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BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 9 W (pat) 42/99

9. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 45 185

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing.

Bork und Rauch

beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat nach

Prüfung der Einsprüche das am 14. Juli 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität

der Voranmeldung DE 43 10 473.8 vom 31. März 1993 angemeldete Patent

43 45 185 mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Verringern der bei einem Aufprall eines Fahrzeugs auf ein

Hindernis auf einem auf einem Sitz angegurteten Fahrzeuginsassen einwirkenden Kräfte unter Verwendung von Airbags"

widerrufen. Sie ist der Auffassung, das im Einspruchsverfahren mit neuen Unterlagen (eingegangen beim DPMA am 16. November 1995) beschränkt verteidigte

Verfahren beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es ergebe sich ohne

weiteres aus einer Kombination der Druckschriften US 38 74 695 und

EP 03 57 225 A1.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.

Nach einer weiteren Beschränkung des Patentbegehrens mit Unterlagen, die in

der mündlichen Verhandlung überreicht wurden, vertritt er die Auffassung, der

Stand der Technik nehme das Patent im zuletzt verteidigten Umfang weder vorweg noch vermöge er es nahezulegen.

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zum Verringern der bei einem Aufprall eines Fahrzeugs

auf ein Hindernis auf einen auf einem Sitz angegurteten Fahrzeuginsassen einwirkenden Kräfte unter Verwendung von Airbags,

wobei das Annähern eines Hindernisses durch als Geber

dienende Annäherungssensoren erfaßt und ausgewertet wird, und

nur dann, wenn ein Aufprall als unvermeidlich erkannt wird, die

Airbags aktiviert werden,

dadurch gekennzeichnet,

daß jeder Airbag aus mehreren Kammern besteht, die unabhängig

voneinander aufgeblasen oder entleert werden können,

daß mindestens ein Airbag in der Rückenlehne des Vordersitzes

im Beckenbereich aktiviert wird, und

daß durch das in der Rückenlehne integrierte zeitlich/örtlich eingesetzte/gesteuerte

Druckauf-/-abbau-Mehrkammern-Airbagsystem, bevor die Belastung des Körpers am größten wird und der

Oberkörper mit dem Kopf voran schon eine bestimmte Neigung in

Aufprallrichtung hat, kurz bevor der Körper in die Rückenlehne

zurück geschleudert wird, ein erster zum richtigen Zeitpunkt gesteuerter Airbagimpuls in Höhe des Gesäßes mit einem zeit-örtlich-gesteuerten Druckauf-/-abbau-Mehrkammern-Airbagsystem

erfolgt und erst dann weitere Impulse über den Rücken und

schließlich bis in den Nacken- und Kopfbereich sich ausbreitend

einwirken, d.h. je nachdem zu welchem Zeitpunkt an einer bestimmten Körperstelle die Belastung am größten ist, wird eine

Körperentlastung mit Hilfe des zeitlich gesteuerten Mehrkammern-

Airbagsystems durch Aufblasen bzw. Entleeren einzelner Kammern bewirkt.

Auf den Patentanspruch 1 sind fünf abhängige Ansprüche 2 bis 6 rückbezogen.

Der Patentinhaber beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im übrigen mit ggf. noch anzupassenden weiteren Unterlagen.

Die Einsprechende II stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise regt die Einsprechende II an, die Sache zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an die zuständige Patentabteilung zurückzuverweisen. Sie tritt

den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und macht geltend, die während der mündlichen Verhandlung neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen

Merkmale seien bislang durch das Deutsche Patent- und Markenamt offensichtlich

noch nicht geprüft worden. Auch sie selbst habe noch keine Gelegenheit gehabt,

eine darauf gerichtete Recherche zum Stand der Technik durchzuführen.

Die Einsprechende I hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung hat sie -

entsprechend ihrer schriftlichen Ankündigung vom 9. Dezember 1999 - an der

mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf die entsprechenden Teile der Einspruchsakte, wegen der Beschwerdebegründung auf die

Eingabe des Anmelders vom 12. September 1999 verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig; in der Sache hat sie in dem sich aus dem Beschlußwortlaut

ergebenden Umfang Erfolg.

1. Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach

der US 38 51 305 berücksichtigt.

Die zu lösende Aufgabe besteht nach den Ausführungen des Patentinhabers in

der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der bisher schon

geltenden Aufgabe darin, ein Verfahren anzugeben, das es ermöglicht, die Zeit

für das Aufblasen des Airbagsystems zu erhöhen - im Sinne von verlängern -

und damit einen sanfteren Aufprallschutz für Insassen zu erreichen.

Diese Aufgabe

soll

iVm den oberbegrifflichen Maßnahmen des

Patentanspruchs 1 durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen

Maßnahmen gelöst werden.

