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BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 13 W (pat) 22/99
13. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 198 15 648.0 - 24
…
Verfahrensbevollmächtigte: Patent- und Rechtsanwälte Grünecker, Kinkeldey,
Stockmair & Schwanhäusser, Anwaltssozietät, Maximilianstraße 58,
80538 München, 10.99
hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und Dipl.-Ing. Dr. Henkel
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse C 22 C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Januar 1999 aufgehoben und das Patent
erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen eines Sintergleitlagers und Sintergleitlager
Anmeldetag:
07. April 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 22. Dezember 1999, eingegangen
am 27. Dezember 1999.
Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 22. Dezember 1999, eingegangen am 27. Dezember 1999.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 198 15 648. 0 - 24 ist am 07. April 1998 beim Deutschen
Patentamt eingegangen.
Die ursprüngliche Bezeichnung der Anmeldung lautet:
"Verfahren zum Herstellen eines Verbundwerkstoffes und
Gleitlager".
Die Prüfungsstelle für Klasse C 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Januar 1999 gemäß Patentgesetz § 48
zurückgewiesen.
Im Verfahren genannte Druckschriften:
(1) DE 38 22 919 C2
(2) H. Salmang, H. Scholze, Keramik, Teil I, Sechste Auflage,
Springer Verlag Berlin, Heidelberg, New York, 1982,
Seite 256
(3) K. Gieck, Technische Formelsammlung, 26. deutsche
Auflage, 1979,
Gieck Verlag, Heilbronn, Tabellen für feste und flüssige
Stoffe, Z 5, Z 8 und Z 9
(4) Werkstofftabelle (ohne Herkunftsangabe)
Die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 waren auf ein Verfahren zum Herstellen
eines Verbundwerkstoffes, die Ansprüche 4 bis 14 auf ein Gleitlager gerichtet.
Im Zurückweisungsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß der Anspruch 1
nicht die wesentlichen Merkmale der Erfindung enthalte, so daß sein Gegenstand
nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, daß ein Fachmann seine Lehre
ausführen könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Eingabe vom 22. Dezember 1999 hat die Anmelderin die am
27. Dezember 1999 eingegangenen, jetzt geltenden neuen Ansprüche 1 bis 15
vorgelegt.
Die Ansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Herstellen eines Verbundwerkstoffes für Sintergleitlager, insbesondere mit Keramikwellen, bei dem zunächst ein
metallischer Sinterwerkstoff in Pulverform mit einem keramischen
Sinterwerkstoff in Pulverform gemischt, anschließend in eine
vorbestimmte Form gebracht und dann gesintert wird, dadurch
gekennzeichnet, daß die Wärmeleitfähigkeit des keramischen
Sinterwerkstoffes mindestens 50 W/(m K) beträgt.
4. Sintergleitlager, insbesondere für Keramikwellen, aus einem
Sintergemisch, das aus zumindest einem metallischen Werkstoff
und aus zumindest einem keramischen Werkstoff gebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, daß die Wärmeleitfähigkeit des
keramischen Werkstoffes mindestens 50 W/(m K) beträgt.
Die Ansprüche 2 und 3 sind auf Ausbildungen des Herstellverfahrens nach
Anspruch 1, die Ansprüche 5 bis 15 auf Ausbildungen des Sintergleitlagers nach
Anspruch 4 gerichtet.
Zur Beschwerdebegründung führt die Anmelderin mit Bezug auf die BGH-Entscheidungen "Trioxan" und "Wasser-Aufbereitung" unter anderem aus, daß der
Anspruch 1 mit der Festlegung des Parameters der Wärmeleitfähigkeit für den
keramischen Sinterwerkstoff eine klare und vollständige, also nacharbeitbare
Lehre zum technischen Handeln gebe, die zur Verwendung anderer Stoffe
abgrenzbar sei und die sich hinsichtlich der Patentfähigkeit beurteilen lasse, so
daß der angefochtene Beschluß aufzuheben sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
a)
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Werkstoffkunde mit langjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet der metallischen und keramischen Sinterwerkstoffe
sowie deren Mischformen, Verarbeitung und Anwendungen.
Die Ansprüche 1 bis 3 leiten sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 her.
