Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 11 W (pat) 67/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 39 654
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und
Dr. Fritsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß
der Patentabteilung 22 des Patentamts vom 30. April 1999
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Patent beschränkt aufrechterhalten wird aufgrund der Patentansprüche 1 und 2 mit Beschreibung, Spalten 1 bis 4, und
Zeichnungen, Fig. 1 und 2, überreicht am 17. Januar 2000.
G r ü n d e
I.
Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 20. November 1993 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 15. Januar 1993 beim Deutschen Patentamt
eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 43 39 654 mit der
Bezeichnung "Kraftfahrzeugtürverschluß" wurde am 4. April 1996 veröffentlicht.
Nach Prüfung des Einspruchs der Fa. B… GmbH in St… hat die
Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 30. April 1999
das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Eine Zusammenschau von
DE 25 48 108 A1 und DE 28 39 070 A1 könne höchstens in unzulässiger ex-post-
Betrachtung zum Streitgegenstand
führen, denn beim gattungsgemäßen
Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 25 48 108 A1 bestehe keinerlei direkter
Kontakt zwischen Drehfalle (Abtaststift) und Sperrklinkenblockierhebel und beim
ebenfalls gattungsgemäßen Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 28 39 070 A1
müsse der Sperrklinkenblockierhebel zur Entriegelung erst durch äußere Mittel
angehoben werden. Der Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 39 02 873 C2
schließlich könne in Ermangelung eines Sperrklinkenblockierhebels grundsätzlich
keine zielführenden Hinweise geben.
Dagegen hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Ausgehend von dem
Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 25 48 108 A1 könne der Fachmann die
dort fehlende Kopplung von Drehfalle und Sperrklinkenblockierhebel ohne weiteres aus der Lehre nach der DE 28 39 070 A1 abstrahieren und ergänzen. In formaler Hinsicht fehle im Patentanspruch 1 im vorletzten Halbsatz nach dem Wort
"sowie" der Zusatz "der Sperrklinkenhebel (6)".
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund der Patentansprüche 1 und 2 mit Beschreibung, Spalten 1 bis 4, und Zeichnungen, Fig. 1 und 2, überreicht am 17. Januar 2000.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und vertritt die Auffassung,
der Patentgegenstand sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Den formalen Bedenken der Einsprechenden werde durch die Einfügung von "der Sperrklinkenblockierhebel (6)" zwischen "sowie" und "mit Hilfe einer Feder (12)" Rechnung getragen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Kraftfahrzeugtürverschluß mit Schloßblech (1), Drehfalle (2), insbesondere Gabelfalle, Sperrklinke (3), welche die in Schließstellung befindliche Drehfalle (2) in einer Schließrast (4) verriegelt,
und Verriegelungseinrichtung, wobei die Verriegelungseinrichtung
einen Außenverriegelungshebel (5) aufweist, der
in Verriegelungsstellung die auf die Sperrklinke (3) wirkende Öffnungsmechanik unwirksam werden läßt, wobei zusätzlich ein
Sperrklinkenblockierhebel (6) um eine zur Achse der Sperrklinke (3) parallele Achse (7) schwenkbar angeordnet ist, welcher
mit Hilfe der Verriegelungseinrichtung betätigbar ist und wobei der
Sperrklinkenblockierhebel (6)
bei
verriegeltem
Kraftfahrzeugtürverschluß eine Blockierstellung einnimmt sowie die Bewegung der in ihrer Schließrast (4) befindlichen Sperrklinke (3) blockiert,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß
der Sperrklinkenblockierhebel (6) eine Steuerkante (10) aufweist,
die mit einem Abtaststift (11) an der Drehfalle (2) in einer Position
haltbar ist, welche die freie Bewegung der Sperrklinke (3) zuläßt,
bis die Drehfalle (2) ihre Schließstellung einnimmt, und daß der
Abtaststift (11)
die
Steuerkante (10)
am
Sperrklinkenblockierhebel (6) verläßt, sowie der Sperrklinkenblockierhebel (6)
mit Hilfe einer Feder (12) in seine Blockierstellung bewegbar ist,
wenn die Drehfalle (2) ihre Schließstellung erreicht."
Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Kraftfahrzeugtürverschluß
so weiter auszubilden, daß die Sperrklinke nicht mehr in Diebstahlabsicht zur
Öffnung des Kraftfahrzeugtürverschlusses bewegt werden kann.
Wegen des Patentanspruchs 2 und weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird
auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nur insoweit begründet, als das
Patent beschränkt worden ist.
