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BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 9 W (pat) 17/98

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 30 855

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold und der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper

und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung

der Einsprüche das am 11. September 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung"

mit Beschluß vom 19. Januar 1998 widerrufen. Sie ist der Auffassung, daß die bei

Beschlußfassung noch anhängigen Einsprüche I und III bis VII - die Einsprechende II

hatte ihren Einspruch mit Eingabe vom 10. Juni 1997 zurückgenommen - zulässig

seien und daß der zuständige Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen konnte, da sich alle wesentlichen

Merkmale des gemäß Patentanspruch 1 verwendeten Kunststoffrohres aus der

DE 37 22 659 A1 ergäben bzw dem Wissen und Können des zuständigen Fachmanns zuzurechnen seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat mit

Eingabe vom 21. August 1998, eingegangen

im Bundespatentgericht am

8. September 1998, neugefasste Patentansprüche 1 bis 9 und eine daran angepaßte

Beschreibung vorgelegt.

Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verwendung eines stranggepreßten, glattwandigen Kunststoffrohres

aus einem thermoplastischen, kraftfahrzeugüblichen Rohrkunststoff

mit einem Außendurchmesser von unter 15 mm sowie mit einer ausreichenden Wanddicke

als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung, die mit Anschlüssen einer vorgegebenen Abzugskraft (K1) an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges angeschlossen ist,

mit der Maßgabe, daß die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung in dem

Kunststoffrohr ausgeformte, im Längsschnitt wellenförmige Crashsicherungsabschnitte aufweist, deren Gesamtlänge im gewellten Zustand max. 50% der jungfräulichen Länge der bereits mit den

Crashsicherungsabschnitten versehenen Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ausmacht, und welche im Crashfall die dehnungsbedingten

Kräfte (K2) kleiner halten als es der vorgegebenen Abzugskraft entspricht (K2<K1)

und mit der weiteren Maßgabe, daß die Bruchkraft des Kunststoffrohres im Bereich von 500 bis 1500 N liegt, mit der Maßgabe, daß

die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung mit Anschlüssen nach DIN 73 377,

deren Abzugskraft in dem vorstehend angegebenen Bereich der

Bruchkraft liegt, an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges

angeschlossen ist,

und mit der Maßgabe, daß durch die Crashsicherungsabschnitte die

in den Anschlüssen nach DIN 73 377 gehaltene Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung im Crashfall eine Dehnung von 100 bis 250 % aufnimmt,

ohne zu brechen.

Die Patentansprüche 2 bis 9 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.

Nach Auffassung der Patentinhaberin beruht die nunmehr beanspruchte Verwendung auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die im Patentanspruch 1 beanspruchte

Gestaltung eines Kunststoffrohres, die erst dessen vorteilhafte Verwendung als

crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ermögliche, durch den im Verfahren

befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt werde.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

Ansprüchen 1 bis 9 und den Beschreibungsseiten 1 bis 4, jeweils

eingegangen am 8. September 1998,

im übrigen mit den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Patentschrift

43 30 855

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechenden I und V bis VII stellen übereinstimmend den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Einsprechende III hat schriftsätzlich ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, während die

gleichfalls nicht anwesende Einsprechende IV keinen Antrag gestellt hat.

Nach Auffassung der Einsprechenden gelangt der zuständige Fachmann unter Berücksichtigung der DE 37 22 659 A1 ohne erfinderische Tätigkeit allein auf Grund

seines Fachwissens, das zB in den DIN-Normen 73 377, 73 378 und 74 324 dokumentiert sei, zu einer Kraftstoffleitung, die alle gemäß Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale aufweise und die bei ihrem Einsatz in Kraftfahrzeugen der allgemein üblichen Anforderung genüge, bei einem Crash des Kraftfahrzeuges nicht

oder erst bei sehr hohen Belastungen zu reißen. Die Einsprechende V macht zusätzlich geltend, daß der geltende Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung

enthalte, da die neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale der ursprünglichen Beschreibung als platt selbstverständlich zu entnehmen seien und

diese daher nicht als erfindungswesentlich angesehen werden könnten. Außerdem

sei das Beanspruchte nicht neu im Hinblick auf von ihr der Öffentlichkeit zugänglich

gemachte Wellrohre.

