Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 10 W (pat) 20/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 39 663.1
wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Patentanmeldung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) am
17. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen
Winkler und Winter
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Am 10. September 1997 ging beim Deutschen Patentamt ein Antrag auf Erteilung
eines
Patents
unter
der
Bezeichnung
"Mehrfach
nutzbares
Lande/Wasserungsystem für Rettungs-, Kranken- und Unfallhubschrauber zu zivilem Einsatz" ein. Dieser Antrag
ist unterschrieben von J…; als Zustellungsempfänger ist
angegeben: S…. Dem Antrag lagen keine Unterlagen bei.
Das Patentamt hat mit Beschluß vom 8. Januar 1998 festgestellt, daß die am
10. September 1997 eingegangene Eingabe keine rechtswirksame Patentanmeldung darstelle, weil es an Unterlagen fehle, die eine Offenbarung einer Erfindung
zeigen und den Antrag auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 27. Januar 1998 eingelegte Beschwerde des Antragstellers J…. Eine Begründung zur Sache liegt nicht
vor.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Patentamt hat zu Recht festgestellt, daß der eingereichte Antrag keine Patentanmeldung darstellt, da über diesen hinaus keine Unterlagen beilagen, aus denen ein Fachmann die Erfindung so
deutlich und vollständig hätte entnehmen können, daß er diese, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden, ausführen könnte.
Die Rüge des Antragstellers, ihm sei vor Beschlußfassung keine Mahnung zur
Einreichung der für eine wirksame Anmeldung erforderlichen Unterlagen zugegangen trifft zwar zu, rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Er hatte - durch
den Inhalt des Beschlusses entsprechend belehrt - Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren zu ändern und gegebenenfalls die notwendigen Unterlagen
nachzureichen. Diese Gelegenheit hat er nicht wahrgenommen. Abgesehen davon, hätte die Nachreichung der Unterlagen aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses nicht zur Wirksamkeit einer Anmeldung mit dem Tag der Einreichung
des Antrags auf Erteilung eines Patents führen können. Da eine Patentanmeldung
nicht vorlag, hat das Patentamt den - als solchen insoweit gestellten -
Erteilungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Die eingezahlte Anmeldegebühr ist zurückzuerstatten.
Bühring
Winkler
Winter
prö