Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.01.2000 – 8 W (pat) 12/98
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 01 444
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr.
Ing. C. Maier,
Dipl.-Ing. Dehne und Gutermuth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das
Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen eines Auskleidungsteiles
sowie insbesondere danach hergestelltes Auskleidungsteil" (Anmeldetag 20. Januar 1993) aufrechterhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Herstellen eines eine Sicht- und eine Rückseite aufweisenden Auskleidungsteiles, bei dem ein Rohling, der in unbelastetem
Zustand bereits seine endgültige Form hat, jedoch nicht selbständig formstabil ist, zum Beispiel ein vorgeformtes und / oder profiliertes, ggf. mit
Ornamenten, Schriftzeichen oder dergleichen versehenes Holzfurnierteil, an
seiner Rückseite mit einer Verstärkungslage versehen und in einer zweiteilig
aus Unter- und Oberform bestehenden Spritzgießform an seiner Sichtseite
durch Spritzgießen mit einer zumindest teiltransparenten Oberflächenqualität
ausgestattet wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Rohling zunächst in
eine erste Oberform eingebracht wird, an deren Formfläche, die im
wesentlichen der sichtseitigen Oberflächenkontur des Rohlings entspricht,
die Sichtseite des Rohlings zur Anlage gebracht wird; daß dann die
Unterform, deren Formfläche so ausgebildet ist, daß an der Rückseite des
Rohlings ein den gewünschten Abmessungen der Verstärkungslage entsprechender erster Formhohlraum entsteht, mit der ersten Oberform
zusammengeführt wird; daß daraufhin in einem ersten Spritzgießschritt aus
einem ersten Kunststoffmaterial die Verstärkungslage als Rückseitenbeschichtung spritzgegossen wird; daß dann die Unterform mit dem daran
verbleibenden Halbprodukt aus Rohling und Rückseitenbeschichtung von der
ersten Oberform gelöst wird; daß anschließend die Unterform mit einer
zweiten Oberform zusammengeführt wird,
deren Formfläche so ausgebildet ist, daß an der Sichtseite des Rohlings ein
den gewünschten Abmessungen der Vorderseitenbeschichtung entsprechender zweiter Formhohlraum entsteht; und daß schließlich in einem
zweiten Spritzgießschritt aus einem zweiten Kunststoffmaterial die Vorderseitenbeschichtung spritzgegossen wird."
Wegen des Wortlauts der untergeordneten Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die
Patentschrift verwiesen.
Der nebengeordnete Anspruch 12 lautet:
"Auskleidungsteil, hergestellt nach dem Verfahren aus einem der vorangehenden Ansprüche, welches aus einem Rohling, wie Holzfurnierteil oder
dergleichen, besteht, der an seiner Rückseite mit einer Verstärkungslage und
an seiner Sichtseite mit einer zumindest halbtransparenten Vorderseitenbeschichtung in optischer Oberflächenqualität versehen ist, die jeweils
durch Spritzgießen aufgebracht sind, dadurch gekennzeichnet, daß
mit der Vorderseitenbeschichtung (22) versehene Ausschnitt- oder
Außenkantenecken mit Krümmungsradius Null vorgesehen sind."
Zum Stand der Technik sind die folgenden Druckschriften genannt worden:
DE 41 24 297 A1
DE 40 23 209 A1
Firmenveröffentlichung "Zweifarben-Spritzgießen" Arburg Maschinenfabrik
Hehl u. Söhne, Loßburg, Druckvermerk "...10.79"
DE 39 29 299 A1
DE 40 38 126 A1
DE 41 15 045 A1
Kunststoffe 80 (1990) S. 997-1002 "Hinterspritzen von Dekormaterialien
durch Niederdruck-Spritzgießen"
Die Patentabteilung vertritt in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung, der
Anspruchsgegenstand sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Gegen den Beschluß der Patentabteilung, das Patent aufrechtzuerhalten, hat die
Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende hat die Patentfähigkeit des Patentgegenstands bestritten, weil
dieser gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Im Beschwerdeverfahren bringt die Einsprechende zusätzlich noch zwei
Druckschriften ins Verfahren:
DE 41 22 412 A1
DE 41 14 289 A1.
und meint, der Patentgegenstand sei durch den Stand der Technik nahegelegt
worden. Sie beantragt,
den Beschluß vom 11. Dezember 1997 aufzuheben und das Streitpatent
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt der Beschwerde entgegen. Sie hält den Stand der Technik nicht für patenthindernd und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines
Auskleidungsteils mit den Merkmalen des Oberbegriffs, welches aufgabengemäß
(Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 35 bis 39) unter weiterer Qualitätserhöhung
vereinfacht werden soll.
Hierzu sind die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale vorgesehen.
Dabei versteht der Senat den "Rohling, der in unbelastetem Zustand bereits seine
endgültige Form hat, jedoch nicht selbständig formstabil ist", als einen vorgeformten Einlagewerkstoff, der ohne äußere Einwirkung seine Form hält, aber unter
Biege- oder Druckkrafteinwirkung verformt werden kann, wie dies beispielsweise
bei einem plastisch vorgeformten und biegeweichen Holzfurnierteil der Fall ist.
2. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Anspruch 1 ist neu.
Die DE 40 23 209 A1 zeigt ein Verfahren zum Beschichten durch Spritzgießen
einer Sichtseite eines Trägerteils (Rohling). Da hier nach dem Anspruch 1 ein
temperaturunabhängig formstabiles Trägerteil aus bindemittelhaltigen verpreßten
Holzfaserwerkstoffen oder dergleichen verwendet wird, erübrigt sich eine wie auch
immer geartete Verstärkungslage auf der Rückseite des Trägerteils.
