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BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 34 W (pat) 32/98

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 23 198

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und

Dr. Frowein

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 15 des Deutschen Patentamts vom 9. März 1998

aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 (Hauptantrag), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000

Beschreibung Spalten 1, 2 und 2a, eingegangen am 20. Mai 1998

Spalten 3 bis 5 gemäß Patentschrift

Zeichnung Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent mangels

Neuheit seines Gegenstandes (nach damaligem Haupt- und Hilfsantrag) gegenüber dem Inhalt der DE 40 11 895 A1 widerrufen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie legt im Beschwerdeverfahren nach ihrem Hauptantrag einen neuen Anspruch

1 mit folgendem Wortlaut vor:

Bearbeitungsmaschine zur Bearbeitung von Paneelen, Platten

und/oder Scheiben, mit einem Arbeitstisch (20), auf dem eine

Mehrzahl von Befestigungsorganen (10) für zu bearbeitende Teile

derart bewegbar angeordnet ist, daß sie in vorbestimmte Positionen verlagerbar sind, wobei mit dem Arbeitskopf (15) der Bearbeitungsmaschine verbundene Mittel (2) vorgesehen sind, die geeignet sind, an den Befestigungsorganen (10) anzugreifen und

diese durch eine oder mehrere Relativbewegungen zwischen dem

Arbeitskopf (15) und dem Arbeitstisch (20) in den vorbestimmten

Positionen auf dem Arbeitstisch (20) anzuordnen,

dadurch gekennzeichnet, daß Sensormittel (8) vorgesehen sind,

die im Rahmen einer Abtastung des Arbeitstisches (20) die momentane Position der Befestigungsorgane (10) für die Bestimmung der zur Umpositionierung erforderlichen Bewegungen erfassen.

Hieran schließen sich 13 Unteransprüche an.

Die Patentinhaberin macht geltend, die patentgemäß beanspruchte Bearbeitungsmaschine sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht

nahegelegt worden.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlußtenor aufgeführten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 13, Beschreibung Spalten 1, 2 und 2a, eingegangen am 5. November 1999, sonst wie

Hauptantrag,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12

(2. Hilfsantrag) überreicht in der mündlichen Verhandlung ansonsten wie Hilfsantrag 1.

Die Einsprechende beantragt schriftlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist weder zur mündlichen Verhandlung erschienen, noch hat sie sich im Beschwerdeverfahren schriftlich zur Sache geäußert.

Im Verfahren ist neben der bereits genannten DE 40 11 895 A1 noch folgender

weiterer Stand der Technik zu berücksichtigen:

DE 93 15 813 U1,

Prospekt "PROJECT 319-323" der Fa. Masterwood,

Prospekt "SUPER JUNIOR" der Fa. Busellato,

Kopie einer Prinzipskizze "Saugnapfverstellung u. Anschlagleisten" Zeichnung Nr.

25.3238.3 vom 4. November 1981 der Maschinenfabrik Reichenbacher und Kopie

eines Fotos der Reichenbacher Maschine, im Zusammenhang mit einer von der

Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung,

Robotersysteme 3, 1-15 (1987).

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Der Einspruch war zulässig.

C) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag besteht kein Anlaß. Anspruch 1 setzt sich zusammen aus den Merkmalen des

erteilten Anspruchs 1 in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 52

bis 54 und Spalte 4 Zeilen 10-12 der Patentschrift. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 3; der zusätzlich eingeführte Anspruch 4

leitet sich ab von den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 38 bis 50 der Patentschrift;

die Ansprüche 5 bis 14 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4 bis 13 in

angepaßter Numerierung. Die Ansprüche sind auch durch die ursprünglichen

Unterlagen gedeckt.

D) Der beanspruchte Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrages erfüllt die

Patentierungsvoraussetzungen.

1) Die beanspruchte Bearbeitungsmaschine ist neu, denn in dem gattungsbildenden wie auch im übrigen Stand der Technik werden die Merkmale des Anspruchs 1 in ihrer Gesamtheit nicht gelehrt.

2) Der beanspruchte Gegenstand ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Den Ausgangspunkt

für das Erfundene bildet die Vorrichtung nach der

DE 40 11 895 A1, die die gattungsbildenden Merkmale aufweist. Bei dieser Bearbeitungsmaschine erfolgt die programmgesteuerte Positionierung der Befestigungsorgane in die gewünschte SOLL-Position, ausgehend von der zuvor eingenommenen IST-Position. Bei dieser IST-Position handelt es sich entweder um

eine Warte-Position am Rande der Arbeitsebene oder um diejenige Position, die

bei einem vorausgegangenen Bearbeitungsablauf die SOLL-Position darstellte

(vgl Anspruch 1 iVm Sp 2 Z 50-62). Der Auffassung der Patentabteilung, dass für

diese Arbeitsweise notwendigerweise -in der Entgegenhaltung an keiner Stelle

erwähnte- Sensormittel erforderlich sein sollen, kann nicht gefolgt werden, da sich

der Verschiebeweg der Befestigungsorgane auch allein mit einer diesen Weg jeweils speichernden Steuerung erreichen läßt. Dafür, dass die bekannte Vorrichtung nach dieser Art der Positionsbestimmung der Befestigungsorgane arbeitet,

spricht, dass dort Vorkehrungen getroffen sind, um die Befestigungsorgane, die

dort als Anschlagklötze und Werkstück-Spannvorrichtungen bezeichnet sind, in

ihrer jeweiligen Lage zu fixieren, damit die im Programmablauf gespeicherte Soll-

