Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.01.2000 – 13 W (pat) 61/97

13. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 36 01 501

… 6.70

hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 19. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Dr. Henkel und Dipl.-Phys.

Dr. W. Maier

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung

24

des Deutschen Patentamts

vom

16. September 1997

aufgehoben

und

das Patent

in

beschränktem Umfang aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der geänderten Fassung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3 (Hauptantrag), Beschreibung Spalten 1 und 2 sowie 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4), jeweils

eingegangen am 27. Oktober 1999, wobei folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden:

Im Anspruch 1, Zeilen 1 und 11, wurde jeweils nach "Kokille"

das Bezugszeichen "(4)" gestrichen;

in den Figuren 2 und 3 wurden die Bezugszeichen 12, A, B, C

und D jeweils mit einem Hochstrich versehen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung zweier Einsprüche durch Beschluß vom 16. September 1997 das am 20. Januar 1986 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Kokille zum Stranggießen von Stahlband"

gemäß PatG § 61 Absatz 1 Satz 1 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Aufrechterhaltung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der beanspruchte Gegenstand im Hinblick auf den Stand der Technik neu sei und auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß haben die Einsprechenden Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 18. August 1999 hat die Einsprechende II (Fa. M…

AG) ihre Beschwerde zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 jeweils 3 neue Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag eingereicht.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet - nach Streichung des Bezugszeichens "(4)" nach "Kokille" - wie folgt:

"1. Kokille zum Stranggießen von Stahlband mit gekühlten Breitseitenwänden (1, 2) und Schmalseitenwänden (3, 4), wobei die

Breitseitenwände (1, 2) einen, nur auf einen Teil der Kokillenhöhe

beschränkten, trichterförmigen Eingießbereich (9) bilden, der zu

den Schmalseiten und in Gießrichtung auf das Format des

gegossenen Bandes reduziert ist und die Breitseitenwände (1, 2)

seitlich des trichterförmigen Eingießbereichs (9) in einem der

Banddicke entsprechenden Abstand parallel bis zu der jeweiligen

Schmalseitenwand (3, 4) unter Bildung eines jeweils vom Eingießbereich ausgehenden Parallelbereichs verlaufen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß der Eingießbereich (9) der Kokille viereckige Übergangsflächen (12') aufweist, die entlang einer vertikalen Linie (A', C') in

den seitlichen Parallelbereich und entlang einer horizontalen Linie

(C', D') in die formatbestimmenden unteren Abschnitte der Kokille

übergehen und die Kontur der Übergangsflächen (12') durch

Geraden (g') gebildet werden, die vom Punkt (C') ausgehend

strahlenförmig mit jedem Punkt der horizontalen Linie (A', B') und

den vertikalen Linien (B', D') verbunden sind, wobei der Öffnungswinkel (ß) von der Diagonalstellung der Geraden (g') bis zur

Parallellage mit der Linie (C', D') bis auf 0° abnimmt."

Die Ansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag stimmen mit den erteilten

Ansprüchen 3 und 4 überein und sind auf Weiterbildungen der Kokille nach

Anspruch 1 gerichtet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag stimmt inhaltlich mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag überein. Die Wörter "dadurch gekennzeichnet, daß"

sind hier lediglich vor die Wörter "die Kontur" verschoben worden.

Die Ansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag entsprechen den Ansprüchen 2 und 3

gemäß Hauptantrag.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende schriftsätzlich insbesondere vorgetragen, daß die vorliegend beanspruchte Kokille unter Berücksichtigung der DE 34 00 220 A 1 sowie der DE-PS 887 990 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent mit den am 27. Oktober 1999 eingegangenen

3 Patentansprüchen, der am gleichen Tag eingegangenen Beschreibung (Sp 1 und 2) sowie den am gleichen Tag eingegangenen 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4),

hilfsweise mit

den

am

gleichen Tag

eingegangenen

3 Patentansprüchen

beschränkt aufrechtzuerhalten und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

Sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und schriftsätzlich im

wesentlichen ausgeführt, daß die nunmehr beanspruchte Kontur der Übergangsflächen durch die DE-PS 887 990 und die DE 34 00 220 A 1 weder vorweg-genommen noch nahegelegt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73). Sie ist jedoch nur

insoweit begründet, als das Patent zu beschränken war.

a)

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Haupt- und Hilfsantrag bestehen keine Bedenken, da

deren Merkmale sowohl aus den Erstunterlagen (vgl Ansprüche 1 und 3 bis 5 iVm

S 5 Z 20 bis S 6 Z 26 sowie Fig 2, 4, 5 und 6) als auch aus der Patentschrift (vgl

Ansprüche 1, 3 und 4 iVm Sp 2 Z 40 bis 46 sowie den vorgenannten Figuren)

herleitbar sind.

