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BPatG Beschluss vom 25.01.2000 – 6 W (pat) 41/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 37 10 097

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.- Ing. Trüstedt, Dipl.- Ing. Schmidt-Kolb und

Dr. Albrecht

beschlossen:

Der Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts vom

30. Juni 1998 wird aufgehoben.

Das Patent 37 10 097 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, nach dem in der mündlichen Verhandlung vom

25. Januar 2000 überreichten Hilfsantrag I, und im übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.

Im übrigen werden die weitergehenden Anträge zurückgewiesen.

Tatbestand§

Die Erteilung des Patents auf die am 27. März 1987 unter Inanspruchnahme der

Priorität einer Voranmeldung in der Schweiz vom 26. Januar 1987 eingereichte

Patentanmeldung ist am 18. Mai 1995 veröffentlicht worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Unterputzspülkasten mit einem Kastenkörper, der in der Vorderwand (5) eine Revisionsöffnung (30) aufweist und in dem ein Einlaufventil (3) und von außen bedienbare Organe (2) zur Betätigung eines

Ablaufventils (13) untergebracht sind, wobei in den oberen Teil des

Kastenkörpers ein herausnehmbarer Halter (1) eingesetzt und lösbar

an Wandungen des Kastenkörpers befestigt ist, und wobei der Halter (1) Mittel zur Halterung der Organe (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß der Halter (1) brückenförmig ausgebildet ist und

eine rahmenförmige Basis (6) aufweist, die einenends an der Rückwand (4) des Kastenkörpers und andernends am unteren Rand (22)

der Revisionsöffnung (30) befestigt ist, und daß die Basis (6) als Mittel

zur Halterung der Organe (2) einen nach oben ragenden Bock (7)

aufweist, der derart angeordnet ist, daß die Organe (2) hinter der Revisionsöffnung (30) gehalten sind."

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25 des

Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 30. Juni 1998 das Patent aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2000 hat die Patentinhaberin Fassungen zu einem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen I und II überreicht.

Der Patentanspruch 1 zum Hilfsantrag I lautet:

"Unterputzspülkasten mit einem Kastenkörper, der in der Vorderwand (5) eine Revisionsöffnung (30) aufweist und in dem ein Einlaufventil (3) und von außen bedienbare Organe (2) zur Betätigung eines

Ablaufventils (13) untergebracht sind, wobei in den oberen Teil des

Kastenkörpers ein herausnehmbarer Halter (1) eingesetzt und lösbar

an Wandungen des Kastenkörpers befestigt ist, und wobei der Halter (1) Mittel zur Halterung der Organe (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß der brückenförmige Halter (1) eine rahmenförmige

Basis (6) mit einer Rahmenöffnung (25) aufweist, durch die ein das

Ablaufventil (13) anhebender Bügel (24) greift, und einenends an der

Rückwand (4) des Kastenkörpers und andernends am unteren

Rand (22) der Revisionsöffnung (30) befestigt ist, und daß die Basis (6) als Mittel zur Halterung der Organe (2) mit einem nach oben

ragenden Bock (7) versehen ist, der derart angeordnet ist, daß die Organe (2) hinter der Revisionsöffnung (30) gehalten sind."

Wegen der auf die jeweiligen Patentansprüche 1 rückbezogenen Patentansprüche

2 bis 8 wird auf die Patentschrift 37 10 097 verwiesen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde vertritt die Einsprechende die Auffassung, daß

der Unterputzspülkasten nach dem angegriffenen Patent für den Fachmann bei

einer Zusammenschau der schweizerischen Patentschrift 651 341 und der Montageanleitung, DAL-Wandeinbau-Spülkasten 330.00.200 der Firma G…

Söhne

in

P…

W…-L…

mit

dem

Druckvermerk

2392.07.81.40.1.A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts vom

30. Juni 1998 aufzuheben und das Patent 37 10 097 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit den erteilten

Unterlagen (Hauptantrag) aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 (Hilfsantrag I),

weiter hilfsweise, mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 (Hilfsantrag II)

und im übrigen jeweils mit den erteilten Unterlagen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und führt im

wesentlichen aus, daß der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach

dem Hauptantrag, zumindest nach den Hilfsanträgen, gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. So unterscheide sich der Unterputzspülkasten nach dem Patent

vom aufgezeigten Stand der Technik dadurch, daß der brückenförmig ausgebildete Halter eine "rahmenförmige" Basis und diese Basis einen "nach oben ragenden Bock" aufweise. Der Begriff "rahmenförmig" definiere sich aus der Beschreibung und Zeichnung der Patentschrift 37 10 097 heraus als ein um eine zentrale

