Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 6 W (pat) 44/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 34 503.8-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel
sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts vom
5. August 1998 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts hat die am
27. September 1994 mit der Bezeichnung "Flüssigkeitsdichte Fahrbahn" angemeldete Patentanmeldung P 44 34 503.8-25, für die die Priorität der Erstanmeldung in Deutschland (DE 43 32 855.5) vom 27. September 1993 in Anspruch
genommen ist, mit Beschluß vom 5. August 1998 aus den Gründen des Bescheids
vom 3. April 1998 zurückgewiesen. In dem Bescheid hat sie dargelegt, daß der mit
Eingabe vom 12. Februar 1996 eingereichte Anspruch 1 im Hinblick auf die
Zeitschrift "Tiefbau, Ingenieurbau, Straßenbau" Heft 7, 1992, Seiten 539, 540
wegen mangelnder Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In seiner Beschwerdebegründung hat der Anmelder auf eine mündliche
Verhandlung ausdrücklich verzichtet und beantragt schriftlich zu entscheiden.
Der Anmelder beantragt
Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle und Erteilung des
Patents mit den am 22. November 1999 eingegangenen Unterlagen
(Ansprüche 1 bis 11, Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 bis 7).
Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Flüssigkeitsdichte Fahrbahn, insbesondere im Bereich von Tankstellen,
dadurch gekennzeichnet,,
daß die Fahrbahn (1) aus dichtend miteinander verbundenen Platten (2) aus Stahl besteht, die in den Randbereichen (3, 4) der Fahrbahn (1) einen durchgehenden, durch Erhöhungen (7) und/oder Vertiefungen (8) gebildeten Rand (6) besitzen und daß die Fahrbahn (1)
mindestens einen mit einem geringfügigen Gefälle (18) versehenen
und zu mindestens einem tiefstgelegenen Sammelpunkt (15, 20) führenden Bereich aufweist."
Wegen der übrigen Unterlagen sowie weiterer Einzelheiten des Vorbringens des
Anmelders wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Unterlagen bestehen keine Bedenken.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der
Technik neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die Zeitschrift "TIS" 7/92, Seiten 539 und 540 ist bereits eine flüssigkeitsdichte Fahrbahn im Bereich von Tankstellen bekannt, die aus dichtend miteinander verbundenen Platten besteht (vgl S 540, li Sp, Abs 2, mittlere Spalte, Abs 2
und Bild rechts unten). Diese dichte Fahrbahn wird in einem geringfügigen, nämlich 2%igen Gefälle verlegt. Flüssigkeiten gelangen so in eine die Tankstelle umgebende Ablaufrinne (vgl S 540, re Sp, Abs 2). D.h. der Rand der Fahrbahn wird
durch eine Vertiefung gebildet, und die im Gefälle verlegte Fahrbahn weist damit
einen zu einem tiefstgelegenen Sammelpunkt führenden Bereich auf.
Die bekannte Fahrbahn unterscheidet sich somit funktionsmäßig nicht von der im
Anspruch 1 beanspruchten Fahrbahn, denn auch hier geraten durch Verschütten
oder Auslaufen auf die Fahrbahn gelangende Flüssigkeiten nicht in das Erdreich,
sondern werden auf den dichtend miteinander verbundenen Platten zu einem
tiefstgelegenen Sammelpunkt geführt. Hierbei ist es für den Fachmann auf der
Hand liegend, daß als Material für eine derart ausgebildete Fahrbahn grundsätzlich auch andere Materialien als die in der Entgegengehaltung genannten Betonsteine in Frage kommen können. Da es dem Fachmann, einem Bauingenieur,
grundsätzlich bekannt ist, zB durch das deutsche Gebrauchsmuster 19 72 037,
Seite 1, Absatz 1, Fahrbahnen, insbesondere wenn sie leicht umbaubar sein sollen, wie das regelmäßig bei provisorischen Fahrbahnen der Fall ist, aus Stahlplatten zu erstellen, liegt es für ihn in einem solchen Fall nahe, auch für eine flüssigkeitsdichte Fahrbahn dieser Art Platten aus Stahl zu verwenden, die in den
Randbereichen der Fahrbahn einen durchgehenden, durch Vertiefungen gebildeten Rand besitzen, damit auf die Fahrbahn gelangende Flüssigkeiten nicht in
das Erdreich geraten können.
Der Anspruch 1 ist mithin nicht gewährbar.
3. Wegen der Antragsbindung fallen die Ansprüche 2 bis 11 mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1.
Rübel
Riegler
Dr. Albrecht
Sperling
Cl