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BPatG Beschluss vom 14.01.2000 – 14 W (pat) 20/99

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 37 782.6-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Rupprecht, Dr. Wagner und

Harrer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Desinfektionsmittel" zurückgewiesen.

Im angefochtenen Beschluß wird auf die PCT-Anmeldung WO 91/10364 A1 (1)

und WALLHÄUßER, "Praxis der Sterilisation Desinfektion-Konservierung", 3. Auflage, 1984, Seiten 114/115, 308/309 (2) verwiesen und ausgeführt, daß das

beanspruchte Desinfektionsmittel demgegenüber auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der das Patentbegehren mit dem Anspruch 1 folgenden Wortlauts weiterverfolgt:

"Desinfektionsmittel für den klinischen und den chirurgischen

Bereich zur Desinfektion von Haut- und Gewebebereichen

des menschlichen Körpers, mit wenigstens einem

desinfizierenden bzw. keimabtötenden Wirkstoff in Form von

Teebaumöl sowie mit wenigstens einem flüssigen Träger,

dadurch gekennzeichnet, daß das Desinfektionsmittel das

Teebaumöl in einem Anteil bis maximal 15 Gewichtsprozent

bezogen auf das Gesamtgewicht des Desinfektionsmittels

enthält, und der flüssige Träger wenigstens ein Alkohol ist."

Der Anmelder macht im wesentlichen geltend, daß das beanspruchte Desinfektionsmittel eine hohe Remanenzwirkung aufweise und speziell im klinischen und

chirurgischen Bereich einsetzbar sei. Aus (1) sei zwar grundsätzlich bekannt,

Teebaumöl in der Humanmedizin als Desinfektionsmittel einzusetzen. Selbstverständlich seien auch Alkohole als Desinfektionsmittel bekannt, wie aus (2) ersichtlich sei. Durch die beanspruchte Kombination von Teebaumöl mit Alkohol als

Träger werde jedoch überraschender Weise ein Desinfektionsmittel erhalten, das

über ein breites Spektrum unterschiedlicher Keime wirksam sei und mit hoher Remanenzwirkung ein Nachwachsen von Keimen aus Hautvertiefungen verhindere.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den am 7. Januar 2000 eingegangenen Unterlagen zu

erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73); sie konnte jedoch keinen Erfolg haben,

weil das beanspruchte Desinfektionsmittel nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

Es gilt der Patentanspruch 1 vorstehend zitierten Wortlauts; zu den außerdem

geltenden Ansprüchen 2 bis 4 wird auf die Akten verwiesen.

Der Anmelder hat sich ausgehend von dem aus (1) und (2) bekannten Stand der

Technik die Aufgabe gestellt, ein Desinfektionsmittel aufzuzeigen, welches insbesondere auch für die Anwendung im klinischen und chirurgischen Bereich geeignet ist, dh die entsprechenden Anforderungen erfüllt, und die Verwendung von

chemischen Oxidationsmitteln oder chemischen eiweißschädigenden oder eiweißfällenden Mitteln vermeidet (vgl geltende Beschreibung S 2, Abs 2).

Aus (2) geht hervor, daß Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis sowohl für die

hygienische, als auch für die chirurgische Händedesinfektion am geeignetsten

sind. Mit Alkoholen wird danach ein besonders rascher Effekt erzielt, während alle

anderen mit Alkohol kombinierten Wirkstoffe in der Regel langsamer, dafür jedoch

hinhaltender wirken, zumal die Wirkung von Alkohol nur momentan ist (vgl S 114).

Deshalb wird in (2) empfohlen, besonders dann, wenn ein längerwährender

Schutz gewünscht wird, Kombinationspräparate zu benutzen, die neben der erforderlichen Alkoholkonzentration noch den Zusatz eines Depotwirkstoffs enthalten,

wie zB Phenolderivate oder quaternäre Verbindungen (vgl S 115, 1. Abs nach

Tab 57).

Aus (1) ist bekannt, daß Teebaumöl in einem gewissen Umfang als Desinfektionsmittel in der Humanmedizin verwendet wurde, während es wegen des hohen Preises in der Tiermedizin nicht eingesetzt wurde. Nach (1) wurde jedoch überraschender Weise gefunden, daß die in Rede stehenden Effekte dieser Substanz

durch eine Verdünnung bis auf eine Konzentration von wenigen Prozenten sogar

noch verbessert werden (vgl S 1 leAbs bis S 2 Abs 1). Desweiteren wird dort ausgeführt, daß das ätherische Teebaumöl eine hohe Fähigkeit aufweist, in die äußere Hautschicht einzudringen und daraus nur ziemlich langsam wieder abgegeben wird (vgl S 2 leAbs, 1. Satz). Es konnte daher erwartet werden, daß die Remanenzwirkung von gängigen Desinfektionsmitteln für den Haut- und Gewebebereich durch einen Zusatz von Teebaumöl verbessert werden kann.

Die Kombination von Teebaumöl mit Desinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis

muß als naheliegend angesehen werden, weil diese - wie dargelegt - gemäß (2)

als geeignetste Desinfektionsmittel für die chirurgische Händedesinfektion herausgestellt werden und dort die Kombination mit einem Depotwirkstoff empfohlen

wird.

Der gemäß Patentanspruch 1 einzusetzende Anteil an Teebaumöl bis maximal

15 Gewichtsprozent bezogen auf das Gesamtgewicht des Desinfektionsmittels

kann schon aufgrund des breiten Bereichs die Patentfähigkeit nicht begründen

und kann vom Fachmann, einem mit den Testmethoden zur Prüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln vertrauten Bakteriologen, ohne weiteres durch

orientierende Versuche festgelegt werden.

Der mit Schriftsatz vom 4. Januar 2000 vorgelegte Untersuchungsbericht belegt

die im Hinblick auf den Stand der Technik zu erwartende Eignung des beanspruchten Mittels als Desinfektionsmittel, sowie insbesondere die verbesserte

Langzeitwirkung, die ebenfalls zu erwarten war. Ein überraschender Effekt, der ein

Indiz für eine erfinderische Tätigkeit sein könnte, kann daraus nicht abgeleitet

werden.

Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 4 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen, da

über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.

Moser

Rupprecht

G. Wagner

Harrer

E./Fa