Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 11 W (pat) 62/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 39 588.4
hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr. Keil, Dr. Fritsch und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 13. April 1999 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 31. August 1998 beim Patentamt eine "Vollautomatisierte
Beifahrertür-Verschluß-Mechatronik, prädestiniert für verkehrsbetriebliche Kraftwagen" zum Patent angemeldet und hierzu am 4. September 1998 die Gewährung
von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentanwalts beantragt.
Das Patentamt hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
die Rechtsverfolgung des Anmelders sei als mutwillig anzusehen. Bisher habe der
Anmelder über 75 Schutzrechtsanmeldungen auf verschiedensten technischen
Gebieten eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Diese im Vergleich zu zahlenden Einzelanmeldern ungewöhnlich hohe Zahl lasse eindeutig auf
Mißbrauch schließen, da nach der Lebenserfahrung bei vernünftiger Einschätzung
der Ertragschancen und des Kostenrisikos ohne Verfahrenskostenhilfe bei dieser
Sachlage das Recht auf Erteilung des Patents nicht in gleicher Weise verfolgt
würde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, daß
die Argumente der Patentabteilung eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht
belegen könnten. Im übrigen handele es sich bei der Erfindung aus technologischen Gesichtspunkten um eine wichtige Innovation, insbesondere für kleinwüchsige und behinderte Fahrzeugführer. Die vorgelegte Offenlegungsschrift
DE 196 49 698 A1 (Offenlegungstag 30. Oktober 1997) und die European Patent
Specification 0 066 750 B1 (Veröffentlichung 7. August 1985) enthielten zwar jeweils eine sensorsteuerbare Türöffnungs- und Verschlußvorrichtung für Kraftfahrzeuge; diese würden sich jedoch nicht für die Erfassung von Menschen im Türöffnungsbereich eignen. Damit handele es sich nicht um die von der Erfindung angestrebte technische Lösung der vollautomatischen Beifahrertürverschlußsteuerung, welche nur nach Distanzierung einer Person aus dem Fahrgastraum in
Funktion trete.
II.
Da die Anzahl der (erfolglosen) Patentanmeldungen allein kein Beleg für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung sein können, tragen die Erwägungen des Patentamts die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe nicht (vgl hierzu im einzelnen
BPatG, Beschluß vom 16. September 1999, 11 W (pat) 23/99 mwN). Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Verfahrenskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da keine hinreichende Aussicht auf
Erteilung des Patents besteht. Ein Vergleich des sich aus den Unterlagen ergebenden Anmeldegegenstandes mit dem bisher ermittelten Stand der Technik
zeigt, daß dieser Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Zur Lösung
des Problems, daß ein Kraftwagenführer eine geöffnete Beifahrertür von seiner
Sitzposition wegen der zu überbrückenden Entfernung nicht ohne weiteres
zuziehen kann, schlägt der Anmelder zusammenfassend eine automatische Beifahrertürschließanlage mit
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elektronischer Steuereinheit,
Türschließmechanismus,
Drucktaste am inneren Betätigungsgriff der Beifahrertür,
Sitzplatzbelastungssensor als Drucktaste,
Infarotsender zur Hindernisüberwachung im Türöffnungsbereich und
Türschloßsensor als Drucktaste
vor, die wie folgt funktionieren soll:
"Wenn fünf Sekunden nach dem manuellen Öffnen der Beifahrertür durch Betätigung des inneren Türgriffs weder ein Signal
vom Sitzplatzbelastungssensor noch vom Hindernissensor kommt,
wird die Tür automatisch geschlossen."
Der durch die Patentanmeldung angesprochene Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH)
der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der
Kfz-Technik. Für diesen Fachmann ist es selbstverständlich, bei dem Bau einer
automatischen Anlage allgemein bekannte Bauteile wie eine elektronische Steuereinheit und marktgängige Überwachungssensoren
(Infrarotsensor, Sitzplatzbelastungssensor) und Vollzugsmelder (Drucktastenschalter, Türverschlußsensor) einzusetzen. Das gilt auch für den "Drucktastenschalter, der am Innentür-
Öffnungsgriffhebel" angeordnet sein soll, denn dieser Sensor löst überhaupt erst
die Funktion der Beifahrertürschließ-Anlage aus und ist daher dort anzubringen,
wo der manuelle Angriffspunkt des Beifahrers beim Aussteigen ist. Die allgemeine
Lösung des zugrundeliegenden Problems, die darin besteht, daß das manuelle
Zuziehen der geöffneten Beifahrertür durch ein Schließen mittels einer automatischen Vorrichtung ersetzt werden soll, liegt grundsätzlich nahe, da in allen Bereichen der Technik, so auch in der Kfz-Technik, der menschliche Bediener immer
mehr entlastet werden soll.
Hat sich der Fachmann aber erst einmal das vollautomatische Schließen der Beifahrertür zum Ziel gesetzt, so ist es selbstversrtändlich, daß schon aus Sicherheitsgründen Personenüberwachungssensoren an jenen Stellen eingesetzt werden, wo eventuell vorhandene Personen den Schließvorgang behindern - nämlich
im Türöffnungsbereich - oder aber überflüssig machen - nämlich sofern ein Beifahrer auf dem Platz sitzt.
Weiterhin ergibt sich die Wahl einer Zeitdauer von 5 Sekunden bis zum Ansprechen der Automatik zwanglos aus der Praxisbeobachtung. Die zum Stand der
Technik ermittelte EP 0 066 750 B1 zeigt dabei, daß in der Kfz-Technik schon seit
geraumer Zeit Hindernisüberwachungssensoren und Türschließmechanismen bekannt sind, die der Fachmann im Bedarfsfall gezielt abwandelt und anbringt.
Dabei ist selbstverständlich, daß dem Vollzug einer von einer Steuereinheit automatisch gesteuerten Bewegung, hier dem Schließen der Tür, ein Türverschlußsensor beigeordnet sein muß, der den Vollzug der eingeleiteten Maßnahme signalisiert.
Da die offenbarte Vorrichtung in ihrer Gesamtheit den Bereich des fachlichen
Könnens nicht überschreitet, liegt keine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Es besteht keine hinreichende Aussicht auf Patenterteilung.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Niedlich
Dr. Keil
Dr. Fritsch
Sekretaruk
prö