2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 beinhaltet die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 2 und zusätzlich die in Sp 2 Z 24 bis Z 43 der Streitpatentschrift

angeführten

verfahrensausgestaltenden Merkmale. Die beanspruchten

Merkmale bzw Verfahrensschritte sind auch

in den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen offenbart, vgl insb Patentansprüche 1, 2 und 3 sowie

Beschreibung S 3 vorletzter Abs bis S 4 Abs 2.

Insbesondere die aus der Beschreibung aufgenommenen Verfahrensschritte

beschränken die theoretisch nach allen Seiten mögliche Wirkung des (nach

Patentanspruch 2 des Streitpatents) in der Rückenlehne des Vordersitzes

vorgesehenen Airbags eindeutig auf den Gesäß- bis Nacken- bzw Kopfbereich

eines auf dem Sitz sitzenden Insassen, wie dies im übrigen auch in der

Zeichnung der Streitpatentschrift angedeutet ist. Der geltende Patentanspruch 1

ist damit in zulässiger Weise beschränkt.

3. Der angefochtene Widerrufsbeschluß der Patentabteilung 22 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Februar 1999 war aufzuheben, ohne daß in

der Sache selbst zu entscheiden war, weil durch wesentliche Änderung des

Patentbegehrens eine neue Tatsache bekannt geworden ist, die für die

Aufrechterhaltung des Patents wesentlich ist (PatG § 79 Abs. 3 Nr. 3).

In dem angegriffenen Widerrufsbeschluß konnte das Deutsche Patent- und

Markenamt die aus der Beschreibung vorgenommene Beschränkung des beanspruchten Verfahrens noch nicht berücksichtigen, denn die nunmehr beanspruchte spezielle Betätigung eines Airbags im Rücken eines Insassen hatte

der Anmelder ursprünglich nur als einen beschreibenden Teilaspekt eines

allgemein formulierten Patentanspruchs angegeben. Aus diesem Grund konnte

das nunmehr vorliegende Patentbegehren weder Gegenstand einer gezielten

abschließenden Recherche bzw. Prüfung im Deutschen Patent- und Markenamt

sein, noch hatten die Einsprechenden ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich

dazu zu äußern. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß dem - wie nachstehend

ausgeführt

- nunmehr

tragenden Erfindungsgedanken patenthinderndes

Material entgegensteht. Nach Ansicht des Senats war es daher geboten, die

Sache gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt

zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zurückzuverweisen.

4. In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß der bisher aufgezeigte

Stand der Technik keine Veranlassung gibt, das Patent zu widerrufen, da das

Verfahren nach Patentanspruch 1 insoweit patentfähig ist.

Das beanspruchte - ohne Zweifel gewerblich anwendbare - Verfahren ist unbestritten neu. Nachdem der bisher in Betracht gezogene Stand der Technik kein

Verfahren offenbart, welches sich auf das Aktivieren eines in der Rückenlehne

des Vordersitzes angeordneten Airbags bezieht und auf den darauf sitzenden

Fahrzeuginsassen von hinten einwirkt, bedurfte seine Ausgestaltung - nach gegenwärtiger Erkenntnis - auch erfinderischer Tätigkeit.

Ein gattungsgemäßes Verfahren, welches alle im Oberbegriff des geltenden

Patentanspruchs 1 angegeben Merkmale aufweist, ist - wie auch vom Patentinhaber in seiner Eingabe vom 8. November 1995 sowie in der mündlichen Verhandlung zugestanden - bereits bei dem Kollisionserkennungssystem für Fahrzeuge nach der US 38 51 305 verwirklicht. Dort wird das Annähern eines

Hindernisses durch als Geber dienende Annäherungssensoren 10 erfaßt, vgl

insb Sp 2 Z 19 bis 22 iVm Fig 1. In einer anschließenden Auswerteschaltung

12, 14, 23 wird das Signal des Annäherungssensors 10 weiterverarbeitet und

nur dann, wenn ein Aufprall als unvermeidlich erkannt ist, wird der Auslöser 31

der nicht näher spezifizierten Airbags aktiviert, vgl insb Sp 3 Z 18 bis 20 iVm

Fig. 1.

Aus der US 38 74 695 ist bekannt, einen Airbag für Fahrzeuge stufenweise und

im Verhältnis zur Unfallschwere auszulösen, um einen sanfteren Aufprallschutz

für die auf einem Sitz angegurteten Fahrzeuginsassen zu erreichen, vgl insb

abstract. Entsprechend einer bevorzugten Ausgestaltung kann der Airbag dabei

aus mehreren Kammern bestehen, die unabhängig voneinander aufgeblasen

werden, vgl insb Sp 10 Z 44 bis 49. Eine Anordnung des Airbags in der

Rückenlehne ist nicht offenbart.

Die EP 0 357 225 A1 beinhaltet ein übliches, von vorn auf einen Insassen

wirkendes Airbagsystem mit einem Kollisionssensor 50 als Auslöser, vgl insb

Sp 6 Z 40 bis 44, Sp 9 Z 18 bis 30. Weitere Sensoren 20, 30, 35, 46 und 47

erfassen die Kollisionsgeschwindigkeit sowie Sitzbelegung, Rückenlehnenstellung, Insassengröße etc, vgl insb Sp 12 Z 13 ff iVm Fig 18. Nach Auslösung

werden die Signale dieser Sensoren in einer Steuereinheit 70 verarbeitet, um

die Airbagentfaltung optimal an den Insassen anzupassen, vgl abstract.

