Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 6 W (pat) 8/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 09 090.3-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dr. Albrecht und
Dipl.-Ing. Sperling 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patentamts hat die am
8. März 1996 mit der Bezeichnung "Automatisches Parkhaus" eingegangene Patentanmeldung 196 09 090.3-25,
für die die Priorität der Erstanmeldung
DE 295 20 677.2 vom 29. Dezember 1995 in Anspruch genommen worden ist, mit
Beschluß vom 16. Dezember 1997 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß das automatische Parkhaus nach dem Patentanspruch 1, eingegangen am 26. Februar 1997,
im Hinblick auf die
WO 92/03629 A1 und die US-Patentschrift 4 039 089 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des
Deutschen Patentamts vom 16. Dezember 1997 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3 bis 6,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4,
jeweils eingegangen am 20. Juli 1999,
hilfsweise mit einem aus den geltenden Patentansprüchen 1
und 2 zusammengefaßten Anspruch 1 und im übrigen mit
den Ansprüchen 3 bis 10.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag haben folgenden
Wortlaut:
"1. Automatisches Parkhaus mit
a)
in mehreren Etagen angeordneten Reihen von Stellplätzen (11) und einem zentralen Bereich (12), von welchem aus
die einzelnen Stellplätze (11) zugänglich sind,
b) einer im zentralen Bereich (12) angeordneten Hebe- und
Drehbühne (22, 23, 24) zum Transport der Fahrzeuge (F)
von einer Einfahrt (E) zu einem Stellplatz (11) bzw. von einem Stellplatz zu einer Ausfahrt (A) des Parkhauses, wobei
die Hebe- und Drehbühne aus einer Drehbühne (22), einem
daran montierten Hubgestell (23), und einer längs des Hubgestells (23) vertikal verfahrbaren Hebebühne (24) besteht,
und wobei das Hubgestell (23) aus Hubsäulen (25) und zwei
Hubspindeln (26) besteht, die beiderseits eines auf der Hebebühne (24) aufzunehmenden Fahrzeugs (F) angeordnet
sind,
c) einem auf der Hebebühne angeordneten Verholschlittenmechanismus (3) mit einem längsverfahrbaren Schlitten (31), an
welchem zwischen einer unwirksamen und einer wirksamen
Stellung bewegbare Mitnehmerarme (35, 36) vorgesehen
sind, die in der wirksamen Stellung jeweils über einem
Laufflächenbereich eines Fahrzeugrads greifen und das
Fahrzeug während der Schlittenbewegung mitnehmen, um
es von der Einfahrt (E) oder einem Stellplatz (11) auf die
Hebe- und Drehbühne zu rollen bzw. von der Hebe- und
Drehbühne auf einen Stellplatz oder die Ausfahrt (A) zu rollen.
2. Automatisches Parkhaus nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Hebe- und Drehbühne an einem Fahrwagen (21) montiert ist, der längs des gassenförmig ausgebildeten zentralen Bereichs (12) verfahrbar ist."
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 10 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Der Anmelder vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.
Auch das im Prüfungsverfahren genannte Fachbuch "Parkbauten" von Otto Sill,
1981, Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, Seiten 72 bis 79, könne die
beanspruchte Parkhauskonstruktion nicht nahelegen, da diese Literaturstelle nur
prinzipielle Lösungen offenbare und konkrete Hinweise fehlten, auf einer Drehbühne ein Hubgestell mit einer vertikal verfahrbaren Hebebühne vorzusehen und
dabei Hubsäulen und zwei Hubspindeln auszubilden, die beiderseits des zu
transportierenden Fahrzeugs angeordnet seien. Hierdurch werde in einfacher
Weise eine besonders kleine Transporteinheit und somit ein kompaktes Parkhaus
geschaffen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft ein automatisches Parkhaus mit in mehreren Etagen
angeordneten Reihen von Stellplätzen und einem zentralen Bereich, von welchem
aus die einzelnen Stellplätze zugänglich sind, und mit einer im zentralen Bereich
angeordneten Hebebühne. Bei den automatischen Parkhäusern, wie sie insbesondere aus der WO 92/03629 A1 und der US-Patentschrift 4 039 089 bekannt
sind, hat es der Anmelder als nachteilig angesehen, daß im Fall der WO 92/03629
A1 der Fahrzeugübergabemechanismus einen erheblichen apparativen Aufwand
erfordere und die Fördereinrichtung nach der US-Patentschrift 4 039 089
karusellartig ausgeführt sei und somit einen großen zentralen Bereich benötige.
