Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.01.2000 – 7 W (pat) 83/98
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 35 04 181
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Köhn und Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Gegen das Patent 35 04 181 mit der Bezeichnung
Vorrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge von Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen,
dessen Erteilung am 21. Oktober 1993 veröffentlicht worden ist,
hat die
Einspruch erhoben.
B… GmbH in St…
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluß vom 24. August 1998 das Patent 35 04 181 widerrufen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
macht geltend, daß der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den am 27. Dezember 1999 eingegangenen Patentansprüchen 1 - 3 (=Hauptantrag) bzw. 1 und 2
(=Hilfsantrag) im übrigen gemäß Antrag vom 19. August 1994.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:
Vorrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge von Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen, mit
-
einer ein manuell betätigtes Bedienungsglied aufweisenden
Eingabeeinrichtung
zur Erzeugung eines Luftmengen-Bedarfssignals.
-
Sensoren zur Abtastung von Fahrbedingungen des Fahrzeugs anhand vorgegebener, die Fahrbedingungen kennzeichnender Parameter (Getriebeposition, Radschlupf) und zur Erzeugung von für die abgetastete Fahrbedingung repräsentativen
Fahrbedingungs-Signalen,
-
einer Steuereinheit zur Erzeugung eines Steuersignals in
Abhängigkeit von den Fahrbedingungs-Signalen und dem Luftmengen-Bedarfssignal und
-
einer Drosseleinrichtung zur Steuerung der durch ein Ansaugrohr der Brennkraftmaschine strömenden Ansaugluftmenge
entsprechend dem Steuersignal,
wobei jeder Fahrbedingung eine gesonderte Kennlinie zugeordnet
ist, die zu jedem Wert des Luftmengen-Bedarfssignals einen zugehörigen Wert des Steuersignals angibt, und die Steuereinheit
anhand des Fahrbedingungssignals die jeweilige, der festgestellten Fahrbedingung zugehörige Kennlinie auswählt,
und wobei die Drosseleinrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge eine in dem Ansaugrohr angeordnete Drosselklappe und
ein elektrisch betätigtes Drosselklappen-Stellglied zur Steuerung
des Öffnungsgrades der Drosselklappe entsprechend dem Steuersignal umfaßt und das Bedienungsglied der Eingabeeinrichtung
ein Gashebel
ist, der mechanisch unabhängig von der
Drosselklappe beweglich ist
dadurch gekennzeichnet, daß die Sensoren einen Schlupfsensor
umfassen, der ein Schlupf-Fahrbedingungs-Signal erzeugt, wenn
der Schlupf der Räder des Fahrzeugs größer als ein vorgegebener
Wert
ist, und daß bei der der Schlupf-Fahrbedingung
entsprechenden Kennlinie (C) im Bereich kleiner Werte des
Luftmengen-Bedarfssignals eine relativ kleine Änderung des
Steuersignals in Abhängigkeit von Änderungen des Luftmengen-
Bedarfssignals und im Bereich größerer Werte des Luftmengen-
Bedarfssignals eine relativ große Änderung des Steuersignals in
Abhängigkeit von Änderungen des Luftmengen-Bedarfssignals
vorgesehen ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgende Fassung:
Vorrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge von Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen, mit
-
einer ein manuell betätigtes Bedienungsglied aufweisenden
Eingabeeinrichtung
zur Erzeugung eines Luftmengen-Bedarfssignals,
-
Sensoren zur Abtastung von Fahrbedingungen des Fahrzeugs anhand vorgegebener, die Fahrbedingungen kennzeichnender Parameter (Getriebeposition, Radschlupf) und zur Erzeugung von für die abgetastete Fahrbedingung repräsentativen
Fahrbedingungs-Signalen, welche Sensoren einen Getriebepositionssensor zur Erzeugung eines die Rückwärts-Stellung des Getriebes anzeigenden Fahrbedingungs-Signals umfassen,
-
einer Steuereinheit zur Erzeugung eines Steuersignals in Abhängigkeit von den Fahrbedingungs-Signalen und dem Luftmengen-Bedarfssignal und
-
einer Drosseleinrichtung zur Steuerung der durch ein Ansaugrohr der Brennkraftmaschine strömenden Ansaugluftmenge
entsprechend dem Steuersignal,
wobei jeder Fahrbedingung eine gesonderte Kennlinie zugeordnet
ist, die zu jedem Wert des Luftmengen-Bedarfssignals einen zugehörigen Wert des Steuersignals angibt, und die Steuereinheit
anhand des Fahrbedingungssignals die jeweilige, der festgestellten Fahrbedingung zugehörige Kennlinie auswählt,
wobei die Drosseleinrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge
eine in dem Ansaugrohr angeordnete Drosselklappe und ein
elektrisch betätigtes Drosselklappen-Stellglied zur Steuerung des
Öffnungsgrades der Drosselklappe entsprechend dem Steuersignal umfaßt und das Bedienungsglied der Eingabeeinrichtung
ein Gashebel ist, der mechanisch unabhängig von der Drosselklappe beweglich ist,
und wobei in der der Rückwärts-Stellung des Getriebes entsprechenden Kennlinie (B) eine kleinere Änderung des Steuersignals
in Abhängigkeit von der Änderung des Luftmengen-Bedarfssignals
als bei einer Standard-Kennlinie (A) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, daß die Sensoren einen Schlupfsensor
umfassen, der ein Schlupf-Fahrbedingungs-Signal erzeugt, wenn
der Schlupf der Räder des Fahrzeugs größer als ein vorgegebener
Wert ist, daß die der Schlupf-Fahrbedingung entsprechenden
Kennlinie (C) eine nichtlinieare Kennlinie ist, die im Bereich kleiner
Werte des Luftmengen-Bedarfssignals eine
relativ kleine
Änderung des Steuersignals in Abhängigkeit von Änderungen des
Luftmengen-Bedarfssignals und im Bereich größerer Werte des
Luftmengen-Bedarfssignals eine relativ große Änderung des
Steuersignals in Abhängigkeit von Änderungen des Luftmengen-
Bedarfssignals vorsieht, wohingegen die der Rückwärts-Stellung
des Getriebes entsprechende Kennlinie (B) eine lineare Kennlinie
ist.
