Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 13 W (pat) 23/99
13. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 05 907.8-45
hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dr. K. Vogel, Heyne und Dr. W. Maier 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat am 13. Februar 1998 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Glas- und Glaskeramikplatten mit erhöhter thermischer
Beständigkeit und Verfahren zu ihrer Herstellung"
beim Deutschen Patentamt eingereicht.
Die ursprünglichen Ansprüche 1 und 7 lauteten:
1. Verfahren zur Herstellung von Glas- oder Glaskeramikplatten mit hoher Beständigkeit gegenüber Brüchen infolge ungleichmäßiger Beheizung, dadurch gekennzeichnet, daß nach herkömmlichen Verfahren hergestellte Glas- oder Glaskeramikplatten nach dem Abschrecken einem Zonentempern unterzogen werden,
wobei eine Platte in zwei Temperzonen unterteilt wird,
welche jeweils einer unterschiedlichen Temperatur ausgesetzt werden und wobei diejenige Zone mit der jeweils
höheren Temperatur beaufschlagt wird, die bei der fertigen Platte dem Bereich entspricht, wo sich während der
ungleichmäßigen Beheizung dann entsprechend ihrer jeweiligen spezifischen Anwendung eine Druckspannung
ausbildet.
7. Glas- oder Glaskeramikplatte mit hoher Beständigkeit
gegenüber Brüchen infolge ungleichmäßiger Beheizung,
dadurch gekennzeichnet, daß sie in zwei Teilbereiche
unterteilt ist, wobei der eine Teilbereich eine strukturelle
Verdichtung und der andere Teilbereich eine Druckspannung aufweist.
Hierzu hat die Prüfungsstelle für Klasse C 03 B im Bescheid vom 6. August 1998
ausgeführt, daß der geltende Anspruch 1 nicht alle wesentlichen Maßnahmen enthalte und daß im übrigen die im Anspruch 1 angegebenen Bedingungen spätestens bei der bestimmungsgemäßen Benutzung als Herdkochplatte gegeben
seien. Denn dann würden die Bereiche höherer thermischer Belastung höher "getempert" als die umliegenden Bereiche.
Zum Anspruch 7 wurde ausgeführt, daß dessen Gegenstand im Hinblick auf den
durch die Druckschriften
(1)
(2)
(3)
DE-AS 14 21 824
DE-PS 899 402
EP 0 241 356 A1
gebildeten Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Die Anmelderin hat hierauf mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 neue Ansprüche 1 bis 9 eingereicht, von denen die Ansprüche 1 und 6 lauten:
1. Verfahren zur Herstellung von Glas- oder Glaskeramikplatten mit hoher Beständigkeit gegenüber Brüchen infolge ungleichmäßiger Beheizung, dadurch gekennzeichnet, daß nach herkömmlichen Verfahren hergestellte Glas- oder Glaskeramikplatten nach dem Abschrecken einem Zonentempern unterzogen werden,
wobei eine Platte in zwei Temperzonen unterteilt wird,
welche jeweils einer unterschiedlichen Temperatur ausgesetzt werden und wobei die bei der höheren Temperatur getemperte Zone, welche auf eine Temperatur unter
der beim Abschrecken maximal erreichten Temperatur
aufgeheizt wird, dann dem Bereich der fertigen Platte
entspricht, wo sich während der ungleichmäßigen Beheizung entsprechend ihrer jeweiligen spezifischen Anwendung eine Druckspannung ausbildet.
6. Glaskeramikplatte mit hoher Beständigkeit gegenüber
Brüchen infolge ungleichmäßiger Beheizung, dadurch
gekennzeichnet, daß sie in zwei Teilbereiche unterteilt
ist, wobei der eine Teilbereich eine strukturelle Verdichtung und der andere Teilbereich eine Druckspannung
aufweist.
Zum beanspruchten Verfahren hat die Anmelderin ausgeführt, daß sowohl aus
dem ursprünglichen Anspruch 1 als auch aus dem jetzigen Anspruch 1 hervorgehe, daß beim Tempern sowohl die Kochzone als auch die übrigen Bereiche
einer - wenn auch unterschiedlichen - Wärmebehandlung unterzogen werden.
Demgegenüber würde beim Kochen nur die Kochzone aufgeheizt.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle - ohne in der Sache auf die Erläuterungen der
Anmelderin im genannten Schriftsatz einzugehen - die Anmeldung mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, wie sie schon im Bescheid vom 6. August 1998 dargelegt worden ist, daß nämlich letztlich der beanspruchte Tempervorgang bezüglich der Temperaturführung lediglich dem späteren Kochvorgang
entspreche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben
und
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Sie unterstreicht, daß das Prüfungsverfahren wegen unangemessener Sachbehandlung in mehrfacher Hinsicht mangelhaft verlaufen und die Beschwerdeeinlegung daher nur aus bei der Prüfungsstelle liegenden Gründen erforderlich geworden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig.
Sie führt zur Zurückverweisung der Sache und zur Zurückzahlung der Beschwerdegebühr.
Der dem patentamtlichen Beschluß zugrunde liegende Anspruch 1, die hierauf
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, der nebengeordnete Anspruch 6 sowie die
hierauf rückbezogenen Ansprüche 7 bis 9 gehen inhaltlich auf die ursprünglichen
Ansprüche zurück und sind daher zulässig.
III.
