger Einschätzung seiner Sach- und

Rechtslage absehen würde. Mutwilligkeit sei auch anzunehmen, wenn die Verwertung des erstrebten Schutzrechts als nicht aussichtsreich erscheine, weil Verwertungsversuche vergeblich gewesen oder dem Deutschen Patent- und Markenamt die Verwertung nicht bekannt gegeben worden sei, eine Fremdnutzung an der

fehlenden Aufnahmebereitschaft des Marktes und eine Eigennutzung an den

fehlenden Finanzmitteln des Schutzrechtsinhabers scheitere. In einem solchen

Fall sei die Erstreitung des Schutzrechts im Ergebnis nutzlos und deshalb nicht

sinnvoll. Das der Öffentlichkeit gegenüber verantwortliche Deutsche Patent- und

Markenamt könne es sich auf Dauer nicht leisten, unbegrenzt öffentliche Mittel

und unverhältnismäßig viel Zeit und Arbeit in eine Flut möglicherweise zwar patentfähiger, jedoch ersichtlich wirtschaftlich nicht verwertbarer Erfindungen zu investieren, von denen ein sozialer Nutzen und ein Rückfluß der eingesetzten

Geldmittel in die öffentlichen Kassen nicht zu erwarten sei.

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 1999 u. a. geltend

gemacht, seine Erfindung diene dazu, den Antrieb von Fahrrädern zu erleichtern

und das Fahrradfahren dadurch sicherer zu machen, daß sich der Fahrer intensiver auf den Verkehr konzentrieren könne.

Mit Beschluß vom 13. April 1999 hat die Patentabteilung den Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluß, der Antragsteller habe keine sachdienlichen Argumente vorgebracht, die

zu einer gegenüber dem Bescheid vom 3. Februar 1999 veränderten Beurteilung

des Sachverhalts veranlassen könnten.

Dagegen richtet sich der Beschluß des Antragstellers, der sinngemäß den Antrag

stellt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ihm die beantragte

Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sowie einen Patentanwalt als

Vertreter beizuordnen.

Zur Begründung verweist der Antragsteller darauf, daß es für einen freien Erfinder

wie ihn problematisch sei, seine Erfindungen wirtschaftlich zu verwerten. Aus

bislang gescheiterten Bemühungen dürfe aber nicht gefolgert werden, daß die

Verwertung unmöglich sei. Die vorliegende Erfindung werde von umweltbewußten

Bürgern sicherlich begrüßt. Er wolle mit seinen Erfindungen das Leben der Bevölkerung erleichtern, schützen und bewahren. Daher sei es angezeigt, sein Bestreben eher zu fördern und nicht ab einer gewissen Anzahl von Erfindungen im

Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu blockieren.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO erhält im Verfahren zur Erteilung eines Patents jeder Anmelder, der die Kosten für eine Patentanmeldung

nicht aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung (d. h. das

Erteilungsbegehren) nicht mutwillig erscheint.

Der Senat hat sich in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom

20. Dezember 1999 im Verfahren 9 W (pat) 59/98 ausführlich zu den von der angefochtenen Entscheidung der Patentabteilung aufgeworfenen, die Auslegung des

Merkmals "Mutwilligkeit" betreffenden Rechtsfragen geäußert. An seinen damals

vertretenen Auffassungen hält der Senat auch im vorliegenden Zusammenhang

fest. Danach können zwar mangelnde Aussichten

für die wirtschaftliche

Verwertung eines Patents im Einzelfall die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn gravierende, gegen eine wirtschaftliche Verwertung sprechende Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Ergebnis nicht entkräftet werden können. Bloße Zweifel an der Verwertbarkeit sind für

eine Versagung nicht ausreichend. Ebensowenig wie für die Annahme von Mutwilligkeit die fehlenden Gewinnaussichten mit letzter Sicherheit ausgeschlossen

werden müssen, bedarf es umgekehrt für den Ausschluß der Mutwilligkeit eines

exakten Nachweises, daß das angestrebte Patent wirtschaftlich verwertbar sein

wird.

Nach Auffassung der Patentabteilung verhält sich der Antragsteller mutwillig, weil

es keine Hinweise gebe, daß auch nur eine seiner bisherigen Erfindungen wirtschaftlich verwertet worden sei. Dieser Schlußfolgerung kann nicht zugestimmt

werden.

