Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 6 W (pat) 14/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 04 080.6-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel
sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und Sperling 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts
vom 27. November 1997 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Pflasterstein in rechteckiger Form.
A n m e l d e t a g :
9. Februar 1994.
Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 16. Februar 1993 ist in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 93 02 191.7)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch,
Beschreibung Seiten 2 bis 4,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, alles eingegangen am
10. November 1999, mit der Maßgabe, daß in Fig 4 der Einsatz mit dem Bezugszeichen "11" versehen wird.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts hat die am
9. Februar 1994 mit der Bezeichnung "Pflasterstein in polygoner, insbesondere
rechteckiger Form" eingegangene Patentanmeldung P 44 04 080.6-25, für die die
Priorität der deutschen Voranmeldung DE 93 02 191.7 vom 16. Februar 1993 in
Anspruch genommen ist, mit Beschluß vom 27. November 1997 zurückgewiesen,
weil der mit Eingabe vom 5. März 1997 eingereichte Anspruch 1 im Hinblick auf
die DE 84 03 953 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungsverfahren sind ferner die DE 37 37 620 A1, die DE 37 03 368 A1 und
die DE 89 15 417 U1 sowie die älteren, aber nachveröffentlichten Anmeldungen
P 42 21 900.0 und 42 32 300.2 entgegengehalten worden.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit Eingabe vom 9. November 1999 neue Unterlagen eingereicht und
beantragt schriftsätzlich,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch, Beschreibung Seiten 2 bis 4 und 2 Blatt
Zeichnungen
(Fig 1 bis 4), alles eingegangen am
10. November 1999.
Der nunmehr geltende Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:
Pflasterstein in rechteckiger Form mit am Umfang vorgesehenen Vorsprüngen (2) als Abstandhalter beim Verlegen zur
Erzeugung von Fugen für den Grasbewuchs, die an den vier
Ecken des Steins (1) entsprechend der gewünschten Breite
der Fuge (2') in Richtung der Winkelhalbierenden der Ecken
des Steins nach außen verlaufen, wobei äußere, ebene Begrenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge parallel zu den in
einer Ecke aneinanderstoßenden Seitenflächen des Steins
verlaufen und durch eine im rechten Winkel zur Winkelhalbierenden verlaufende Fläche (4') derart miteinander verbunden sind, daß beim Verlegen der Pflastersteine durch
diese Flächen (4') begrenzte Hohlräume entstehen, in die als
Voll- oder Hohlkörper ausgebildete Einsätze (11) mit entsprechend geformtem Querschnitt zur Stabilisierung der
verlegten Steine (1) einsetzbar sind, und wobei an mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins
zwei sich nach außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung (6') voneinander getrennte, trapezförmige
Vorsprünge (5) mittig angeordnet sind, die eine ebene
Außenfläche (6) aufweisen, die in Verlängerung der äußeren,
ebenen Begrenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge (2)
verläuft, und die Seitenflächen (6'') der dreieckförmigen
Einkerbungen (6') jeweils parallel zu den im rechten Winkel
zur Winkelhalbierenden verlaufenden Flächen (4') der
Vorsprünge (2) verlaufen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
Der Patentanspruch ist gedeckt durch die in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis
3, 5 und 6 angegebenen Merkmale in Verbindung mit Seite 7, Absatz 4 und 5 der
ursprünglichen Beschreibung, aus der das Merkmal hervorgeht, daß die "ebene
Außenfläche (6) ... in Verlängerung der ... Begrenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge (2) verläuft". Im übrigen sind sämtliche der im Anspruch 1 angegebenen
Merkmale auch den ursprünglichen Figuren 6, 7 und 13 zu entnehmen.
Die geltende Beschreibung geht über die ursprüngliche Beschreibung nicht
hinaus. Die Figuren 1 bis 4 der Zeichnung entsprechen den ursprünglichen
Figuren 6, 7, 13 und 12.
2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a) Die Erfindung betrifft einen Pflasterstein in rechteckiger Form mit am Umfang
vorgesehenen Vorsprüngen als Abstandhalter beim Verlegen zur Erzeugung von
Fugen für den Grasbewuchs, der an den vier Ecken des Steins entsprechend der
gewünschten Breite der Fuge in Richtung der Winkelhalbierenden der Ecken des
Steins nach außen verlaufen, wobei äußere, ebene Begrenzungsflächen der
Vorsprünge parallel zu den in einer Ecke aneinanderstoßenden Seitenflächen des
Steins verlaufen.
