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BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 11 W (pat) 67/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 39 654

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und

Dr. Fritsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß

der Patentabteilung 22 des Patentamts vom 30. April 1999

wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Patent beschränkt aufrechterhalten wird aufgrund der Patentansprüche 1 und 2 mit Beschreibung, Spalten 1 bis 4, und

Zeichnungen, Fig. 1 und 2, überreicht am 17. Januar 2000.

G r ü n d e

I.

Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 20. November 1993 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 15. Januar 1993 beim Deutschen Patentamt

eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 43 39 654 mit der

Bezeichnung "Kraftfahrzeugtürverschluß" wurde am 4. April 1996 veröffentlicht.

Nach Prüfung des Einspruchs der Fa. B… GmbH in St… hat die

Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 30. April 1999

das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Eine Zusammenschau von

DE 25 48 108 A1 und DE 28 39 070 A1 könne höchstens in unzulässiger ex-post-

Betrachtung zum Streitgegenstand

führen, denn beim gattungsgemäßen

Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 25 48 108 A1 bestehe keinerlei direkter

Kontakt zwischen Drehfalle (Abtaststift) und Sperrklinkenblockierhebel und beim

ebenfalls gattungsgemäßen Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 28 39 070 A1

müsse der Sperrklinkenblockierhebel zur Entriegelung erst durch äußere Mittel

angehoben werden. Der Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 39 02 873 C2

schließlich könne in Ermangelung eines Sperrklinkenblockierhebels grundsätzlich

keine zielführenden Hinweise geben.

Dagegen hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Ausgehend von dem

Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 25 48 108 A1 könne der Fachmann die

dort fehlende Kopplung von Drehfalle und Sperrklinkenblockierhebel ohne weiteres aus der Lehre nach der DE 28 39 070 A1 abstrahieren und ergänzen. In formaler Hinsicht fehle im Patentanspruch 1 im vorletzten Halbsatz nach dem Wort

"sowie" der Zusatz "der Sperrklinkenhebel (6)".

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund der Patentansprüche 1 und 2 mit Beschreibung, Spalten 1 bis 4, und Zeichnungen, Fig. 1 und 2, überreicht am 17. Januar 2000.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und vertritt die Auffassung,

der Patentgegenstand sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Den formalen Bedenken der Einsprechenden werde durch die Einfügung von "der Sperrklinkenblockierhebel (6)" zwischen "sowie" und "mit Hilfe einer Feder (12)" Rechnung getragen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Kraftfahrzeugtürverschluß mit Schloßblech (1), Drehfalle (2), insbesondere Gabelfalle, Sperrklinke (3), welche die in Schließstellung befindliche Drehfalle (2) in einer Schließrast (4) verriegelt,

und Verriegelungseinrichtung, wobei die Verriegelungseinrichtung

einen Außenverriegelungshebel (5) aufweist, der

in Verriegelungsstellung die auf die Sperrklinke (3) wirkende Öffnungsmechanik unwirksam werden läßt, wobei zusätzlich ein

Sperrklinkenblockierhebel (6) um eine zur Achse der Sperrklinke (3) parallele Achse (7) schwenkbar angeordnet ist, welcher

mit Hilfe der Verriegelungseinrichtung betätigbar ist und wobei der

Sperrklinkenblockierhebel (6)

bei

verriegeltem

Kraftfahrzeugtürverschluß eine Blockierstellung einnimmt sowie die Bewegung der in ihrer Schließrast (4) befindlichen Sperrklinke (3) blockiert,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß

der Sperrklinkenblockierhebel (6) eine Steuerkante (10) aufweist,

die mit einem Abtaststift (11) an der Drehfalle (2) in einer Position

haltbar ist, welche die freie Bewegung der Sperrklinke (3) zuläßt,

bis die Drehfalle (2) ihre Schließstellung einnimmt, und daß der

Abtaststift (11)

die

Steuerkante (10)

am

Sperrklinkenblockierhebel (6) verläßt, sowie der Sperrklinkenblockierhebel (6)

mit Hilfe einer Feder (12) in seine Blockierstellung bewegbar ist,

wenn die Drehfalle (2) ihre Schließstellung erreicht."

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Kraftfahrzeugtürverschluß

so weiter auszubilden, daß die Sperrklinke nicht mehr in Diebstahlabsicht zur

Öffnung des Kraftfahrzeugtürverschlusses bewegt werden kann.

Wegen des Patentanspruchs 2 und weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird

auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nur insoweit begründet, als das

Patent beschränkt worden ist.

