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BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 34 W (pat) 32/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 23 198
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und
Dr. Frowein
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patentamts vom 9. März 1998
aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 14 (Hauptantrag), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000
Beschreibung Spalten 1, 2 und 2a, eingegangen am 20. Mai 1998
Spalten 3 bis 5 gemäß Patentschrift
Zeichnung Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent mangels
Neuheit seines Gegenstandes (nach damaligem Haupt- und Hilfsantrag) gegenüber dem Inhalt der DE 40 11 895 A1 widerrufen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie legt im Beschwerdeverfahren nach ihrem Hauptantrag einen neuen Anspruch
1 mit folgendem Wortlaut vor:
Bearbeitungsmaschine zur Bearbeitung von Paneelen, Platten
und/oder Scheiben, mit einem Arbeitstisch (20), auf dem eine
Mehrzahl von Befestigungsorganen (10) für zu bearbeitende Teile
derart bewegbar angeordnet ist, daß sie in vorbestimmte Positionen verlagerbar sind, wobei mit dem Arbeitskopf (15) der Bearbeitungsmaschine verbundene Mittel (2) vorgesehen sind, die geeignet sind, an den Befestigungsorganen (10) anzugreifen und
diese durch eine oder mehrere Relativbewegungen zwischen dem
Arbeitskopf (15) und dem Arbeitstisch (20) in den vorbestimmten
Positionen auf dem Arbeitstisch (20) anzuordnen,
dadurch gekennzeichnet, daß Sensormittel (8) vorgesehen sind,
die im Rahmen einer Abtastung des Arbeitstisches (20) die momentane Position der Befestigungsorgane (10) für die Bestimmung der zur Umpositionierung erforderlichen Bewegungen erfassen.
Hieran schließen sich 13 Unteransprüche an.
Die Patentinhaberin macht geltend, die patentgemäß beanspruchte Bearbeitungsmaschine sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht
nahegelegt worden.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlußtenor aufgeführten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 13, Beschreibung Spalten 1, 2 und 2a, eingegangen am 5. November 1999, sonst wie
Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12
(2. Hilfsantrag) überreicht in der mündlichen Verhandlung ansonsten wie Hilfsantrag 1.
Die Einsprechende beantragt schriftlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist weder zur mündlichen Verhandlung erschienen, noch hat sie sich im Beschwerdeverfahren schriftlich zur Sache geäußert.
Im Verfahren ist neben der bereits genannten DE 40 11 895 A1 noch folgender
weiterer Stand der Technik zu berücksichtigen:
DE 93 15 813 U1,
Prospekt "PROJECT 319-323" der Fa. Masterwood,
Prospekt "SUPER JUNIOR" der Fa. Busellato,
Kopie einer Prinzipskizze "Saugnapfverstellung u. Anschlagleisten" Zeichnung Nr.
25.3238.3 vom 4. November 1981 der Maschinenfabrik Reichenbacher und Kopie
eines Fotos der Reichenbacher Maschine, im Zusammenhang mit einer von der
Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung,
Robotersysteme 3, 1-15 (1987).
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Der Einspruch war zulässig.
C) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag besteht kein Anlaß. Anspruch 1 setzt sich zusammen aus den Merkmalen des
erteilten Anspruchs 1 in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 52
bis 54 und Spalte 4 Zeilen 10-12 der Patentschrift. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 3; der zusätzlich eingeführte Anspruch 4
leitet sich ab von den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 38 bis 50 der Patentschrift;
die Ansprüche 5 bis 14 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4 bis 13 in
angepaßter Numerierung. Die Ansprüche sind auch durch die ursprünglichen
Unterlagen gedeckt.
D) Der beanspruchte Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrages erfüllt die
Patentierungsvoraussetzungen.
1) Die beanspruchte Bearbeitungsmaschine ist neu, denn in dem gattungsbildenden wie auch im übrigen Stand der Technik werden die Merkmale des Anspruchs 1 in ihrer Gesamtheit nicht gelehrt.
2) Der beanspruchte Gegenstand ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Den Ausgangspunkt
für das Erfundene bildet die Vorrichtung nach der
DE 40 11 895 A1, die die gattungsbildenden Merkmale aufweist. Bei dieser Bearbeitungsmaschine erfolgt die programmgesteuerte Positionierung der Befestigungsorgane in die gewünschte SOLL-Position, ausgehend von der zuvor eingenommenen IST-Position. Bei dieser IST-Position handelt es sich entweder um
eine Warte-Position am Rande der Arbeitsebene oder um diejenige Position, die
bei einem vorausgegangenen Bearbeitungsablauf die SOLL-Position darstellte
(vgl Anspruch 1 iVm Sp 2 Z 50-62). Der Auffassung der Patentabteilung, dass für
diese Arbeitsweise notwendigerweise -in der Entgegenhaltung an keiner Stelle
erwähnte- Sensormittel erforderlich sein sollen, kann nicht gefolgt werden, da sich
der Verschiebeweg der Befestigungsorgane auch allein mit einer diesen Weg jeweils speichernden Steuerung erreichen läßt. Dafür, dass die bekannte Vorrichtung nach dieser Art der Positionsbestimmung der Befestigungsorgane arbeitet,
spricht, dass dort Vorkehrungen getroffen sind, um die Befestigungsorgane, die
dort als Anschlagklötze und Werkstück-Spannvorrichtungen bezeichnet sind, in
ihrer jeweiligen Lage zu fixieren, damit die im Programmablauf gespeicherte Soll-
Position mit der Ist-Position übereinstimmt. Zu diesem Zweck werden die Befestigungsorgane mit Haftmagneten u/o Vakuum-Saugköpfen ausgerüstet (Sp 3 Z 6-
14), um sie in den eingestellten Positionen zuverlässig zu fixieren. Eine unbeabsichtigte Verschiebung der Befestigungsorgane, zB bei Ausfall der Energieversorgung der Haltemittel, oder nach Abschalten der Stromversorgung der Bearbeitungsmaschine, bedingt die Anordnung der Befestigungsorgane in vordefinierten Warte-Positionen, die der Nullstellung des Steuerprogrammes entsprechen, um die Maschine in die Lage zu versetzen, mit ihren Mitnahmeorganen die
Befestigungsorgane wieder aufzufinden.