Die zur mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht erschienenen Einsprechenden III und IV waren ordnungsgemäß geladen; im Beschwerdeverfahren haben

sie sich sachlich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst

zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 4 dar. Da diese Patentansprüche mit den ursprünglich

eingereichten Ansprüchen 1 und 4 übereinstimmen, sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 von Anfang an als zur Erfindung gehörig offenbart.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten und den damit

übereinstimmenden ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2, 3 und 5 bis 10.

2. Das Streitpatent betrifft die Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung. Gemäß Beschreibungseinleitung des Streitpatentes werden Kraftstoffleitungen in Kraftfahrzeugen als Vorlauf-, Rücklauf- oder

Entlüftungsleitung eingesetzt, wobei die Vorlaufleitung vom Kraftstofftank zum Motor,

die Rücklaufleitung vom Motor zum Kraftstofftank und die Entlüftungsleitung vom

Kraftstofftank zu einem Aktivkohlebehälter führt.

An solche Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen werden nach den Ausführungen im

Streitpatent hohe Sicherheitsanforderungen gestellt. Dies gelte insbesondere für den

Crashfall. Fahrzeuge würden so ausgelegt, daß im Crashfall weder aus dem Tank

noch aus den Leitungen oder den Aggregaten Kraftstoff freigesetzt werde. Das

bedeute, daß das kraftstofführende System bei crashbedingten Formänderungen am

Fahrzeug nicht undicht werden dürfe. Die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung dürfe in einem solchen Fall weder brechen noch aus ihren Anschlüssen für die vorher angeführten Aggregate herausgezogen werden.

In der Streitpatentschrift ist weiter ausgeführt, daß aus der Praxis Kraftfahrzeug-

Kraftstoffleitungen bekannt seien, die aus Kunststoffrohrabschnitten und angeschlossenen oder integrierten Gummischlauchabschnitten bestünden. Die Gummischlauchabschnitte

funktionierten als elastisch verformbare Elemente, die

im

Crashfall über Verformung verhinderten, daß sich Spannungs- oder Kraftspitzen

aufbauten, die zu einem Bruch der Kraftstoffleitung führen oder das Kunststoffrohr

von seinen zugeordneten Anschlüssen reißen könnten.

Dem Streitpatent liegt daher das Problem zugrunde, eine Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung zu schaffen, die vollständig aus Kunststoff besteht, aber dennoch ausreichend

crashgesichert ist.

Im geltenden Patentanspruch 1 ist zur Lösung dieses Problems die Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung mit folgenden Einzelmerkmalen angegeben:

M1 Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-

Kraftstoffleitung;

M2

das Kunststoffrohr

ist stranggepreßt und glattwandig,

besteht aus einem

thermoplastischen, kraftfahrzeugüblichen Rohrkunststoff,

weist einen Außendurchmesser von unter 15 mm sowie eine ausreichende Wanddicke auf;

M3

die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ist mit Anschlüssen einer vorgegebenen Abzugskraft (K1) an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges angeschlossen;

M4

die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung weist in dem Kunststoffrohr ausgeformte, im Längsschnitt wellenförmige Crashsicherungsabschnitte auf;

M5

die Gesamtlänge der Crashsicherungsabschnitte macht im gewellten

Zustand max. 50% der jungfräulichen Länge der bereits mit den

Crashsicherungsabschnitten versehenen Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung

aus;

M6

die Crashsicherungsabschnitte halten im Crashfall die dehnungsbedingten Kräfte (K2) kleiner als es der vorgegebenen Abzugskraft entspricht (K2<K1);

M7

M8

die Bruchkraft des Kunststoffrohres liegt im Bereich von 500 bis 1500 N;

die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ist mit Anschlüssen nach DIN 73 377

an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges angeschlossen, deren Abzugskraft im Bereich der Bruchkraft von 500 bis 1500 N liegt;

M9

durch die Crashsicherungsabschnitte nimmt die in den Anschlüssen nach

DIN 73 377 gehaltene Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung im Crashfall eine

Dehnung von 100 bis 250 % auf, ohne zu brechen.

