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BPatG Beschluss vom 25.01.2000 – 34 W (pat) 60/98

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 35 42 342

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Lauster und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 27

des Deutschen Patentamts

vom 3. Juni 1998 wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen

mit der Begründung, das Verfahren und die Anordnungen zur Durchführung des

Verfahrens nach den seinerzeit verteidigten Patentansprüchen ergäben sich für

den Fachmann in naheliegender Weise allein durch die Anregungen aus der Dissertation des B. Krenkel, Glättwerksuntersuchungen - Zusammenhänge zwischen

Glättparametern und Meßgrößen, Graz 1975. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren zuletzt mit fünf neugefaßten

Patentansprüchen. Der Hauptantspruch lautet wie folgt:

"Verfahren zum Erzielen von Glätte und Glanz auf der Oberfläche einer Papier- oder Pappebahn mittels eines Hochglanzkalanders, bei dem die Bahn durch heiße Walzenspalte

geleitet wird, die zwischen zusammenwirkenden Walzen

unterschiedlicher Härte und einstellbarer Temperaturen gebildet sind, wobei ein Kalandern der Bahn mit Temperaturgefälle aufgrund des zwischen der Bahn und den Walzen

bestehenden Temperaturunterschieds erfolgt,

dadurch gekennzeichnet, daß

a) die Temperatur der Bahn mit Bezug zur Temperatur des

heißen Walzenspaltes vor dem Einlauf in den heißen

Walzenspalt gesteuert wird,

b) um einen definierten Temperaturunterschied zwischen der

Bahn und dem heißen Walzenspalt zu erzielen,

c) indem die Bahn abgekühlt wird,

d) und das Kühlen mittels eines auf die Bahn gerichteten

kalten Gas- oder Flüssigkeitsstrahls erfolgt.

Drei Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1. Patentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:

"Anordnung zum Durchführen des Verfahrens nach einem

der Ansprüche 1 bis 4, gekennzeichnet durch ein Kühlsystem

mit Sprüh- oder Gasblasrohren, mit denen ein kalter

Flüssigkeits- oder Gasstrahl auf die Bahn gerichtet wird."

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien

durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Spalten 1 bis 5 und

Zeichnung Figuren 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, daß auch die Gegenstände der nun verteidigten Patentansprüche nicht patentfähig seien, da sie sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem aufgedeckten Stand der Technik ergäben, insbesondere im Hinblick auf die Krenkel-Dissertation in Verbindung mit den US-Patentschriften

4 277 524 und 4 370 923.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen

des Senats ausgeführt, daß bei der patentgemäßen Lehre die "einstellbaren

Temperaturen" der zusammenwirkenden Walzen unterschiedlicher Härte nur

durch eine gesteuerte oder geregelte Beheizung der harten Walzen herbeigeführt

werde, während die weichen Walzen kein Heiz- und Kühlsystem aufwiesen. Dementsprechend sei unter dem Begriff "heißer Walzenspalt" der Spalt zwischen einer

beheizten harten Walze und einer unbeheizten weichen Walze zu verstehen,

deren Oberflächentemperatur sich lediglich in Abhängigkeit von den übrigen Betriebsbedingungen des Kalanders einstelle.

Wegen des Wortlauts der verteidigten Ansprüche 2 bis 4 und wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II

A. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

B. Der Einspruch war ebenfalls zulässig.

C. Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Ihre offensichtlich gewerblich

anwendbaren Gegenstände mögen neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Lehre des Patents beschäftigt sich mit dem Satinieren (= Erzielen von Glätte

und Glanz auf der Oberfläche) einer Papier- oder Pappebahn. Im Oberbegriff des

Anspruchs 1 geht sie aus von der Betriebsweise eines Hochglanzkalanders, wie

sie beispielsweise aus der am Schluß der Beschreibung erwähnten US-Patentschrift 4 370 923 oder der hiermit korrespondierenden deutschen Offenlegungsschrift 28 23 738 (nachstehend kurz: DE-OS) bekannt ist. Der in der DE-OS beschriebene Kalander weist harte Walzen 2 und elastische Walzen 3 auf, die im

Wechsel aufeinanderfolgen, damit die Walzenspalte, durch welche die Papierbahn 1 hindurchgeführt wird, je durch eine harte und eine elastische Walze gebildet werden, vgl Seite 8, Absatz 5. Um die Temperatur, bei welcher die Satinage

erfolgt, beeinflussen zu können, ist für die harten Walzen ein Heiz- und Kühlsystem 16 mit temperaturgeregelten Wasserkreisläufen vorgesehen, vgl Seite 10,

Absatz 2 der DE-OS. Damit werden bei der Betriebsweise des Kalanders nach der

DE-OS sämtliche Merkmale des Verfahrens nach dem Oberbegriff des Anspruchs

1 verwirklicht.

