Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 6 W (pat) 14/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 04 080.6-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel

sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und Sperling 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts

vom 27. November 1997 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Pflasterstein in rechteckiger Form.

A n m e l d e t a g :

9. Februar 1994.

Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 16. Februar 1993 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 93 02 191.7)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch,

Beschreibung Seiten 2 bis 4,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, alles eingegangen am

10. November 1999, mit der Maßgabe, daß in Fig 4 der Einsatz mit dem Bezugszeichen "11" versehen wird.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts hat die am

9. Februar 1994 mit der Bezeichnung "Pflasterstein in polygoner, insbesondere

rechteckiger Form" eingegangene Patentanmeldung P 44 04 080.6-25, für die die

Priorität der deutschen Voranmeldung DE 93 02 191.7 vom 16. Februar 1993 in

Anspruch genommen ist, mit Beschluß vom 27. November 1997 zurückgewiesen,

weil der mit Eingabe vom 5. März 1997 eingereichte Anspruch 1 im Hinblick auf

die DE 84 03 953 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren sind ferner die DE 37 37 620 A1, die DE 37 03 368 A1 und

die DE 89 15 417 U1 sowie die älteren, aber nachveröffentlichten Anmeldungen

P 42 21 900.0 und 42 32 300.2 entgegengehalten worden.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit Eingabe vom 9. November 1999 neue Unterlagen eingereicht und

beantragt schriftsätzlich,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch, Beschreibung Seiten 2 bis 4 und 2 Blatt

Zeichnungen

(Fig 1 bis 4), alles eingegangen am

10. November 1999.

Der nunmehr geltende Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

Pflasterstein in rechteckiger Form mit am Umfang vorgesehenen Vorsprüngen (2) als Abstandhalter beim Verlegen zur

Erzeugung von Fugen für den Grasbewuchs, die an den vier

Ecken des Steins (1) entsprechend der gewünschten Breite

der Fuge (2') in Richtung der Winkelhalbierenden der Ecken

des Steins nach außen verlaufen, wobei äußere, ebene Begrenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge parallel zu den in

einer Ecke aneinanderstoßenden Seitenflächen des Steins

verlaufen und durch eine im rechten Winkel zur Winkelhalbierenden verlaufende Fläche (4') derart miteinander verbunden sind, daß beim Verlegen der Pflastersteine durch

diese Flächen (4') begrenzte Hohlräume entstehen, in die als

Voll- oder Hohlkörper ausgebildete Einsätze (11) mit entsprechend geformtem Querschnitt zur Stabilisierung der

verlegten Steine (1) einsetzbar sind, und wobei an mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins

zwei sich nach außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung (6') voneinander getrennte, trapezförmige

Vorsprünge (5) mittig angeordnet sind, die eine ebene

Außenfläche (6) aufweisen, die in Verlängerung der äußeren,

ebenen Begrenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge (2)

verläuft, und die Seitenflächen (6'') der dreieckförmigen

Einkerbungen (6') jeweils parallel zu den im rechten Winkel

zur Winkelhalbierenden verlaufenden Flächen (4') der

Vorsprünge (2) verlaufen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.

Der Patentanspruch ist gedeckt durch die in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis

3, 5 und 6 angegebenen Merkmale in Verbindung mit Seite 7, Absatz 4 und 5 der

ursprünglichen Beschreibung, aus der das Merkmal hervorgeht, daß die "ebene

Außenfläche (6) ... in Verlängerung der ... Begrenzungsflächen (3, 4) der Vorsprünge (2) verläuft". Im übrigen sind sämtliche der im Anspruch 1 angegebenen

Merkmale auch den ursprünglichen Figuren 6, 7 und 13 zu entnehmen.

Die geltende Beschreibung geht über die ursprüngliche Beschreibung nicht

hinaus. Die Figuren 1 bis 4 der Zeichnung entsprechen den ursprünglichen

Figuren 6, 7, 13 und 12.

2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a) Die Erfindung betrifft einen Pflasterstein in rechteckiger Form mit am Umfang

vorgesehenen Vorsprüngen als Abstandhalter beim Verlegen zur Erzeugung von

Fugen für den Grasbewuchs, der an den vier Ecken des Steins entsprechend der

gewünschten Breite der Fuge in Richtung der Winkelhalbierenden der Ecken des

Steins nach außen verlaufen, wobei äußere, ebene Begrenzungsflächen der

Vorsprünge parallel zu den in einer Ecke aneinanderstoßenden Seitenflächen des

Steins verlaufen.

