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BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 13 W (pat) 22/99

13. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 15 648.0 - 24

Verfahrensbevollmächtigte: Patent- und Rechtsanwälte Grünecker, Kinkeldey,

Stockmair & Schwanhäusser, Anwaltssozietät, Maximilianstraße 58,

80538 München, 10.99

hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und Dipl.-Ing. Dr. Henkel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse C 22 C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Januar 1999 aufgehoben und das Patent

erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen eines Sintergleitlagers und Sintergleitlager

Anmeldetag:

07. April 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 22. Dezember 1999, eingegangen

am 27. Dezember 1999.

Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 22. Dezember 1999, eingegangen am 27. Dezember 1999.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 198 15 648. 0 - 24 ist am 07. April 1998 beim Deutschen

Patentamt eingegangen.

Die ursprüngliche Bezeichnung der Anmeldung lautet:

"Verfahren zum Herstellen eines Verbundwerkstoffes und

Gleitlager".

Die Prüfungsstelle für Klasse C 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Januar 1999 gemäß Patentgesetz § 48

zurückgewiesen.

Im Verfahren genannte Druckschriften:

(1) DE 38 22 919 C2

(2) H. Salmang, H. Scholze, Keramik, Teil I, Sechste Auflage,

Springer Verlag Berlin, Heidelberg, New York, 1982,

Seite 256

(3) K. Gieck, Technische Formelsammlung, 26. deutsche

Auflage, 1979,

Gieck Verlag, Heilbronn, Tabellen für feste und flüssige

Stoffe, Z 5, Z 8 und Z 9

(4) Werkstofftabelle (ohne Herkunftsangabe)

Die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 waren auf ein Verfahren zum Herstellen

eines Verbundwerkstoffes, die Ansprüche 4 bis 14 auf ein Gleitlager gerichtet.

Im Zurückweisungsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß der Anspruch 1

nicht die wesentlichen Merkmale der Erfindung enthalte, so daß sein Gegenstand

nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, daß ein Fachmann seine Lehre

ausführen könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit der Eingabe vom 22. Dezember 1999 hat die Anmelderin die am

27. Dezember 1999 eingegangenen, jetzt geltenden neuen Ansprüche 1 bis 15

vorgelegt.

Die Ansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen eines Verbundwerkstoffes für Sintergleitlager, insbesondere mit Keramikwellen, bei dem zunächst ein

metallischer Sinterwerkstoff in Pulverform mit einem keramischen

Sinterwerkstoff in Pulverform gemischt, anschließend in eine

vorbestimmte Form gebracht und dann gesintert wird, dadurch

gekennzeichnet, daß die Wärmeleitfähigkeit des keramischen

Sinterwerkstoffes mindestens 50 W/(m K) beträgt.

4. Sintergleitlager, insbesondere für Keramikwellen, aus einem

Sintergemisch, das aus zumindest einem metallischen Werkstoff

und aus zumindest einem keramischen Werkstoff gebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß die Wärmeleitfähigkeit des

keramischen Werkstoffes mindestens 50 W/(m K) beträgt.

Die Ansprüche 2 und 3 sind auf Ausbildungen des Herstellverfahrens nach

Anspruch 1, die Ansprüche 5 bis 15 auf Ausbildungen des Sintergleitlagers nach

Anspruch 4 gerichtet.

Zur Beschwerdebegründung führt die Anmelderin mit Bezug auf die BGH-Entscheidungen "Trioxan" und "Wasser-Aufbereitung" unter anderem aus, daß der

Anspruch 1 mit der Festlegung des Parameters der Wärmeleitfähigkeit für den

keramischen Sinterwerkstoff eine klare und vollständige, also nacharbeitbare

Lehre zum technischen Handeln gebe, die zur Verwendung anderer Stoffe

abgrenzbar sei und die sich hinsichtlich der Patentfähigkeit beurteilen lasse, so

daß der angefochtene Beschluß aufzuheben sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

a)

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Werkstoffkunde mit langjähriger

Erfahrung auf dem Gebiet der metallischen und keramischen Sinterwerkstoffe

sowie deren Mischformen, Verarbeitung und Anwendungen.

Die Ansprüche 1 bis 3 leiten sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 her.