1. Der neue Patentanspruch 1 ist zulässig.
Die Einfügung von "der Sperrklinkenblockierhebel (6)" im neuen Patentanspruch 1
zwischen "sowie" und "mit Hilfe einer Feder (12)" stellt eine klarstellende
Ergänzung des erteilten Patentanspruchs 1 dar, die sich eindeutig aus der
Beschreibung der Ausführungsbeispiele ergibt und auch ursprünglich offenbart ist.
Der Patentanspruch 2 entspricht dem erteilten Anspruch 3 und ist lediglich bezüglich seiner Rückbeziehung angepaßt worden.
2. Der im Patentanspruch 1 angegebene Gegenstand ist neu.
a) Die DE 25 48 108 A1 (vgl. angegriffene Patentschrift Sp 1, Z 41 bis 56) zeigt
eine Ausführung, die dem der Erfindung zugrundegelegten Stand der Technik
entspricht. Sie gibt aber nicht die weitere Ausbildung nach der Erfindung wieder.
b) Der mit Schloßblech 1, Drehfalle 10, Sperrklinke 11 und Sperrklinkenblockierhebel 12 versehene Kraftfahrzeugtürverschluß nach der deutschen Offenlegungsschrift 28 39 070 kann entgegen der Auffassung der Patentabteilung bereits
nicht als gattungsgemäß angesehen werden, denn er weist keinen Außenverriegelungshebel auf. Darüber hinaus gibt diese Druckschrift auch die weitere
Ausbildung nach der Erfindung nicht wieder.
c) Die im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen deutschen Patentschriften 39 02 873, 29 11 360, 29 11 680 und 29 11 681 aus dem Prüfungs- und
Einspruchsverfahren liegen weiter ab und sind überdies bereits zutreffend in der
Streitpatentschrift Sp 1, Z 17 - 23 und Sp 4, Z 17 - 21 abgehandelt. Keine von
ihnen zeigt bei Kraftfahrzeugtürverschlüssen das erfindungsgemäße Zusammenwirken von Drehfalle und Sperrklinke.
3. Der Patentgegenstand ist unstreitig gewerblich anwendbar und geht für den
Fachmann, der hier als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit ausreichender Erfahrung bei der Entwicklung von Kraftfahrzeugtürverschlüssen anzusehen ist, nicht in naheliegender Weise aus dem zusammengefaßten
Stand der Technik hervor.
Nach der DE 25 48 108 A1 soll aufgabengemäß schon ein diebstahlsicheres
Drehfallenschloß geschaffen werden, welches mit üblichem Fertigungseinrichtungs- und Montageaufwand herstellbar und damit als Massenartikel preisgünstig
ist. Ein Diebstahl-Sicherungs- bzw. Sperrklinkenblockierhebel 22 greift bei geschlossener Tür mit einer Sperrnase 22c so unter ein als Nocken bzw. Rundbolzen ausgebildetes und in einer Kulisse 8 des Schloßgehäuses 4 geführtes Betätigungsglied 9 der Sperrklinke 3, dass dieses in seiner oberen Stellung arretiert
wird. Da der Sperrklinkenblockierhebel 22 im Schlossinnern angeordnet ist, kann
nicht mehr wie bei den bekannten Schlössern mittels entsprechender Werkzeuge
von Außen eine unbefugte Auslösung der Sperre - bspw. bei beabsichtigtem
Diebstahl - herbeigeführt werden.
Die befugte Auslösung der Sperre wird dadurch bewirkt, daß ein Sicherungshebel
14 um die Achse 14b entgegen dem Uhrzeigersinn geschwenkt wird, so daß sein
Hebelende 14c mit einer Steuerkante 22b des Sperrklinkenblockierhebels 22 im
Sinne einer Drehung des Sperrklinkenblockierhebels 22 entgegen dem
Uhrzeigersinn zusammenwirkt, wodurch das Betätigungsglied 9 entsperrt wird und
die Türe geöffnet werden kann.
Die Betriebsstellungen des Sperrklinkenblockierhebels 22 werden hierbei durch
eine Hebelmechanik (Außen-Auslösehebel 11,
Innen-Auslösehebel 12, Kupplungshebel 18, Sicherungshebel 14 und Kipphebel 15 nebst Betätigungsgestänge)
erreicht, die z.B. mittels eines Innenverriegelungsknopfes oder von außen
(außerhalb des Fahrzeugs) beaufschlagt wird.
