Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 5 W (pat) 401/97
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 295 19 164
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der
Richter Dipl.-Ing. Dehne und Dr. agr. Huber
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
vom 12. November 1996 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen
Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem
die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515
Abs 3).
Goebel
Dehne
Dr. Huber
be