Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 6 W (pat) 31/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 40 02 863.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und
Dr. Albrecht
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Tatbestand§
Die Patentanmeldung ist am 1. Februar 1990 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 3. Februar 1998 zurückgewiesen, weil ihr
Gegenstand auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdebegründung vom 30. August 1999 hat die Anmelderin einen
einzigen neuen Patentanspruch eingereicht.
Der Patentanspruch lautet:
"Bremsklotz für Scheibenbremsen, mit einer Trägerplatte (5) und einem auf der Trägerplatte (5) befestigten Reibbelag (2), mit zwei von
Belagmasse freien Seitenbereichen (3, 4) der Trägerplatte (5), die an
ihren Schmalseiten sowohl dem Bremsklotz zugewandte als auch abgewandte Anlageflächen (9, 10, 11, 12) bzw. (8, 13) aufweisen, welche zur Abstützung des Bremsklotzes in der Scheibenbremse bestimmt sind und mit dieser derart zusammenwirken, daß zumindest bei
großen Bremsanlegekräften die am Bremsklotz auftretende Umfangskraft über beide Seitenbereiche (3, 4) auf die Scheibenbremse
übertragen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die gesamten zur
Abstützung des Bremsklotzes dienenden Seitenbereiche (3, 4) als im
wesentlichen haken-, insbesondere hammerförmiger Ansätze (3, 4)
ausgebildet sind und gegenüber dem Restteil der Trägerplatte (5) in
von der Reibfläche sich entfernender Richtung parallel versetzt sind,
wobei der Ort der Parallelversetzung in Umfangsrichtung der Bremsscheibe zwischen dem vom Reibbelag (2) bedeckten Trägerplattenbereich und der dem Reibbelag (2) nächstliegenden Anlagefläche (8, 9,
10, 11, 12, 13) vorgesehen ist."
Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Anmelderin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Zurückweisungsbeschluß vom 3. Februar 1998 aufzuheben und
ein Patent auf der Grundlage des Patentanspruchs sowie der Beschreibungsseiten 1 - 3, jeweils vom 30. August 1999, eingegangen
am 1. September 1999, im übrigen mit den Unterlagen vom Anmeldetag zu erteilen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, daß, ausgehend von einem gattungsgemäßen Bremsklotz nach
der deutschen Gebrauchsmusterschrift 78 03 310.0, sich auch aus den übrigen
Entgegenhaltungen keine Anregungen für den Fachmann ergäben, die ihn in
naheliegender Weise zum Gegenstand des neuen Anspruchs führen könnten.
Vielmehr würden sich die sonstigen Entgegenhaltungen sämtlich auf die axiale
Versetzung bzw. Teilversetzung von dem Reibbelag abgewandten Abstützflächen
des Bremsklotzes beziehen, wobei sich hinsichtlich des Ortes einer solchen
axialen Versetzung bei gattungsgemäßen Bremsklötzen keine eindeutige Lehre
zum technischen Handeln ableiten lasse.
Entscheidungsgründe§
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1) Die Patentanmeldung betrifft einen Bremsklotz für Scheibenbremsen. Nach
den Angaben der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung ist ein Bremsklotz
mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs bereits bekannt. Bei
einem derartigen Bremsklotz verschöben sich die Trägerplatten bei zunehmendem
Belagverschleiß in Richtung auf die Bremsscheibe zu. Im Extremfall, bei nahezu
vollständig verschlissenen Reibbelägen, könne daher bei bekannten Bremsklötzen
die Führung der Seitenbereiche der Trägerplatten in der Bremse beeinträchtigt
sein.
Weiterhin sei ein Bremsklotz bekannt, bei dem symmetrisch zu einer Mittellinie
liegende, von Belagmasse freie Teilbereiche der seitlichen Abstützfläche gegenüber dem restlichen Teil der Trägerplatte parallel versetzt seien, um auch bei abgeschliffenen Bremsbelägen eine sichere seitliche Führung zu erreichen. Nachteilig bei dieser Ausgestaltung sei es, daß hierdurch bei abgeschliffenen Belägen
sich die seitliche Abstützfläche erheblich vermindern könne, was zu einer größeren Flächenbelastung und damit einer möglichen Verletzung der Auflagefläche
führen könne.
Die zu lösende Aufgabe besteht bei einem gattungsgemäßen Bremsklotz daher
darin, die Abstützung des Bremsklotzes bei abgeschliffenen Belägen zu verbessern.
Diese Aufgabe soll durch die im Kennzeichen des Patentanspruchs angegebenen
Merkmale gelöst werden.
2) Bezüglich der Zulässigkeit des Patentanspruchs - insbesondere der ursprünglichen Offenbarung des Merkmals "daß zumindest bei großen Bremsanlegekräften die am Bremsklotz auftretende Umfangskraft über beide Seitenbereiche
auf die Scheibenbremse übertragen wird" - hat der Senat Bedenken. Letztlich
bedarf es einer Entscheidung hierüber aber nicht, weil der Gegenstand nach dem
Patentanspruch aus nachfolgenden Gründen nicht patentfähig ist.
