Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.02.2000 – 27 W (pat) 97/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 652 044/25 Wz
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. Februar 1999 und vom 14. Mai 1998 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die international registrierte Marke 652 044
soll in Deutschland Schutz für die Waren und Dienstleistungen "cuir et imitation du
cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux
d'animaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie;
vêtements, chaussures, y compris bottes, chapellerie; promotion des ventes;
information sur la mode, services d'un créateur de mode" erhalten.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat der Marke in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz wegen
fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, daß
die Marke mit dem im deutschen Sprachgebrauch üblichen Wort "Jet-set" als
wesensgleich anzusehen sei. Letzteres sei nach lexikalischen Angaben eine
Bezeichnung für eine Gesellschaftsschicht, "die über genügend Geld verfügt, um
sich - unter Benutzung eines (Privat-)Jets - häufig an exklusiven Urlaubsorten oder
anderen Treffpunkten, die 'in' sind, zu vergnügen" oder einfach auch für eine "sehr
einflußreiche Spitze der internationalen High-Society". Ein solcher Personenkreis
habe einen entsprechend exklusiven Modegeschmack. Der Ausdruck "Jet-set"
eigne sich daher hervorragend, um einem Warenangebot den Hauch von
Exklusivität zu vermitteln, Kaufinteressenten positiv vorzubereiten usw. Er werde
in der Regel als - wenn auch vielleicht übertriebene - Qualitätsaussage erkannt
und als bloße Werbeaussage gewertet. Dies gelte auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen. Für besonders exklusive Waren komme diese
Bezeichnung sogar als direkte Bestimmungsangabe in Frage. Auch die graphische Ausgestaltung mache die Marke nicht schutzfähig, da sie sich im Rahmen
werbeüblicher Schrifttypen halte, worauf besonders der Erinnerungsprüfer hinweist. Da der Verkehr durch die Werbung daran gewöhnt sei, mit griffigen, teils
nicht unoriginellen Schlagwörtern konfrontiert zu werden, mit denen ihm sach-
oder qualitätsbezogene Informationen vermittelt würden, werde er die beanspruchten Worte in beachtlichem Umfang nicht als Marke ansehen.
Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt.
Nach ihrer Meinung ist die Marke schutzfähig. In einem Begriff, der eine
bestimmte, äußerst kleine Gesellschaftsschicht bezeichne, könne eine allgemeine
werblich preisende Angabe nicht erkannt werden, zumal gerade die Verwendung
des Begriffes "Jet-set" idS absolut nicht geläufig sei. Es sei auch fraglich, ob dieser Ausdruck überhaupt uneingeschränkt positive Assoziationen hervorrufen
könne, da jene angeblich einflußreiche Gesellschaftsschicht in nicht unbeachtlichem Umfang einen eher negativen Ruf genieße. Die Markenstelle habe es auch
nicht vermocht, ihre Ansicht, es handle sich dabei sogar um einen Beschaffenheits- oder Qualitätshinweis, zu belegen. Zweifelhaft sei schließlich auch, ob reiche Leute tatsächlich regelmäßig einen guten Geschmack haben und immer qualitätvolle Ware kaufen. Man könne hier allenfalls durch weit hergeholte Assoziationen in die Nähe einer Angabe mit beschreibendem Gehalt kommen. Ein Freihaltebedürfnis sei sonach nicht zu erkennen. Deshalb dürfe an das Vorliegen der
Unterscheidungskraft kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Aus den
genannten Gründen neige der Verkehr schon nicht dazu, in der Bezeichnung "jet
set" eine beschreibende Angabe zu sehen. Erst recht wirke aber die graphische
Gestaltung, die der Marke - wie schon im Verfahren vor der Markenstelle ausgeführt - eine starke Eigentümlichkeit verleihe, dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Nr 1 und 2, MMA Art 5 Abs 1, PVÜ Art 6 quinquies B) nicht entgegensteht.
Der Senat vermag für die beanspruchte Marke weder ein Freihaltungsbedürfnis zu
erkennen noch ihr eine hinreichende Unterscheidungskraft abzusprechen.
Der Begriff "Jet-set" wird lexikalisch (vgl zB Duden, Deutsches Universalwörterbuch) dahingehend erläutert, es handle sich dabei um eine "wohlhabende internationale Gesellschaftsschicht, die sich in snobistischer Weise des (Privat-)Jets
bedient, um bei Vergnügungen der Prominenz in aller Welt dabeizusein" oder um
eine "Schicht der internationalen Gesellschaft, die über genügend Geld verfügt,
um sich - unter Benutzung eines (Privat-)Jets - häufig an exklusiven Urlaubsorten
oder anderen Treffpunkten, die 'in' sind, zu vergnügen". Der Rechtschreib-Duden
verzeichnet hierfür eine "Gruppe reicher, den Tagesmoden folgender Menschen,
die, um immer 'dabei zu sein', ständig (mit dem Jet) reisen".
Es mag wohl durchaus so sein, daß die meisten Verkehrsbeteiligten eine solche
oder ähnliche Vorstellung mit dem Begriff "Jet-set" verbinden, der Wortfolge also
einen entsprechenden Sinngehalt entnehmen. Das ändert aber nichts daran, daß
es sich bei diesem Ausdruck ganz offensichtlich nicht um eine unmittelbar
beschreibende Angabe hinsichtlich
irgendwelcher Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen handelt. Er wäre allenfalls als Bestimmungsangabe denkbar, ist aber doch auch als solche in der einschlägigen Werbung völlig unüblich, so daß eine entsprechende Erwartungshaltung (oder gar
Gewöhnung) des Verkehrs kaum unterstellt werden kann. Ein relevantes Freihaltungsbedürfnis, das auch die Markenstelle (trotz einiger Bedenken des Erinnerungsprüfers) wohl nicht ernsthaft annimmt, ist deshalb nicht zu erkennen.
Von daher gesehen sind bei der Prüfung der Unterscheidungskraft keine allzu
strengen Maßstäbe anzulegen (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8
Rdn 18). Sicherlich kann man sich vorstellen, daß jemand vielleicht sagt, eine
Mode sei nach "Jet-set"-Geschmack gestaltet; aber eine solche Aussage ist viel
zu unscharf, um (dazu noch in Alleinstellung!) ernsthaft als beschreibende Angabe
oder Qualitätshinweis verstanden zu werden. Selbst wenn man aber unterstellen
will, daß eine noch beachtliche Anzahl von Verkehrsbeteiligten mit der schlichten
Wortfolge "Jet-set" (vor allem wenn sie zusammen mit anderen beschreibenden
Aussagen gebraucht wird), eine solche Vorstellung
in bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen verbinden könnte, so kann man
dennoch nicht davon ausgehen, daß sie dies auch bei einer Begegnung mit dem
hier konkret beanspruchten Schriftzug tut. Denn dieser macht wegen seiner graphischen Gestaltung, die schon erkennbar über eine einfache Schreibschrift hinausgeht, einen geschlossenen, markenmäßigen Eindruck und sieht weder für
einen flüchtigen noch für einen interessierten Betrachter aus wie eine übliche
beschreibende Angabe. Selbst wenn man also der schlichten Wortfolge "jet set"
eine noch hinreichende Unterscheidungskraft absprechen will, kann dies nicht für
die Marke in ihrer registrierten Form gelten, deren graphische Gestaltung den
Schutzbereich gleichermaßen bestimmt und beschränkt (vgl zB BGH BlPMZ 1991,
26 "NEW MAN").
Unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse war sonach der Beschwerde
stattzugeben.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Mr/Fa