Die Ansprüche 4 bis 15 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis

14, wobei die Beschränkung von Gleitlager auf Sintergleitlager

für den

fachkundigen Leser aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldungsunterlagen

folgt. Dies gilt

im Hinblick auf das beanspruchte Herstellverfahren des

Verbundwerkstoffs für Sintergleitlager nach den Ansprüchen 1 bis 3, dem die auf

das Produkt, also Sinterlager betreffenden Ansprüche folgen. Außerdem läßt sich

aus dem metallischen und dem keramischen Werkstoff gemäß dem

ursprünglichen Anspruch 4 aus fachmännischer Sicht ein Gleitlager primär nur

durch Sintern herstellen, also als Sintergleitlager, das als solches dann auch die

Bedingungen der Ansprüche 5 bis 15 erfüllen kann.

Wegen der Trennung der beiden im ursprünglichen Anspruch 6 genannten

Wärmeleitfähigkeiten für den keramischen Sinterwerkstoff von mindestens 70 und

vorzugsweise 100 W/(mK) nunmehr auf die zwei Ansprüche 6 und 7 erhalten die

nachfolgenden neuen Ansprüche gegenüber den entsprechenden, inhaltlich

übereinstimmenden ursprünglichen Ansprüchen 7 bis 14 eine um eins erhöhte

Bezugsziffer.

Schließlich wurden die Rückbeziehungen der Ansprüche 9 bis 15 richtiggestellt.

b)

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines Verbundwerkstoffes für Sintergleitlager und Anspruch 4 ein Sintergleitlager, jeweils nach

den Merkmalen aus dem Oberbegriff des jeweiligen Anspruchs 1 bzw 4.

Ein solches Sintergleitlager ist aus der DE 38 22 919 C2 (1) bekannt.

Gemäß der geltenden Beschreibung Seite 2, Abs. 3 liegt der Erfindung die

Aufgabe zugrunde, ein Sintergleitlager sowie ein Verfahren zur Herstellung eines

Verbundwerkstoffes

für Sintergleitlager zu schaffen, das bei geringen

Herstellkosten und einer geringstmöglichen Anzahl von Verfahrensschritten eine

lange Lebensdauer im Betrieb mit niedrigen Wellendrehzahlen und gleichzeitiger

hoher Querkraft aufweist.

Die Lösung der Aufgabe besteht in der Verbindung des kennzeichnenden

Merkmals der Ansprüche 1 bzw 4 betreffend die Wärmeleitfähigkeit des keramischen Werkstoffs mit den Merkmalen des jeweiligen Oberbegriffs des betreffenden Anspruchs.

c)

Die geltenden Patentansprüche 1 und 4 vermitteln eine klare und vollständige,

also nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln.

So ist neben einem metallischen Sinterwerkstoff insbesondere auch die einzige

Festlegung

für den pulverförmigen keramischen Sinterwerkstoff durch die

Definition von dessen Wärmeleitfähigkeit ausreichend.

Es darf dem Patentsucher nicht verwehrt sein, seinen Patentanspruch so allgemein wie möglich zu halten. Eine Festlegung auf bestimmte metallische und

keramische Werkstoffe für den beanspruchten Verbund über den für den keramischen Werkstoff genannten Parameter der Wärmeleitfähigkeit und dessen

beanspruchte Größenordnung hinaus würde ihn unnötig einengen, solange ein

Fachmann die gegebene Lehre nacharbeiten kann und/oder ein solcher Verbundwerkstoff nicht vorbekannt ist - was hinsichtlich des nachgewiesenen Standes

der Technik (DE 38 22 919 C2) gilt.

Zwar erlauben die Ansprüche 1 und 4 alle möglichen metallischen Sinterwerkstoffe. Doch lehren die Ansprüche ein Herstellungsverfahren für Sintergleitlager bzw Sintergleitlager als solche, so daß der Fachmann primär nur bekannte metallische Sintergleitlagerwerkstoffe (wie beispielsweise Eisen oder

Bronze) verwendet. Dem Fachmann ist diesbezüglich also der Weg zu gezieltem

Handeln gewiesen.

Weiterhin kann nach den Ansprüchen 1 und 4 der prozentuale Anteil des metallischen Werkstoffs und des keramischen Werkstoffs theoretisch von größer Null

bis kleiner 100 reichen und damit auch in Bereiche, mit denen die gestellte

Aufgabe nicht gelöst wird. Doch liegt für den Fachmann das Auffinden vernünftiger

und brauchbarer Mischungsverhältnisse mittels einfacher Überlegungen und/oder

Versuche im Bereich fachüblichen Handelns, zumal die Ansprüche 2 und 15

ebenso wie die Beschreibung S 3, Abs 5 und S 4, Abs 4 Hinweise zu vorteilhaften

Mischungsverhältnissen

geben,

so

daß

auch

hinsichtlich

der

Mischungsverhältnisse ein zielgerichtetes Nacharbeiten möglich ist.