Rahmenöffnung angeordneter Rahmen im Unterschied zum L-förmigen Halter des

Gegenstandes nach der Montageanleitung. Der Fachmann erhalte durch den aufgezeigten Stand der Technik keine Anregung in Richtung dieser unterschiedlichen

Merkmale.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang der

Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I beschränkt aufrechtzuerhalten war.

I.

1. Das Patent betrifft einen Unterputzspülkasten nach dem jeweils gleichlautenden Oberbegriff der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen I und II.

Nach der Beschreibungseinleitung der Patentschrift 37 10 097 sind Unterputzspülkästen dieser Art allgemein bekannt, beispielsweise nach der schweizerischen

Patentschrift 651 341.

Die dem Patent zugrundeliegende, nach allen Anträgen gleichlautende Aufgabe

besteht darin, einen Unterputzspülkasten der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art zu schaffen, der sich durch eine besonders einfache

Montage der Organe zur Betätigung des Ablaufventils auszeichnet und der den-

noch funktionstüchtig ist und kostengünstig hergestellt werden kann.

Diese Aufgabe soll durch einen Unterputzspülkasten mit den insgesamt im jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- als auch gemäß den Hilfsanträgen I und II

angegebenen Merkmalen gelöst werden.

II.

Zum Hauptantrag

1. Der Unterputzspülkasten nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist

nicht patentfähig und hat deshalb keinen Bestand.

Die schweizerische Patentschrift 651 341 zeigt und beschreibt in sachlichem Vergleich mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 einen Unterputzspülkasten (2)

mit einem Kastenkörper, der in der Vorderwand eine Revisionsöffnung (vgl S 2,

re Sp, Z 15, 16) aufweist und in dem ein Einlaufventil - bei derartigen Unterputzspülkästen unerläßlich - und von außen bedienbare Organe (5, 6, 8) zur Betätigung eines Ablaufventils (am Rohr 3) untergebracht sind. In den oberen Teil des

Kastenkörpers

ist eine die Revisionsöffnung abdeckende herausnehmbare

Schutzplatte (7) eingesetzt und lösbar an der Wand des Kastenkörpers befestigt,

wobei die Schutzplatte (7) Mittel zur Halterung der Organe (Auge mit Schwenkachse (5c) für den Winkelhebel (5)) aufweist. Bei diesem vorbekannten Kasten ist

die Schutzplatte die Revisionsöffnung überbrückend ausgebildet, da sie auch am

unteren Rand der Revisionsöffnung befestigt ist (vgl Fig 1). Die Schutzplatte bildet

zugleich die Basis für einen von ihr wegragenden Lagerbock mit dem Auge für die

Schwenkachse (5c) des Betätigungshebels (5). Er ist derart angeordnet, daß die

Organe (4, 5, 6, 8) zur Betätigung des Ablaufventils hinter der Revisionsöffnung

gehalten sind.

Der Unterputzspülkasten nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Kasten nach der schweizerischen Patentschrift 651 341 dadurch, daß der Lagerbock

mit dem Auge nicht an der die Revisionsöffnung überbrückenden senkrecht angeordneten Schutzplatte, sondern an einem Halter mit rahmenförmiger Basis

angeordnet ist, der einenends an der Rückwand des Kastenkörpers und anderenends am unteren Rand der Revisionsöffnung befestigt ist und somit horizontal

angeordnet ist.

Fachmann ist ein mit der Konstruktion und dem Einbau von sanitären Armaturen

befaßter Fachhochschulingenieur. Im Rahmen des ihm stets zu unterstellenden

Bestrebens um Verbesserungen eines Produkts ist es sein Anliegen, den Zugang

zu den von außen bedienbaren Organen nach deren Montage bei einem Unterputzkasten nach der schweizerischen Patentschrift 651 341 zu verbessern, da dort

die Zugriffsmöglichkeit zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur der Organe

wegen der vertikal die Revisionsöffnung überbrückenden Schutz- und Halteplatte

für die Schwenkhalterung der Organe hinter der Revisionsöffnung erschwert ist.