3. Die Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen ist neu.

Die Einsprechende V hat hierzu im Beschwerdeverfahren auf zwei Wellrohre verwiesen, die nach ihren Angaben vor dem Anmeldetag des Streitpatentes der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein sollen. Die auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes vom erkennenden Senat vorgenommene Überprüfung dieser Wellrohre hat

ergeben, daß diese zwischen den Anschlußstutzen eine durchgängige Wellung aufweisen, so daß sie sich zumindest bezüglich des Merkmals M5 vom Streitgegenstand unterscheiden. Die Neuheit des gemäß Patentanspruch 1 verwendeten Kunststoffrohres gegenüber dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist

gegeben und wurde im Beschwerdeverfahren von den Einsprechenden nicht bestritten.

4. Die beanspruchte Verwendung eines Kunststoffrohres gemäß Patentanspruch 1

ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich am Anmeldetag für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Als hier zuständiger Fachmann

ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Patentinhaberin ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik anzusehen, der über Kenntnisse im Bereich

der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen verfügt.

Es ist unstreitig, daß crashbedingte Formänderungen am Kraftfahrzeug nicht zu einer

Undichtheit des kraftstofführenden Systems

führen dürfen. Daraus

folgt

für

Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen, daß diese in einem solchen Fall weder brechen

noch sich aus ihren Anschlüssen herausziehen lassen dürfen (vgl Sp 1, Z 19 bis 29

der Streitpatentschrift). Wie die Patentinhaberin in Sp 1, Z 36 bis 46 der Streitpatentschrift weiter ausgeführt und im bisherigen Verfahren immer wieder bestätigt hat,

sind aus der Praxis Kraftstoffleitungen bekannt, die aus Kunststoffrohrabschnitten

und angeschlossenen oder integrierten Gummischlauchabschnitten bestehen. Die

Gummischlauchabschnitte funktionieren als elastisch verformbare Elemente, die im

Crashfall über Verformung verhindern, daß sich Spannungs- oder Kraftspitzen aufbauen, die zu einem Bruch des Kunststoffrohres führen oder das Kunststoffrohr aus

einem zugeordneten Anschluß oder Verbundteil herausreißen.

Aus der DE 37 22 659 A1 ist eine zwischen einem Vergaser und Aggregaten eines

Kraftfahrzeugs angeordnete Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung bekannt, die einen wellenförmigen Abschnitt 7 aufweist

(Patentanspruch 1 und Fig 2 bis 4 der

DE 37 22 659 A1). Der wellenförmige Abschnitt hat die Aufgabe, die Flexibilität der

Kraftstoffleitung zu erhöhen, um relative Bewegungen der an der Kraftstoffleitung

angeschlossene Aggregate auszugleichen und dabei offensichtlich als elastisch

verformbares Element Spannungs- und Kraftspitzen abzubauen (aaO Sp 1, Z 66 bis

Sp 2, Z 15). Der wellenförmige Abschnitt erfüllt somit genau die Funktion, die mit jedem der Gummischlauchabschnitte bei den aus der Praxis bekannten Kunststoff-

Gummischlauch-Leitungen erzielt wird. Für den zuständigen Fachmann ist es hierdurch nahegelegt, als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung an Stelle der

Kunststoffleitung mit Gummischlauchabschnitten das aus der DE 37 22 659 A1 bekannte Kunststoffrohr mit wellenförmigen Abschnitten zu verwenden, wobei für jeden

Gummischlauchabschnitt jeweils ein wellenförmiger Abschnitt vorzusehen ist (Merkmal M1).

Diese in dem Kunststoffrohr ausgeformten, im Längsschnitt wellenförmigen Abschnitte (aaO Fig 2 bis 4 und Patentanspruch 1) wirken wie die Gummischlauchabschnitte bei den aus der Praxis bekannten Kunststoff-Gummischlauch-Leitungen

wegen ihrer Flexibilität als Crashsicherungsabschnitte (Merkmal M4). Den Fig 2 bis 4

der DE 37 22 659 A1 ist ferner zu entnehmen, daß die wellenförmigen Abschnitte

ersichtlich weniger als 50% der jungfräulichen Länge der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ausmachen. Einer Ausdehnung der wellenförmigen Abschnitte auf einen

größeren Leitungsbereich steht entgegen, daß dadurch die durch die nicht gewellten

Bereiche vermittelte Formstabilität in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde (aaO

Sp 2, Z 7 bis 15). Somit ist auch Merkmal M5 erfüllt. Da die gewellten Abschnitte die

Flexibilität der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung erhöhen, halten sie im Crashfall die

dehnungsbedingten Kräfte kleiner als die vorgegebene Abzugskraft (Merkmal M6).

