Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.01.2000 – 14 W (pat) 20/99
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 37 782.6-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Rupprecht, Dr. Wagner und
Harrer 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Desinfektionsmittel" zurückgewiesen.
Im angefochtenen Beschluß wird auf die PCT-Anmeldung WO 91/10364 A1 (1)
und WALLHÄUßER, "Praxis der Sterilisation Desinfektion-Konservierung", 3. Auflage, 1984, Seiten 114/115, 308/309 (2) verwiesen und ausgeführt, daß das
beanspruchte Desinfektionsmittel demgegenüber auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der das Patentbegehren mit dem Anspruch 1 folgenden Wortlauts weiterverfolgt:
"Desinfektionsmittel für den klinischen und den chirurgischen
Bereich zur Desinfektion von Haut- und Gewebebereichen
des menschlichen Körpers, mit wenigstens einem
desinfizierenden bzw. keimabtötenden Wirkstoff in Form von
Teebaumöl sowie mit wenigstens einem flüssigen Träger,
dadurch gekennzeichnet, daß das Desinfektionsmittel das
Teebaumöl in einem Anteil bis maximal 15 Gewichtsprozent
bezogen auf das Gesamtgewicht des Desinfektionsmittels
enthält, und der flüssige Träger wenigstens ein Alkohol ist."
Der Anmelder macht im wesentlichen geltend, daß das beanspruchte Desinfektionsmittel eine hohe Remanenzwirkung aufweise und speziell im klinischen und
chirurgischen Bereich einsetzbar sei. Aus (1) sei zwar grundsätzlich bekannt,
Teebaumöl in der Humanmedizin als Desinfektionsmittel einzusetzen. Selbstverständlich seien auch Alkohole als Desinfektionsmittel bekannt, wie aus (2) ersichtlich sei. Durch die beanspruchte Kombination von Teebaumöl mit Alkohol als
Träger werde jedoch überraschender Weise ein Desinfektionsmittel erhalten, das
über ein breites Spektrum unterschiedlicher Keime wirksam sei und mit hoher Remanenzwirkung ein Nachwachsen von Keimen aus Hautvertiefungen verhindere.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den am 7. Januar 2000 eingegangenen Unterlagen zu
erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73); sie konnte jedoch keinen Erfolg haben,
weil das beanspruchte Desinfektionsmittel nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
Es gilt der Patentanspruch 1 vorstehend zitierten Wortlauts; zu den außerdem
geltenden Ansprüchen 2 bis 4 wird auf die Akten verwiesen.
Der Anmelder hat sich ausgehend von dem aus (1) und (2) bekannten Stand der
Technik die Aufgabe gestellt, ein Desinfektionsmittel aufzuzeigen, welches insbesondere auch für die Anwendung im klinischen und chirurgischen Bereich geeignet ist, dh die entsprechenden Anforderungen erfüllt, und die Verwendung von
chemischen Oxidationsmitteln oder chemischen eiweißschädigenden oder eiweißfällenden Mitteln vermeidet (vgl geltende Beschreibung S 2, Abs 2).
Aus (2) geht hervor, daß Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis sowohl für die
hygienische, als auch für die chirurgische Händedesinfektion am geeignetsten
sind. Mit Alkoholen wird danach ein besonders rascher Effekt erzielt, während alle
anderen mit Alkohol kombinierten Wirkstoffe in der Regel langsamer, dafür jedoch
hinhaltender wirken, zumal die Wirkung von Alkohol nur momentan ist (vgl S 114).
Deshalb wird in (2) empfohlen, besonders dann, wenn ein längerwährender
Schutz gewünscht wird, Kombinationspräparate zu benutzen, die neben der erforderlichen Alkoholkonzentration noch den Zusatz eines Depotwirkstoffs enthalten,
wie zB Phenolderivate oder quaternäre Verbindungen (vgl S 115, 1. Abs nach
Tab 57).
Aus (1) ist bekannt, daß Teebaumöl in einem gewissen Umfang als Desinfektionsmittel in der Humanmedizin verwendet wurde, während es wegen des hohen Preises in der Tiermedizin nicht eingesetzt wurde. Nach (1) wurde jedoch überraschender Weise gefunden, daß die in Rede stehenden Effekte dieser Substanz
durch eine Verdünnung bis auf eine Konzentration von wenigen Prozenten sogar
noch verbessert werden (vgl S 1 leAbs bis S 2 Abs 1). Desweiteren wird dort ausgeführt, daß das ätherische Teebaumöl eine hohe Fähigkeit aufweist, in die äußere Hautschicht einzudringen und daraus nur ziemlich langsam wieder abgegeben wird (vgl S 2 leAbs, 1. Satz). Es konnte daher erwartet werden, daß die Remanenzwirkung von gängigen Desinfektionsmitteln für den Haut- und Gewebebereich durch einen Zusatz von Teebaumöl verbessert werden kann.
Die Kombination von Teebaumöl mit Desinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis
muß als naheliegend angesehen werden, weil diese - wie dargelegt - gemäß (2)
als geeignetste Desinfektionsmittel für die chirurgische Händedesinfektion herausgestellt werden und dort die Kombination mit einem Depotwirkstoff empfohlen
wird.
Der gemäß Patentanspruch 1 einzusetzende Anteil an Teebaumöl bis maximal
15 Gewichtsprozent bezogen auf das Gesamtgewicht des Desinfektionsmittels
kann schon aufgrund des breiten Bereichs die Patentfähigkeit nicht begründen
und kann vom Fachmann, einem mit den Testmethoden zur Prüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln vertrauten Bakteriologen, ohne weiteres durch
orientierende Versuche festgelegt werden.
Der mit Schriftsatz vom 4. Januar 2000 vorgelegte Untersuchungsbericht belegt
die im Hinblick auf den Stand der Technik zu erwartende Eignung des beanspruchten Mittels als Desinfektionsmittel, sowie insbesondere die verbesserte
Langzeitwirkung, die ebenfalls zu erwarten war. Ein überraschender Effekt, der ein
Indiz für eine erfinderische Tätigkeit sein könnte, kann daraus nicht abgeleitet
werden.
Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 4 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen, da
über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.
Moser
Rupprecht
G. Wagner
Harrer
E./Fa