Position mit der Ist-Position übereinstimmt. Zu diesem Zweck werden die Befestigungsorgane mit Haftmagneten u/o Vakuum-Saugköpfen ausgerüstet (Sp 3 Z 6-

14), um sie in den eingestellten Positionen zuverlässig zu fixieren. Eine unbeabsichtigte Verschiebung der Befestigungsorgane, zB bei Ausfall der Energieversorgung der Haltemittel, oder nach Abschalten der Stromversorgung der Bearbeitungsmaschine, bedingt die Anordnung der Befestigungsorgane in vordefinierten Warte-Positionen, die der Nullstellung des Steuerprogrammes entsprechen, um die Maschine in die Lage zu versetzen, mit ihren Mitnahmeorganen die

Befestigungsorgane wieder aufzufinden.

Demgegenüber wird mit der hier beanspruchten Erfindung ein neuer Lösungsweg

beschritten, indem "Sensormittel vorgesehen sind, die im Rahmen einer Abtastung

des Arbeitstisches die momentane Position der Befestigungsorgane für die

Bestimmung der zur Umpositionierung erforderlichen Bewegungen erfassen".

Diese Vorgehensweise wird durch den zu berücksichtigenden Stand der Technik

nicht nahegelegt.

Die DE 40 11 895 A1 stützt den programmgesteuerten Arbeitsablauf der Maschine, wie bereits ausgeführt wurde, durch besondere Maßnahmen (mittels Magnet u/o Vakuum) zur Fixierung der Befestigungsorgane. Bei der aus der

DE 93 15 813 U1 bekannten Langbettbearbeitungsmaschine werden die Befestigungsorgane, die dort als Spannböcke (7) bezeichnet sind, mit einer selbsttätig

wirkenden Arretiervorrichtung (12) ausgerüstet (vgl insb Ansprüche 3 und 6) um

deren Lage zu sichern. Der Einsatz von Sensoren zur Lageerkennung der Befestigungsorgane wird durch diese Druckschriften jedenfalls nicht nahegelegt.

Die von der Einsprechenden im Verfahren vor der Patentabteilung gemachten

Angaben zu einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung durch die

Firma Reichenbacher lassen nicht erkennen, daß die Merkmale dieser Maschine

ein Mehr gegenüber dem bereits abgehandelten Stand der Technik bringen

könnten. Auch die Prospekte "PROJECT 319-323" und "SUPER JUNIOR" bringen

keine neuen Erkenntnisse, insbesondere ist diesen Entgegenhaltungen kein Hinweis auf den Einsatz von Sensoren zur Lagedefinition der Halteorgane zu entnehmen.

Wie aus der Druckschrift Robotersysteme 3, 1-15 (1987) hervorgeht, sind Sensoren für Roboter, die zur Feststellung der Anwesenheit und Lage von Objekten

eingesetzt werden, um an oder mit diesen Objekten Operationen, zB eine Bewegung, durchzuführen (S 1 reSp Abs 1), schon Jahre vor dem Anmeldetag

(12. April 1990) der gattungsbildenden DE 40 11 895 A1 und der ebenfalls einschlägigen DE 93 15 813 U1 (vom 18. Oktober 1993) bekannt gewesen, ohne

diese zu beeinflussen. Somit hat der Fachmann in dem zu berücksichtigenden

Stand der Technik offenbar keine Anregungen erhalten, bei der Lösung des Problems mit Befestigungselementen bei programmgesteuertem Arbeitsablauf von

gattungsgemäßen Bearbeitungsmaschinen an den Einsatz von Sensoren zu denken. Er war vielmehr durch die Ausführungen in der DE 40 11 895 A1 und der

DE 93 15 813 U1 - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich - eher angeregt,

über verbesserte Möglichkeiten zur Lagefixierung der Befestigungsorgane nachzudenken. Dieses Lösungs-Prinzip hat die Patentinhaberin jedoch verlassen und

ist statt dessen einen neuen Weg gegangen. Selbst wenn vorausgesetzt würde,

dass der Fachmann Kenntnisse über den Einsatz von Sensoren für die Lagebestimmung von Objekten für deren robotermäßige Bearbeitung gemäß der Druckschrift Robotersysteme 3, 1-15 (1987) haben mußte, so findet er nach Auffassung

des Senats in dieser Schrift keine konkreten Hinweise darauf, diese Sensoren so

einzusetzen, dass im Rahmen einer Abtastung des Arbeitstisches die momentane

Position der Befestigungsorgane für die Bestimmung der zur Umpositionierung

erforderlichen Bewegungen erfaßt werden kann.

Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag auf einer

erfinderischen Leistung und hat mithin Bestand.

Mit ihm sind die Unteransprüche bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach diesem Anspruch 1 zum Inhalt

haben.

Eines Eingehens auf die Hilfsanträge bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Lauster

Hövelmann

Barton

Frowein

prö