Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 10 W (pat) 20/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 39 663.1

wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Patentanmeldung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) am

17. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen

Winkler und Winter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

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G r ü n d e

I.

Am 10. September 1997 ging beim Deutschen Patentamt ein Antrag auf Erteilung

eines

Patents

unter

der

Bezeichnung

"Mehrfach

nutzbares

Lande/Wasserungsystem für Rettungs-, Kranken- und Unfallhubschrauber zu zivilem Einsatz" ein. Dieser Antrag

ist unterschrieben von J…; als Zustellungsempfänger ist

angegeben: S…. Dem Antrag lagen keine Unterlagen bei.

Das Patentamt hat mit Beschluß vom 8. Januar 1998 festgestellt, daß die am

10. September 1997 eingegangene Eingabe keine rechtswirksame Patentanmeldung darstelle, weil es an Unterlagen fehle, die eine Offenbarung einer Erfindung

zeigen und den Antrag auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 27. Januar 1998 eingelegte Beschwerde des Antragstellers J…. Eine Begründung zur Sache liegt nicht

vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Patentamt hat zu Recht festgestellt, daß der eingereichte Antrag keine Patentanmeldung darstellt, da über diesen hinaus keine Unterlagen beilagen, aus denen ein Fachmann die Erfindung so

deutlich und vollständig hätte entnehmen können, daß er diese, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden, ausführen könnte.

Die Rüge des Antragstellers, ihm sei vor Beschlußfassung keine Mahnung zur

Einreichung der für eine wirksame Anmeldung erforderlichen Unterlagen zugegangen trifft zwar zu, rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Er hatte - durch

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den Inhalt des Beschlusses entsprechend belehrt - Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren zu ändern und gegebenenfalls die notwendigen Unterlagen

nachzureichen. Diese Gelegenheit hat er nicht wahrgenommen. Abgesehen davon, hätte die Nachreichung der Unterlagen aus den Gründen des angefochtenen

Beschlusses nicht zur Wirksamkeit einer Anmeldung mit dem Tag der Einreichung

des Antrags auf Erteilung eines Patents führen können. Da eine Patentanmeldung

nicht vorlag, hat das Patentamt den - als solchen insoweit gestellten -

Erteilungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Die eingezahlte Anmeldegebühr ist zurückzuerstatten.

Bühring

Winkler

Winter

prö