Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.01.2000 – 27 W (pat) 87/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 394 06 737.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Januar 1999 und vom 13. Oktober 1995 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung "FOGTEC" soll für "Stationäre und mobile Feuerlöscher sowie
deren Einzelteile und deren Zubehör; Pumpen; Schaltschränke; Rohrleitungen und
Armaturen aus Metall; Rohrleitungen und Armaturen aus Kunststoff; Steuergeräte;
Kontrollapparate, Behälter aus Metall; Behälter aus Kunststoff; Düsen; optische,
elektrische und mechanische Brandmelder; Hydranten" als Marke geschützt
werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung in zwei
Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es sich dabei um eine beschreibende, freizuhaltende Angabe handele, der darüber hinaus nach Meinung des Erinnerungsprüfers auch die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar eine
neue Wortschöpfung vorliege; diese sei aber als beschreibende Angabe geeignet
und ohne weiteres verständlich, weil die Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt sei, ihrerseits glatt beschreibende Angaben darstellten. "Fog" sei ein auch
im Deutschen bekanntes Wort für "Nebel". Ferner sei (insbesondere) im Hinblick
auf eine einschlägige Entscheidung des Bundespatentgerichts (28 W (pat) 182/92
vom 12. Januar 1994 "GASTEC") davon auszugehen, daß Wortzusammensetzungen mit "-TEC" und einer vorangehenden beschreibenden Angabe regelmäßig
als Hinweis auf eine spezielle, jeweils näher bezeichnete "Technik" verstanden
würden. Im vorliegenden Fall ergebe sich somit ein eindeutiger Hinweis auf "Nebeltechnik". Dies sei aber, wie vor allem im Erinnerungsbeschluß ausgeführt, im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein glatt beschreibender Hinweis,
da für das Löschen von Feuer auch nebelförmige Löschmittel usw gebräuchlich
seien. Selbst wenn ein solcher beschreibender Begriff derzeit nicht nachweisbar
sei, bestehe jedenfalls ein künftiges Freihaltungsbedürfnis daran. Darüber hinaus
fehle der Anmeldung aber auch die erforderliche Unterscheidungskraft, weil ihr
beschreibender Begriffsgehalt ohne weiteres verständlich sei und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auch naheliege.
Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach
ihrer Meinung ist die Marke schutzfähig. Zur Begründung hat sie zunächst auf eine
Reihe von deutschen oder Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "-tec"
verwiesen; hieraus ergebe sich, daß die von der Markenstelle herangezogene
"GASTEC"-Entscheidung den Gegebenheiten nicht gerecht werde. Abgesehen
von dem geläufigen Begriff "High-tec(h)" sei die Buchstabenfolge "tec" nämlich im
geschäftlichen Verkehr nicht als beschreibender Hinweis aufzufinden. Auch der
weitere Begriff "fog" sei keineswegs geläufig und im gegebenen Zusammenhang
auch gar nicht präzise, so daß das Anmeldewort - gerade von den hier als Abnehmer in Frage kommenden Fachleuten - nicht als eindeutig beschreibende Angabe
verstanden werde und sich somit auch nicht als solche eigne. Ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis scheide auch schon deshalb aus, weil das Anmeldewort eine
Neubildung sei und weder im Deutschen noch im Englischen vorkomme. Aber
auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis sei nicht zu erkennen, weil nach dem
oben Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür erkennbar seien. Die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien hiernach nicht zu hoch anzusetzen. Sie verweist schließlich auf die Eintragung der Anmeldemarke als Gemeinschaftsmarke sowie auf ihre Bekanntmachung in Großbritannien und den
Vereinigten Staaten von Amerika.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 nicht entgegenstehen.
Die angemeldete Bezeichnung "FOGTEC" ist als beschreibende Angabe weder in
der deutschen noch in der englischen Sprache festzustellen. Der Umstand, daß in
dieser Wortbildung - wovon die Markenstelle ausgeht - vielleicht dennoch zwanglos ein Begriff wie "Nebeltechnik" gesehen werden kann, macht das angemeldete
Wort noch nicht zu einer freihaltungsbedürftigen Angabe.
Ungeachtet der Frage, ob derart - also mit der Endung "-tec" - gebildete Wörter
wirklich mit Wortzusammensetzungen aus einer beschreibenden Angabe und dem
Wort "-technik" gleichgesetzt werden können (vgl dazu auch unten), ungeachtet
auch der Frage, ob "fog" im Deutschen wirklich so geläufig ist, wie dies im
Erinnerungsbeschluß unterstellt wird, kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu fremdsprachigen Bezeichnungen (vgl zB GRUR
1988, 379 "RIGIDITE") für eine aus dem Englischen stammende (und im Inland
bislang nicht verwendete) Wortzusammensetzung, die in englischsprachigen
Ländern unbeanstandet als Marke eingetragen (bzw bekanntgemacht) ist, kaum
ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis unterstellt werden. Im übrigen ist zu
berücksichtigen, daß auch dann, wenn man die Anmeldemarke einfach mit
"Nebeltechnik" übersetzt, es sich hierbei doch eher um einen Begriff handelt, der
im Zusammenhang mit den meisten der beanspruchten Waren (zB Pumpen,
Schaltschränke, Kontrollapparate usw) keinen Sinn macht und deshalb hierfür
auch nicht ohne weiteres als beschreibend gewertet werden kann. Im übrigen ist
der genannte Begriff "Nebeltechnik" - gerade auch für Fachleute, die es gewohnt
sind, mit präzisen Fachbezeichnungen zu arbeiten - eher diffus und ungenau.
Wenn solches schon für das deutsche Wort "Nebeltechnik" gilt, dann muß es erst
recht für die unübliche Wortneubildung "FOGTEC" zutreffen, was ebenfalls wiederum einer Einstufung als beschreibende, freizuhaltende Angabe entgegensteht.
Angesichts dieser Sachlage vermag der Senat ein relevantes, die Eintragung hinderndes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls nicht zu erkennen.
Auch im Zusammenhang mit der weiteren Frage der Unterscheidungskraft sieht
der Senat die Anmeldemarke nicht ohne weiteres als eine dem Verkehr bloß als
beschreibende Angabe ohne Phantasiegehalt erscheinende Wortbildung an. Zum
einen bestehen Bedenken, die Silbe "tec", sei es in Alleinstellung, sei es, wenn sie
am Ende zusammengesetzter Wörter erscheint, schlichtweg mit der üblichen
beschreibenden Angabe "Technik" gleichzusetzen. Solches läßt sich zwar einigen
Entscheidungen des Bundespatentgerichts (darunter auch die oben erwähnte
"GASTEC"-Entscheidung) entnehmen. Andererseits ist aber nicht zu verkennen,
daß - wohl außer der als feststehender Begriff üblichen Angabe "High-tec(h)" -
zusammengesetzte beschreibende Begriffe, in denen das Wort "-technik" durch
"-tec" ersetzt worden wäre, ganz offensichtlich (immer noch) nicht üblich sind. So
wird niemand "Elektrotec" sagen oder schreiben, wenn er Elektrotechnik meint,
oder "Autotec", wenn es um Autotechnik geht usw. Eine solche Gewohnheit vermochte der Senat auch nicht in der Werbung festzustellen. Wenn derartige Wortzusammensetzungen mit "tec" auftauchen, spricht deshalb mehr dafür, daß es
sich um Marken handelt (wenn diese auch "sprechend" sein mögen, was ja
durchaus Sinn einer guten Marke sein kann). Insoweit erscheinen dem Senat die
in der "GASTEC"-Entscheidung (ablehnend) zitierten Entscheidungen "BANCTEC"
(24 W (pat) 316/89) und
"KARDIOTEC"
(30 W (pat) 19/91) überzeugender,
desgleichen (die Eintragungsfähigkeit bejahende) Entscheidungen wie "Sanitec",
"ökotec", "MEGATEC", "EUROPTEC", "Biotec" (sämtlich in PAVIS zu finden). Dies
um so mehr, als laut einer DEMAS-Angabe über 500 Marken eingetragen sind, die auf die Silbe "-tec" enden, woraus geschlossen werden kann, daß
der Verkehr an solche Markenbildungen durchaus gewöhnt ist (vgl in diesem
Zusammenhang auch BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"). Schließlich ist
- gerade im Zusammenhang mit der Prüfung der Unterscheidungskraft - zu
berücksichtigen, daß "fog" sicherlich kein in den deutschen Sprachschatz eingegangener Begriff einer fremden Sprache ist; sonach liegt es also auch aus dieser
Sicht für viele nicht nahe, die Anmeldung als glatt beschreibende Angabe zu
deuten, zumal, wie bereits oben ausgeführt, ein Begriff "Nebeltechnik" für Fachleute eher zu wenig präzise ist, während Laien häufig gar nicht wissen, daß im
Zusammenhang mit Brandbekämpfungen auch Nebel-Löschtechniken eingesetzt
werden können.
Nach allem war der Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse
stattzugeben.
Hellebrand
Viereck
Albert
br/Fa