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BPatG Beschluss vom 20.01.2000 – 13 W (pat) 21/99

13. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 49 228.2-24

hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und

Dipl.-Ing. Dr. Henkel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 197 49 228.2-24 ist am 7. November 1997 beim Deutschen

Patentamt eingegangen.

Die ursprüngliche Bezeichnung der Anmeldung lautet:

"Halbzeug mit Metallschaum-Kern".

Die Prüfungsstelle für Klasse C 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 gemäß Patentgesetz § 48

zurückgewiesen.

Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

(1)

(2)

DE 44 43 840 C2

DE-OS 21 19 490

Die dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde liegenden nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 vom 24./26. August 1998 bzw. vom Anmeldetag hatten folgenden

Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen von Halbzeugen für für rotierenden Betrieb vorgesehene Walzen, Zylinder mit einem hohlen

Mantel, dadurch gekennzeichnet, daß an der Innenwand

des Mantels ein außerhalb des Mantels hergestellter Metallschaum-Kern kraftübertragend befestigt wird.

8. Halbzeug mit einem hohlen Mantel, dadurch gekennzeichnet, daß in dem hohlen Mantel ein außerhalb des Mantels hergestellter Metallschaum-Kern angeordnet und mit

dem Mantel kraftübertragend verbunden ist.

Im Zurückweisungsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß der Gegenstand

von Anspruch 8 gegenüber der DE 44 43 840 C2 (1) nicht neu sei, weil nach dieser Schrift (1) in einem Mantel eine Füllung aus Aluminiumschaum angeordnet sei,

die ein Kissen bilde und außerhalb des Mantels hergestellt werden könne. Weil

das Kissen als Aufprallschutz diene, müsse die Schaumfüllung mit dem Mantel

auch kraftübertragend verbunden sein.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeschriftsatz hat die Anmelderin erklärt, daß die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 13 gestrichen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2000 hat die Anmelderin neue

Ansprüche 1 bis 7 vorgelegt. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen von für rotierenden Betrieb vorgesehene Walzen oder Zylinder einer Rotationsdruckmaschine mit einem hohlen Mantel, dadurch gekennzeichnet,

daß ein Metallschaum-Kern außerhalb des Mantels hergestellt und kraftübertragend über seine Außenfläche an der

Innenfläche des zu füllenden Mantels befestigt wird.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 betreffen Ausbildungen dieses Verfahrens.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin unter anderem aus, daß

bei den Walzen und Zylindern von Rotationsdruckmaschinen sowohl das Problem

der Beseitigung von Schwingungen als auch der Verbesserung der Wärmeleiteigenschaften vorgelegen habe. Zur Lösung dieser Aufgabe sei erstmals bei Druckwalzen bzw -zylindern Metallschaum eingesetzt worden. Entgegen dem naheliegenden Ausschäumen eines Innenraumes sei dann der zweite erfinderische

Schritt, den Metallschaum-Kern außerhalb des Zylinder- bzw Walzenmantels herzustellen, was zusätzliche Arbeitsvorgänge erfordere. Der Stand der Technik könne ein solches Verfahren nicht nahelegen. So beträfen die beiden Entgegenhaltungen einen Kraftfahrzeug-Aufprallschutz bzw Sandwichplatten und lägen deshalb weit entfernt vom Sachgebiet der Rotationsdruckwalzen bzw -zylinder. Auch

die Aufgabenstellungen nach dem Stand der Technik seien andere wie gute

Rückprallelastizität bzw Leichtigkeit und Verwerfungsbeständigkeit. Deshalb sei

das beanspruchte Verfahren nicht nur neu, sondern beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2000,

noch anzupassende Beschreibung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Der Anspruch 1 leitet sich her aus dem ursprünglichen Anspruch 1 mit einem

Merkmal aus einem der Ansprüche 2 bis 5 hinsichtlich der Kraftübertragung zwischen Metallschaum-Kern-Außenfläche und Mantelinnenfläche sowie einer Ergänzung und einer Bezeichnung aus der ursprünglichen Beschreibung hinsichtlich

Rotationsdruckmaschinen gemäß Seite 1, Abs 3, Zeile 1 und hinsichtlich des

Begriffs "Außenfläche" nach Seite 4, Zeile 5 für "Mantelfläche" des Kerns.