Daran anknüpfend liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein automatisches
Parkhaus zu schaffen, das auf engem Raum viele Parkstellen ermöglicht, einen
relativ einfachen und schnell arbeitenden Mechanismus zur Beförderung von
Fahrzeugen zwischen Einfahrstelle und Parkstelle bzw zwischen Parkstelle und
Ausfahrstelle aufweist, eine beliebige Orientierung von Einfahrt und Ausfahrt
ermöglicht, durch große Kapazität und mit relativ geringem Aufwand kostengünstig
herstellbar ist und durch kurze Wartezeiten für die Benutzer ein hohes Maß an
Attraktivität besitzt und damit auch einen wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.
Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
2. Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 20. Juli 1999) gemäß
Hauptantrag ist durch die Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 5
und 8 gebildet; die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 6 und 7 sowie 10 bis 12. Allerdings sind die
Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 8 nicht vollständig im Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag enthalten, da nach der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 8 das
Hubgestell aus vier im Quadrat oder Rechteck angeordneten Hubsäulen besteht
und solche die Anzahl und Anordnung betreffenden Angaben im geltenden Patentanspruch 1 fehlen. Für diese allgemeinere Fassung gibt es auch sonst keine
unmittelbaren Hinweise in den ursprünglichen Unterlagen. Inwieweit der geltende
Patentanspruch 1 somit zulässig ist, kann in diesem Fall dahinstehen, da der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig ist.
3. Das automatische Parkhaus nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist
zwar neu, da dem Stand der Technik aufgrund der fehlenden Hubsäulen- und
Hubspindelausbildung keine Ausführung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu entnehmen ist. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das im Prüfungsverfahren genannte Fachbuch "Parkbauten" von Otto Sill, 1981,
Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, Seiten 72 bis 79 offenbart ein automatisches Parkhaus, das hinsichtlich seines Aufbaus, insbesondere der Hebe- und
Drehbühne sowie der Ausbildung der Verholeinrichtung, in vergleichbarer Weise
konzipiert ist. Dort wird ein turmartiges Parkhaus vorgeschlagen bei dem in mehreren (festen) Parketagen Reihen von Stellplätzen sowie ein zentraler Bereich
vorgesehen sind, von welchem aus die einzelnen Stellplätze zugänglich sind (vgl
S 73 Bild 4.1.19). In diesem zentralen Bereich ist eine Hebe- und Drehbühne angeordnet, die den Transport der Fahrzeuge von einer Einfahrt zu einem Stellplatz
bzw von einem Stellplatz zu einer Ausfahrt des Parkhauses ermöglicht und die
aus einer Drehbühne, einem daran montierten Hubgestell und einer längs des
Hubgestells vertikal verfahrbaren Hebebühne besteht. Eine derartige Anordnungsweise von Hebe- und Drehbühne ergibt sich aus den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Bild 4.1.19, wo alternativ zu der im Aufzug vorgesehenen
Drehscheibe darauf hingewiesen wird, daß auch das ganze Fördergerüst drehbar
gestaltet sein kann (vgl S 73 li Sp Abs 3). Außerdem ist aus dem Buch "Parkbauten" (vgl S 74) eine Verholeinrichtung bekannt, mit der gem. S. 74 liSp Abs 2
das Parkhaus nach Bild 4.1.19 ausrüstbar ist. Sie ist in der im Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag angegebenen Weise ausgebildet. Diese bekannte Verholeinrichtung
arbeitet mit einem auf der Hebebühne angeordneten und unter das Fahrzeug
fahrbaren Greiferwagen, der entsprechend dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
einen längsverfahrbaren Schlitten bildet und an dem zwischen einer unwirksamen
und einer wirksamen Stellung bewegbare Mitnehmerarme 6 vorgesehen sind.
Diese greifen ebenso wie beim Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrages
in der wirksamen Stellung jeweils über einen Laufflächenbereich eines Fahrzeugrades und nehmen während der Greiferwagen- bzw Schlittenbewegung das Fahrzeug mit, um es von der Einfahrt oder einem Stellplatz auf die Hebe- und Drehbühne zu rollen bzw von der Hebe- und Drehbühne auf einen Stellplatz oder die
Ausfahrt zu rollen (vgl S 74 iVm Bild 4.1.21).