Die Ansprüche 4 bis 15 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis
14, wobei die Beschränkung von Gleitlager auf Sintergleitlager
für den
fachkundigen Leser aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldungsunterlagen
folgt. Dies gilt
im Hinblick auf das beanspruchte Herstellverfahren des
Verbundwerkstoffs für Sintergleitlager nach den Ansprüchen 1 bis 3, dem die auf
das Produkt, also Sinterlager betreffenden Ansprüche folgen. Außerdem läßt sich
aus dem metallischen und dem keramischen Werkstoff gemäß dem
ursprünglichen Anspruch 4 aus fachmännischer Sicht ein Gleitlager primär nur
durch Sintern herstellen, also als Sintergleitlager, das als solches dann auch die
Bedingungen der Ansprüche 5 bis 15 erfüllen kann.
Wegen der Trennung der beiden im ursprünglichen Anspruch 6 genannten
Wärmeleitfähigkeiten für den keramischen Sinterwerkstoff von mindestens 70 und
vorzugsweise 100 W/(mK) nunmehr auf die zwei Ansprüche 6 und 7 erhalten die
nachfolgenden neuen Ansprüche gegenüber den entsprechenden, inhaltlich
übereinstimmenden ursprünglichen Ansprüchen 7 bis 14 eine um eins erhöhte
Bezugsziffer.
Schließlich wurden die Rückbeziehungen der Ansprüche 9 bis 15 richtiggestellt.
b)
Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines Verbundwerkstoffes für Sintergleitlager und Anspruch 4 ein Sintergleitlager, jeweils nach
den Merkmalen aus dem Oberbegriff des jeweiligen Anspruchs 1 bzw 4.
Ein solches Sintergleitlager ist aus der DE 38 22 919 C2 (1) bekannt.
Gemäß der geltenden Beschreibung Seite 2, Abs. 3 liegt der Erfindung die
Aufgabe zugrunde, ein Sintergleitlager sowie ein Verfahren zur Herstellung eines
Verbundwerkstoffes
für Sintergleitlager zu schaffen, das bei geringen
Herstellkosten und einer geringstmöglichen Anzahl von Verfahrensschritten eine
lange Lebensdauer im Betrieb mit niedrigen Wellendrehzahlen und gleichzeitiger
hoher Querkraft aufweist.
Die Lösung der Aufgabe besteht in der Verbindung des kennzeichnenden
Merkmals der Ansprüche 1 bzw 4 betreffend die Wärmeleitfähigkeit des keramischen Werkstoffs mit den Merkmalen des jeweiligen Oberbegriffs des betreffenden Anspruchs.
c)
Die geltenden Patentansprüche 1 und 4 vermitteln eine klare und vollständige,
also nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln.
So ist neben einem metallischen Sinterwerkstoff insbesondere auch die einzige
Festlegung
für den pulverförmigen keramischen Sinterwerkstoff durch die
Definition von dessen Wärmeleitfähigkeit ausreichend.
Es darf dem Patentsucher nicht verwehrt sein, seinen Patentanspruch so allgemein wie möglich zu halten. Eine Festlegung auf bestimmte metallische und
keramische Werkstoffe für den beanspruchten Verbund über den für den keramischen Werkstoff genannten Parameter der Wärmeleitfähigkeit und dessen
beanspruchte Größenordnung hinaus würde ihn unnötig einengen, solange ein
Fachmann die gegebene Lehre nacharbeiten kann und/oder ein solcher Verbundwerkstoff nicht vorbekannt ist - was hinsichtlich des nachgewiesenen Standes
der Technik (DE 38 22 919 C2) gilt.
Zwar erlauben die Ansprüche 1 und 4 alle möglichen metallischen Sinterwerkstoffe. Doch lehren die Ansprüche ein Herstellungsverfahren für Sintergleitlager bzw Sintergleitlager als solche, so daß der Fachmann primär nur bekannte metallische Sintergleitlagerwerkstoffe (wie beispielsweise Eisen oder
Bronze) verwendet. Dem Fachmann ist diesbezüglich also der Weg zu gezieltem
Handeln gewiesen.
Weiterhin kann nach den Ansprüchen 1 und 4 der prozentuale Anteil des metallischen Werkstoffs und des keramischen Werkstoffs theoretisch von größer Null
bis kleiner 100 reichen und damit auch in Bereiche, mit denen die gestellte
Aufgabe nicht gelöst wird. Doch liegt für den Fachmann das Auffinden vernünftiger
und brauchbarer Mischungsverhältnisse mittels einfacher Überlegungen und/oder
Versuche im Bereich fachüblichen Handelns, zumal die Ansprüche 2 und 15
ebenso wie die Beschreibung S 3, Abs 5 und S 4, Abs 4 Hinweise zu vorteilhaften
Mischungsverhältnissen
geben,
so
daß
auch
hinsichtlich
der
Mischungsverhältnisse ein zielgerichtetes Nacharbeiten möglich ist.
