Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.01.2000 – 34 W (pat) 60/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 35 42 342
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Lauster und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 27
des Deutschen Patentamts
vom 3. Juni 1998 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen
mit der Begründung, das Verfahren und die Anordnungen zur Durchführung des
Verfahrens nach den seinerzeit verteidigten Patentansprüchen ergäben sich für
den Fachmann in naheliegender Weise allein durch die Anregungen aus der Dissertation des B. Krenkel, Glättwerksuntersuchungen - Zusammenhänge zwischen
Glättparametern und Meßgrößen, Graz 1975. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren zuletzt mit fünf neugefaßten
Patentansprüchen. Der Hauptantspruch lautet wie folgt:
"Verfahren zum Erzielen von Glätte und Glanz auf der Oberfläche einer Papier- oder Pappebahn mittels eines Hochglanzkalanders, bei dem die Bahn durch heiße Walzenspalte
geleitet wird, die zwischen zusammenwirkenden Walzen
unterschiedlicher Härte und einstellbarer Temperaturen gebildet sind, wobei ein Kalandern der Bahn mit Temperaturgefälle aufgrund des zwischen der Bahn und den Walzen
bestehenden Temperaturunterschieds erfolgt,
dadurch gekennzeichnet, daß
a) die Temperatur der Bahn mit Bezug zur Temperatur des
heißen Walzenspaltes vor dem Einlauf in den heißen
Walzenspalt gesteuert wird,
b) um einen definierten Temperaturunterschied zwischen der
Bahn und dem heißen Walzenspalt zu erzielen,
c) indem die Bahn abgekühlt wird,
d) und das Kühlen mittels eines auf die Bahn gerichteten
kalten Gas- oder Flüssigkeitsstrahls erfolgt.
Drei Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1. Patentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:
"Anordnung zum Durchführen des Verfahrens nach einem
der Ansprüche 1 bis 4, gekennzeichnet durch ein Kühlsystem
mit Sprüh- oder Gasblasrohren, mit denen ein kalter
Flüssigkeits- oder Gasstrahl auf die Bahn gerichtet wird."
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien
durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Spalten 1 bis 5 und
Zeichnung Figuren 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, daß auch die Gegenstände der nun verteidigten Patentansprüche nicht patentfähig seien, da sie sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem aufgedeckten Stand der Technik ergäben, insbesondere im Hinblick auf die Krenkel-Dissertation in Verbindung mit den US-Patentschriften
4 277 524 und 4 370 923.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen
des Senats ausgeführt, daß bei der patentgemäßen Lehre die "einstellbaren
Temperaturen" der zusammenwirkenden Walzen unterschiedlicher Härte nur
durch eine gesteuerte oder geregelte Beheizung der harten Walzen herbeigeführt
werde, während die weichen Walzen kein Heiz- und Kühlsystem aufwiesen. Dementsprechend sei unter dem Begriff "heißer Walzenspalt" der Spalt zwischen einer
beheizten harten Walze und einer unbeheizten weichen Walze zu verstehen,
deren Oberflächentemperatur sich lediglich in Abhängigkeit von den übrigen Betriebsbedingungen des Kalanders einstelle.
Wegen des Wortlauts der verteidigten Ansprüche 2 bis 4 und wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II
A. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
B. Der Einspruch war ebenfalls zulässig.
C. Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Ihre offensichtlich gewerblich
anwendbaren Gegenstände mögen neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Lehre des Patents beschäftigt sich mit dem Satinieren (= Erzielen von Glätte
und Glanz auf der Oberfläche) einer Papier- oder Pappebahn. Im Oberbegriff des
Anspruchs 1 geht sie aus von der Betriebsweise eines Hochglanzkalanders, wie
sie beispielsweise aus der am Schluß der Beschreibung erwähnten US-Patentschrift 4 370 923 oder der hiermit korrespondierenden deutschen Offenlegungsschrift 28 23 738 (nachstehend kurz: DE-OS) bekannt ist. Der in der DE-OS beschriebene Kalander weist harte Walzen 2 und elastische Walzen 3 auf, die im
Wechsel aufeinanderfolgen, damit die Walzenspalte, durch welche die Papierbahn 1 hindurchgeführt wird, je durch eine harte und eine elastische Walze gebildet werden, vgl Seite 8, Absatz 5. Um die Temperatur, bei welcher die Satinage
erfolgt, beeinflussen zu können, ist für die harten Walzen ein Heiz- und Kühlsystem 16 mit temperaturgeregelten Wasserkreisläufen vorgesehen, vgl Seite 10,
Absatz 2 der DE-OS. Damit werden bei der Betriebsweise des Kalanders nach der
DE-OS sämtliche Merkmale des Verfahrens nach dem Oberbegriff des Anspruchs
1 verwirklicht.
