Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 28 W (pat) 15/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 2 909 973

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 11. August 1995 ua für die Waren

"Mundhygieneprodukte, nämlich Zahnputzmittel, Zahnpasten,

Mittel zur Munderfrischung, Mittel zur Verhinderung und Bekämpfung von Zahnbelägen, insbes in Form von Tabletten und

Drops, Kaugummis zur Zahnpflege, Zahnpolierpasten, Mundpflegemittel, Mundspülungen, Mundwässer"

eingetragene Marke 2 909 973

Denta-Fit

ist Widerspruch erhoben aus

1. der für "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die

Gesundheitspflege, Desinfektionsmittel, Parfümerien, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Zahnputzmittel" seit dem 7. Februar 1977 eingetragenen Marke

954 581

DESAQUICK,

2. der für "Pharmazeutische Präparate, medizinische und nichtmedizinische Mund-

und Zahnpflegemittel" seit dem 7. August 1995 eingetragenen Marke 2 909 670

DENTAQUICK.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke 954 581

(Desaquick) zunächst bestritten; nach Vorlage von Benutzungsunterlagen hat sie

die Benutzung für Mundpflegemittel anerkannt.

Die Markenstelle hat beide Widersprüche mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Abstand der Marken sei wegen ihrer beschreibenden Bestandteile und der damit verbundenen begrifflichen Merkhilfen,

insbesondere in klanglicher Hinsicht, ausreichend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden aus beiden Marken

mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

Marke im Umfang der vorgenannten Waren anzuordnen.

Die Widersprechende führt aus, wegen identischer Waren, der Beteiligung breiter

Verkehrskreise sowie der starken klanglichen Übereinstimmungen bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Markeninhaberin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden.

Sie vertritt die Auffassung, angesichts des beschreibenden Charakters des übereinstimmenden Zeichenanfangs "Denta" sei für die Markenähnlichkeit in erster

Linie auf die weiteren Bestandteile abzustellen, die sich sowohl in den Konsonanten als auch im Sinngehalt deutlich unterschieden, so daß eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach

Ansicht des Senats kommt die angegriffene Marke der älteren Kennzeichnung

nicht verwechselbar nahe im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen hat, impliziert

eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren.

1. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr mit der

Widerspruchsmarke 2 909 670 (DENTAQUICK) zu verneinen, wenn es sich insoweit auch um einen Grenzfall handeln dürfte.

Nach Beschränkung des Widerspruchs stehen sich zwar weitgehend identische

Waren des täglichen Bedarfs gegenüber, die von breiten Verkehrskreisen überwiegend auf Sicht gekauft werden. Vor dem Hintergrund strenger Anforderungen

an den Markenabstand ist dennoch eine Verwechslungsgefahr - die ohnehin nur in

klanglicher Hinsicht bestehen könnte - zu verneinen, da sich die Marken in ihrer

Gesamtheit ausreichend unterscheiden. Der gemeinsame Zeichenanfang "Denta"

ist als Hinweis auf "dental" allgemein bekannt und muß nicht zuletzt aufgrund der

zwischen den Beteiligten unstreitigen Drittzeichenlage als verbraucht angesehen

werden. Zwar dürfen auch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache

Elemente einer Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht

unberücksichtigt bleiben, weil auch sie zur Prägung des Gesamteindrucks der

Marke beitragen können. Dem steht vorliegend aber entgegen, daß die übrigen

Markenbestandteile "QUICK" bzw "Fit" allgemein bekannte Ausdrücke der

deutschen Umgangssprache mit einem klaren begrifflichen Aussagegehalt ohne

Warenbezug sind, die sich zudem in klanglicher Hinsicht durch ein unterschiedliches Konsonantengefüge deutlich unterscheiden. Damit prägen diese Markenelemente in erster Linie den (klanglichen) Gesamteindruck der jeweiligen Marke in

einem solchen Maße, daß selbst vor dem Hintergrund identischer Waren die

Markenähnlichkeit zu gering ist, um eine Verwechslungsgefahr zu befürchten.

2. Hinsichtlich des weiteren Widerspruchs aus der Marke 954 581 (DESAQUICK)

hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg, was angesichts der Tatsache, daß

sich die Marken hier sogar noch in den Zeichenanfängen "DESA" bzw "Denta"

unterscheiden, keiner näheren Begründung mehr bedarf.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher insgesamt zurückzuweisen,

wobei kein Anlaß zur Kostenauferlegung bestand.

Stoppel

Martens

Sekretaruk

br/prö