Entsprechendes gilt auch für die Auswahl geeigneter Pulverkorngrößen, die
ebenfalls im Bereich fachüblichen Handelns liegt und sich auch auf Hinweise in
der Beschreibung, S 4, letzter Absatz stützen kann.
Bei der Auswahl des keramischen Sinterwerkstoffs ist der Fachmann schließlich
an die geforderte hohe Wärmeleitfähigkeit gebunden, wodurch nur noch eine
überschaubare Menge an bekannten keramischen Sinterwerkstoffen in Frage
kommt, die sich aus entsprechenden Tabellen von Fachschriften entnehmen
lassen.
d)
Der Anmeldungsgegenstand ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der DE 38 22 919 C2 (1) geht eine Wellengleitlagereinheit aus einem Sinterlager aus Sinterwerkstoff hervor, wobei
für die Matrix als metallischer
Sinterwerkstoff Eisen oder Bronze verwendet ist und die eingelagerten keramischen Sinterwerkstoffpartikel aus Aluminiumoxid oder Siliziumnitrid bestehen.
Das Lager dient für eine drehbare Keramikwelle aus Zirkoniumoxid, Siliziumnitrid
oder Aluminiumoxid. Damit entspricht diese bekannte Lehre den Merkmalen aus
dem Oberbegriff der anmeldungsgemäßen Ansprüche 1 und 4.
In der Schrift (1) ist der Werkstoffparameter der Wärmeleitfähigkeit des keramischen Sinterwerkstoffs nicht erwähnt und somit nicht als wesentlich bzw
maßgeblich erkannt. Nach den Angaben der Werkstofftabellen gemäß (2) bis (4)
liegen die Wärmeleitfähigkeitswerte für die in (1) genannten keramischen
Sinterwerkstoffe des Gleitlagers, nämlich Aluminiumoxid zwischen 7,7 und 30
W/(mK) und für Siliziumnitrid zwischen 4 und 45 W/(mK).
Demgegenüber nennen die anmeldungsgemäßen Ansprüche 1 und 4 in ihrem
kennzeichnenden Merkmal die Wärmeleitfähigkeit des keramischen Sinterwerkstoffs als entscheidend maßgebliche Größe und verlangen diesbezüglich
mindestens 50 W/(mK), also höhere Werte als die keramischen Werkstoffe nach
(1) aufweisen.
Damit ist die anmeldungsgemäße Lehre neu.
Sie beruht aber auch auf erfinderischer Tätigkeit, weil dem Fachmann aus dem
Stand der Technik nicht bekannt ist, zur Lösung der gestellten Aufgabe die
Wärmeleitfähigkeit der Keramik-Komponente überhaupt in Betracht zu ziehen.
Darüber hinaus fehlen ihm alle Hinweise und Anhaltspunkte, dafür Werte von
mindestens 50 W/(mK) vorzusehen. Die Lehre der Ansprüche 1 und 4 ist damit
nicht nahegelegt.
Die Ansprüche 1 und 4 sind nach alledem gewährbar. Mit dem Anspruch 1 sind
dies auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sowie mit Anspruch 4 die
darauf rückbezogenen Ansprüche 5 bis 15, die keine Selbstverständlichkeiten
beinhalten.
Von der Prüfungsstelle ist ein patenthindernder Stand der Technik nicht genannt
worden. Wegen der geltenden Prüfungsrichtlinien muß davon ausgegangen
werden, daß die Prüfungsstelle ordnungsgemäß danach recherchiert hat, wie sich
auch aus dem Prüfungsbescheid vom 15. Dezember 1998, S 2, Abs 3 ergibt.
In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß der Mängelhinweis in diesem
Prüfungsbescheid (s. S. 2, Abs. 2), wonach "fakultative Markmale die mit
'vorzugsweise' umschrieben sind (vgl. Anspruch 6), nicht in den Anspruch
gehören", unbegründet ist, da es sich bei Anspruch 6 nicht um einen Haupt- (oder
Neben-)anspruch handelt, sondern um einen Unteranspruch (siehe hierzu das
Urteil des BGH vom 25. September 1953, Bl. 54, 24, Leitsatz 1: "Ihre Verwendung
im Hauptanspruch...").
Auch die Forderung der Prüfungsstelle nach Streichung einer noch unveröffentlichten Patentanmeldung in der Beschreibungseinleitung, S 2, Abs 1 hat keine
Rechtsgrundlage.
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Ch. Ulrich
Dr. K. Vogel
Heyne
Dr. Henkel
prö