Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.01.2000 – 33 W (pat) 220/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 21 903.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42 zur Eintragung als Marke
angemeldete Bezeichnung
"Wertobjekt"
ist durch einen von einem Beamten des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 19. April 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
Gegen den am 23. April 1999 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin am
27. Mai 1999 Erinnerung eingelegt. Auf die Mitteilung der Markenstelle, daß die
Erinnerung verspätet eingelegt worden sei, hat der Vertreter der Anmelderin
ausgeführt, daß seine Mandantin umgezogen sei, ohne ihn davon zu unterrichten. Daher habe er sie nicht rechtzeitig informieren können. Fax- und Telefonanschluß hätten keine "Fehlermeldung" abgegeben. Ein mit der Post abgesandter Brief sei erst zum Zeitpunkt des Fristablaufs zurückgekommen. Erst
durch seinen persönlichen Einsatz vor Ort habe er die neue Adresse ermitteln
können. Er bitte daher um Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist.
Mit Beschluß vom 25. August 1999 hat die Markenstelle den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht
schlüssig dargelegt worden, daß die Frist zur Einlegung der Erinnerung ohne
Verschulden der Anmelderin versäumt worden sei. Die anwaltlichen Vertreter
seien auch ohne Weisung der Anmelderin nicht daran gehindert gewesen, Erinnerung einzulegen, zumal es sich hier um einen kostenfreien Rechtsbehelf
handele. Daß sie nur auf ausdrückliche Weisung befugt gewesen seien,
Rechtsbehelfe einzulegen, sei nicht vorgetragen worden. Im übrigen treffe die
Anmelderin auch selbst ein Verschulden an der Fristversäumung, denn für den
Fall, daß ihre Vertreter nur auf Weisung zur Erinnungseinlegung befugt gewesen seien, hätte sie bei der zu erwartenden üblichen Sorgfalt ihre Vertreter unverzüglich über den Umzug informieren müssen, um die rechtzeitige Einlegung
von Rechtsbehelfen in dem laufenden Anmeldeverfahren zu gewährleisten.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung
trägt ihr anwaltlicher Vertreter vor, es habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, die Erinnerung ohne vorherige Weisung der Anmelderin allein zum Zweck
der Fristwahrung einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsmittels, das der Mandant unter Umständen gar nicht wolle, sei überflüssig und sinnlos. Da die Probleme bereits im Erinnerungsverfahren hätten geklärt werden und dem Wiedereinsetzungsantrag hätte stattgegeben werden können, wurde die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. In der Sache führt die Anmelderin aus,
daß die angemeldete Marke jedenfalls für die im Erinnerungsverfahren beschränkt beanspruchten Dienstleistungen keine beschreibende Angabe mehr
darstelle.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat den Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist zu Recht gemäß
§ 91 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen, weil zumindest die Anmelderin selbst ein
Verschulden an der Fristversäumung trifft.
Nach dem Vortrag ihres anwaltlichen Vertreters hat die Anmelderin ihn nicht
von ihrem Umzug unterrichtet, so daß der Brief, mit dem er die Anmelderin über
den Zurückweisungsbeschluß der Markenstelle vom 19. April 1999 informiert
hat, zum Zeitpunkt des Fristablaufs wieder zurückgekommen ist. Auch
telefonisch hat der Anmeldevertreter keine Nachricht über den Umzug erhalten,
denn Telefon- und Faxanschluß haben, wie er ausführt, keine "Fehlermeldung"
abgegeben.
Die mangelnde Unterrichtung des anwaltlichen Vertreters über den Umzug stellt
ein Verhalten der Anmelderin dar, das mit der im Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht nicht vereinbar ist. Eine Firma - hier eine GmbH - muß bei einem
Umzug, der ein geplantes vorhersehbares Ereignis ist, ihre anwaltlichen Vertreter rechtzeitig vor dem Umzug, spätestens aber zum Zeitpunkt des Verlassens der Geschäftsräume von der Adressenänderung in Kenntnis setzen. Das
gilt insbesondere dann, wenn ein Verfahren anhängig ist, in dem mit Zustellungen gerechnet werden muß, die eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzen. Dies hat
die Anmelderin schuldhaft versäumt, obwohl es für sie ohne weiteres möglich
und zumutbar gewesen wäre, die neue Adresse dem anwaltlichen Vertreter per
Telefon oder Fax als einfachen und schnellen Kommunikationsmitteln bekanntzugeben.
Unter diesen Voraussetzungen kann Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist nicht gewährt werden, unabhängig von der Frage, ob auch den
Anwalt ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Es bestand für ihn zwar
keine Verpflichtung, ohne entsprechende Weisung seiner Mandantin den
jedenfalls mit anwaltlichen Kosten verbundenen Rechtsbehelf der Erinnerung
einzulegen. Aus seinem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, wann er den Brief an
die Anmelderin abgesandt hat. Nach der Rechtsprechung hätte dies mindestens eine Woche vor Fristablauf, zuzüglich der Postlaufzeit, geschehen müssen (vgl BGH VersR 1993, 630). Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch
nicht entscheidungserheblich an, weil die Fristversäumung ursächlich darauf
beruht, daß die Anmelderin ihre neue Anschrift dem Vertreter nicht rechtzeitig
mitgeteilt hat. Wäre dies geschehen, hätte sie den - an die richtige Adresse -
gesandten Brief des Anwalts noch so rechtzeitig vor Fristablauf erhalten, daß
die Weisung an den Anwalt und die Erinnerungseinlegung noch fristgerecht
- gegebenenfalls telefonisch oder durch Fax - hätten erfolgen können.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Frage
der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung "Wertobjekt" ankam, die im
übrigen auch nach Ansicht des Senats einen jeglicher Unterscheidungskraft
entbehrenden gängigen Begriff der Geschäfts- und Handelssprache für insbesondere Gebäude, Häuser und Grundstücke darstellt.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlaß, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl