Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 9 W (pat) 17/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 30 855
…
…
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold und der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper
und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung
der Einsprüche das am 11. September 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung"
mit Beschluß vom 19. Januar 1998 widerrufen. Sie ist der Auffassung, daß die bei
Beschlußfassung noch anhängigen Einsprüche I und III bis VII - die Einsprechende II
hatte ihren Einspruch mit Eingabe vom 10. Juni 1997 zurückgenommen - zulässig
seien und daß der zuständige Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen konnte, da sich alle wesentlichen
Merkmale des gemäß Patentanspruch 1 verwendeten Kunststoffrohres aus der
DE 37 22 659 A1 ergäben bzw dem Wissen und Können des zuständigen Fachmanns zuzurechnen seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat mit
Eingabe vom 21. August 1998, eingegangen
im Bundespatentgericht am
8. September 1998, neugefasste Patentansprüche 1 bis 9 und eine daran angepaßte
Beschreibung vorgelegt.
Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verwendung eines stranggepreßten, glattwandigen Kunststoffrohres
aus einem thermoplastischen, kraftfahrzeugüblichen Rohrkunststoff
mit einem Außendurchmesser von unter 15 mm sowie mit einer ausreichenden Wanddicke
als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung, die mit Anschlüssen einer vorgegebenen Abzugskraft (K1) an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges angeschlossen ist,
mit der Maßgabe, daß die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung in dem
Kunststoffrohr ausgeformte, im Längsschnitt wellenförmige Crashsicherungsabschnitte aufweist, deren Gesamtlänge im gewellten Zustand max. 50% der jungfräulichen Länge der bereits mit den
Crashsicherungsabschnitten versehenen Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ausmacht, und welche im Crashfall die dehnungsbedingten
Kräfte (K2) kleiner halten als es der vorgegebenen Abzugskraft entspricht (K2<K1)
und mit der weiteren Maßgabe, daß die Bruchkraft des Kunststoffrohres im Bereich von 500 bis 1500 N liegt, mit der Maßgabe, daß
die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung mit Anschlüssen nach DIN 73 377,
deren Abzugskraft in dem vorstehend angegebenen Bereich der
Bruchkraft liegt, an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges
angeschlossen ist,
und mit der Maßgabe, daß durch die Crashsicherungsabschnitte die
in den Anschlüssen nach DIN 73 377 gehaltene Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung im Crashfall eine Dehnung von 100 bis 250 % aufnimmt,
ohne zu brechen.
Die Patentansprüche 2 bis 9 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.
Nach Auffassung der Patentinhaberin beruht die nunmehr beanspruchte Verwendung auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die im Patentanspruch 1 beanspruchte
Gestaltung eines Kunststoffrohres, die erst dessen vorteilhafte Verwendung als
crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ermögliche, durch den im Verfahren
befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt werde.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
Ansprüchen 1 bis 9 und den Beschreibungsseiten 1 bis 4, jeweils
eingegangen am 8. September 1998,
im übrigen mit den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Patentschrift
43 30 855
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechenden I und V bis VII stellen übereinstimmend den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Einsprechende III hat schriftsätzlich ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, während die
gleichfalls nicht anwesende Einsprechende IV keinen Antrag gestellt hat.
Nach Auffassung der Einsprechenden gelangt der zuständige Fachmann unter Berücksichtigung der DE 37 22 659 A1 ohne erfinderische Tätigkeit allein auf Grund
seines Fachwissens, das zB in den DIN-Normen 73 377, 73 378 und 74 324 dokumentiert sei, zu einer Kraftstoffleitung, die alle gemäß Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale aufweise und die bei ihrem Einsatz in Kraftfahrzeugen der allgemein üblichen Anforderung genüge, bei einem Crash des Kraftfahrzeuges nicht
oder erst bei sehr hohen Belastungen zu reißen. Die Einsprechende V macht zusätzlich geltend, daß der geltende Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung
enthalte, da die neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale der ursprünglichen Beschreibung als platt selbstverständlich zu entnehmen seien und
diese daher nicht als erfindungswesentlich angesehen werden könnten. Außerdem
sei das Beanspruchte nicht neu im Hinblick auf von ihr der Öffentlichkeit zugänglich
gemachte Wellrohre.