3) Der Gegenstand des Patentanspruchs ist nicht patentfähig, weil seine Lehre
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 78 03 310.0 ist bereits ein Bremsklotz
für Scheibenbremsen mit einer Trägerplatte und einem darauf befestigten Reibbelag bekannt. Die bekannte Trägerplatte weist zwei von Belagmasse freie Seitenbereiche auf, die an ihren Schmalseiten sowohl dem Bremsklotz zugewandte
als auch abgewandte Anlageflächen zeigen, welche zur Abstützung des Bremsklotzes in der Scheibenbremse bestimmt sind und mit dieser derart zusammenwirken, daß zumindest bei großen Bremsanlegekräften die am Bremsklotz auftretende Umfangskraft über beide Seitenbereiche auf die Scheibenbremse übertragen wird (DE-GM, S 4, Abs 2 und Anspruch 1, letztes Merkmal des Oberbegriffs).
Damit sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs aus der
deutschen Gebrauchsmusterschrift 78 03 310.0 bekannt. Darüber hinaus sind bei
der Trägerplatte nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift auch die gesamten
zur Abstützung des Bremsklotzes dienenden Seitenbereiche als im wesentlichen
haken-, insbesondere hammerförmige Ansätze ausgebildet, wie ein Vergleich der
Figur 1 der Anmeldungsunterlagen mit der Figur 1 oder 4 der deutschen Gebrauchsmusterschrift deutlich zeigt.
Wenn der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Scheibenbremsen befaßter
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau, bei der Scheibenbremse nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 78 03 310.0 feststellt,
daß die Abstützung des Bremsklotzes bei abgeschliffenen Belägen nicht zufriedenstellend gelöst ist, so wird er zur Beseitigung dieses Problems im Stand der
Technik nach bereits vorhandenen Lösungen suchen. Hierbei stößt er auch auf
die eine Bremsbelagführung an Scheibenbremsen betreffende deutsche Offenlegungsschrift 28 54 344. Dieser Druckschrift liegt bereits das von ihm zu lösende
Problem zugrunde, nämlich bei zunehmendem Verschleiß des Bremsbelages eine
ausreichende Führung und Abstützung des Bremsbelages im Bremssattel zu gewährleisten (DE-OS, S 1, Z 20 bis 31). Gelöst wird dieses Problem in der deutschen Offenlegungsschrift dadurch, daß die Seitenbereiche der Trägerplatte gegenüber dem Restteil der Trägerplatte in von der Reibfläche sich entfernender
Richtung parallel versetzt sind (DE-OS, Fig 1, Anspruch 1 und Beschreibung ua
S 3, Z 15 bis 19).
Die Übertragung allein dieses aus der deutschen Offenlegungsschrift 28 54 344
bekannten Lösungsgedankens, die Seitenbereiche der Trägerplatte nach hinten
abzukröpfen, damit auch bei abgenutztem Bremsbelag eine sichere Führung und
Halterung erreicht werden kann, auf die spezielle Trägerplattenausbildung mit
ihrer zugehörigen Halterung im Bremssattel nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift führt den Fachmann, ohne daß er erfinderisch tätig werden müßte, geradewegs zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs.
Der Fachmann wird nämlich bei der Überlegung, an welcher Stelle der Trägerplatte er die Abkröpfung vornehmen soll, nicht sklavisch dem Vorbild in der deutschen Offenlegungsschrift 28 54 344 folgen, bei dem die Abkröpfung im Bereich
des Bremsbelags durchgeführt ist, sondern er wird bei seiner Überlegung die unterschiedlichen Grundkonstruktionen der Trägerplattenführung und -abstützung
nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift und der deutschen Offenlegungsschrift berücksichtigen. So macht es für ihn keinen Sinn, die Abkröpfung nach dem
Vorbild der deutschen Offenlegungsschrift in den vom Reibbelag überdeckten
Bereich der Trägerplatte nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift zu legen, da
er dadurch nur eine größere Reibbelagsmasse (an den abgekröpften, mit
Reibbelag bedeckten Seitenbereichen der Trägerplatte) benötigen würde, ohne
irgendeinen Vorteil damit zu erzielen. Weiterhin macht es für ihn keinen Sinn, die
Abkröpfung in den Bereich der Abstützflächen der Trägerplatte zu verlegen, da
diese Flächen, um im Sinne der Aufgabenlösung wirken zu können, zwingend
bereits im abgekröpften Bereich liegen müssen. Es ergibt sich folglich für den
Fachmann für den Ort der Parallelversetzung aufgrund einfacher fachüblicher
Überlegungen, diesen in Umfangsrichtung der Bremsscheibe zwischen dem vom
Reibbelag bedeckten Trägerplattenbereich und der dem Reibbelag nächstliegenden Anlagefläche vorzusehen, also im Bereich zwischen Reibbelag und Führungsflächen der Trägerplatte. Im übrigen sind Abkröpfungen oder Abwinkelungen
der Trägerplatten im Bereich zwischen bremsbelagbedeckten Flächen und
Führungsflächen auch bereits aus dem Stand der Technik bekannt, zB aus der
USA-Patentschrift 3 767 018, insbesondere Figuren 1, 2, 4 und 5 und aus der DE
30 49 818 A1, insbesondere Figuren, in deren Text auch bereits die anmeldungsgemäße Aufgabe angesprochen und einer Lösung zugeführt wird.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Lehre des Patentanspruches
durch die Zusammenschau der deutschen Gebrauchsmusterschrift 78 03 310.0
und der deutschen Offenlegungsschrift 28 54 344 unter Berücksichtigung des
fachnotorischen Grundwissens des Fachmanns nahegelegt ist, zumal auch weder
funktionelle Bedenken noch konstruktive Schwierigkeiten erkennbar sind, die den
Fachmann möglicherweise von einer Übertragung hätten abhalten können.
Rübel
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Dr. Albrecht
Cl