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BPatG Beschluss vom 25.01.2000 – 21 W (pat) 32/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 35 080.7-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patentamts
vom 13. Februar 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung: Lampenständer für Handlampen
Anmeldetag: 14. Oktober 1988
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000,
Beschreibung Spalten 1 bis 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 25. Januar 2000,
1 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, eingegangen am
14. Oktober 1988.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Lampenständer für Handlampen" ist
am 14. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt angemeldet und am
26. April 1990 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 13. Februar 1998 mit der
Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluß richtet sich die
Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder verfolgt sein Patentbegehren auf der Grundlage neuer Ansprüche 1
bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, weiter. Diese Ansprüche lauten:
"1. Lampenständer für Handlampen, der diese zum Ausleuchten eines Arbeitsbereiches hält, der mit einem Standfuss (3) versehen ist, der eine genügend große Standfläche
hat und in sich ein spezifisches Gewicht oder Füllgewicht
aufweist, das ausreicht, den Lampenständer gegen Umkippen zu halten, an dem ein senkrechtes Standrohr (4) befestigt ist, das einen Schwenkarm (5) an einer Halterung (6)
selbstklemmend in der Höhe axial und radial verschiebbar
führt und hält, wobei die Halterung (6) aus zwei Klammern (2) besteht und in ihrem Zentrum (7) mit einer Spannschraube (8) bestückt ist, die durch den Klammergrund (9)
der beiden Klammern (2) und den in der einen Klammeröffnung (10) eingesteckten Schwenkarm (5) soweit durchläuft,
dass an ihrem Ende eine Handradmutter (11) aufgeschraubt
werden kann, mit der ein entsprechender Pressdruck über
Druckübertragungshülsen (12), die über die Spannschraube
gesteckt sind, auf die Auflageflächen (13) bzw. Reibungsflächen mit Bremsring (20) der Klammern (2) der Halterung (6)
erreicht wird, so daß der Schwenkarm im Drehpunkt (7) der
Halterung (6) kreisförmig (14), stufenlos oder abgestuft geschwenkt und arretiert werden kann und an dem sich Halterungen zum Einstecken der Handlampe (1), oder Doppelklammern, die sich um ihre Nietverbindungsachse (17) verdrehen lassen, befinden, in denen die Handlampe (1) durch
Einhängen, Einlegen oder klemmend gehalten wird, die
durch diesen Schwenkarm (5) radial verdreht oder axial an
diesem stufenlos verschoben werden kann.
2. Lampenständer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an dem senkrechten Standrohr (4) mehrere solcher
Schwenkarme (5) angebracht sind, um mehrere Handlampen
anzubringen.
3. Lampenständer nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine Lampe nicht abnehmbar fest
installiert sein kann.
4. Lampenständer nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Halterungen für die Handlampe so ausgebildet sind, daß sie mit Stellschrauben, Rasten oder Klemmfedern in ihrer Stellung gehalten werden können.
5. Lampenständer nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Standrohr oder der Schwenkarm mit einer
Verlängerung versehen sein kann, um den Lampenständer
entsprechend zu vergrößern.
6. Lampenständer nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß am Standfuß, Standrohr (4) oder Schwenkarm (5) Elektrokabel, Kabelaufrollvorrichtungen oder Energiespeicher installiert oder zusätzlich anbringbar sind."
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt gemäß der Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Sp 1, Z 28 bis 35, die Aufgabe zugrunde,
eine Haltevorrichtung für eine Handlampe in Form eines Lampenständers zu erhalten, mit dem eine Verstellmöglichkeit stufenlos und schnell möglich ist, um eine
optimale Ausleuchtung des Arbeitsbereiches zu erreichen und von dem man die
Handlampe mühelos abnehmen oder aufstecken kann.
Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Er führt dazu hauptsächlich aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch keine der im Verfahren genannten Druckschriften vorbekannt sei
oder durch sie nahegelegt werde. So zeige die DE 71 10 491 U1 (im folgenden (1)
genannt) einen Lampenständer mit einem Ausleger für eine fest montierte Lampe,
der jedoch weder einen Standfuß noch eine Schwenkmöglichkeit für den Ausleger
aufweise. Die DE 81 33 148 U1 (im folgenden (2) genannt) betreffe eine
dekorative Tischlampe, die außer einem Standfuß und einem senkrechten Standrohr keine Gemeinsamkeiten mit dem Anmeldungsgegenstand erkennen lasse.
Aus der DE 83 04 778 U1 (im folgenden (3) genannt) sei lediglich eine Halterung
mit einer Doppelklammer für eine stabförmige Handlampe entnehmbar, nicht jedoch ein Lampenständer mit vielfachen Verstellmöglichkeiten, wie sie der Anmeldungsgegenstand biete. Die DE 75 17 799 U1 (im folgenden (4) genannt) habe
keinerlei Beziehung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da sie eine
schwenkbare Aufhängung mit einem Kugelgelenk für eine Verkehrsampel betreffe.
Die US 1 044 772 (im folgenden (5) genannt) zeige lediglich eine Doppelklammer
zum Halten einer Lampe, die um eine Nietachse in zwei Positionen schwenkbar
sei.
Der Anmelder führte auch zwei Ausführungsbeispiele des Anmeldungsgegenstands vor und erläuterte an ihnen die verschiedenen Verstellmöglichkeiten und
Vorteile des Lampenständers im Einsatz.
Der Anmelder stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen
(Beschreibung, Patentansprüche) sowie mit einem Blatt
Zeichnungen der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet und führt zur Erteilung
des Patents gemäß Antrag.
Die Patentansprüche 1 bis 6 sind formal zulässig. Der geltende Anspruch 1 findet
seine Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 und in der ursprünglichen Beschreibung gemäß der DE 38 35 080 A1, Sp 2, Z 55 bis 64. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6, wobei lediglich im Anspruch 4
die Satzteile "Halterung (6) des Schwenkarms und die" sowie "oder ähnlich" gestrichen wurden und vor "Klemmfedern" ein "oder" eingefügt wurde.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar
und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten
Merkmale bekannt. So zeigt keine von ihnen einen Lampenständer für eine
Handlampe, die einen Standfuß sowie einen in der Höhe und axial verstellbaren
und um den Drehpunkt einer Halterung stufenlos schwenkbaren Schwenkarm
aufweist. Die Druckschrift (1) zeigt zwar einen Lampenständer mit einem dem
Schwenkarm des Anmeldungsgegenstands entsprechenden Ausleger 5, dieser ist
jedoch nur in der Höhe und axial verstellbar, aber nicht schwenkbar. Zudem weist
dieser Lampenständer keinen Standfuß auf, sondern wird mit einer Klemme 2 an
einer Tischplatte 3 gehalten, vergleiche hierzu insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung. (2) zeigt eine Tischlampe mit einem Standrohr 2 und einem
schweren Standfuß 4 (s Abb. 1 mit zugehöriger Beschreibung) sowie mit einer in
der Höhe verstellbaren Halterung für schwenkbar gelagerte Glühbirnen (s die
Pfeile in Abb. 1). Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Anmeldungsgegenstand sind
jedoch nicht vorhanden. Der Gegenstand von (3) betrifft lediglich einen Halter mit
einer Doppelklammer 1, 10 zum Befestigen einer stabförmigen Leuchtstoffröhre 2
an einem zylindrischen Bauteil (s hierzu die Beschreibung S 5, 3. vollst Abs sowie
die Fig. 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung). Ein Lampenständer mit Standfuß,
Standrohr und Schwenkarm ist in (3) nicht erwähnt. (4) hat keinen Bezug zum Anmeldungsgegenstand, da es ein Kugelgelenk für eine höhenverstellbare und
schwenkbare Anbringung einer Verkehrsampel an einem Standrohr zum Inhalt hat