Die zur mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht erschienenen Einsprechenden III und IV waren ordnungsgemäß geladen; im Beschwerdeverfahren haben
sie sich sachlich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 4 dar. Da diese Patentansprüche mit den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 1 und 4 übereinstimmen, sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 von Anfang an als zur Erfindung gehörig offenbart.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten und den damit
übereinstimmenden ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2, 3 und 5 bis 10.
2. Das Streitpatent betrifft die Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung. Gemäß Beschreibungseinleitung des Streitpatentes werden Kraftstoffleitungen in Kraftfahrzeugen als Vorlauf-, Rücklauf- oder
Entlüftungsleitung eingesetzt, wobei die Vorlaufleitung vom Kraftstofftank zum Motor,
die Rücklaufleitung vom Motor zum Kraftstofftank und die Entlüftungsleitung vom
Kraftstofftank zu einem Aktivkohlebehälter führt.
An solche Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen werden nach den Ausführungen im
Streitpatent hohe Sicherheitsanforderungen gestellt. Dies gelte insbesondere für den
Crashfall. Fahrzeuge würden so ausgelegt, daß im Crashfall weder aus dem Tank
noch aus den Leitungen oder den Aggregaten Kraftstoff freigesetzt werde. Das
bedeute, daß das kraftstofführende System bei crashbedingten Formänderungen am
Fahrzeug nicht undicht werden dürfe. Die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung dürfe in einem solchen Fall weder brechen noch aus ihren Anschlüssen für die vorher angeführten Aggregate herausgezogen werden.
In der Streitpatentschrift ist weiter ausgeführt, daß aus der Praxis Kraftfahrzeug-
Kraftstoffleitungen bekannt seien, die aus Kunststoffrohrabschnitten und angeschlossenen oder integrierten Gummischlauchabschnitten bestünden. Die Gummischlauchabschnitte
funktionierten als elastisch verformbare Elemente, die
im
Crashfall über Verformung verhinderten, daß sich Spannungs- oder Kraftspitzen
aufbauten, die zu einem Bruch der Kraftstoffleitung führen oder das Kunststoffrohr
von seinen zugeordneten Anschlüssen reißen könnten.
Dem Streitpatent liegt daher das Problem zugrunde, eine Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung zu schaffen, die vollständig aus Kunststoff besteht, aber dennoch ausreichend
crashgesichert ist.
Im geltenden Patentanspruch 1 ist zur Lösung dieses Problems die Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung mit folgenden Einzelmerkmalen angegeben:
M1 Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-
Kraftstoffleitung;
M2
das Kunststoffrohr
ist stranggepreßt und glattwandig,
besteht aus einem
thermoplastischen, kraftfahrzeugüblichen Rohrkunststoff,
weist einen Außendurchmesser von unter 15 mm sowie eine ausreichende Wanddicke auf;
M3
die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ist mit Anschlüssen einer vorgegebenen Abzugskraft (K1) an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges angeschlossen;
M4
die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung weist in dem Kunststoffrohr ausgeformte, im Längsschnitt wellenförmige Crashsicherungsabschnitte auf;
M5
die Gesamtlänge der Crashsicherungsabschnitte macht im gewellten
Zustand max. 50% der jungfräulichen Länge der bereits mit den
Crashsicherungsabschnitten versehenen Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung
aus;
M6
die Crashsicherungsabschnitte halten im Crashfall die dehnungsbedingten Kräfte (K2) kleiner als es der vorgegebenen Abzugskraft entspricht (K2<K1);
M7
M8
die Bruchkraft des Kunststoffrohres liegt im Bereich von 500 bis 1500 N;
die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ist mit Anschlüssen nach DIN 73 377
an die zugeordneten Aggregate des Kraftfahrzeuges angeschlossen, deren Abzugskraft im Bereich der Bruchkraft von 500 bis 1500 N liegt;
M9
durch die Crashsicherungsabschnitte nimmt die in den Anschlüssen nach
DIN 73 377 gehaltene Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung im Crashfall eine
Dehnung von 100 bis 250 % auf, ohne zu brechen.