1.) Zum Anspruch 1 ist bisher kein druckschriftlicher Stand der Technik aufgezeigt worden. Die Prüfungsstelle hat nur festgestellt, daß die im Anspruch 1 angegebenen Verfahrensmaßnahmen nichts anderes darstellten als das, was temperaturmäßig beim üblichen Kochvorgang ablaufe.
Dies ist unzutreffend.
Denn Anspruch 1 lehrt insofern eindeutig,
... die Platte in zwei Temperzonen zu unterteilen,
welche jeweils einer unterschiedlichen Temperatur ausgesetzt werden ....
Für den Fachmann, einen mit der Entwicklung von Glas- oder Glaskeramikplatten
mit im Gebrauch ungleichmäßiger Erwärmung, insb. Herdkochflächen, befaßten
Glas- oder Keramik-Ingenieur, ist damit klar gesagt, daß sowohl der Kochbereich
als auch die übrigen Bereiche getempert werden müssen, also einer - wenn auch
unterschiedlichen - erhöhten Temperatur auszusetzen sind. Aus der Beschreibung
(siehe insbesondere S 6 Abs 4 erster und letzter Satz sowie die beiden Beispiele)
geht überdies klar hervor, daß die in beiden Temperzonen einzuhaltenden
Temperaturen höher und die Temperzeiten um ein Vielfaches länger sind als bei
der späteren Beheizung (zB Kochvorgang).
Der übliche spätere Kochvorgang, bei dem nur die Kochzonen erhitzt werden,
kann daher das Verfahren nach Anspruch 1 nicht vorwegnehmen oder nahelegen.
Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß zum Verfahren nach Anspruch 1
in seiner - wie vorstehend dargelegten - tatsächlichen Ausgestaltung noch relevantes druckschriftliches Material aufgefunden wird, muß die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen werden.
2.) Der Gegenstand des Anspruchs 6, eine Glaskeramikplatte, die in zwei Teilbereiche unterteilt ist, von denen der eine eine strukturelle Verdichtung und der
andere eine Druckspannung aufweist, erscheint patentfähig.
Die Druckschriften (1) bis (3) beziehen sich zum einen sämtlich nur auf Glasgegenstände und nicht auf Glaskeramiken.
Zum anderen liegen dort gegenüber dem Beanspruchten andere Aufgabe-/Lösungs-Ansätze vor.
Gemäß (1) sollen unterschiedliche Spannungszonen in Glasgegenständen erzeugt werden, die zB für Meßvorrichtungen dienen (vgl Sp 1 Z 37 - 52 oder
Bsp 5); dies geschieht durch Einwirkung von Korpuskularstrahlen. Eine Anweisung, wie Spannungsbrüche bei ungleichmäßiger Erhitzung vermieden werden
können, ist aus (1) nicht zu entnehmen.
(2) lehrt, Glasgegenstände für Kochzwecke, zB Schüsseln oder dgl, so zu härten,
daß sie für den Fall des Zerspringens nicht dergestalt in kleine Stücke zerfallen,
daß diese umherfliegen (explosives Zerbrechen). Dies geschieht durch Erhitzen
bis in die Nähe des Erweichungspunkts des betreffenden Glases, schnelles
Abkühlen und Wiedererhitzen in bestimmter Weise (vgl Ansprüche 1 und 3). Dieses dort auch als "Anlassen" bezeichnete Wiedererwärmen dient gerade dem
Ausgleich der vorher beim Abschrecken hervorgerufenen Spannungszustände
unter Herabsetzung der Härte auf einen angestrebten Wert (vgl S 3 Z 52 bis 88).
Zum Gegenstand des Anspruchs 6 hinführende Hinweise gehen aus (2) ersichtlich
nicht hervor.
(3) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum kontrollierten Aufheizen von
Glasplatten; hierunter fällt auch ungleichmäßiges Härten von Glasplatten (vgl Sp 3
Z 56 bis 65 iVm Anspruch 1). Bezweckt wird damit eine leichtere Biege- und
Wölbbarkeit in bestimmten Bereichen. Auch (3) vermittelt daher keine zum Beanspruchten hinführenden Gesichtspunkte.
Auch eine Zusammenschau zweier oder aller drei Druckschriften läßt keine weitergehenden Hinweise in Richtung auf die im Anspruch 1 offenbarte Lehre erkennen.
3.) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war geboten.
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Bescheid und im Zurückweisungsbeschluß die
sachlich unrichtige Ansicht vertreten, daß die beanspruchte Verfahrensweise den
Vorgängen entspreche, wie sie temperaturmäßig beim üblichen Kochvorgang ablaufen.
Sowohl aus dem ursprünglichen als auch aus dem geltenden Anspruch 1 geht
aber - wie vorstehend im einzelnen dargelegt - eindeutig hervor, daß dies nicht
zutreffen kann.
Dies hat die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 1998 auch ausführlich und verständlich dargelegt.
Dennoch ist die Anmeldung mit den bereits im Erstbescheid genannten unzutreffenden Argumenten zurückgewiesen worden.
Eine angemessene Sachbehandlung hätte aber ein Eingehen der Prüfungsstelle
auf die Argumente der Anmelderin erfordert und die nochmalige Eröffnung der
Gelegenheit zu einer Gegenäußerung durch die Anmelderin.
Die bloße Wiederholung der schon im Erstbescheid geäußerten Ansicht reicht im
vorliegenden Fall nicht aus. Da der Grund für die Beschwerdeeinlegung in dieser
mangelhaften Sachbehandlung durch die Prüfungsstelle zu sehen ist, war die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
C. Ulrich
Dr. K. Vogel
Heyne
Dr. W. Maier
Fa