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BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 6 W (pat) 8/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 09 090.3-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dr. Albrecht und

Dipl.-Ing. Sperling 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patentamts hat die am

8. März 1996 mit der Bezeichnung "Automatisches Parkhaus" eingegangene Patentanmeldung 196 09 090.3-25,

für die die Priorität der Erstanmeldung

DE 295 20 677.2 vom 29. Dezember 1995 in Anspruch genommen worden ist, mit

Beschluß vom 16. Dezember 1997 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß das automatische Parkhaus nach dem Patentanspruch 1, eingegangen am 26. Februar 1997,

im Hinblick auf die

WO 92/03629 A1 und die US-Patentschrift 4 039 089 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des

Deutschen Patentamts vom 16. Dezember 1997 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3 bis 6,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4,

jeweils eingegangen am 20. Juli 1999,

hilfsweise mit einem aus den geltenden Patentansprüchen 1

und 2 zusammengefaßten Anspruch 1 und im übrigen mit

den Ansprüchen 3 bis 10.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag haben folgenden

Wortlaut:

"1. Automatisches Parkhaus mit

a)

in mehreren Etagen angeordneten Reihen von Stellplätzen (11) und einem zentralen Bereich (12), von welchem aus

die einzelnen Stellplätze (11) zugänglich sind,

b) einer im zentralen Bereich (12) angeordneten Hebe- und

Drehbühne (22, 23, 24) zum Transport der Fahrzeuge (F)

von einer Einfahrt (E) zu einem Stellplatz (11) bzw. von einem Stellplatz zu einer Ausfahrt (A) des Parkhauses, wobei

die Hebe- und Drehbühne aus einer Drehbühne (22), einem

daran montierten Hubgestell (23), und einer längs des Hubgestells (23) vertikal verfahrbaren Hebebühne (24) besteht,

und wobei das Hubgestell (23) aus Hubsäulen (25) und zwei

Hubspindeln (26) besteht, die beiderseits eines auf der Hebebühne (24) aufzunehmenden Fahrzeugs (F) angeordnet

sind,

c) einem auf der Hebebühne angeordneten Verholschlittenmechanismus (3) mit einem längsverfahrbaren Schlitten (31), an

welchem zwischen einer unwirksamen und einer wirksamen

Stellung bewegbare Mitnehmerarme (35, 36) vorgesehen

sind, die in der wirksamen Stellung jeweils über einem

Laufflächenbereich eines Fahrzeugrads greifen und das

Fahrzeug während der Schlittenbewegung mitnehmen, um

es von der Einfahrt (E) oder einem Stellplatz (11) auf die

Hebe- und Drehbühne zu rollen bzw. von der Hebe- und

Drehbühne auf einen Stellplatz oder die Ausfahrt (A) zu rollen.

2. Automatisches Parkhaus nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Hebe- und Drehbühne an einem Fahrwagen (21) montiert ist, der längs des gassenförmig ausgebildeten zentralen Bereichs (12) verfahrbar ist."

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 10 wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Auch das im Prüfungsverfahren genannte Fachbuch "Parkbauten" von Otto Sill,

1981, Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, Seiten 72 bis 79, könne die

beanspruchte Parkhauskonstruktion nicht nahelegen, da diese Literaturstelle nur

prinzipielle Lösungen offenbare und konkrete Hinweise fehlten, auf einer Drehbühne ein Hubgestell mit einer vertikal verfahrbaren Hebebühne vorzusehen und

dabei Hubsäulen und zwei Hubspindeln auszubilden, die beiderseits des zu

transportierenden Fahrzeugs angeordnet seien. Hierdurch werde in einfacher

Weise eine besonders kleine Transporteinheit und somit ein kompaktes Parkhaus

geschaffen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft ein automatisches Parkhaus mit in mehreren Etagen

angeordneten Reihen von Stellplätzen und einem zentralen Bereich, von welchem

aus die einzelnen Stellplätze zugänglich sind, und mit einer im zentralen Bereich

angeordneten Hebebühne. Bei den automatischen Parkhäusern, wie sie insbesondere aus der WO 92/03629 A1 und der US-Patentschrift 4 039 089 bekannt

sind, hat es der Anmelder als nachteilig angesehen, daß im Fall der WO 92/03629

A1 der Fahrzeugübergabemechanismus einen erheblichen apparativen Aufwand

erfordere und die Fördereinrichtung nach der US-Patentschrift 4 039 089

karusellartig ausgeführt sei und somit einen großen zentralen Bereich benötige.