3. Die Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen ist neu.
Die Einsprechende V hat hierzu im Beschwerdeverfahren auf zwei Wellrohre verwiesen, die nach ihren Angaben vor dem Anmeldetag des Streitpatentes der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein sollen. Die auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes vom erkennenden Senat vorgenommene Überprüfung dieser Wellrohre hat
ergeben, daß diese zwischen den Anschlußstutzen eine durchgängige Wellung aufweisen, so daß sie sich zumindest bezüglich des Merkmals M5 vom Streitgegenstand unterscheiden. Die Neuheit des gemäß Patentanspruch 1 verwendeten Kunststoffrohres gegenüber dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist
gegeben und wurde im Beschwerdeverfahren von den Einsprechenden nicht bestritten.
4. Die beanspruchte Verwendung eines Kunststoffrohres gemäß Patentanspruch 1
ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich am Anmeldetag für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Als hier zuständiger Fachmann
ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Patentinhaberin ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik anzusehen, der über Kenntnisse im Bereich
der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen verfügt.
Es ist unstreitig, daß crashbedingte Formänderungen am Kraftfahrzeug nicht zu einer
Undichtheit des kraftstofführenden Systems
führen dürfen. Daraus
folgt
für
Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen, daß diese in einem solchen Fall weder brechen
noch sich aus ihren Anschlüssen herausziehen lassen dürfen (vgl Sp 1, Z 19 bis 29
der Streitpatentschrift). Wie die Patentinhaberin in Sp 1, Z 36 bis 46 der Streitpatentschrift weiter ausgeführt und im bisherigen Verfahren immer wieder bestätigt hat,
sind aus der Praxis Kraftstoffleitungen bekannt, die aus Kunststoffrohrabschnitten
und angeschlossenen oder integrierten Gummischlauchabschnitten bestehen. Die
Gummischlauchabschnitte funktionieren als elastisch verformbare Elemente, die im
Crashfall über Verformung verhindern, daß sich Spannungs- oder Kraftspitzen aufbauen, die zu einem Bruch des Kunststoffrohres führen oder das Kunststoffrohr aus
einem zugeordneten Anschluß oder Verbundteil herausreißen.
Aus der DE 37 22 659 A1 ist eine zwischen einem Vergaser und Aggregaten eines
Kraftfahrzeugs angeordnete Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung bekannt, die einen wellenförmigen Abschnitt 7 aufweist
(Patentanspruch 1 und Fig 2 bis 4 der
DE 37 22 659 A1). Der wellenförmige Abschnitt hat die Aufgabe, die Flexibilität der
Kraftstoffleitung zu erhöhen, um relative Bewegungen der an der Kraftstoffleitung
angeschlossene Aggregate auszugleichen und dabei offensichtlich als elastisch
verformbares Element Spannungs- und Kraftspitzen abzubauen (aaO Sp 1, Z 66 bis
Sp 2, Z 15). Der wellenförmige Abschnitt erfüllt somit genau die Funktion, die mit jedem der Gummischlauchabschnitte bei den aus der Praxis bekannten Kunststoff-
Gummischlauch-Leitungen erzielt wird. Für den zuständigen Fachmann ist es hierdurch nahegelegt, als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung an Stelle der
Kunststoffleitung mit Gummischlauchabschnitten das aus der DE 37 22 659 A1 bekannte Kunststoffrohr mit wellenförmigen Abschnitten zu verwenden, wobei für jeden
Gummischlauchabschnitt jeweils ein wellenförmiger Abschnitt vorzusehen ist (Merkmal M1).
Diese in dem Kunststoffrohr ausgeformten, im Längsschnitt wellenförmigen Abschnitte (aaO Fig 2 bis 4 und Patentanspruch 1) wirken wie die Gummischlauchabschnitte bei den aus der Praxis bekannten Kunststoff-Gummischlauch-Leitungen
wegen ihrer Flexibilität als Crashsicherungsabschnitte (Merkmal M4). Den Fig 2 bis 4
der DE 37 22 659 A1 ist ferner zu entnehmen, daß die wellenförmigen Abschnitte
ersichtlich weniger als 50% der jungfräulichen Länge der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ausmachen. Einer Ausdehnung der wellenförmigen Abschnitte auf einen
größeren Leitungsbereich steht entgegen, daß dadurch die durch die nicht gewellten
Bereiche vermittelte Formstabilität in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde (aaO
Sp 2, Z 7 bis 15). Somit ist auch Merkmal M5 erfüllt. Da die gewellten Abschnitte die
Flexibilität der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung erhöhen, halten sie im Crashfall die
dehnungsbedingten Kräfte kleiner als die vorgegebene Abzugskraft (Merkmal M6).