Nach den Angaben in den geltenden Unterlagen (vgl Sp 1 Z 31 bis 37) liegt dem

Gegenstand des Patents die Aufgabe zugrunde, eine durchbruchsichere Kokille

zum Gießen von Stahlbändern zu schaffen, bei der bei der Reduzierung der

Strangschale auf das Bandformat die Strangschalenbeanspruchung, der Kokillenverschleiß und die erforderliche Auszugskraft verringert und die Schmelzenverteilung zu den Seiten verbessert ist. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Patentinhaberin die im Anspruch 1 im einzelnen angegebene Kokille vor.

b)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Vergleich mit den zum Stand der Technik

genannten

Druckschriften

(DE 34 00 220 A 1,

DE-PS 887 990

und

GB-PS 1 199 805) neu.

Der Eingießbereich der Kokille nach der nächstkommenden, gattungsbildenden

DE 34 00 220 A1 weist dreieckige Übergangsflächen auf (s Figur 2), die entlang

einer schräg verlaufenden Linie in die seitlichen und unteren Abschnitte der Kokille

übergehen. Außerdem wird die Kontur der Übergangsflächen nicht wie im

geltenden Anspruch 1 beschrieben gebildet, denn dies setzt viereckige Übergangsflächen voraus.

Auch wenn dem Offenbarungsgehalt der DE 34 00 220 A1 der Inhalt der darin

beschriebenen DE-PS 887 990 zugerechnet wird (vgl BGH "Terephthalsäure",

GRUR 1980, 283), kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die sich hierdurch

ergebenden Übergangsflächen viereckig sind und ob die untere Linie horizontal

verläuft. Denn weder aus der Beschreibung noch aus den Figuren der

DE-PS 887 990 geht hervor, wie die mit "Ecken 10" bezeichneten Linien tatsächlich verlaufen. Zwar ist es wahrscheinlich daß sie sich horizontal erstrecken; es

kann jedoch - auch wegen der Wortwahl "trichterförmig" (s. S. 2 Z 22/23 und Anspruch 1) - nicht ausgeschlossen werden, daß sie in Richtung der Stirnwän-de 6, 7

bspw ansteigend verlaufen, ggf sogar derart, daß dreieckige Übergangsflächen

gebildet sind.

Die Kokille nach der GB-PS 1 199 805 ist über ihre ganze Höhe in etwa wie ein

ovales Rohr gestaltet. Der hiermit erzeugte bauchige Strang wird unmittelbar anschließend an die Kokille mittels Walzen zu einem Band verformt. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 schon gattungsmäßig dadurch,

daß ein zu den Schmalseiten und in Gießrichtung auf das Format des gegossenen

Bandes reduzierter Eingießbereich sowie seitliche Parallelbereiche vorhanden

sind.

Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist es außerdem bekannt, die

Kontur der Übergangsflächen in der im Anspruch 1 gekennzeichneten Art und

Weise mit strahlenförmig von einem Punkt ausgehenden Geraden zu bilden. Dies

hat auch die Einsprechende nicht behauptet.

c)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Wird zugunsten der Einsprechenden angenommen, der Fachmann - ein

Maschinenbau-Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Sektor der Gießerei,

insbesondere des Stranggießens - entnehme der DE 34 00 220 A1 unter

Einbeziehung der DE-PS 887 990 eine Kokille, wie sie auf S 4 der

Beschwerdebegründung dargestellt ist, die also seitliche Parallelbereiche und

viereckige Übergangsflächen mit vertikalen und horizontalen Seitenlinien im

Eingießbereich aufweist, so könnte er dennoch nicht ohne erfinderisches Zutun

zur Erfindung gelangen. Die zum Stand der Technik genannten Druckschriften

geben nämlich weder einen Hinweis noch zumindest eine Anregung, die Kontur

der Übergangsflächen durch strahlenförmig von dem Punkt C' (siehe Figur 1)

ausgehende und gemäß kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1

verlaufende Geraden zu bilden. Hierdurch wird eine andere Form der

Übergangsflächen erzielt als durch horizontal von einer vertikalen Seitenlinie der

viereckigen Übergangsflächen zur gegenüberliegenden Linie verlaufende Geraden

(entsprechend der Darstellung in der Beschwerdebegründung auf S 3 und 4). Es

ist glaubhaft, daß durch diese neuartige Kontur der Übergangsflächen

insbesondere derjenige Teil der zugrundeliegenden Aufgabe, welcher die

Verbesserung der Schmelzenverteilung zu den Seitenbereichen der Kokille betrifft,

gelöst wird.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann somit nicht in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat somit Bestand.

d)

Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Eingießbereichs der Kokille nach Anspruch 1 und haben zusammen mit diesem ebenfalls

Bestand.

Ch. Ulrich

Heyne

Dr.W. Maier

Dr. Henkel

Bb/prö