Die Patentinhaberin hat bei der Betriebsweise des aus der DE-OS bekannten

Kalanders einiges als nachteilig angesehen, vgl Spalte 2, Zeilen 12 bis 57 der Beschreibung, und sich deshalb die Aufgabe gestellt, unter Vermeidung dieser

Nachteile den Wirkungsgrad beim Hochglanzkalandern mit Temperaturgefälle zu

erhöhen, vgl Spalte 2, Zeilen 58 bis 60 der Beschreibung.

Für die in Anspruch 1 gekennzeichnete Lösung konnte der Fachmann aus der DE-

OS keine Anregung erhalten. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht

vorgetragen. Zwar wird bei der Betriebsweise des Kalanders nach der DE-OS die

Papierbahn 1 nach dem Austritt aus einem Walzenspalt und vor dem Eintritt in den

folgenden Spalt ebenfalls entsprechend Merkmal c) abgekühlt, nämlich bei der

Führung der Papierbahn 1 um die Leitwalzen 5 durch die kältere Umgebungsluft

und durch die aus dem Papier verdunstende Feuchtigkeit; eine Steuerung der

Bahntemperatur nach Merkmal a) auf einen definierten Temperaturunterschied

zum folgenden Walzenspalt nach Merkmal b) findet aber ebensowenig statt wie

die Art des Kühlens der Bahn nach Merkmal d).

Bei seiner Suche nach Lösungen für die patentgemäße Aufgabe wird der hier einschlägige Fachmann - ein Diplomingenieur für Papierherstellung mit Erfahrungen

im Bereich des Satinierens von Papier und Pappe - die US-Patentschrift 4 277 524

(nachstehend kurz: US-PS) nicht außer Acht lassen können, denn diese Schrift

beschäftigt sich ebenfalls mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Erzielen

von Glätte (smoothness) und Glanz (gloss) auf der Oberfläche einer gestrichenen

Papierbahn (coated paper web), die üblicherweise vor dem Prioritätstag des

Patents auch mittels eines Hochglanzkalanders satiniert worden ist. Da die US-PS

sich ebenfalls mit der Verbesserung von Glanz und Glätte einer Papierbahn

beschäftigt, siehe Spalte 2, Absatz 1, und Spalte 9, Tabelle 2, kann entgegen der

Ansicht der Patentinhaberin keine Rede davon sein, daß in der US-PS ein

anderes Problem behandelt werde als im Streitpatent.

In der US-PS wird bei der Vorrichtung nach Figur 4 in Verbindung mit Beispiel 2,

Spalten 9 bis 10, ein Verfahren zum Erzielen von Glätte und Glanz auf der gestrichenen Oberfläche einer Papierbahn beschrieben, bei dem die Bahn (coated paper web 1) durch heiße Walzenspalte geleitet wird. Auch bei dieser bekannten

Vorrichtung werden die Walzenspalte zwischen zusammenwirkenden Walzen unterschiedlicher Härte und einstellbarer Temperaturen gebildet, nämlich durch die

harte, auf eine Oberflächentemperatur von 130 °C einstellbare Walze (finishing

roll 2, vgl Sp 9 Z 47, 48) und die weichen Walzen (resilient pressing rolls 3a

and 3b), deren Oberflächentemperatur sich wie beim Streitpatent nach den

übrigen Betriebsbedingungen der bekannten Vorrichtung einstellen wird. Da die

einlaufende Bahn eine geringere Temperatur als die beheizte harte Walze aufweist, vgl Tabelle 2, erfolgt dort offensichtlich auch ein Kalandern der Bahn mit

Temperaturgefälle.

In weiterer Übereinstimmung mit der patentgemäßen Lehre sind auch sämtliche

kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 dieser Schrift entnehmbar. So wird

dort entsprechend Merkmal a) die Temperatur der Bahn vor dem Einlauf in den

heißen (zweiten) Walzenspalt gesteuert, nämlich entsprechend den in Tabelle 2,

Spalte 2 vorgegebenen Temperaturwerten. Daß diese Steuerung auch mit Bezug

zur Temperatur des heißen Walzenspalts erfolgt, ist Spalte 4 dieser Tabelle entnehmbar. Mit der Maßnahme nach Merkmal a) des Anspruchs 1 wird bei dem bekannten Verfahren zwangsläufig ein definierter Temperaturunterschied zwischen

der Bahn und dem heißen Walzenspalt entsprechend Merkmal b) erzielt, was

ebenfalls der Spalte 4 in Tabelle 2 der US-PS entnehmbar ist. Daß die patentgemäße Kühlung der Bahn entsprechend den Merkmalen c) und d) auch bei der

Vorrichtung nach der US-PS mittels eines auf die Bahn gerichteten kalten Gasstrahls erfolgt, ist ohne weiteres der Figur 4 in Verbindung mit Spalte 6, Zeilen 39, 40 entnehmbar.