Die aus der DE 37 22 659 A1 bekannte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ist stranggepreßt und glattwandig (Fig 1 und Patentanspruch 6 der DE 37 22 659 A1). Als

Werkstoff ist Polyamid angegeben (aaO, Sp 1, Z 7), das ein bei Kraftstoffleitungen

üblicher Rohrkunststoff ist. Der Außendurchmesser von Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen liegt - bei ausreichender Wanddicke - wegen der nicht sehr hohen Kraftstoffdurchflußmenge üblicherweise unter 15 mm. Vorschläge für übliche Abmessungen

sind der Tabelle 3 der DIN 73 378 zu entnehmen. Somit ist auch die Ausgestaltung

der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung nach Merkmal M2 nahegelegt.

Jede Kraftstoffleitung wird zweifellos mit Anschlüssen einer vorgegebenen Abzugskraft an die zugeordneten Aggregate angeschlossen (Merkmal M3). Einzelheiten

hierzu entnimmt der Fachmann den seinem Grundlagenwissen zuzurechnenden

DIN-Normen 73 377 von Februar 1991, 73 378 von Dezember 1990 und 74 324 von

August 1978. In der DIN 73 377 sind Anschlußteile für Kraftstoffleitungen nach DIN

73 378 beschrieben (vgl DIN 73 377, S 2, erster Teil der Erläuterungen iVm DIN

73 378, 2. und 3. Absatz der Erläuterungen). Die zwischen den Anschlußteilen und

der Kraftstoffleitung vorliegende Abzugskraft ist nach S 2, Pkt 3 der DIN 73 377 unter

Anwendung der unter Pkt 5.2.1 der DIN 74 324 angegebenen Formel zu berechnen.

Für die bei Kraftstoffleitungen üblichen Abmessungen ergeben sich danach

Abzugskräfte, die dem im Merkmal M8 des Streitpatentes angegebenen Bereich

entsprechen.

Die Bruchkraft einer Kraftstoffleitung ergibt sich unmittelbar aus der Zugfestigkeit des

gewählten Werkstoffes und der Geometrie der Kraftstoffleitung. Wie vorher ausgeführt, stimmt die Geometrie der bekannten mit der der streitpatentgemäßen Kraftstoffleitung überein. Da außerdem in beiden Fällen derselbe Werkstoff, nämlich ein

kraftfahrzeugübliches Polyamid, eingesetzt wird, liegt auch die Zugfestigkeit in einem

ähnlichen Bereich. Damit ergibt sich zwangsläufig für die Bruchkraft der bekannten

Kraftstoffleitung ein Bereich, der mit der Bruchkraft des Streitgegenstandes

übereinstimmt (Merkmal M7). Diese Bruchkraft liegt folglich auch im Bereich der im

Merkmal M8 angegebenen Abzugskraft.

Wegen der Gleichartigkeit der Werkstoffe und der in beiden Fällen vorgesehenen

wellenförmigen Bereiche liegt auch die Reißdehnung, also die maximal mögliche

Dehnung ohne Bruch der Leitung, bei der bekannten Kraftstoffleitung und beim

Streitgegenstand in demselben Bereich. Auf Grund ihrer höheren Flexibilität tragen

die wellenförmigen Crashsicherungsabschnitte dabei in erhöhtem Maße zur Dehnung der Kraftstoffleitung bei. Für die Behauptung der Patentinhaberin, daß zur Erreichung dieser Dehnung eine besondere Gestaltung der wellenförmigen Bereiche

erforderlich sei, sind weder dem Patentanspruch 1 noch der Beschreibung des

Streitpatentes irgendwelche Hinweise zu entnehmen. Im übrigen weiß der Fachmann, daß die Reißdehnung bei den kraftfahrzeugüblichen Polyamid-Arten zwischen

100 und 300 % liegt und somit - bereits ohne wellenförmige Bereiche - nahezu

vollständig mit dem im Merkmal M9 des Patentanspruchs 1 angegebenen Bereich

übereinstimmt.

Petzold

Küstner

Bülskämper

Rauch

prö