Dem Patent nach Haupt- und Hilfsantrag liegt gemäß geltender Beschreibung
Seite 2 Absatz 4 die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge einer Brennkraftmaschine zu schaffen, mit der das Ansprechverhalten der Brennkraftmaschine auf Änderungen der Stellung des Gashebels in Abhängigkeit von den Fahrbedingungen des Fahrzeugs differenzierter variiert
werden kann.
Die Patentansprüche 2 und 3 nach Hauptantrag und der Patentanspruch 2 nach
Hilfsantrag sind auf Merkmale gerichtet, die die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw Hilfsantrag weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch
nicht gerechtfertigt. Die Vorrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge von
Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen nach Patentanspruch 1 gemäß Haupt-
bzw Hilfsantrag stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag ist gegenüber der
erteilten Fassung in zulässiger Weise beschränkt worden.
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik neu und gewerblich anwendbar. Sie ist jedoch
nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die deutsche Offenlegungsschrift 2 754 825 beschreibt eine Vorrichtung zur
Steuerung der Ansaugluftmenge von Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen, die
unstreitig alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufzeigt.
Darüber hinaus wird bei dieser bekannten Vorrichtung auch die Drehzahldifferenz
zwischen einem angetriebenen und einem nicht angetriebenen Fahrzeugrad, also
der Schlupf des Antriebsrads ermittelt. Beim Überschreiten einer vorgegebenen
Drehzahldifferenz erfolgt die Verkleinerung des Übersetzungsverhältnisses zwischen dem Gaspedal und der Drosselklappe (vgl S 6, Abs 3, Z 1 bis 8). Es wird
darüber hinaus angegeben, daß das Übersetzungsverhältnis durch das Vorsehen
einer Diode nichtlinear veränderlich gestaltet werden kann (vgl S 6, letzten zwei
Zeilen bis S 7, Z 1 und 2). Es ist zwar keine Aussage darüber gemacht, wie eine
derartige nichtlineare Kennlinie aussieht. Jedoch erkennt der zuständige Fachmann, hier einem Elektroingenieur mit guten Kenntnissen des Motormanagements, daß er durch entsprechende Auswahl eines geeigneten Bereiches der
Kennlinie der Diode die Kennlinie für das Übersetzungsverhältnis progressiv oder
degressiv veränderlich gestalten kann. Es übersteigt somit nicht übliche fachmännische Tätigkeit aufgrund der gegebenen Betriebsverhältnisse eine bestimmte
Kurvenform auszuwählen, die unter Schlupf-Fahrbedingung dem Übersetzungsverhältnis zugrundegelegt wird.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend vom Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 27 54 825 ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht rechtsbeständig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, daß zusätzlich angegeben ist, daß die der Rückwärtsstellung des
Getriebes entsprechende Kennlinie eine lineare und unterhalb der Standard -
Kennlinie verlaufende Kennlinie ist. Auch eine derartige Maßnahme ist aus der
deutschen Offenlegungsschrift 27 54 825 bekannt. Denn dort wird ausgeführt, daß
es vorteilhaft sein kann, bei eingelegtem Rückwärtsgang das Übersetzungsverhältnis gegenüber dem normalen, linear verlaufenden zu verkleinern (vgl S 9
Abs 3). Da die Verwendung der Kennlinien für Rückwärtsfahren und bei Radschlupf für sich bekannt bzw nahegelegt ist, bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit diese beiden Kennlinien gleichzeitig zu verwirklichen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist deshalb ebenfalls nicht rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 und 3 nach Hauptantrag und der Patentanspruch 2 nach
Hilfsantrag beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung der Vorrichtung zur Steuerung der Ansaugluftmenge von Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen nach dem
entsprechenden Patentanspruch 1, die im Rahmen fachmännischen Handelns
liegen und deshalb ebenfalls nicht rechtsbeständig sind.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Na/prö