Die Patentinhaberin hat bei der Betriebsweise des aus der DE-OS bekannten
Kalanders einiges als nachteilig angesehen, vgl Spalte 2, Zeilen 12 bis 57 der Beschreibung, und sich deshalb die Aufgabe gestellt, unter Vermeidung dieser
Nachteile den Wirkungsgrad beim Hochglanzkalandern mit Temperaturgefälle zu
erhöhen, vgl Spalte 2, Zeilen 58 bis 60 der Beschreibung.
Für die in Anspruch 1 gekennzeichnete Lösung konnte der Fachmann aus der DE-
OS keine Anregung erhalten. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht
vorgetragen. Zwar wird bei der Betriebsweise des Kalanders nach der DE-OS die
Papierbahn 1 nach dem Austritt aus einem Walzenspalt und vor dem Eintritt in den
folgenden Spalt ebenfalls entsprechend Merkmal c) abgekühlt, nämlich bei der
Führung der Papierbahn 1 um die Leitwalzen 5 durch die kältere Umgebungsluft
und durch die aus dem Papier verdunstende Feuchtigkeit; eine Steuerung der
Bahntemperatur nach Merkmal a) auf einen definierten Temperaturunterschied
zum folgenden Walzenspalt nach Merkmal b) findet aber ebensowenig statt wie
die Art des Kühlens der Bahn nach Merkmal d).
Bei seiner Suche nach Lösungen für die patentgemäße Aufgabe wird der hier einschlägige Fachmann - ein Diplomingenieur für Papierherstellung mit Erfahrungen
im Bereich des Satinierens von Papier und Pappe - die US-Patentschrift 4 277 524
(nachstehend kurz: US-PS) nicht außer Acht lassen können, denn diese Schrift
beschäftigt sich ebenfalls mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Erzielen
von Glätte (smoothness) und Glanz (gloss) auf der Oberfläche einer gestrichenen
Papierbahn (coated paper web), die üblicherweise vor dem Prioritätstag des
Patents auch mittels eines Hochglanzkalanders satiniert worden ist. Da die US-PS
sich ebenfalls mit der Verbesserung von Glanz und Glätte einer Papierbahn
beschäftigt, siehe Spalte 2, Absatz 1, und Spalte 9, Tabelle 2, kann entgegen der
Ansicht der Patentinhaberin keine Rede davon sein, daß in der US-PS ein
anderes Problem behandelt werde als im Streitpatent.
In der US-PS wird bei der Vorrichtung nach Figur 4 in Verbindung mit Beispiel 2,
Spalten 9 bis 10, ein Verfahren zum Erzielen von Glätte und Glanz auf der gestrichenen Oberfläche einer Papierbahn beschrieben, bei dem die Bahn (coated paper web 1) durch heiße Walzenspalte geleitet wird. Auch bei dieser bekannten
Vorrichtung werden die Walzenspalte zwischen zusammenwirkenden Walzen unterschiedlicher Härte und einstellbarer Temperaturen gebildet, nämlich durch die
harte, auf eine Oberflächentemperatur von 130 °C einstellbare Walze (finishing
roll 2, vgl Sp 9 Z 47, 48) und die weichen Walzen (resilient pressing rolls 3a
and 3b), deren Oberflächentemperatur sich wie beim Streitpatent nach den
übrigen Betriebsbedingungen der bekannten Vorrichtung einstellen wird. Da die
einlaufende Bahn eine geringere Temperatur als die beheizte harte Walze aufweist, vgl Tabelle 2, erfolgt dort offensichtlich auch ein Kalandern der Bahn mit
Temperaturgefälle.
In weiterer Übereinstimmung mit der patentgemäßen Lehre sind auch sämtliche
kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 dieser Schrift entnehmbar. So wird
dort entsprechend Merkmal a) die Temperatur der Bahn vor dem Einlauf in den
heißen (zweiten) Walzenspalt gesteuert, nämlich entsprechend den in Tabelle 2,
Spalte 2 vorgegebenen Temperaturwerten. Daß diese Steuerung auch mit Bezug
zur Temperatur des heißen Walzenspalts erfolgt, ist Spalte 4 dieser Tabelle entnehmbar. Mit der Maßnahme nach Merkmal a) des Anspruchs 1 wird bei dem bekannten Verfahren zwangsläufig ein definierter Temperaturunterschied zwischen
der Bahn und dem heißen Walzenspalt entsprechend Merkmal b) erzielt, was
ebenfalls der Spalte 4 in Tabelle 2 der US-PS entnehmbar ist. Daß die patentgemäße Kühlung der Bahn entsprechend den Merkmalen c) und d) auch bei der
Vorrichtung nach der US-PS mittels eines auf die Bahn gerichteten kalten Gasstrahls erfolgt, ist ohne weiteres der Figur 4 in Verbindung mit Spalte 6, Zeilen 39, 40 entnehmbar.
