Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.01.2000 – 34 W (pat) 30/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 41 558
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Lauster und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-
Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 22
des
Deutschen
Patentamts
vom
11. Februar 1998 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Spalten 1
bis 5, überreicht
in der mündlichen Verhandlung
vom
11. Januar 2000, ein Blatt Zeichnung Figur 1a, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2000, vier Blatt
Zeichnung Figuren 1, 2, 3, 4, 5, 5a und 5b gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen
mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten Hauptanspruchs
ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau
des deutschen Gebrauchsmusters 88 11 590 mit der deutschen Offenlegungsschrift 38 01 224. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie legt im Beschwerdeverfahren acht neugefaßte Patentansprüche vor, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Palette (1) für Becher, vorzugsweise für Nahrungsmittel wie zB
Joghurt, gebildet durch eine Grundplatte, die Stellflächen (4) für
die Becher (5) aufweist, sowie mit Mitteln (6) zum Sichern der
Becher (5) gegen Kippen und/oder Verrutschen auf den Stellflächen, die an der inneren Kontur (12, 12', 14, 14') von Öffnungen (13) in der Grundplatte derart angeformt sind, daß sie sich bei
Stapelung im Leerzustand durch die entsprechende Öffnung (113)
in der darüber gestapelten Palette hindurcherstrecken, wobei die
Mittel zum Sichern der Becher (5) gegen Kippen und/oder
Verrutschen durch federnde Haltebügel (6, 106) gebildet werden,
von denen zumindest drei um
jede Stellfläche (4) eines
Bechers (5) herum angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Haltebügel (6, 106) zur Aufnahme von Bechern (5) verschiedener Durchmesser und Formen federnd nach außen nachgiebig ausgebildet sind und daß die Haltebügel (6) an ihrem oberen Ende (16) mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche (17) versehen sind."
Sieben Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen der Palette nach Patentanspruch 1.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 durch
den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt
sei.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag
sowie mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Hauptantrag.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß auch die Palette nach den nun verteidigten Hauptansprüchen nicht patentfähig sei, weil sie sich für den Fachmann unter Berücksichtigung
seines vorauszusetzenden Fachwissens ohne erfinderische Tätigkeit aus dem
deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 ergebe. Auch habe der Fachmann durch
die deutschen Offenlegungsschriften 33 00 590 oder 38 01 224 oder das deutsche
Gebrauchsmuster 70 26 938 Anregungen in Richtung der beanspruchten Lösung
erhalten können.
Neben den vorstehend genannten Schriften ist das deutsche Gebrauchsmuster 70
45 468 im Verfahren genannt worden.
Wegen des Wortlauts der verteidigten Unteransprüche gemäß Hauptantrag, der
Patentansprüche gemäß Hilfsantrag, weiterer Einzelheiten des Vorbringens der
Beteiligten und der Gründe des angefochtenen Beschlusses wird auf die Akten
verwiesen.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B. der Einspruch war ebenfalls zulässig.
C. Die verteidigten Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig. Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, ergänzt um
das der Figur 2 und der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 53 bis 55 entnehmbare
Merkmal, wonach die Haltebügel an ihrem oberen Ende (16) mit einer nach innen
abgeschrägten Einführfläche (17) versehen sind.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 2 enthält den ersten Teil des Kennzeichens des erteilten Anspruchs 2 und ein weiteres Merkmal, das in Spalte 3, Zeilen 53 bis 55 der Patentschrift erwähnt ist. Anspruch 3 enthält den Rest des
Kennzeichens des erteilten Patentanspruchs 2. Die kennzeichnenden Merkmale
der Ansprüche 4 bis 8 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 3 und 5
bis 8, wobei in Anspruch 8 eine offensichtliche Unrichtigkeit beseitigt worden ist.
