Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 29 W (pat) 32/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 47 619.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel

von Falckenstein und die Richterin Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 42 vom 6. November 1998 insoweit aufgehoben, als die

Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung" und

"Büroarbeiten" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Angemeldet ist

G r ü n d e

I.

"bonnanwalt"

als Wortmarke für die Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung; Wissenschaftiche und industrielle

Forschung; Seminarveranstaltung, Design, Vermittlung von Geschäften; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Werbung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar mit Ausnahme der Dienstleistungen "Erstellen

von Programmen

für die Datenverarbeitung", "industrielle Forschung" und

"Design". Bzgl. der übrigen beanspruchten Dienstleistungen bestehe ein Freihaltebedürfnis und fehle dem Markenwort jegliche Unterscheidungskraft, weil es lediglich die im Raum Bonn erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen des Anmelders beschreibe.

Mit seiner gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, das Markenwort sei eine eigenwillige,

weder sprachgebräuchliche noch verkehrsübliche Zusammensetzung zweier Worte unterschiedlicher Bedeutung. Der Begriff "anwalt" sei überdies nicht mit dem

Begriff "Rechtsanwalt" gleichzusetzen, und "bonn" deute nicht nur auf die Stadt

"Bonn", sondern auch auf das französische Adjektiv "bon" hin, so daß die

Wortzusammenstellung aus sich heraus keinen Sinn ergebe, sondern lediglich

mehrdeutige Assoziationen eröffne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom

16. März 1999 und die Amtsakten 397 47 619.1 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur für zwei weitere beanspruchte

Dienstleistungen Erfolg. Im übrigen hat die Markenstelle zutreffend entschieden,

daß die Wortzusammenstellung "bonnanwalt" nach ihrem sich dem Verkehr ohne

weiteres erschließenden Sinngehalt eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen ist

(§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

1. Der angesprochene Verkehr ist an eine Verknüpfung von Wörtern im Telegrammstil in der Werbung, die meist um äußerste Knappheit des Ausdrucks bemüht ist, gewöhnt und erkennt deshalb im Zusammenhang mit den angebotenen

Waren oder Dienstleistungen in der Regel auch bei ungewöhnlicher Schreibweise

die verwendeten Sachbegriffe und ihren Sachbezug ohne weiteres. Dies zeigt sich

in neuerer Zeit besonders deutlich bei den - auch werbemäßig verwendeten -

Adressen von Internet-Sites, die aus technischen Gründen sonst ungebräuchliche

Zusammenschreibungen enthalten, aber dadurch weder die Merkfähigkeit noch

den Wiedererkennungswert beeinträchtigen. So wird auch hier bei der werblichen

Verwendung der Wortzusammenstellung "bonnanwalt" im Bereich anwaltlicher

Tätigkeit der Verkehr ohne weiteres den ihm vertrauten Namen der ehemaligen

Bundeshauptstadt und das Wort

"Anwalt" erkennen und daraus einen

Sachhinweis über Anwaltstätigkeit in Bonn entnehmen. Entgegen der Auffassung

des Anmelders bestehen bei dieser Sachlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß

der Verkehr das Wort "bonn" in einer Verbindung mit dem deutschen Wort

"Anwalt" als französisches Adjektiv für deutsch "gut" verstehen könnte. Auch das

Wort "Anwalt" ist in diesem Zusammenhang nicht mehrdeutig. "Anwalt" ist zumal

umgangssprachlich als Synonym für "Rechtsanwalt" gebräuchlich und wird in der

Werbung jedenfalls stets einen berufsmäßigen Vertreter fremder Interessen bezeichnen. Dem steht ein möglicher abweichender Gebrauch in Redewendungen,

etwa im übertragenen Sinn, nicht entgegen.

Danach besteht an der angemeldeten Wortzusammenstellung ein gegenwärtiges

Freihaltebedürfnis. Den Konkurrenten des Anmelders darf nicht verwehrt werden,

in gleicher Weise - etwa im Internet - für anwaltliche Tätigkeit in Bonn zu werben.

Zugleich fehlt der Wortzusammenstellung aufgrund ihres beschreibenden Begriffsinhalts im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit jegliche Unterscheidungskraft. Weder die Verknüpfung der beiden Wörter im Telegrammstil noch ihre

Kleinschreibung führt zu einer Verfremdung der Begriffe, die die daraus in Verbindung mit den angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen zu entnehmende

Sachangabe in den Hintergrund treten lassen könnte.

2. Die angemeldete Wortzusammenstellung kann nach dem zu 1. Ausgeführten

allerdings nur in Bezug auf rechtsanwaltliche Tätigkeit als Sachangabe angesehen

werden, wovon im Grundsatz auch bereits die Markenstelle ausgegangen ist,

indem sie die Marke für die beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", "industrielle Forschung" und "Design" als

eintragungsfähig angesehen hat. Nach Auffassung des Senats können zum Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts darüber hinaus aber auch nicht die Dienstleistungen "Werbung" und "Büroarbeiten" gezählt werden, da es sich dabei stets um

Dienstleistungen für Dritte, nicht aber um Tätigkeiten innerhalb der eigenen

Kanzlei handelt.

In Bezug auf diese nicht anwaltlichen Dienstleistungen besteht an der angemeldeten Wortzusammenstellung kein Freihaltebedürfnis und wird angesichts des

offensichtlich fehlenden Sachbezugs bereits die leichte Verfremdung der beiden

Markenwörter ausreichen, um den Gesamtbegriff als betrieblichen Herkunftshinweis wirken zu lassen.

Meinhardt

Dr. von Falckenstein

Guth

Na