Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 5 W (pat) 401/97

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 295 19 164

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der

Richter Dipl.-Ing. Dehne und Dr. agr. Huber

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts

vom 12. November 1996 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen

Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem

die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515

Abs 3).

Goebel

Dehne

Dr. Huber

be