Im Unterschied dazu werden beim Gegenstand des Streitpatents die Betriebsstellungen des Sperrklinkenblockierhebels dadurch eingestellt, daß ein direkter
Kontakt zwischen der Drehfalle (Abtaststift 11) und dem Sperrklinkenblockierhebel
(Steuerkante 10 an diesem Hebel) besteht. Im Einzelnen ist dabei die Steuerkante (10) des Sperrklinkenblockierhebels (6) und damit der Sperrklinkenblockierhebel selbst mittels des Abtaststiftes (11) der Drehfalle (2) in einer Position
haltbar, welche die freie Bewegung der Sperrklinke (3) zuläßt, bis die Drehfalle (2)
ihre Schließstellung einnimmt. Erst wenn die Drehfalle (2) ihre Schließstellung
erreicht, verläßt der Abtaststift (11) die Steuerkante (10) am Sperrklinkenblockierhebel (6) und der Sperrklinkenblockierhebel (6) ist mit Hilfe einer Feder (12) in seine Blockierstellung bewegbar.
Für eine derartige Ausgestaltung kann die DE 25 48 108 A1 dem Fachmann ersichtlich keinerlei Anregungen liefern. Insbesondere die Tatsache, daß dort eine
als vorteilhaft erachtete Vorwahl der Verriegelung bei geöffneter Fahrzeugtür
durch eine komplexe Hebelmechanik ermöglicht sein soll, führt den Fachmann in
eine ganz andere Richtung.
Auch die von der Einsprechenden in den Vordergrund gerückte DE 28 39 070 A1
kann dem Fachmann keine zielführenden Hinweise auf die erfindungsgemäße
Ausgestaltung geben, denn der dort beschriebene Kraftfahrzeugtürverschluß soll
aufgabengemäß zwei Verriegelungsstufen aufweisen, um das Einhaken der Gabel
bei jeder Zuschlaggeschwindigkeit der Tür sicherzustellen und ein Prellen als
Folge der Elastizität der Dichtungen auszuschließen. Ihr liegt daher, wie bereits
die Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat,
eine völlig andere Problematik zugrunde. Auch die bauliche Ausgestaltung weist
nicht in Richtung auf den Patentgegenstand. So hält im entriegelten Zustand
(Fig. 4) die Drehfalle 10 den Sperrklinkenblockierhebel 12 in einer Stellung, in der
seine Fläche 12a den Arm 26 der Sperrklinke 11 und damit diese insgesamt blockiert. Eine patentgemäße freie Bewegung der Sperrklinke ist somit bereits zu
Beginn der Verriegelungsbewegung nicht gegeben. Diese ist auch im weiteren
infolge des Zusammenwirkens von Spitze 21 und Zapfen 27 sowie von Ast 15 und
Haken 25 im Sinne einer Zwangsführung der Sperrklinke 11 nicht gegeben. Zwar
tastet die Nase 28 des Sperrklinkenblockierhebels 12 beim Schließen des
Schlosses die Rampen bzw. Steuerkanten 18a und 19a ab. Angesichts der notwendigen Zwangsführung der Sperrklinke 11 und dem beim Öffnen/Entriegeln des
Schlosses notwendigen Anheben des Sperrklinkenblockierhebels 12 durch von
außen an die Nase 28 angreifende Mittel ist der Fachmann indessen gehindert, im
Wege einer einfachen kinematischen Umkehr isoliert die Nase 28 an der Drehfalle 10 und die Steuerkanten 18a und 19a an dem Sperrklinkenblockierhebel 12
anzuordnen, da dadurch die Gesamtfunktion des Schlosses außer Kraft gesetzt
würde. Eine Übertragung des direkten Abtastens von Drehfalle und Sperrklinkenblockierhebel in kinematischer Umkehr auf einen Kraftfahrzeugtürverschluß nach
der DE 25 48 108 A1 scheitert schon daran, daß dort die komplexe Hebelmechanik einen Außenverriegelungshebel mitumfaßt, der bei der Konstruktion nach der
DE 28 39 070 A1 völlig fehlt. Mit der bloßen Abstraktion der Abtastfunktion gelangt
der Fachmann somit keinesfalls zum Erfindungsgegenstand.
Bezüglich der im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt noch vorgebrachten
und in der mündlichen Verhandlung nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen besteht keine Veranlassung, diese anders als von der Patentabteilung 22
geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher
kommen als das vorstehend behandelte Material, auch nicht in denkbaren Kombinationen.
Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.
4. Anspruch 2 enthält eine zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche weitere
Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes. Er kann daher im Zusammenhang
mit Anspruch 1 ebenfalls bestehen bleiben.
Niedlich
Dr. Wizgall
Haußleiter
Dr. Fritsch
prö