Daran anknüpfend liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein automatisches

Parkhaus zu schaffen, das auf engem Raum viele Parkstellen ermöglicht, einen

relativ einfachen und schnell arbeitenden Mechanismus zur Beförderung von

Fahrzeugen zwischen Einfahrstelle und Parkstelle bzw zwischen Parkstelle und

Ausfahrstelle aufweist, eine beliebige Orientierung von Einfahrt und Ausfahrt

ermöglicht, durch große Kapazität und mit relativ geringem Aufwand kostengünstig

herstellbar ist und durch kurze Wartezeiten für die Benutzer ein hohes Maß an

Attraktivität besitzt und damit auch einen wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.

2. Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 20. Juli 1999) gemäß

Hauptantrag ist durch die Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 5

und 8 gebildet; die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 6 und 7 sowie 10 bis 12. Allerdings sind die

Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 8 nicht vollständig im Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag enthalten, da nach der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 8 das

Hubgestell aus vier im Quadrat oder Rechteck angeordneten Hubsäulen besteht

und solche die Anzahl und Anordnung betreffenden Angaben im geltenden Patentanspruch 1 fehlen. Für diese allgemeinere Fassung gibt es auch sonst keine

unmittelbaren Hinweise in den ursprünglichen Unterlagen. Inwieweit der geltende

Patentanspruch 1 somit zulässig ist, kann in diesem Fall dahinstehen, da der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig ist.

3. Das automatische Parkhaus nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist

zwar neu, da dem Stand der Technik aufgrund der fehlenden Hubsäulen- und

Hubspindelausbildung keine Ausführung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu entnehmen ist. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das im Prüfungsverfahren genannte Fachbuch "Parkbauten" von Otto Sill, 1981,

Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, Seiten 72 bis 79 offenbart ein automatisches Parkhaus, das hinsichtlich seines Aufbaus, insbesondere der Hebe- und

Drehbühne sowie der Ausbildung der Verholeinrichtung, in vergleichbarer Weise

konzipiert ist. Dort wird ein turmartiges Parkhaus vorgeschlagen bei dem in mehreren (festen) Parketagen Reihen von Stellplätzen sowie ein zentraler Bereich

vorgesehen sind, von welchem aus die einzelnen Stellplätze zugänglich sind (vgl

S 73 Bild 4.1.19). In diesem zentralen Bereich ist eine Hebe- und Drehbühne angeordnet, die den Transport der Fahrzeuge von einer Einfahrt zu einem Stellplatz

bzw von einem Stellplatz zu einer Ausfahrt des Parkhauses ermöglicht und die

aus einer Drehbühne, einem daran montierten Hubgestell und einer längs des

Hubgestells vertikal verfahrbaren Hebebühne besteht. Eine derartige Anordnungsweise von Hebe- und Drehbühne ergibt sich aus den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Bild 4.1.19, wo alternativ zu der im Aufzug vorgesehenen

Drehscheibe darauf hingewiesen wird, daß auch das ganze Fördergerüst drehbar

gestaltet sein kann (vgl S 73 li Sp Abs 3). Außerdem ist aus dem Buch "Parkbauten" (vgl S 74) eine Verholeinrichtung bekannt, mit der gem. S. 74 liSp Abs 2

das Parkhaus nach Bild 4.1.19 ausrüstbar ist. Sie ist in der im Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag angegebenen Weise ausgebildet. Diese bekannte Verholeinrichtung

arbeitet mit einem auf der Hebebühne angeordneten und unter das Fahrzeug

fahrbaren Greiferwagen, der entsprechend dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

einen längsverfahrbaren Schlitten bildet und an dem zwischen einer unwirksamen

und einer wirksamen Stellung bewegbare Mitnehmerarme 6 vorgesehen sind.

Diese greifen ebenso wie beim Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrages

in der wirksamen Stellung jeweils über einen Laufflächenbereich eines Fahrzeugrades und nehmen während der Greiferwagen- bzw Schlittenbewegung das Fahrzeug mit, um es von der Einfahrt oder einem Stellplatz auf die Hebe- und Drehbühne zu rollen bzw von der Hebe- und Drehbühne auf einen Stellplatz oder die

Ausfahrt zu rollen (vgl S 74 iVm Bild 4.1.21).