Entsprechendes gilt auch für die Auswahl geeigneter Pulverkorngrößen, die

ebenfalls im Bereich fachüblichen Handelns liegt und sich auch auf Hinweise in

der Beschreibung, S 4, letzter Absatz stützen kann.

Bei der Auswahl des keramischen Sinterwerkstoffs ist der Fachmann schließlich

an die geforderte hohe Wärmeleitfähigkeit gebunden, wodurch nur noch eine

überschaubare Menge an bekannten keramischen Sinterwerkstoffen in Frage

kommt, die sich aus entsprechenden Tabellen von Fachschriften entnehmen

lassen.

d)

Der Anmeldungsgegenstand ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus der DE 38 22 919 C2 (1) geht eine Wellengleitlagereinheit aus einem Sinterlager aus Sinterwerkstoff hervor, wobei

für die Matrix als metallischer

Sinterwerkstoff Eisen oder Bronze verwendet ist und die eingelagerten keramischen Sinterwerkstoffpartikel aus Aluminiumoxid oder Siliziumnitrid bestehen.

Das Lager dient für eine drehbare Keramikwelle aus Zirkoniumoxid, Siliziumnitrid

oder Aluminiumoxid. Damit entspricht diese bekannte Lehre den Merkmalen aus

dem Oberbegriff der anmeldungsgemäßen Ansprüche 1 und 4.

In der Schrift (1) ist der Werkstoffparameter der Wärmeleitfähigkeit des keramischen Sinterwerkstoffs nicht erwähnt und somit nicht als wesentlich bzw

maßgeblich erkannt. Nach den Angaben der Werkstofftabellen gemäß (2) bis (4)

liegen die Wärmeleitfähigkeitswerte für die in (1) genannten keramischen

Sinterwerkstoffe des Gleitlagers, nämlich Aluminiumoxid zwischen 7,7 und 30

W/(mK) und für Siliziumnitrid zwischen 4 und 45 W/(mK).

Demgegenüber nennen die anmeldungsgemäßen Ansprüche 1 und 4 in ihrem

kennzeichnenden Merkmal die Wärmeleitfähigkeit des keramischen Sinterwerkstoffs als entscheidend maßgebliche Größe und verlangen diesbezüglich

mindestens 50 W/(mK), also höhere Werte als die keramischen Werkstoffe nach

(1) aufweisen.

Damit ist die anmeldungsgemäße Lehre neu.

Sie beruht aber auch auf erfinderischer Tätigkeit, weil dem Fachmann aus dem

Stand der Technik nicht bekannt ist, zur Lösung der gestellten Aufgabe die

Wärmeleitfähigkeit der Keramik-Komponente überhaupt in Betracht zu ziehen.

Darüber hinaus fehlen ihm alle Hinweise und Anhaltspunkte, dafür Werte von

mindestens 50 W/(mK) vorzusehen. Die Lehre der Ansprüche 1 und 4 ist damit

nicht nahegelegt.

Die Ansprüche 1 und 4 sind nach alledem gewährbar. Mit dem Anspruch 1 sind

dies auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sowie mit Anspruch 4 die

darauf rückbezogenen Ansprüche 5 bis 15, die keine Selbstverständlichkeiten

beinhalten.

Von der Prüfungsstelle ist ein patenthindernder Stand der Technik nicht genannt

worden. Wegen der geltenden Prüfungsrichtlinien muß davon ausgegangen

werden, daß die Prüfungsstelle ordnungsgemäß danach recherchiert hat, wie sich

auch aus dem Prüfungsbescheid vom 15. Dezember 1998, S 2, Abs 3 ergibt.

In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß der Mängelhinweis in diesem

Prüfungsbescheid (s. S. 2, Abs. 2), wonach "fakultative Markmale die mit

'vorzugsweise' umschrieben sind (vgl. Anspruch 6), nicht in den Anspruch

gehören", unbegründet ist, da es sich bei Anspruch 6 nicht um einen Haupt- (oder

Neben-)anspruch handelt, sondern um einen Unteranspruch (siehe hierzu das

Urteil des BGH vom 25. September 1953, Bl. 54, 24, Leitsatz 1: "Ihre Verwendung

im Hauptanspruch...").

Auch die Forderung der Prüfungsstelle nach Streichung einer noch unveröffentlichten Patentanmeldung in der Beschreibungseinleitung, S 2, Abs 1 hat keine

Rechtsgrundlage.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Ch. Ulrich

Dr. K. Vogel

Heyne

Dr. Henkel

prö