Von dieser vorgeschlagenen Ausführung unterscheidet sich der Gegenstand nach
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur noch dadurch, daß das Hubgestell aus
Hubsäulen und zwei Hubspindeln besteht, die beiderseits eines auf der Hebebühne aufzunehmenden Fahrzeuges angeordnet sind. Eine solche konstruktive
Ausbildung des Hubgestells ist jedoch für den hier anzusetzenden Durchschnittsfachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen fördertechnischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktionen von Lager- und
Parkhäusern - naheliegend. Sie begründet daher keine erfinderische Tätigkeit bezüglich des Gegenstandes nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. In dem Fachbuch "Parkbauten" aaO ist im Zusammenhang mit den Fördermitteln nur von einem Aufzug die Rede. Der Durchschnittsfachmann mag damit in erster Linie die
Vorstellung verbinden, daß dort die vertikale Hubbewegung der Hebebühne durch
einen Seilantrieb erreicht wird. Gleichwohl bietet sich - vor allem für relativ
schwere Lasten - alternativ dazu auch ein Spindeltrieb an; denn diese Antriebsart
gehört ebenfalls zu den dem Durchschnittsfachmann zur Verfügung stehenden
Hebevorrichtungen und ist hier ohne besondere Schwierigkeiten einsetzbar. Aufgrund der Plattformstruktur der Hebebühne kommt vor allem die Ausbildung von
zwei Hubspindeln in Betracht, die beiderseits eines auf der Hebebühne aufzunehmenden Fahrzeugs angeordnet sind und dadurch eine ausgewogene Krafteinleitung ermöglichen. Ebenso liegt auch die Hubsäulenausbildung im Bereich fachmännischen Könnens, da Längsführungen auch schon bei der im Fachbuch
"Parkbauten" angesprochenen Aufzugsausführung vorauszusetzen sind und diese
nunmehr auf der Basis von Stangenführungen, die dem Durchschnittsfachmann
hinreichend geläufig sind, gestaltet werden. Somit handelt es sich bei der
Hubgestellausbildung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrages um eine einfache
konstruktive Umgestaltung der aus dem Fachbuch "Parkbauten" entnehmbaren
Ausführung. Die dabei zum Einsatz kommenden Führungs- und Antriebsmittel
sind in der Konstruktionstechnik allgemein bekannt.
Auch ist beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kein besonderer Kombinationseffekt festzustellen, da die Gesamtwirkung aufgrund der
einzelnen Maßnahmen des Anspruchs 1 ohne weiteres vorhersehbar war. Hierbei
ist vor allem auch erkennbar, daß mit den Hubsäulen und den seitlich angeordneten Hubspindeln eine funktionssichere und zugleich klein bauende Dreh- und
Hebebühne erzielbar ist und das Parkhaus nach dem Fachbuch "Parkbauten" (vgl
Bild 4.1.19) dadurch in besonders kompakter Weise ausgebildet werden kann.
Auch aus diesen Gründen bedurfte es für die Zusammenführung der im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Merkmale keiner überdurchschnittlichen Überlegungen oder besonderer Erkenntnisse des Durchschnittsfachmannes.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar. Zugleich fallen damit auch die auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis
10.
4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, der zusätzlich zu den Merkmalen
des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die Merkmale des Patentanspruchs 2 aufweist, ist ebenfalls nicht gewährbar. Denn das hinzugekommene Merkmal, daß die
Hebe- und Drehbühne an einem Fahrwagen montiert ist, der längs des gassenförmig ausgebildeten zentralen Bereichs verfahrbar ist, wird durch das Fachbuch "Parkbauten" nahegelegt (vgl insbes S 75 liSpalte iVm Bild 4.1.22). Dort
werden Aufzüge beschrieben, die ortsbeweglich sind und deren Gerüst mittels
Laufschienen in einem gassenförmig ausgebildeten zentralen Bereich horizontal
verfahrbar ist. Somit wird dadurch der Gedanke vermittelt, die turmartige Fördereinheit auch längsbeweglich zu konzipieren. Obwohl das dort erwähnte verfahrbare Aufzugsgerüst nur Bewegungen in zwei Freiheitsgraden erlaubt, ergibt sich
dadurch kein Hinderungsgrund, das Aufzugsgerüst, das bereits ortsfest in drehbarer Ausführung bekannt ist (vgl Bild 4.1.19), auch drehbar auf einem Fahrwagen
anzuordnen, wenn es darum geht, die Bewegungsmöglichkeiten der Fördereinrichtung zu erweitern. Insbesondere wird der Durchschnittsfachmann zu solchen Überlegungen veranlaßt, wenn die Verholschlitten nur einseitig ausgefahren
werden können oder die örtlichen Gegebenheiten für die Ein- und Ausfahrt des
Parkhauses dies erfordern bzw das Parkhaus diesbezüglich flexibler gestaltet
werden soll. Bei dieser Sachlage beruht auch das Parkhaus nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit dem nichtgewährbaren Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag fallen auch die auf
ihn zurückbezogenen Ansprüche 3 bis 10.
Rübel
Trüstedt
Dr. Albrecht
Sperling
Ko