Bei einem aus der DE 37 37 620 A1 bekannten Pflasterstein sind diese Begrenzungsflächen durch symmetrisch zur Winkelhalbierenden verlaufende kreisförmig
gekrümmte Abflachungen derart miteinander verbunden, daß beim Verlegen der
Pflastersteine durch diese Abflachungen gebildete Hohlräume entstehen, in die
Einsatzsteine mit entsprechend kreisförmig geformtem Querschnitt zur
Stabilisierung der verlegten Steine einsetzbar sind.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Pflasterstein der oben genannten
Art zu schaffen, bei dem sich beim Verlegen die Vorsprünge aneinander
anpassen, so daß gegenseitige Verschiebungen der verlegten Pflastersteine auch
bei gegeneinander versetzten Steinen nicht auftreten. Diese Aufgabe wird gemäß
der Erfindung gelöst durch einen Pflasterstein mit den im Patentanspruch
angegebenen Merkmalen.
b) Der Pflasterstein nach dem Patentanspruch ist gegenüber dem aufgedeckten
Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen, auch nicht die beiden
nachveröffentichten älteren Anmeldungen zeigen einen Stein, bei dem an
mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins zwei sich nach
außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung voneinander getrennte,
trapezförmige Vorsprünge mittig angeordnet sind.
c) Der Pflasterstein nach dem Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
Pflasterermeister anzusehen.
Die DE 42 32 300 A1 und die DE 42 21 900 A1 sind nachveröffentlichte Anmeldungen mit älterem Zeitrang und müssen bei der Prüfung der Frage der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben.
Die DE 37 37 620 A1 betrifft einen Pflasterstein mit Vorsprüngen an den vier
Ecken des Steins, die drei kreisförmige Begrenzungsflächen aufweisen. Die
Steine können zwar so verlegt werden (vgl Fig 7), daß im Querschnitt kreisförmige
Einsatzsteine in die von den kreisförmigen Begrenzungsflächen gebildeten
Hohlräume eingesetzt werden können. Werden die Steine jedoch aneinander
anliegend und gegeneinander versetzt angeordnet (vgl Fig 6), so ergeben sich
keine im Querschnitt kreisförmigen Hohlräume mehr. Dementsprechend sind bei
diesem Verlegemuster auch keine Einsatzsteine mehr vorgesehen (vgl Sp 3, Z 53
bis 55). Darüber hinaus lehrt die DE 37 37 620 A1 lediglich die Anordnung von im
Vergleich zu den Vorsprüngen 14 an den vier Ecken kleineren, weniger weit in die
Fuge vorragenden Vorsprüngen 18 an den Seitenflächen des Steins, die eine Art
Lagesicherung der Einsatzsteine ergeben. Für den Gedanken, auch an
mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins zwei sich nach
außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung voneinander getrennte
trapezförmige Vorsprünge entsprechend dem Patentanspruch anzuordnen,
wodurch erreicht wird, daß auch bei gegeneinander versetzt angeordneten
Steinen im Querschnitt quadratische Hohlräume gebildet werden, in die Einsätze 11 zur Stabilisierung der verlegten Steine einsetzbar sind, findet sich in der
DE 37 37 620 A1 kein Anknüpfungspunkt. Ein derartiger Anknüpfungspunkt ergibt
sich für den Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis der DE 84 03 953 U1.
Diese Entgegenhaltung lehrt lediglich die Anordnung von an den Seitenflächen
außermittig angeordneten Vorsprüngen, die in Form und Funktion nicht mit den
Vorsprüngen gemäß dem Patentanspruch vergleichbar sind. Die außermittig
angeordneten Vorsprünge sollen gerade nicht mit einem Vorsprung des
benachbarten Steins korrespondieren, und auch eine Stabilisierung der verlegten
Steine durch Einsätze entsprechend dem Patentanspruch
ist bei dieser
Entgegenhaltung nicht vorgesehen.
Die DE 37 03 368 A1, die nur von der Anmelderin genannte DE 38 04 760 A1 und
die DE 89 15 417 U1 liegen ersichtlich noch weiter ab. Sie zeigen insgesamt keine
mit den Vorsprüngen nach dem Patentanspruch vergleichbaren Vorsprünge.
Diese Entgegenhaltungen können daher ebenfalls weder für sich noch in
Verbindung mit dem zuvor abgehandelten Stand der Technik dem Fachmann die
Schaffung eines Pflastersteins mit den
im Patentanspruch angegebenen
Merkmalen nahelegen.
Der Patentanspruch ist mithin gewährbar.
Rübel
Riegler
Dr. Albrecht
Sperling
Fa/Cl