Demgegenüber wird mit der hier beanspruchten Erfindung ein neuer Lösungsweg
beschritten, indem "Sensormittel vorgesehen sind, die im Rahmen einer Abtastung
des Arbeitstisches die momentane Position der Befestigungsorgane für die
Bestimmung der zur Umpositionierung erforderlichen Bewegungen erfassen".
Diese Vorgehensweise wird durch den zu berücksichtigenden Stand der Technik
nicht nahegelegt.
Die DE 40 11 895 A1 stützt den programmgesteuerten Arbeitsablauf der Maschine, wie bereits ausgeführt wurde, durch besondere Maßnahmen (mittels Magnet u/o Vakuum) zur Fixierung der Befestigungsorgane. Bei der aus der
DE 93 15 813 U1 bekannten Langbettbearbeitungsmaschine werden die Befestigungsorgane, die dort als Spannböcke (7) bezeichnet sind, mit einer selbsttätig
wirkenden Arretiervorrichtung (12) ausgerüstet (vgl insb Ansprüche 3 und 6) um
deren Lage zu sichern. Der Einsatz von Sensoren zur Lageerkennung der Befestigungsorgane wird durch diese Druckschriften jedenfalls nicht nahegelegt.
Die von der Einsprechenden im Verfahren vor der Patentabteilung gemachten
Angaben zu einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung durch die
Firma Reichenbacher lassen nicht erkennen, daß die Merkmale dieser Maschine
ein Mehr gegenüber dem bereits abgehandelten Stand der Technik bringen
könnten. Auch die Prospekte "PROJECT 319-323" und "SUPER JUNIOR" bringen
keine neuen Erkenntnisse, insbesondere ist diesen Entgegenhaltungen kein Hinweis auf den Einsatz von Sensoren zur Lagedefinition der Halteorgane zu entnehmen.
Wie aus der Druckschrift Robotersysteme 3, 1-15 (1987) hervorgeht, sind Sensoren für Roboter, die zur Feststellung der Anwesenheit und Lage von Objekten
eingesetzt werden, um an oder mit diesen Objekten Operationen, zB eine Bewegung, durchzuführen (S 1 reSp Abs 1), schon Jahre vor dem Anmeldetag
(12. April 1990) der gattungsbildenden DE 40 11 895 A1 und der ebenfalls einschlägigen DE 93 15 813 U1 (vom 18. Oktober 1993) bekannt gewesen, ohne
diese zu beeinflussen. Somit hat der Fachmann in dem zu berücksichtigenden
Stand der Technik offenbar keine Anregungen erhalten, bei der Lösung des Problems mit Befestigungselementen bei programmgesteuertem Arbeitsablauf von
gattungsgemäßen Bearbeitungsmaschinen an den Einsatz von Sensoren zu denken. Er war vielmehr durch die Ausführungen in der DE 40 11 895 A1 und der
DE 93 15 813 U1 - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich - eher angeregt,
über verbesserte Möglichkeiten zur Lagefixierung der Befestigungsorgane nachzudenken. Dieses Lösungs-Prinzip hat die Patentinhaberin jedoch verlassen und
ist statt dessen einen neuen Weg gegangen. Selbst wenn vorausgesetzt würde,
dass der Fachmann Kenntnisse über den Einsatz von Sensoren für die Lagebestimmung von Objekten für deren robotermäßige Bearbeitung gemäß der Druckschrift Robotersysteme 3, 1-15 (1987) haben mußte, so findet er nach Auffassung
des Senats in dieser Schrift keine konkreten Hinweise darauf, diese Sensoren so
einzusetzen, dass im Rahmen einer Abtastung des Arbeitstisches die momentane
Position der Befestigungsorgane für die Bestimmung der zur Umpositionierung
erforderlichen Bewegungen erfaßt werden kann.
Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag auf einer
erfinderischen Leistung und hat mithin Bestand.
Mit ihm sind die Unteransprüche bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach diesem Anspruch 1 zum Inhalt
haben.
Eines Eingehens auf die Hilfsanträge bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
Lauster
Hövelmann
Barton
Frowein
prö