Die geltenden Patentansprüche vermitteln eine klare und vollständige Lehre zum

technischen Handeln.

Für den fachkundigen Leser ist aus dem Gesamtzusammenhang der Patentansprüche und der Beschreibung selbstverständlich, daß die Walzen bzw Zylinder

kreisrunden Außenquerschnitt aufweisen und der fertig mit Metallschaum-Kern

gefüllte Mantel drehachssymmetrisch und ausgewuchtet ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Herstellen von für rotierenden

Betrieb vorgesehene Walzen oder Zylinder einer Rotationsdruckmaschine mit einem hohlen Mantel. Dieser Mantel wird mit einem außerhalb des Mantels hergestelltem Metallschaum-Kern so gefüllt, daß zwischen der Kernaußenfläche und

Mantelinnenfläche eine kraftübertragende Befestigung besteht.

Der Anmeldungsgegenstand ist neu und durch den vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.

Der Gegenstand der DE 44 43 840 C2 (1) betrifft einen Aufprallschutz für ein

Kraftfahrzeugverkleidungsteil bestehend aus einem Kissen 3 aus einer Leichtmetallschaumfüllung 5 in einem Mantel 4. Das Kissen 3 wird zwischen einem

Fahrzeugträger 1 und einem Fahrzeugverkleidungsteil 2 angeordnet und bewirkt

durch seine Energieaufnahmefähigkeit infolge Verformung einen guten Aufprallschutz.

Diese Ausbildung, Anordnung, Funktion und Problemstellung hat nichts zu tun mit

dem anmeldungsgemäßen Gebiet und Gegenstand der rotierenden Walzen oder

Zylinder von Rotationsdruckmaschinen. Deshalb wird der Fachmann für die Entwicklung von Rotationsdruckwalzen bzw -zylinder diese Entgegenhaltung (1) weder beachten, noch darin eine Anregung oder einen Lösungshinweis für seine

Problemstellung sehen.

Entsprechendes gilt auch für die weit abliegende DE-OS 21 19 490 (2), die eine

Sandwichplatte für Plattenkonstruktionen betrifft, wobei die Platte aus einer Metallschaumschicht und zwei Deckschichten besteht und leicht sowie verwerfungsbeständig sein soll.

Auch dieser Gegenstand wird von dem Konstrukteur für Walzen oder Zylinder von

Rotationsdruckmaschinen nicht beachtet werden und kann ihm auch keinerlei Anregung oder Vorbild für eine Verbesserung rotierender Walzen oder Zylinder vermitteln.

Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

In der Sache selbst konnte jedoch noch nicht abschließend entschieden werden,

weil durch den neuen Patentanspruch 1 eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens eingetreten ist, womit insoweit neue Tatsachen eingeführt wurden, die

für die Entscheidung wesentlich sind und als solche einer erneuten Sachprüfung

bedürfen; vergl Schulte PatG, 5. Auflage, § 79, Abs 3 Nr. 3 iVm Rdn 13.

Insbesondere ist eine weitere Recherche zum Stand der Technik beispielsweise in

den IPC-Gruppen B41F, 13/08 und folgende, B41N, 1/16, 1/20 und 1/22 sowie

F16C, 13 folgende und 15 erforderlich, die zweckdienlich von der nunmehr zuständigen Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts durchzuführen

ist.

Aufgrund der Änderung des Patentbegehrens war die Anmeldung zur abschließenden Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Ulrich

Dr. K. Vogel

Heyne

Dr. Henkel

Ko