Von dieser vorgeschlagenen Ausführung unterscheidet sich der Gegenstand nach

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur noch dadurch, daß das Hubgestell aus

Hubsäulen und zwei Hubspindeln besteht, die beiderseits eines auf der Hebebühne aufzunehmenden Fahrzeuges angeordnet sind. Eine solche konstruktive

Ausbildung des Hubgestells ist jedoch für den hier anzusetzenden Durchschnittsfachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen fördertechnischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktionen von Lager- und

Parkhäusern - naheliegend. Sie begründet daher keine erfinderische Tätigkeit bezüglich des Gegenstandes nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. In dem Fachbuch "Parkbauten" aaO ist im Zusammenhang mit den Fördermitteln nur von einem Aufzug die Rede. Der Durchschnittsfachmann mag damit in erster Linie die

Vorstellung verbinden, daß dort die vertikale Hubbewegung der Hebebühne durch

einen Seilantrieb erreicht wird. Gleichwohl bietet sich - vor allem für relativ

schwere Lasten - alternativ dazu auch ein Spindeltrieb an; denn diese Antriebsart

gehört ebenfalls zu den dem Durchschnittsfachmann zur Verfügung stehenden

Hebevorrichtungen und ist hier ohne besondere Schwierigkeiten einsetzbar. Aufgrund der Plattformstruktur der Hebebühne kommt vor allem die Ausbildung von

zwei Hubspindeln in Betracht, die beiderseits eines auf der Hebebühne aufzunehmenden Fahrzeugs angeordnet sind und dadurch eine ausgewogene Krafteinleitung ermöglichen. Ebenso liegt auch die Hubsäulenausbildung im Bereich fachmännischen Könnens, da Längsführungen auch schon bei der im Fachbuch

"Parkbauten" angesprochenen Aufzugsausführung vorauszusetzen sind und diese

nunmehr auf der Basis von Stangenführungen, die dem Durchschnittsfachmann

hinreichend geläufig sind, gestaltet werden. Somit handelt es sich bei der

Hubgestellausbildung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrages um eine einfache

konstruktive Umgestaltung der aus dem Fachbuch "Parkbauten" entnehmbaren

Ausführung. Die dabei zum Einsatz kommenden Führungs- und Antriebsmittel

sind in der Konstruktionstechnik allgemein bekannt.

Auch ist beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kein besonderer Kombinationseffekt festzustellen, da die Gesamtwirkung aufgrund der

einzelnen Maßnahmen des Anspruchs 1 ohne weiteres vorhersehbar war. Hierbei

ist vor allem auch erkennbar, daß mit den Hubsäulen und den seitlich angeordneten Hubspindeln eine funktionssichere und zugleich klein bauende Dreh- und

Hebebühne erzielbar ist und das Parkhaus nach dem Fachbuch "Parkbauten" (vgl

Bild 4.1.19) dadurch in besonders kompakter Weise ausgebildet werden kann.

Auch aus diesen Gründen bedurfte es für die Zusammenführung der im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Merkmale keiner überdurchschnittlichen Überlegungen oder besonderer Erkenntnisse des Durchschnittsfachmannes.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar. Zugleich fallen damit auch die auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis

10.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, der zusätzlich zu den Merkmalen

des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die Merkmale des Patentanspruchs 2 aufweist, ist ebenfalls nicht gewährbar. Denn das hinzugekommene Merkmal, daß die

Hebe- und Drehbühne an einem Fahrwagen montiert ist, der längs des gassenförmig ausgebildeten zentralen Bereichs verfahrbar ist, wird durch das Fachbuch "Parkbauten" nahegelegt (vgl insbes S 75 liSpalte iVm Bild 4.1.22). Dort

werden Aufzüge beschrieben, die ortsbeweglich sind und deren Gerüst mittels

Laufschienen in einem gassenförmig ausgebildeten zentralen Bereich horizontal

verfahrbar ist. Somit wird dadurch der Gedanke vermittelt, die turmartige Fördereinheit auch längsbeweglich zu konzipieren. Obwohl das dort erwähnte verfahrbare Aufzugsgerüst nur Bewegungen in zwei Freiheitsgraden erlaubt, ergibt sich

dadurch kein Hinderungsgrund, das Aufzugsgerüst, das bereits ortsfest in drehbarer Ausführung bekannt ist (vgl Bild 4.1.19), auch drehbar auf einem Fahrwagen

anzuordnen, wenn es darum geht, die Bewegungsmöglichkeiten der Fördereinrichtung zu erweitern. Insbesondere wird der Durchschnittsfachmann zu solchen Überlegungen veranlaßt, wenn die Verholschlitten nur einseitig ausgefahren

werden können oder die örtlichen Gegebenheiten für die Ein- und Ausfahrt des

Parkhauses dies erfordern bzw das Parkhaus diesbezüglich flexibler gestaltet

werden soll. Bei dieser Sachlage beruht auch das Parkhaus nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem nichtgewährbaren Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag fallen auch die auf

ihn zurückbezogenen Ansprüche 3 bis 10.

Rübel

Trüstedt

Dr. Albrecht

Sperling

Ko