In Ergebnis sind damit bis auf die Anweisung, das patentgemäße Verfahren mittels eines Hochglanzkalanders auszuführen, sämtliche Verfahrensschritte des

verteidigten Anspruchs 1 in seiner fakulativen Ausführung der Kühlung der Bahn

mittels eines gerichteten kalten Gasstrahls aus der US-PS bekannt.

Die Frage, ob diese Anweisung geeignet ist, die Neuheit eines im übrigen vollständig bekannten Herstellungsverfahrens zu begründen, kann letztlich offenbleiben, da der Senat der Ansicht ist, daß die Durchführung des aus der US-PS bekannten Verfahrens mittels eines Hochglanzkalanders im Bedarfsfall für den

Fachmann eine naheliegende Maßnahme ist.

Zum einen ist der Begriff des Hochglanzkalanders nicht an eine Ausführungsform

mit sehr vielen Kalanderwalzen gebunden, wie sie beispielsweise in der Streitpatentschrift oder der DE-OS gezeigt sind; denn bei einseitiger Satinage der Papierbahn, wie sie zB bei Etikettenpapieren durchgeführt wird, ist nur etwa die Hälfte der Walzen erforderlich.

Zum anderen weist bereits Anspruch 1 der DE-OS darauf hin, daß die dort beschriebene und an einem Hochglanzkalander erläuterte Erfindung bereits mit einer

Einrichtung ausführbar ist, die lediglich zwei Walzen aufweist.

Ferner ist die geringe Zahl von drei Walzen bei der Vorrichtung nach Figur 4 der

US-PS damit begründet, daß nur eine Seite der Papierbahn satiniert wird. Wenn

auch die andere Seite der Papierbahn satiniert werden soll, worauf Anspruch 1,

Zeile 4 der US-PS ("...at least on side of a paper web...") hinweist, ist selbstverständlich mindestens die doppelte Zahl von Walzen wie in Figur 4 erforderlich.

Schließlich weist die US-PS in Spalte 7, Zeilen 26 bis 32 noch ausdrücklich darauf

hin, daß die dort beschriebenen Walzen in einer passenden Anzahl vorzusehen

sind und es auch möglich ist, das Papier vor der dort näher beschriebenen

Satinage durch eine Vielzahl von Kalanderwalzenspalten laufen zu lassen. Dieser

Hinweis allein konnte den Fachmann nach Auffassung des Senats bereits anregen, das in derselben Schrift beschriebene Satinageverfahren auch am Ende eines Hochglanzkalanders auszuführen. Damit ist aber bereits das Verfahren des

verteidigten Anspruchs 1 verwirklicht, denn sein Wortlaut läßt offen, ob die beanspruchten Maßnahmen vor jedem Walzenspalt oder lediglich am Ende eines

Hochglanzkalanders auszuführen sind.

Im übrigen konnte der Fachmann auch lediglich durch eine Übertragung des aus

der US-PS bekannten Verfahrens auf den Hochglanzkalander nach der DE-OS

das beanspruchte Verfahren auffinden, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Technische Schwierigkeiten oder Fehlvorstellungen der Fachwelt waren dabei

nach Ansicht des Senats nicht zu überwinden. Gegenteiliges hat die Patentinhaberin nicht vorgetragen.

Nach alledem hat der verteidigte Patentanspruch 1 keinen Bestand.

Gleiches gilt für die Patentansprüche 2 und 3, deren kennzeichnende Merkmale

ebenfalls aus der US-PS bekannt sind, denn dort liegt bei den Mustern 1 bis 4 in

Tabelle 2 die Temperatur der Bahn beim Einlauf nicht über 70 °C und auch der

Temperaturunterschied zwischen der Bahn und den Walzen beträgt im Walzenspalt mindestens 30 °.

Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 4 ist eine Maßnahme, die zum Wissen des Fachmanns gehört. Zum druckschriftlichen Nachweis dieses Fachwissens

für das Kalandern mit Temperaturgefälle wird auf das Tappi Journal, Oktober 1982, Seite 98, mittlere Spalte, verwiesen. Anspruch 4 hat daher ebenfalls

keinen Bestand.

Das zu den verteidigten Verfahrensansprüchen Gesagte gilt sinngemäß auch für

die Anordnung zur Durchführung dieser Verfahren nach dem verteidigten Anspruch 5, so daß auch Anspruch 5 keinen Bestand hat.

Lauster

Hövelmann

Frowein

Ihsen

Ko