und (5) zeigt lediglich eine um eine Nietverbindung schwenkbare Doppelklammer
für die Halterung einer elektrischen Lampe am Kolben eines Gasbrenners für Beleuchtungszwecke. Ein Standfuß mit Standrohr und Schwenkarm ist in (5) nicht
angesprochen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommender Stand der Technik ist
(1) zu sehen. Aus dieser, Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein als Stativ
bezeichneter Lampenständer für Leuchten bekannt, der ein senkrechtes Standrohr
(Tragsäule 1) und einen dem Schwenkarm des Anmeldungsgegenstands entsprechenden Ausleger 5 aufweist, der an einem Ende eine Leuchte 4 trägt. Der
Ausleger ist mittels eines Halteteiles 6 an der Tragsäule in der Höhe verstellbar
und in diesem längsverschieblich und um seine Achse drehbar gelagert. Die
Tragsäule 1 ist mit einer Klemme 2 an einem geeigneten Objekt, gezeigt ist in Figur 1 eine Tischplatte 3, befestigbar, wodurch sich die Standfestigkeit des Lampenständers ergibt.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im wesentlichen dadurch,
- daß das Standrohr mit einem Standfuß versehen ist, der eine genügend große Standfläche hat und in sich ein spezifisches Gewicht
oder Füllgewicht aufweist, das ausreicht den Lampenständer gegen
Umkippen zu halten,
- daß die Halterung für den Schwenkarm aus zwei Klammern besteht
und mit einer die Klammern und den Schwenkarm durchlaufenden
Spannschraube, Druckübertragungshülsen und einer Handradmutter
derart bestückt ist, daß der Schwenkarm um den Drehpunkt der Halterung stufenlos oder abgestuft geschwenkt und arretiert werden
kann und
- daß sich am Schwenkarm Halterungen zum Einstecken der Lampe
oder Doppelklammern, die sich um ihre Nietverbindungsachse verdrehen lassen, befinden, wobei diese so beschaffen sind, daß die
Handlampe von ihnen durch Einhängen, Einlegen oder klemmend
gehalten wird und in ihnen radial verdreht oder axial verschoben
werden kann.
Zu diesen Unterschiedsmerkmalen gibt (1) keine Anregung, da dort weder ein
Standfuß für den Lampenständer erwähnt noch eine Halterung angesprochen ist,
die ein stufenloses Schwenken eines die Lampe tragenden Schwenkarms ermöglicht. Die in (1), Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, gezeigte Halterung
weist weder Doppelklammern auf, noch eine einstellbare Spannschraube, um die
der Ausleger drehbar sein könnte. Auch auf die Halterungen oder Doppelklammern zum Halten, Verschieben und Drehen der Lampe am Schwenkarm findet
sich in (1) kein Hinweis, da die Lampe 4 dort, wie aus der Figur 1 zu entnehmen
ist, fest am Ende des Auslegers 5 montiert ist.
Auch die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften geben nur Hinweise auf
einzelne Merkmale des Anmeldungsgegenstands, ohne diesen, selbst in einer Zusammenschau mit (1), in seiner Gesamtheit nahelegen zu können. Die Druckschrift (2) gibt Anregung dazu, einen Lampenständer mit einem Standfuß zu versehen und (3) bis (5) betreffen die variable, dh verdreh- oder verschiebare Befestigung von Lampen an Trägern verschiedener Art. Sie können deshalb Anregungen für die Befestigung der Lampe am Schwenkarm geben, nicht jedoch für die
Halterung des Schwenkarms am Standrohr. Insbesondere gibt keine dieser Entgegenhaltungen eine Anregung dazu, die Halterung für den die Lampe tragenden
Schwenkarm als mittels einer Spannschraube drehbar oder arretierbar miteinander verbundene Klammern auszubilden. So besitzen die jeweiligen Gegenstände
von (2) bis (5) gar keinen Schwenkarm, geschweige denn eine höhenverstellbare
und verdrehbare Halterung für diesen.
Zur Auffindung eines Lampenträgers mit sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten
Merkmalen bedurfte es somit einer erfinderischen Tätigkeit.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie sind daher zusammen
mit dem Anspruch 1 gewährbar.
Dr. Hechtfischer
Dr. Kraus
Dr. Franz
Skribanowitz
Ko