1. Der neue Patentanspruch 1 ist zulässig.

Die Einfügung von "der Sperrklinkenblockierhebel (6)" im neuen Patentanspruch 1

zwischen "sowie" und "mit Hilfe einer Feder (12)" stellt eine klarstellende

Ergänzung des erteilten Patentanspruchs 1 dar, die sich eindeutig aus der

Beschreibung der Ausführungsbeispiele ergibt und auch ursprünglich offenbart ist.

Der Patentanspruch 2 entspricht dem erteilten Anspruch 3 und ist lediglich bezüglich seiner Rückbeziehung angepaßt worden.

2. Der im Patentanspruch 1 angegebene Gegenstand ist neu.

a) Die DE 25 48 108 A1 (vgl. angegriffene Patentschrift Sp 1, Z 41 bis 56) zeigt

eine Ausführung, die dem der Erfindung zugrundegelegten Stand der Technik

entspricht. Sie gibt aber nicht die weitere Ausbildung nach der Erfindung wieder.

b) Der mit Schloßblech 1, Drehfalle 10, Sperrklinke 11 und Sperrklinkenblockierhebel 12 versehene Kraftfahrzeugtürverschluß nach der deutschen Offenlegungsschrift 28 39 070 kann entgegen der Auffassung der Patentabteilung bereits

nicht als gattungsgemäß angesehen werden, denn er weist keinen Außenverriegelungshebel auf. Darüber hinaus gibt diese Druckschrift auch die weitere

Ausbildung nach der Erfindung nicht wieder.

c) Die im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen deutschen Patentschriften 39 02 873, 29 11 360, 29 11 680 und 29 11 681 aus dem Prüfungs- und

Einspruchsverfahren liegen weiter ab und sind überdies bereits zutreffend in der

Streitpatentschrift Sp 1, Z 17 - 23 und Sp 4, Z 17 - 21 abgehandelt. Keine von

ihnen zeigt bei Kraftfahrzeugtürverschlüssen das erfindungsgemäße Zusammenwirken von Drehfalle und Sperrklinke.

3. Der Patentgegenstand ist unstreitig gewerblich anwendbar und geht für den

Fachmann, der hier als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

mit ausreichender Erfahrung bei der Entwicklung von Kraftfahrzeugtürverschlüssen anzusehen ist, nicht in naheliegender Weise aus dem zusammengefaßten

Stand der Technik hervor.

Nach der DE 25 48 108 A1 soll aufgabengemäß schon ein diebstahlsicheres

Drehfallenschloß geschaffen werden, welches mit üblichem Fertigungseinrichtungs- und Montageaufwand herstellbar und damit als Massenartikel preisgünstig

ist. Ein Diebstahl-Sicherungs- bzw. Sperrklinkenblockierhebel 22 greift bei geschlossener Tür mit einer Sperrnase 22c so unter ein als Nocken bzw. Rundbolzen ausgebildetes und in einer Kulisse 8 des Schloßgehäuses 4 geführtes Betätigungsglied 9 der Sperrklinke 3, dass dieses in seiner oberen Stellung arretiert

wird. Da der Sperrklinkenblockierhebel 22 im Schlossinnern angeordnet ist, kann

nicht mehr wie bei den bekannten Schlössern mittels entsprechender Werkzeuge

von Außen eine unbefugte Auslösung der Sperre - bspw. bei beabsichtigtem

Diebstahl - herbeigeführt werden.

Die befugte Auslösung der Sperre wird dadurch bewirkt, daß ein Sicherungshebel

14 um die Achse 14b entgegen dem Uhrzeigersinn geschwenkt wird, so daß sein

Hebelende 14c mit einer Steuerkante 22b des Sperrklinkenblockierhebels 22 im

Sinne einer Drehung des Sperrklinkenblockierhebels 22 entgegen dem

Uhrzeigersinn zusammenwirkt, wodurch das Betätigungsglied 9 entsperrt wird und

die Türe geöffnet werden kann.

Die Betriebsstellungen des Sperrklinkenblockierhebels 22 werden hierbei durch

eine Hebelmechanik (Außen-Auslösehebel 11,

Innen-Auslösehebel 12, Kupplungshebel 18, Sicherungshebel 14 und Kipphebel 15 nebst Betätigungsgestänge)

erreicht, die z.B. mittels eines Innenverriegelungsknopfes oder von außen

(außerhalb des Fahrzeugs) beaufschlagt wird.