Zwar kann für die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung im konkret vorliegenden Fall

mutwillig ist, durchaus von Bedeutung sein, daß ein Antragsteller mit seinen zahlreichen bisherigen Anmeldungen keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielen konnte.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die früheren Erfindungen mit dem Gegenstand

der jetzigen Anmeldung eng zusammenhängen. Konnte der Antragsteller in einem

solchen Fall schon bisherige Schutzrechte nicht verwerten, so kann dies nach der

Lebenserfahrung ein Indiz dafür sein, daß auch mit der konkreten verfahrensgegenständlichen Anmeldung keine Verwertungsaussichten verbunden sind.

Eine automatische Schlußfolgerung von dem bisherigen Anmeldeverhalten des

Antragstellers und von seiner wirtschaftlichen Erfolglosigkeit auf die Mutwilligkeit

der jetzigen Anmeldung wäre jedoch mit dem im Verfahren der Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe geltenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar. Die Patentabteilung darf sich daher in den genannten Fällen nicht mit der bloßen

Feststellung begnügen, daß die bisherigen Verwertungsversuche erfolglos geblieben sind. Vielmehr muß sie die Gründe benennen, die den Schluß rechtfertigen, daß auch der aktuellen Anmeldung voraussichtlich kein wirtschaftlicher Erfolg

beschieden sein wird. Diese Gründe können sich aus dem Erfindungsgegenstand

ebenso ergeben wie aus der Person oder dem Verhalten des Antragstellers oder

aus objektiven Gegebenheiten des Marktes. Die Patentabteilung muß aber auch

den Gesichtspunkten nachgehen, die geeignet sind, das sich aus der bisherigen

wirtschaftlichen Erfolglosigkeit ergebende Indiz zu entkräften. Bei offensichtlich

besonders erfolgversprechenden Anmeldungen ist die Annahme von Mutwilligkeit

stets fehl am Platz.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Erfindung diene

dazu, das Fahrradfahren zu erleichtern und gleichzeitig sicherer zu machen. Daraus zieht er den Schluß, daß durchaus ein Interesse an der Vermarktung seiner

Erfindung bestehen müsse. Damit hat der Antragsteller Gründe angegeben, die es

nicht zulassen, von seiner bisherigen Erfolglosigkeit im Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindungen ohne weiteres darauf zu schließen, daß

auch im konkret zu beurteilenden Fall keine Gewinne zu erwarten seien.

Der angefochtene Beschluß ist daher insoweit fehlerhaft, als die Patentabteilung

auf die Argumentation des Antragstellers mit keinem Wort eingegangen ist und

allein auf Grund der Vielzahl der Anmeldungen angenommen hat, daß die

verfahrensgegenständliche Erfindung nicht verwertbar sei. Zur Ablehnung des

Antrags wäre es erforderlich gewesen, gravierende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mutwilligkeit im konkreten Fall anzuführen. Solche Anhaltspunkte sind

nach Aktenlage nicht ohne weiteres ersichtlich. Insbesondere kann den eingereichten Unterlagen - unabhängig von der Prüfung, ob hinreichende Aussichten

auf Patenterteilung bestehen - kein unmittelbarer Hinweis auf mangelnde Verwertungsaussichten entnommen werden.

Die Patentabteilung durfte daher den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit der angegebenen Begründung nicht wegen Mutwilligkeit der

Rechtsverfolgung zurückweisen. Unter den Voraussetzungen, daß sich im weiteren Verfahren keine für die Begründung der Mutwilligkeit tragfähigen Gesichtspunkte ergeben und der Antragsteller weiterhin nicht über ausreichende eigene

Mittel verfügt, wird der Erfolg seines Antrags demnach allein davon abhängen, ob

hinreichende Aussichten auf Erteilung des beantragten Patents bestehen. Da sich

die Patentabteilung zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert hat, sieht der

Senat davon ab, die hierzu erforderliche Untersuchung im Rahmen seiner

Rechtsmittelzuständigkeit vorzunehmen. Statt dessen wird die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Prüfung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Petzold

Winklharrer

Küstner

Rauch

prö