Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 27 W (pat) 48/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 06 912.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2000 unter Mitwirkung des Richters Albert
als Vorsitzenden sowie der Richterinnen Eder und Friehe-Wich 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung "POWERMODEL" soll für "Computersoftware zum Entwickeln
von Softwarelösungen" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die
Wörter "power" und "model" zum Grundwortschatz der englischen Sprache
gehörten und auch im Inland von jedermann verstanden würden. Bei dem Begriff
"model" sei dies schon wegen der Nähe zu dem deutschen Wort "Modell" der Fall,
während der Ausdruck "power" ("Kraft, Stärke, Leistung") wegen seiner häufigen
und beliebten Verwendung in der Werbung - insbesondere auf dem Gebiet der
elektronischen Datenverarbeitung - (was im einzelnen belegt wurde) nicht mehr
als "Fremdwort" empfunden werde. Das sprachüblich gebildete Anmeldewort erschöpfe sich nach allem in einer verkehrsüblichen, werbemäßigen Sachaussage
über Qualität und Leistungsfähigkeit der angebotenen Software. - Eine Voreintragung in den Vereinigten Staaten ändere daran nichts; zum einen sei auf dem einschlägigen Warengebiet Englisch auch im Inland Fachsprache, zum anderen könne wegen des möglicherweise anderen Sprachverständnisses des inländischen
Publikums bei der Frage der Unterscheidungskraft eine ausländische Voreintragung keine Indizwirkung entfalten.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist das
angemeldete Wort schutzfähig. Sie hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich
auf früheres Vorbringen verwiesen und sich zunächst mit einem Freihaltungsbedürfnis befaßt. Ein solches ist nach ihrer Ansicht nicht gegeben, weil der Verkehr
nicht auf die herausgestellte, markenmäßige Verwendung des angemeldeten Begriffes angewiesen sei, während seine Benutzung, zB im Fließtext, durch eine
Eintragung nicht behindert werden könne. Sonach könnten die Anforderungen bei
der Unterscheidungskraft "praktisch auf Null" gesetzt werden. Eine Benutzung des
Anmeldewortes sei nicht nachweisbar, weil es sich dabei um eine von der Anmelderin geprägte Wortneuschöpfung handle. Der Begriff sei auch phantasievoll,
da trotz der bekannten Bedeutung seiner Bestandteile er sich nicht ohne weiteres
als deskriptives Wort erschließe und der Verkehr auch nicht zu analysierenden
Betrachtungen neige. Halte man sich das nicht vorhandene Freihaltungsbedürfnis
vor Augen, so seien keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb man der Anmeldung
"bloß aus formalen Erwägungen der fehlenden Unterscheidungskraft heraus" die
Registrierbarkeit absprechen wolle.
Zu einer auf ihren Antrag hin anberaumten mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin nicht erschienen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der
angemeldeten Marke jedenfalls die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegensteht.
Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, daß es sich bei der Anmeldung um ein
sprachüblich gebildetes, ohne weiteres verständliches Wort handelt, das im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als reiner Sachhinweis aufgefaßt
werden kann, so daß ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Begriffe "power" und "model" sind, was auch die Anmelderin nicht bestreitet,
ohne weiteres verständlich und auch - insbesondere auf dem einschlägigen Warengebiet - in der Werbung üblich. Wie schon die Markenstelle gezeigt hat, wird
gerade das Wort "power" in Verbindung mit weiteren Sachangaben gerne verwendet, um auf besonders kraftvolle, leistungsfähige Modelle (!) irgendwelcher
Spezies aufmerksam zu machen, wobei "power" nicht nur in Verbindung mit Geräten, sondern zB auch im Zusammenhang mit Programmen eingesetzt wird, was
die Markenstelle im angefochtenen Beschluß eingehend dargelegt hat (vgl idZ
auch eine Anzeige in ZEIT-Magazin vom 8. 4. 1998, S 33 "Power pur." für ein
Handy; VOBIS-Prospekt 12/97, S 7: "Das Power-Notebook!" - beide Belegstellen
wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht; vgl außerdem
die - demnächst in PAVIS zu findende Entscheidung 24 W (pat) 6/99 "POWER
Clean" des Bundespatentgerichts). Das Wort "model" ist wegen seiner großen
Ähnlichkeit mit dem deutschen Wort "Modell" als beschreibende Angabe in der
Werbung nicht nur beliebt, sondern ohne weiteres verständlich. Beide Wörter ergeben deshalb auch in ihrer sprachüblichen Verbindung einen Sinn, weil sie - in
kurzer, prägnanter und ansprechender Form - darauf hinweisen, daß es sich bei
den so gekennzeichneten Waren um ein "leistungsfähiges Modell" handelt (- sei
es im wörtlichen, sei es im übertragenen Sinn, was an dem eindeutig beschreibenden Charakter dieser Aussage nichts ändert). Ob für solch eine Bezeichnung
ein Freihaltungsbedürfnis besteht (im Sinne von MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2), kann
unter diesen Umständen offen bleiben, obgleich der Senat dies bei einem sich
ohne weiteres für die gängige Werbung eignenden Allgemeinausdruck eher bejahen möchte.
Jedenfalls ist in dem angemeldeten Begriff keinerlei Unterscheidungskraft zu erkennen, die selbstverständlich nach wie vor ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal für die Eintragbarkeit ist, und nicht etwa, wie dies die Anmelderin möglicherweise sieht, bei fehlendem Freihaltungsbedürfnis (als lediglich "formale Erwägung") vernachlässigt werden kann (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl,
§ 8 Rdn 17). Gänzlich unerheblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist
schließlich die Frage, ob eine derartige Bezeichnung bereits einmal benutzt wurde
oder erstmals von der Anmelderin verwendet worden ist (vgl aaO Rdn 13).
Vielmehr ist allein maßgeblich, wie der (inländische) Verkehr einen derartigen Begriff voraussichtlich verstehen wird: nach den obigen Ausführungen ist zu erwarten, daß er ihn regelmäßig als sachbezogene werbliche Aussage, nicht aber als
Hinweis auf ein individuelles Unternehmen auffaßt.
Die Beschwerde war sonach zurückzuweisen.
Albert
Eder
Friehe-Wich
Ko