Die aus der DE 37 22 659 A1 bekannte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung ist stranggepreßt und glattwandig (Fig 1 und Patentanspruch 6 der DE 37 22 659 A1). Als
Werkstoff ist Polyamid angegeben (aaO, Sp 1, Z 7), das ein bei Kraftstoffleitungen
üblicher Rohrkunststoff ist. Der Außendurchmesser von Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitungen liegt - bei ausreichender Wanddicke - wegen der nicht sehr hohen Kraftstoffdurchflußmenge üblicherweise unter 15 mm. Vorschläge für übliche Abmessungen
sind der Tabelle 3 der DIN 73 378 zu entnehmen. Somit ist auch die Ausgestaltung
der Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung nach Merkmal M2 nahegelegt.
Jede Kraftstoffleitung wird zweifellos mit Anschlüssen einer vorgegebenen Abzugskraft an die zugeordneten Aggregate angeschlossen (Merkmal M3). Einzelheiten
hierzu entnimmt der Fachmann den seinem Grundlagenwissen zuzurechnenden
DIN-Normen 73 377 von Februar 1991, 73 378 von Dezember 1990 und 74 324 von
August 1978. In der DIN 73 377 sind Anschlußteile für Kraftstoffleitungen nach DIN
73 378 beschrieben (vgl DIN 73 377, S 2, erster Teil der Erläuterungen iVm DIN
73 378, 2. und 3. Absatz der Erläuterungen). Die zwischen den Anschlußteilen und
der Kraftstoffleitung vorliegende Abzugskraft ist nach S 2, Pkt 3 der DIN 73 377 unter
Anwendung der unter Pkt 5.2.1 der DIN 74 324 angegebenen Formel zu berechnen.
Für die bei Kraftstoffleitungen üblichen Abmessungen ergeben sich danach
Abzugskräfte, die dem im Merkmal M8 des Streitpatentes angegebenen Bereich
entsprechen.
Die Bruchkraft einer Kraftstoffleitung ergibt sich unmittelbar aus der Zugfestigkeit des
gewählten Werkstoffes und der Geometrie der Kraftstoffleitung. Wie vorher ausgeführt, stimmt die Geometrie der bekannten mit der der streitpatentgemäßen Kraftstoffleitung überein. Da außerdem in beiden Fällen derselbe Werkstoff, nämlich ein
kraftfahrzeugübliches Polyamid, eingesetzt wird, liegt auch die Zugfestigkeit in einem
ähnlichen Bereich. Damit ergibt sich zwangsläufig für die Bruchkraft der bekannten
Kraftstoffleitung ein Bereich, der mit der Bruchkraft des Streitgegenstandes
übereinstimmt (Merkmal M7). Diese Bruchkraft liegt folglich auch im Bereich der im
Merkmal M8 angegebenen Abzugskraft.
Wegen der Gleichartigkeit der Werkstoffe und der in beiden Fällen vorgesehenen
wellenförmigen Bereiche liegt auch die Reißdehnung, also die maximal mögliche
Dehnung ohne Bruch der Leitung, bei der bekannten Kraftstoffleitung und beim
Streitgegenstand in demselben Bereich. Auf Grund ihrer höheren Flexibilität tragen
die wellenförmigen Crashsicherungsabschnitte dabei in erhöhtem Maße zur Dehnung der Kraftstoffleitung bei. Für die Behauptung der Patentinhaberin, daß zur Erreichung dieser Dehnung eine besondere Gestaltung der wellenförmigen Bereiche
erforderlich sei, sind weder dem Patentanspruch 1 noch der Beschreibung des
Streitpatentes irgendwelche Hinweise zu entnehmen. Im übrigen weiß der Fachmann, daß die Reißdehnung bei den kraftfahrzeugüblichen Polyamid-Arten zwischen
100 und 300 % liegt und somit - bereits ohne wellenförmige Bereiche - nahezu
vollständig mit dem im Merkmal M9 des Patentanspruchs 1 angegebenen Bereich
übereinstimmt.
Petzold
Küstner
Bülskämper
Rauch
prö