D. Die Palette nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Sie ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Von dem Verpackungstablett nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 unterscheidet
sie sich durch die nach innen abgeschrägte Einführfläche am oberen Ende der
Haltebügel. Der Unterschied zu der Kunststoffpalette für Becher nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 45 468 und dem Transportkasten für Becher nach
dem deutschen Gebrauchsmuster 70 26 938 besteht zumindest darin, daß bei
diesen bekannten Gegenständen die Haltebügel nicht federnd nach außen nachgiebig ausgebildet sind. Von den Flaschenkästen nach den deutschen
Offenlegungsschriften 33 00 590 und 38 01 224 unterscheidet sich der Patentgegenstand bereits gattungsmäßig.
2. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Palette nach Patentanspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die Erfindung geht aus von einer Palette für Becher, wie sie beispielsweise als
Verpackungstablett in dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 beschrieben
ist. Diese bekannte Palette besitzt eine Grundplatte (Tablettfläche), die Stellflächen (Feld 15) für Becher und zumindest drei um jede Stellfläche (vgl Anspruch 3) eines Bechers herum angeordnete federnde Haltebügel aufweist, die
zum Sichern der Becher gegen Kippen und/oder Verrutschen auf den Stellflächen
bestimmt sind (vgl S 6 Satz 1). Die Haltebügel (Stützen 20) sind auch derart an
der inneren Kontur von Öffnungen (Durchbrüche 30) in der Grundplatte angeformt,
daß sie sich bei Stapelung im Leerzustand durch die entsprechende Öffnung in
der darübergestapelten Palette hindurcherstrecken (vgl S 6 Abs 2). Da die
Haltebügel (Stützen 20) aus Kunststoff oder Metall gebildet sein können (vgl
Anspruch 1), sind sie - worauf die Einsprechende zutreffend hingewiesen hat - bei
der bekannten Palette jedenfalls in dieser Ausführungsform aufgrund ihrer Form
und der Elastizität des verwendeten Materials auch federnd nach außen nachgiebig ausgebildet und damit geeignet, Becher verschiedener Durchmesser und
Formen aufzunehmen, beispielsweise Becher mit größerer oder geringerer Konizität oder Höhe. Dieser Eignung steht nicht entgegen, daß sie im deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es reicht vielmehr aus,
daß sie tatsächlich vorhanden ist und für den Fachmann erkennbar war, was vorliegend der Fall ist.
Bei der aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 bekannten Palette sind
somit nicht nur sämtliche Merkmale des Oberbegriffs sondern auch das erste
kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 verwirklicht. Eine Anregung,
entsprechend dem zweiten kennzeichnenden Merkmal die Haltebügel an ihrem
oberen Ende mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche zu versehen, enthält das deutsche Gebrauchsmuster 88 11 590 hingegen nicht. Diese abgeschrägten Einführflächen ermöglichen das Einsetzen von Bechern, deren Durchmesser an der Unterseite größer ist als ein gedachter, die Innenkanten der Haltebügel tangierender Kreis (vgl Sp 2 Z 56 bis 61 der Patentschrift) und erweitern
damit die Verwendbarkeit der ansonsten unveränderten Palette für weitere
Becherformen, beispielsweise für kreiszylindrische Becher, deren Durchmesser
größer ist als der gedachte Kreis, der die Innenkanten der Haltebügel tangiert.
Der Auffassung der Einsprechenden, das Anbringen von abgeschrägten Einführflächen sei für den Fachmann eine selbstverständliche Maßnahme und beispielsweise in der Form eines Trichters jeder verständigen Person geläufig, vermag sich
der Senat nicht anzuschließen. Die Einsprechende verkennt bei ihrer Argumentation, daß ein Trichter nur für fließfähige Güter verwendet wird und dabei
seine Form behält; beim Patentgegenstand wird hingegen ein nicht fließfähiges
Gut (Becher) "eingefüllt", wobei zugleich durch die abgeschrägten Einführflächen
auch die Form des "Trichters" verändert werden kann.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 70 45 468 zeigt und beschreibt eine stapelfähige Kunststoffpalette für Becher, die auf der Oberseite ihrer Grundplatte
(Bodenteil 1) Mittel zum Sichern der Becher gegen Kippen und/oder Verrutschen
(Erhebungen 2) aufweist. Diese Erhebungen sind in ihrer Form derjenigen der
einzustellenden Becher angepaßt, so daß die Verwendung für Becher mit anderem Durchmesser nicht möglich ist. Zwar sind die Erhebungen teilelastisch deformierbar (vgl Anspruch 2), dies dient aber lediglich der Zentrierung der Becher bei
ihrem Einstellen (vgl S 8 Abs 1), ermöglicht aber ersichtlich nicht das Einstellen
von Bechern anderen Durchmessers oder anderer Form. Diese Schrift konnte
dem Fachmann deshalb keine Anregung geben, bei den Haltebügeln an der Palette nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 für die Aufnahme von
Bechern verschiedene Durchmesser nach innen abgeschrägte Einführflächen
vorzusehen.
