Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.01.2000 – 7 W (pat) 58/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg

sowie

der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn

und

Dipl.-Ing. Hochmuth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Schreiben vom 28. Januar 1999 beantragte der Anmelder für seine PCT-

Anmeldung PCT-DE 99/00 232 Verfahrenskostenhilfe. Das Deutsche Patent- und

Markenamt teilte dem Anmelder in Bescheiden vom 30. März, 6. Juli und 5. August 1999 mit, daß für eine PCT-Anmeldung in der internationalen Phase keine

Rechtsgrundlage für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bestehe. Trotzdem beharrte der Anmelder im Schreiben vom 11. August 1999 auf seinem

Antrag. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies deshalb mit Beschluß vom

27. August 1999 den Antrag zurück.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 18. September 1999.

II.

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Nach Artikel 3 Absatz 4 Nr IV des Patentzusammenarbeitsvertrages (PCT) verpflichtet die Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung zur Zahlung der

vorgeschriebenen Gebühren. Eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wie im

deutschen Recht ist im Patentzusammenarbeitsvertrag nicht vorgesehen. Daran

hat sich auch durch internationale Abkommen in der Zwischenzeit nichts geändert.

Die Verfahrenskostenhilferegelung nach Patentgesetz betrifft nach § 129 Satz 1

PatG nur Verfahren vor dem Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem

Bundesgerichtshof, nicht jedoch eine internationale Patentanmeldung. Auch eine

entsprechende Anwendung dieser Vorschriften (über Art III § 1 Abs 4 des Gesetzes über

internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG)) kommt nicht

in

Betracht, da ein nationales Anmeldeamt nicht befugt ist, aufgrund einer Spezialvorschrift seines nationalen Patentrechts zu Lasten des PCT-Verbandes über

diesem zustehende Gebühren zu verfügen, indem es hierfür Gebührenbefreiung

erteilt. Bei den Gebühren für eine PCT-Anmeldung handelt es sich um die Gebühren, die für eine internationale Anmeldung an das Internationale Büro in Genf

abzuführen sind.

Darüber hinaus wäre für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Voraussetzung, daß hinreichend Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 PatG).

Für eine dahingehende Prüfung ist aber in der internationalen Phase kein Raum,

da kein nationales Anmeldeamt die übrigen Bestimmungsämter präjudizieren

könnte.

Eine Rechtsgrundlage könnte nur durch die PCT-Vertragsstaaten selbst durch

Änderung des Patentzusammenarbeitsvertrags herbeigeführt werden, ein deutsches Gericht hat darauf keine Einwirkungsmöglichkeit.

Nach einhelliger Auffassung kann deshalb für die Gebühren einer PCT-Anmeldung mangels Rechtsgrundlage keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden

(Benkard, Kommentar zum PatG, vor § 129 Rdn 5; Schulte, Kommentar zum

Patentgesetz § 129 Rdn 7; Beschluß des BPatG vom 19.06.1989 in PMZ 1990

S 34). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Hochmuth

br/Fa