In Ergebnis sind damit bis auf die Anweisung, das patentgemäße Verfahren mittels eines Hochglanzkalanders auszuführen, sämtliche Verfahrensschritte des
verteidigten Anspruchs 1 in seiner fakulativen Ausführung der Kühlung der Bahn
mittels eines gerichteten kalten Gasstrahls aus der US-PS bekannt.
Die Frage, ob diese Anweisung geeignet ist, die Neuheit eines im übrigen vollständig bekannten Herstellungsverfahrens zu begründen, kann letztlich offenbleiben, da der Senat der Ansicht ist, daß die Durchführung des aus der US-PS bekannten Verfahrens mittels eines Hochglanzkalanders im Bedarfsfall für den
Fachmann eine naheliegende Maßnahme ist.
Zum einen ist der Begriff des Hochglanzkalanders nicht an eine Ausführungsform
mit sehr vielen Kalanderwalzen gebunden, wie sie beispielsweise in der Streitpatentschrift oder der DE-OS gezeigt sind; denn bei einseitiger Satinage der Papierbahn, wie sie zB bei Etikettenpapieren durchgeführt wird, ist nur etwa die Hälfte der Walzen erforderlich.
Zum anderen weist bereits Anspruch 1 der DE-OS darauf hin, daß die dort beschriebene und an einem Hochglanzkalander erläuterte Erfindung bereits mit einer
Einrichtung ausführbar ist, die lediglich zwei Walzen aufweist.
Ferner ist die geringe Zahl von drei Walzen bei der Vorrichtung nach Figur 4 der
US-PS damit begründet, daß nur eine Seite der Papierbahn satiniert wird. Wenn
auch die andere Seite der Papierbahn satiniert werden soll, worauf Anspruch 1,
Zeile 4 der US-PS ("...at least on side of a paper web...") hinweist, ist selbstverständlich mindestens die doppelte Zahl von Walzen wie in Figur 4 erforderlich.
Schließlich weist die US-PS in Spalte 7, Zeilen 26 bis 32 noch ausdrücklich darauf
hin, daß die dort beschriebenen Walzen in einer passenden Anzahl vorzusehen
sind und es auch möglich ist, das Papier vor der dort näher beschriebenen
Satinage durch eine Vielzahl von Kalanderwalzenspalten laufen zu lassen. Dieser
Hinweis allein konnte den Fachmann nach Auffassung des Senats bereits anregen, das in derselben Schrift beschriebene Satinageverfahren auch am Ende eines Hochglanzkalanders auszuführen. Damit ist aber bereits das Verfahren des
verteidigten Anspruchs 1 verwirklicht, denn sein Wortlaut läßt offen, ob die beanspruchten Maßnahmen vor jedem Walzenspalt oder lediglich am Ende eines
Hochglanzkalanders auszuführen sind.
Im übrigen konnte der Fachmann auch lediglich durch eine Übertragung des aus
der US-PS bekannten Verfahrens auf den Hochglanzkalander nach der DE-OS
das beanspruchte Verfahren auffinden, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Technische Schwierigkeiten oder Fehlvorstellungen der Fachwelt waren dabei
nach Ansicht des Senats nicht zu überwinden. Gegenteiliges hat die Patentinhaberin nicht vorgetragen.
Nach alledem hat der verteidigte Patentanspruch 1 keinen Bestand.
Gleiches gilt für die Patentansprüche 2 und 3, deren kennzeichnende Merkmale
ebenfalls aus der US-PS bekannt sind, denn dort liegt bei den Mustern 1 bis 4 in
Tabelle 2 die Temperatur der Bahn beim Einlauf nicht über 70 °C und auch der
Temperaturunterschied zwischen der Bahn und den Walzen beträgt im Walzenspalt mindestens 30 °.
Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 4 ist eine Maßnahme, die zum Wissen des Fachmanns gehört. Zum druckschriftlichen Nachweis dieses Fachwissens
für das Kalandern mit Temperaturgefälle wird auf das Tappi Journal, Oktober 1982, Seite 98, mittlere Spalte, verwiesen. Anspruch 4 hat daher ebenfalls
keinen Bestand.
Das zu den verteidigten Verfahrensansprüchen Gesagte gilt sinngemäß auch für
die Anordnung zur Durchführung dieser Verfahren nach dem verteidigten Anspruch 5, so daß auch Anspruch 5 keinen Bestand hat.
Lauster
Hövelmann
Frowein
Ihsen
Ko