Auf der Suche nach einer Lösung dieses Problems

findet er

in der

Montageanleitung DAL-Wandeinbau-Spülkasten aaO eine Lösung. Wegen der

dort vorgesehenen horizontalen Anordnung der Halterung für die Organe (Hebel 4

und Betätigungsbrücke), die aus einem herausnehmbaren Halter 5 besteht, der

einenends an der Rückwand des Kastenkörpers und anderenends am unteren

Rand der Revisionsöffnung befestigt ist, sind nach dem problemlosen Entfernen

der Abdeckkappe die Organe für die Betätigung des Ablaufventils zu ihrer

Überprüfung oder Reparatur ohne weiteres möglich. Der Fachmann erkennt also,

daß er sein Problem löst, wenn er den Winkelhebel zur Ventilbetätigung nicht wie

nach der CH-PS 651 341 an einem Bock der vertikalen Schutz- und Halteplatte,

sondern an einem Bock an der horizontalen Traverse nach der DAL

Montageanleitung anlenkt.

Die Traverse 5 nach der DAL Montageanleitung ist, wie auch von der Patentinhaberin anhand einer zeichnerischen Darstellung bestätigt, als ein horizontale und

vertikale Versteifungsrippen aufweisendes, die Abstützungen in den beiden Wänden des Kastens überbrückendes Element ausgebildet, das in der Draufsicht in

etwa eine L-Form aufweist. Die Traverse ist somit sowohl brückenförmig als auch

rahmenförmig als Basis für die Halterung der von außen bedienbaren Organe

ausgebildet, was für ihre Funktion als Halterung auch unerläßlich ist. In der Technik versteht man unter einer "rahmenförmigen Basis" nicht nur, wie die Patentinhaberin zu meinen scheint, geschlossene rechteckige Gebilde in der Art von Bilder- oder Fensterrahmen, sondern ganz allgemein tragende Konstruktionen mit

biegesteifen Knotenpunkten, z.B. Rahmenbrücken, Leiterrahmen, X-Rahmen,

Plattformrahmen, Mittelträgerrahmen (vgl alle einschlägigen Lexikas). Unter den

im Patentanspruch 1 verwendeten Begriff "rahmenförmige Basis" fallen demnach

auch L-förmige Konstruktionen mit biegesteifer Ecke zwischen den L-Schenkeln

und gegebenenfalls mit rippenförmigen Aufkantungen, wie sie die Traverse 5

nach der DAL Montageanleitung repräsentiert. Der Einwand der Patentinhaberin,

die einen geschlossenen rechteckigen Rahmen zeigende Figur 2 der Patentschrift

lege fest, was mit "rahmenförmiger Basis" gemeint sei, greift nicht durch, da ein

Ausführungsbeispiel den weiter gefaßten Gegenstand eines Patentanspruchs

entgegen dessen Wortlaut nicht einschränkt.

Greift nun der Fachmann diese aus der DAL Montageanleitung bekannte Lehre

auf und ordnet er demgemäß beim Kasten nach der schweizerischen Patentschrift

651 341 einen brückenförmigen Halter mit rahmenförmiger Basis zur Halterung

der von außen bedienbaren Organe horizontal mit einer Befestigung einenends an

der Rückwand des Kastens und wie bisher am unteren Rand der Revisionsöffnung

an, wobei er die Ausbildung der Organe und den Anordnungspunkt für die

Schwenkachse des Winkelhebels in etwa in Höhe der Revisionsöffnung hinter

dieser Öffnung beibehält, so ergibt sich für ihn in konstruktiv naheliegender Weise

die Anordnung des Bockes zur Halterung der Organe auf der rahmenförmigen

Basis als nach oben ragend.

Durch dieses Vorgehen gelangt der Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit

zu einem Unterputzspülkasten mit allen im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

angegebenen Merkmalen. Dieser Patentanspruch ist somit nicht rechtsbeständig.

2. Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen

auch die auf diesen Anspruch Bezug nehmenden Patentansprüche 2 bis 8.

III.

Zum Hilfsantrag I

1. Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen (Patentansprüche 1 bis

3 iVm Sp 2, Z 17 - 20 und Sp 2, Z 63 bis Sp 3, Z 19 der Offenlegungsschrift

37 10 097) offenbart und in den erteilten Unterlagen (Patentanspruch 1 iVm Sp 2,

Z 13 - 18 und der Zeichnung der Patentschrift 37 10 097) enthalten. Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 3

bis 9.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist patentfähig.

a) Der unbestritten gewerblich anwendbare Unterputzspülkasten nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit der in diesem Patentanspruch angegebenen

Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften

bekannt und somit neu.

So unterscheidet sich der Unterputzspülkasten nach dem Patentanspruch 1 von

den den aufgezeigten Druckschriften und Unterlagen entnehmbaren Gegenständen dadurch, daß der brückenförmige Halter für von außen bedienbare Organe

eine einenends an der Rückwand des Kastens und anderenends am unteren

Rand der Revisionsöffnung befestigte Basis aufweist, die derart rahmenförmig

ausgebildet ist, daß sie im Sinne des in der Patentschrift 37 10 097 beschriebenen

Ausführungsbeispiels eine rahmenförmig umschlossene Rahmenöffnung aufweist,

durch die ein das Ablaufventil anhebender Bügel greift. Dies wird auch von der

Einsprechenden nicht bestritten.

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die dem Patentanspruch 1 zugrundeliegende Lehre besteht im wesentlichen

darin, bei einem Unterputzspülkasten mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen eine Basis mit den im kennzeichnenden Teil

dieses Patentanspruchs angegebenen Merkmalen zur Erzielung einer hohen

Stabilität bei geringem Materialverbrauch mit einem die den Durchgriff eines Bügels des Ablaufventils ermöglichende Öffnung vollständig umgebenden Rahmen

zu versehen, wodurch die Basis die zum Halten der von außen bedienbaren Organe erforderliche hohe Stabilität erhält.

Der eine L-Form aufweisende Halter für die von außen bedienbaren Organe nach

der DAL Montageanleitung, bei dem ein an dem Halter schwenkbar angeordneter

Hebel seitlich außerhalb des Halters an einem Ablaufventil angreift, kann dem

Fachmann mangels eines Vorbildes keine Anregung in Richtung auf die im Patentanspruch 1 angegebene Rahmenkonstruktion des Halters geben.

Auch eine Zusammenschau des Unterputzkastens nach der DAL Montageanleitung mit den Gegenständen nach den übrigen zum Stand der Technik genannten

Druckschriften weist dem Fachmann keinen Weg in Richtung der Lehre nach dem

Patentanspruch 1. So weist der Unterputzspülkasten nach der schweizerischen

Patentschrift 651 34,1 bei dem die von außen bedienbaren Organe an der die

Revisionsöffnung des Kastens verschließenden Schutzplatte gehalten sind, schon

keinen in seiner Ausgestaltung durch Teile des Ablaufventils beeinflussten Halter

auf, wenn man von der die Drückerstange 8 notwendigerweise durchlassenden

Öffnung

in der Schutz- und Halteplatte absieht. Auch den übrigen,

im

Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Druckschriften, nämlich der

deutschen Gebrauchsmusterschrift 85 07 952, der deutschen Offenlegungsschrift

36 05 188, der österreichischen Patentschrift 420 994, der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 0 130 045 A1 sowie der USA-Patentschrift 2 357 213

sind keine diesbezüglichen Anregungen entnehmbar.

Es sind für den Senat auch keine Anzeichen dafür erkennbar, daß die Lehre des

Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 insgesamt sich mit Hilfe des allgemeinen Fachwissens oder fachlichen Könnens des Fachmannes in Zusammenschau

mit dem aufgezeigten Stand der Technik in naheliegender Weise ergibt. Es wurden auch keine diesbezüglichen Anzeichen von der Einsprechenden vorgetragen.

3. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, die

zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Unterputzspülkastens nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 betreffen, haben in

Verbindung mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

Rübel

Trüstedt

Schmidt-Kolb

Albrecht

Cl