Im Unterschied dazu werden beim Gegenstand des Streitpatents die Betriebsstellungen des Sperrklinkenblockierhebels dadurch eingestellt, daß ein direkter

Kontakt zwischen der Drehfalle (Abtaststift 11) und dem Sperrklinkenblockierhebel

(Steuerkante 10 an diesem Hebel) besteht. Im Einzelnen ist dabei die Steuerkante (10) des Sperrklinkenblockierhebels (6) und damit der Sperrklinkenblockierhebel selbst mittels des Abtaststiftes (11) der Drehfalle (2) in einer Position

haltbar, welche die freie Bewegung der Sperrklinke (3) zuläßt, bis die Drehfalle (2)

ihre Schließstellung einnimmt. Erst wenn die Drehfalle (2) ihre Schließstellung

erreicht, verläßt der Abtaststift (11) die Steuerkante (10) am Sperrklinkenblockierhebel (6) und der Sperrklinkenblockierhebel (6) ist mit Hilfe einer Feder (12) in seine Blockierstellung bewegbar.

Für eine derartige Ausgestaltung kann die DE 25 48 108 A1 dem Fachmann ersichtlich keinerlei Anregungen liefern. Insbesondere die Tatsache, daß dort eine

als vorteilhaft erachtete Vorwahl der Verriegelung bei geöffneter Fahrzeugtür

durch eine komplexe Hebelmechanik ermöglicht sein soll, führt den Fachmann in

eine ganz andere Richtung.

Auch die von der Einsprechenden in den Vordergrund gerückte DE 28 39 070 A1

kann dem Fachmann keine zielführenden Hinweise auf die erfindungsgemäße

Ausgestaltung geben, denn der dort beschriebene Kraftfahrzeugtürverschluß soll

aufgabengemäß zwei Verriegelungsstufen aufweisen, um das Einhaken der Gabel

bei jeder Zuschlaggeschwindigkeit der Tür sicherzustellen und ein Prellen als

Folge der Elastizität der Dichtungen auszuschließen. Ihr liegt daher, wie bereits

die Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat,

eine völlig andere Problematik zugrunde. Auch die bauliche Ausgestaltung weist

nicht in Richtung auf den Patentgegenstand. So hält im entriegelten Zustand

(Fig. 4) die Drehfalle 10 den Sperrklinkenblockierhebel 12 in einer Stellung, in der

seine Fläche 12a den Arm 26 der Sperrklinke 11 und damit diese insgesamt blockiert. Eine patentgemäße freie Bewegung der Sperrklinke ist somit bereits zu

Beginn der Verriegelungsbewegung nicht gegeben. Diese ist auch im weiteren

infolge des Zusammenwirkens von Spitze 21 und Zapfen 27 sowie von Ast 15 und

Haken 25 im Sinne einer Zwangsführung der Sperrklinke 11 nicht gegeben. Zwar

tastet die Nase 28 des Sperrklinkenblockierhebels 12 beim Schließen des

Schlosses die Rampen bzw. Steuerkanten 18a und 19a ab. Angesichts der notwendigen Zwangsführung der Sperrklinke 11 und dem beim Öffnen/Entriegeln des

Schlosses notwendigen Anheben des Sperrklinkenblockierhebels 12 durch von

außen an die Nase 28 angreifende Mittel ist der Fachmann indessen gehindert, im

Wege einer einfachen kinematischen Umkehr isoliert die Nase 28 an der Drehfalle 10 und die Steuerkanten 18a und 19a an dem Sperrklinkenblockierhebel 12

anzuordnen, da dadurch die Gesamtfunktion des Schlosses außer Kraft gesetzt

würde. Eine Übertragung des direkten Abtastens von Drehfalle und Sperrklinkenblockierhebel in kinematischer Umkehr auf einen Kraftfahrzeugtürverschluß nach

der DE 25 48 108 A1 scheitert schon daran, daß dort die komplexe Hebelmechanik einen Außenverriegelungshebel mitumfaßt, der bei der Konstruktion nach der

DE 28 39 070 A1 völlig fehlt. Mit der bloßen Abstraktion der Abtastfunktion gelangt

der Fachmann somit keinesfalls zum Erfindungsgegenstand.

Bezüglich der im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt noch vorgebrachten

und in der mündlichen Verhandlung nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen besteht keine Veranlassung, diese anders als von der Patentabteilung 22

geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher

kommen als das vorstehend behandelte Material, auch nicht in denkbaren Kombinationen.

Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.

4. Anspruch 2 enthält eine zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche weitere

Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes. Er kann daher im Zusammenhang

mit Anspruch 1 ebenfalls bestehen bleiben.

Niedlich

Dr. Wizgall

Haußleiter

Dr. Fritsch

prö