c) Gleiches gilt für den Transportkasten für Becher nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 26 938, bei dem die Neigung der die Becher gegen Kippen
und/oder Verrutschen sichernden Haltebügel (Haltestege 18) vor den einzustellenden Bechern und von deren Konizität bestimmt wird (vgl S 6 Z 7 bis 11), zumal
die Verbindungsstücke 18a dieser Haltestege 18 ein nach außen nachgiebiges
Federn der Haltestege praktisch ausschließen.
d) Bei den Flaschenkästen nach den deutschen Offenlegungsschriften 33 00 590
und 38 01 224 sind die Mittel zum Sichern der einzustellenden Flaschen gegen
Kippen und/oder Verrutschen durch starre, nicht federnde Gefachseitenwände
gebildet. Um ein Drehen der eingesetzten Flaschen zu verhindern und eine Geräuschbildung beim Transport gefüllter Flaschenkästen weitgehend zu unterbinden, sind die Gefächer dieser Flaschenkästen deutlich unterhalb des oberen Endes der Gefachseitenwände mit zusätzlichen Einbauteilen versehen, die mit einer
schräg nach innen verlaufenden Einführfläche versehen sein können (zB
Flaschenzentrierorgan 4 in Fig 7 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift 33 00 590 oder Halteglied 7 in Fig 1 und 3 der deutschen Offenlegungsschrift 38 01 224). Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob der
Fachmann bei seiner Suche nach Lösungen Flaschenkästen überhaupt berücksichtigen wird, da sie lediglich zur Aufnahme von Flaschen bestimmter Größen und Durchmesser bestimmt und geeignet sind. Aber selbst dann, wenn man
zugunsten der Einsprechenden eine Berücksichtigung der deutschen Offenlegungsschriften unterstellt, könnten auch diese Schriften ihm nicht den entscheidenden Hinweis zum Auffinden des Patentgegenstandes geben, denn eine Übertragung der in diesen Schriften gezeigten, nach innen abgeschrägten Einführflächen auf die Palette nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 würde
zu einem Gegenstand führen, bei dem deutlich unterhalb des oberen Endes der
Haltebügel jeweils ein zusätzliches Einbauteil mit einer nach innen abgeschrägten
Einführfläche angebracht wäre. Das entspricht aber ersichtlich nicht der patentgemäßen Lösung. Die Ansicht der Einsprechenden, die deutschen Offenlegungsschriften könnten den Fachmann auch anregen, die oberen Enden der Haltebügel
mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche zu versehen, hält der Senat für
eine rückschauende und damit patentrechtlich unzulässlige Betrachtungsweise
der deutschen Offenlegungsschriften in Kenntnis der Erfindung.
e) Zu berücksichtigen ist auch, daß die patentgemäße Palette als Massenartikel
anzusehen ist, die im Hinblick auf den erzielten Vorteil der universelleren Einsetzbarkeit für Becher unterschiedlicher Durchmesser und Formen eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand.
E. Die Patentansprüche 2 bis 8 enthalten Ausgestaltungen der Palette nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
F. Da das Patent im Umfang des Hauptantrags Bestand hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
Lauster
Hövelmann
Barton
Ihsen
Mr/prö