Airbagsysteme

in bzw an der Rückenlehne eines Vordersitzes eines

Fahrzeuges sind noch aus der DE 19 55 145 A1, insb Figuren 1 und 3, sowie

aus der US 28 34 606, insb Figuren 1 und 2, bekannt. In beiden Fällen wirken

diese Airbags allerdings auf die jeweils dahinter sitzenden Insassen und damit

grundsätzlich anders als streitpatentgemäß vorgesehen.

Die übrigen Druckschriften stehen dem nunmehr Beanspruchten inhaltlich noch

ferner; auf die besondere Airbaganordnung geht keine dieser Druckschriften

ein.

Eine optimierte Steuerung zum Befüllen und Entleeren eines Airbags je nach

Schwere des Aufpralls bzw der augenblicklichen Verzögerungsphase lehrt die

DE 40 41 049 A1, vgl insb Sp 1 Z 12/13 sowie Sp 1 Z 55 und Sp 3 Z 64.

Die DE 27 45 620 A1 befaßt sich

lediglich mit einem durch ein

Verzögerungsglied gestuft verlaufenden Aufblasvorgang bei einem Airbag, vgl

insb Anspruch 1.

Radarsensoren zum Erfassen eines noch nicht berührten Hindernisses iVm mit

Airbags und/oder Bremsen eines Fahrzeuges sind Gegenstand der SU 793841

mit WPAT, Accession No. AN-81-L 3528D/44 (L3528D), der EP 0 210 079 A2

sowie der US 3 860 923 und der US 4 104 632.

Die weiter

im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 23 44 689 A1,

DE 24 43 525 A1,GB 14 79 579 und US 39 55 640 betreffen übliche, von vorn

auf die

Insassen einwirkende Airbags und sind bereits

in der

Beschreibungseinleitung Sp 1 Z 7 bis 18 der Streitpatentschrift zutreffend

dargestellt.

Ein Durchschnittsfachmann, zB ein in der Fahrzeugindustrie mit der Entwicklung und Erprobung von Airbagsystemen beschäftigter Maschinenbauingenieur,

hatte folglich in Kenntnis des vorstehend dargestellten Standes der Technik

keine Veranlassung, ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmalen auszugestalten. Diese Merkmale ergeben sich für ihn auch nicht

ohne weiteres.

Gleichwohl ist der Senat aus den vorstehend unter 3. dargelegten Gründen

nicht zu einer abschließenden Entscheidung gekommen.

5. Zur weiteren Behandlung der Sache ist zu bemerken, daß der Patentinhaber

mit seinem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den jetzt

geltenden Patentansprüchen 1 bis 6 auf eine Aufrechterhaltung des Patents mit

den dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Ansprüchen verzichtet

hat, soweit diese über das nunmehr beanspruchte hinausgehen.

Ein ausdrücklicher Verzicht bezüglich dieser Ansprüche brauchte nicht

vorliegen, weil sich der Verzicht eindeutig aus dem Verlauf der mündlichen

Verhandlung und dem in dieser gestellten Antrag ergibt (BGH in GRUR 1987,

510 ff - Mittelohr-Prothese). Der Patentinhaber hat nämlich auf die Bedenken

des Senats, daß die Gegenstände der dem angefochtenen Beschluß

zugrundeliegenden Ansprüche aufgrund des nachgewiesenen Standes der

Technik nicht patentfähig seien, und um eine deshalb drohende Zurückweisung

der Beschwerde zu vermeiden, einen neuen auf die Merkmale der bisherigen

Ansprüche 1 und 2 sowie entscheidend der Beschreibung in Spalte 2 Zeilen 24

bis 43, der Streitpatentschrift gestützten Patentanspruch 1 überreicht und ohne

Vorbehalt die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit diesem Anspruch

und 5 weiteren Unteransprüchen beantragt. Darin kann kein Formulierungsversuch mehr gesehen werden.

Der Senat hat wegen der noch ausstehenden Ermittlung des Standes der

Technik davon abgesehen, die geltenden Unterlagen (Patentansprüche,

Beschreibungseinleitung, Beispielsbeschreibung und Zeichnungen) abschließend zu überarbeiten, dh auf sprachliche Klarheit und Zweckmäßigkeit

sowie auf ausreichende Darstellung des maßgeblichen Standes der Technik zu

überprüfen. Diese Überprüfung ist allerdings vom Deutschen Patent- und

Markenamt vor einer etwaigen Aufrechterhaltung des Patents auf jeden Fall

vorzunehmen, auch dann, wenn kein neuer Stand der Technik ermittelt werden

sollte.

Petzold

Winklharrer

Bork

Rauch

prö