Bei einem aus der DE 37 37 620 A1 bekannten Pflasterstein sind diese Begrenzungsflächen durch symmetrisch zur Winkelhalbierenden verlaufende kreisförmig

gekrümmte Abflachungen derart miteinander verbunden, daß beim Verlegen der

Pflastersteine durch diese Abflachungen gebildete Hohlräume entstehen, in die

Einsatzsteine mit entsprechend kreisförmig geformtem Querschnitt zur

Stabilisierung der verlegten Steine einsetzbar sind.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Pflasterstein der oben genannten

Art zu schaffen, bei dem sich beim Verlegen die Vorsprünge aneinander

anpassen, so daß gegenseitige Verschiebungen der verlegten Pflastersteine auch

bei gegeneinander versetzten Steinen nicht auftreten. Diese Aufgabe wird gemäß

der Erfindung gelöst durch einen Pflasterstein mit den im Patentanspruch

angegebenen Merkmalen.

b) Der Pflasterstein nach dem Patentanspruch ist gegenüber dem aufgedeckten

Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen, auch nicht die beiden

nachveröffentichten älteren Anmeldungen zeigen einen Stein, bei dem an

mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins zwei sich nach

außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung voneinander getrennte,

trapezförmige Vorsprünge mittig angeordnet sind.

c) Der Pflasterstein nach dem Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

Pflasterermeister anzusehen.

Die DE 42 32 300 A1 und die DE 42 21 900 A1 sind nachveröffentlichte Anmeldungen mit älterem Zeitrang und müssen bei der Prüfung der Frage der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben.

Die DE 37 37 620 A1 betrifft einen Pflasterstein mit Vorsprüngen an den vier

Ecken des Steins, die drei kreisförmige Begrenzungsflächen aufweisen. Die

Steine können zwar so verlegt werden (vgl Fig 7), daß im Querschnitt kreisförmige

Einsatzsteine in die von den kreisförmigen Begrenzungsflächen gebildeten

Hohlräume eingesetzt werden können. Werden die Steine jedoch aneinander

anliegend und gegeneinander versetzt angeordnet (vgl Fig 6), so ergeben sich

keine im Querschnitt kreisförmigen Hohlräume mehr. Dementsprechend sind bei

diesem Verlegemuster auch keine Einsatzsteine mehr vorgesehen (vgl Sp 3, Z 53

bis 55). Darüber hinaus lehrt die DE 37 37 620 A1 lediglich die Anordnung von im

Vergleich zu den Vorsprüngen 14 an den vier Ecken kleineren, weniger weit in die

Fuge vorragenden Vorsprüngen 18 an den Seitenflächen des Steins, die eine Art

Lagesicherung der Einsatzsteine ergeben. Für den Gedanken, auch an

mindestens zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Steins zwei sich nach

außen verjüngende, durch eine dreieckförmige Einkerbung voneinander getrennte

trapezförmige Vorsprünge entsprechend dem Patentanspruch anzuordnen,

wodurch erreicht wird, daß auch bei gegeneinander versetzt angeordneten

Steinen im Querschnitt quadratische Hohlräume gebildet werden, in die Einsätze 11 zur Stabilisierung der verlegten Steine einsetzbar sind, findet sich in der

DE 37 37 620 A1 kein Anknüpfungspunkt. Ein derartiger Anknüpfungspunkt ergibt

sich für den Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis der DE 84 03 953 U1.

Diese Entgegenhaltung lehrt lediglich die Anordnung von an den Seitenflächen

außermittig angeordneten Vorsprüngen, die in Form und Funktion nicht mit den

Vorsprüngen gemäß dem Patentanspruch vergleichbar sind. Die außermittig

angeordneten Vorsprünge sollen gerade nicht mit einem Vorsprung des

benachbarten Steins korrespondieren, und auch eine Stabilisierung der verlegten

Steine durch Einsätze entsprechend dem Patentanspruch

ist bei dieser

Entgegenhaltung nicht vorgesehen.

Die DE 37 03 368 A1, die nur von der Anmelderin genannte DE 38 04 760 A1 und

die DE 89 15 417 U1 liegen ersichtlich noch weiter ab. Sie zeigen insgesamt keine

mit den Vorsprüngen nach dem Patentanspruch vergleichbaren Vorsprünge.

Diese Entgegenhaltungen können daher ebenfalls weder für sich noch in

Verbindung mit dem zuvor abgehandelten Stand der Technik dem Fachmann die

Schaffung eines Pflastersteins mit den

im Patentanspruch angegebenen

Merkmalen nahelegen.

Der Patentanspruch ist mithin gewährbar.

Rübel

Riegler

Dr. Albrecht

Sperling

Fa/Cl