Davon unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren zumindest durch das
Material des verwendeten Rohlings und dessen Rückseitenverstärkung durch eine
Spritzgießschicht.
Die ältere Anmeldung, die als DE 41 24 297 A1 nachveröffentlicht wurde, beschreibt zwar ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, nach dem ein
Rohling an seiner Rückseite auch bereits mit einer Verstärkungslage versehen
und auch schon an seiner Sichtseite durch Spritzgießen mit einer zumindest
teiltransparenten Oberflächenqualität ausgestattet wird, aber dort wird als
Verstärkung des Rohlings ein Funktionselement 3 (siehe den Anspruch 9), bspw.
aus Metallblech (Sp. 2, Z. 65) an den Rohling gelegt oder an ihm befestigt.Somit
unterscheidet sich das anspruchsgemäße Verfahren zumindest durch das
Spritzgießen der Rückseitenverstärkung.
Die Literaturstelle in "Kunststoffe 80" bezieht sich lediglich auf ein Hinterspritzen
von Dekormaterialien durch Spritzgießen und aus der Firmenveröffentlichung
"Zweifarben-Spritzgießen" geht hervor, daß aus verschiedenartigen oder farbigen
Kunststoffen bestehende Formteile durch zweimaliges Spritzgießen hergestellt
werden können. Beide Druckschriften stellen die Neuheit des beanspruchten
Verfahrens, das sich mit dem beidseitigen Beschichten eines Rohlings durch
Spritzgießen befaßt, ersichtlich nicht in Frage.
Das gleiche gilt für die weiter ab liegenden und deshalb in der mündlichen
Verhandlung zu Recht nicht mehr aufgegriffenen übrigen Druckschriften des
Stands der Technik.
3. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Steht der Fachmann, ein in der Kunststoffindustrie, insbesondere der Sparte
Spritzgießen, tätiger und mit diesem Fachgebiet vertrauter Verfahrensingenieur
mit Fachhochschulausbildung, vor der Aufgabe einer Vereinfachung der aus dem
Stand der Technik bekannten Verfahren zur Herstellung von Auskleidungsteilen
bei gleichzeitiger Verbesserung der Qualität dieser Teile, so erhält er aus dem
diesbezüglichen Stand der Technik keine Anregungen in Richtung auf das
beanspruchte Verfahren.
Gemäß der DE 40 23 209 A1 wird ein vorgeformter und formstabiler Rohling
sichtseitig spritzgießkaschiert, so daß der Fachmann keinerlei Veranlassung hat,
diesen Rohling zunächst rückseitig zu verstärken. Es gibt in dieser Druckschrift
auch keine Hinweise oder Anregungen, die den Fachmann veranlassen würden,
sich über das Material des Rohlings Gedanken zu machen, insbesondere, den
relativ formstabilen Einlagewerkstoff aus Holzpreßstoff oder dergleichen zugunsten einer schwerer handhabbaren biegeweichen dünnen Holzfurnierschicht
oder dergleichen zu verlassen.
Die nachveröffentlichte DE 41 24 297 A1 muß bei der Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben.
Die Firmenveröffentlichung "Zweifarben-Spritzgießen" beschreibt verschiedene
Verfahren zur Erzeugung zweikomponentiger Kunststoffspritzlinge, wobei zwar auf
der S. 2, rechte Spalte letzter Abs., in Zusammenhang mit Bild 4, schon die Rede
ist von Einlegeteilen aus Metall oder einem anderen Stoff, die mit zwei
verschiedenen Kunststoffen zu umspritzen sind, aber der Fachmann erhält keine
Hinweise darauf, wie solche Einlegeteile in Zusammenhang mit den vorgestellten
Spritzgießmaschinen zu handhaben sind, insbesondere nicht, in welcher Reihenfolge das Aufbringen der Spritzgießschichten erfolgen soll. Auch gibt diese
Veröffentlichung dem Fachmann keinen Anlaß, als Material für den Rohling bzw.
das Einlegeteil einen nicht formstabilen Werkstoff, insbesondere eine biegeweiche
dünne Holzfurnierschicht oder dergleichen, auszuwählen und wegen deren
fehlender Stabilität zunächst eine rückseitige Verstärkungslage aufzuspritzen.
Die Einsprechende hat zwar überzeugend dargelegt, daß sich mit den in dieser
Veröffentlichung gezeigten Spritzgießmaschinen das beanspruchte Verfahren
durchführen
ließe, aber dabei die verwendete biegeweiche Einlegeschicht
(Rohling) und deren notwendige rückseitige Verstärkung als bekannt und geeignet
vorausgesetzt, wofür es jedoch im gesamten vorveröffentlichten Stand der
Technik keine Erkenntnisse gibt. Daher muß diese Argumentation als von der
Kenntnis des beanspruchten Verfahrens geprägt außer Betracht bleiben.
Die übrigen weiter ab liegenden Druckschriften des genannten Stands der Technik
sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden und es ist
auch nach Überprüfung durch den Senat nicht ersichtlich, daß dem Fachmann
dadurch das beanspruchte Verfahren nahegelegt worden ist.
Da dieses auch nicht das Ergebnis routinemäßigen fachlichen Handelns ist, hat es
als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu gelten, und der Anspruch 1 hat
Bestand.
Mit diesem sind die untergeordneten Ansprüche 2 bis 11 bestandsfähig.
Der auf ein nach dem Verfahren nach Anspruch 1 hergestelltes Auskleidungsteil
gerichtete Anspruch 12 wird von seinem Herstellungsverfahren mitgetragen. Daß
derartige Auskleidungsteile aus dem Stand der Technik bekannt oder durch
diesen nahegelegt worden seien, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht
erkennbar, so daß auch der Anspruch 12 Bestand hat.
Kowalski
Dr. Maier
Dehne
Gutermuth
Na