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BPatG Beschluss vom 07.02.2000 – 11 W (pat) 28/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 28/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. Februar 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 08 650.3-27

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und

Dipl.-Ing. Kadner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B01D des Deutschen Patentamts vom

16. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patentamts hat auf die unter

Inanspruchnahme einer Priorität vom 11. März 1994 am 10. März 1995 eingegangene Patentanmeldung, betreffend eine

"Filteranordnung",

am 16. Juni 1998 ein Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags vom 3. April 1998

erteilt und den Hauptantrag vom 3. April 1998 zurückgewiesen. Der Gegenstand

des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruhe in Anbetracht des Standes der

Technik nach der DE-OS 25 53 293 und der DE 41 31 353 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin hat gegen die Zurückweisung des Hauptantrags Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, keine der Entgegenhaltungen lehre eine

vollständige Trennung zwischen dem Schmutzölbereich und einem Ablaßkanal,

über den beim Filterwechsel zurückbleibendes gefiltertes Öls abgelassen werde.

In der DE 35 38 589 C2 sei zwar eine dauernde Trennung zwischen dem Schmutzölbereich 38 und dem Reinölauslaß 42 verwirklicht, jedoch aufgrund einer ganz

anderen Konstruktion mit Dichtungsring 30 und Dichtungslippe 32. Die Übertragung dieser bekannten Maßnahmen auf eines der oben genannten Ölfilter ohne

vollständige Reinöl/Schmutzöl-Trennung führe augenscheinlich nicht ohne weiteres zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund der Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am

4. Februar 2000, der Beschreibung, Seiten 1 bis 10, überreicht am

7. Februar 2000, und der ursprünglichen Zeichnungen, Figuren 1

und 2, eingegangen am 10. März 1995.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Filteranordnung mit einem Filtergehäuse (30), welches eine in der

Einbaulage oben liegende Montageöffnung und eine mit einem

Gewinde versehene erste Eingriffsfläche (34) aufweist, und mit

einem Abschlußdeckel (40), der eine zweite mit einem Gewinde

versehene Eingriffsfläche (36) aufweist, die mit der ersten

Eingriffsfläche (34) in Eingriff treten kann, um den Abschlußdeckel

(40) an dem Filtergehäuse (30) zu verankern, wobei das

Filtergehäuse (30) zusammen mit dem Abschlußdeckel (40) eine

Filterkammer (28) bildet, die in eine erste Kammer für ungefiltertes

Öl und eine nur über das Filterelement (16) mit der ersten

Kammer verbundene zweite Kammer für gefiltertes Öl unterteilt ist,

wobei das Filtergehäuse (30) ferner einen mit der ersten Kammer

verbundenen Öleinlaß für ungefiltertes Öl, einen unterhalb der

Filterkammer (28) angeordneten Hauptauslaß (18) für gefiltertes

Öl, welcher mit der zweiten Kammer über einen Auslaßkanal

verbunden ist, der an seinem in Einbaulage oberen Ende als sich

in die zweite Kammer hinein erstreckende, rohrförmige Wand (62)

ausgebildet und von der ersten Kammer vollständig getrennt ist,

und eine unterhalb des Hauptauslasses (18) angeordnete, über

einen ebenfalls von der ersten Kammer vollständig getrennten

Ablaßkanal an den Auslaßkanal des Hauptauslasses

(18)

angeschlossene Abflußöffnung (60) zum Ablassen des

im

Auslaßkanal des Hauptauslasses

(18) beim Filterwechsel

zurückbleibenden gefilterten Öls aufweist, und wobei schließlich

am Abschlußdeckel (40) ein Zapfen (46) angeordnet ist, der sich

bei auf das Gehäuse (30) aufgeschraubtem Abschlußdeckel (40)

in den Ablaßkanal der Abflußöffnung (60) hineinerstreckt und

diese dadurch verschließt."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Filteranordnung zu schaffen.

Zu den Ansprüchen 2 bis 8 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten

verwiesen.

1. Die formale Zulässigkeit der Ansprüche ist gegeben.

Der Patentanspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor,

wobei zusätzlich aus der Beschreibung zu einer Filteranordnung gehörende

Merkmale aufgenommen sind und spezielle Merkmale des einzigen Ausführungsbeispiels die Abflußöffnung im Auslaßkanal des Hauptauslasses betreffen. Die

Anordnung des Zapfens am Abflußdeckel kann aus der Funktion der Filteranordnung heraus nur so verstanden werden, daß sie fest und entsprechend der einzigen Offenbarung in der Anmeldung durch eine einstückige Ausbildung verwirklicht

ist.

Die Filterannordnung gemäß dem geltenden Anspruch 1 weist auch sämtliche

Merkmale des Gegenstands des dem Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle

zugrundeliegenden damaligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf und unterscheidet sich weiterhin vom Gegenstand des erteilten Hilfsantrags.

Die Patentansprüche 2 bis 8 leiten sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2

bis 8 und 10 ab.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu. Er beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE-OS 25 53 293 ist ein Schmieröl-Filter mit einem als Filtergehäuse

dienenden stehend angeordneten Filtertopf 11 bekannt, der eine obere durch einen Abschlußdeckel 18 nach außen mittels lösbarer Befestigungsmittel verschließbare Montageöffnung aufweist. Das Innere des Filtergehäuses nimmt beim

Ausführungsbeispiel ein Hauptstrom- und ein Nebenstrom-Filterelement 14

bzw 15 auf; ansonsten ist aber der Gegenstand dieser Entgegenhaltung allgemein

auf ein Filtergehäuse mit nur einem (Hauptstrom-)Filterelement ausgerichtet. Mit

der Schmutzöl führenden Filterkammer 36 ist ein Öleinlaß für ungefiltertes Öl

verbunden. Nach Durchtritt durch das Filterelement 14 gelangt das gereinigte Öl in

eine Reinöl führende Filterkammer 39. Unterhalb der Filterkammern befindet sich

ein Hauptauslaß 45 für das gefilterte Öl, der mit der Filterkammer 39 über einen

Auslaßkanal verbunden ist. Dieser ist an seinem in Einbaulage oberen Ende als

sich in die Filterkammer 39 hinein erstreckendes Standrohr ausgebildet und von

der Schmutzöl führenden Filterkammer 36 vollständig getrennt. Der Auslaßkanal

setzt sich weiterhin nach unten in einen bei der Stirnöffnung 35 endenden Kanal

fort,

in den sich bei geschlossenem Filtergehäuse ein

fest mit dem

Abschlußdeckel 18 verbundener Bolzen 23 hinein erstreckt, welcher dadurch die

Stirnöffnung 35 verschließt. In den zuletzt genannten Kanal mündet (bei 56) ein

weiterer, von der Schmutzöl führenden Filterkammer 36 in offener Verbindung

stehender Ölablaßkanal 49, der bei geschlossenem Filtergehäuse ebenfalls durch

den Bolzen 23 abgesperrt ist. Beim Abnehmen des Abschlußdeckels 18, bei dem

zwangsläufig das untere Ende des Bolzens 23 aus dem bei der Stirnöffnung 35

endenden Kanal heraustritt, wird neben dem aus dem mit der Reinöl führenden

Filterkammer 39 verbundenen Auslaßkanal stammenden Reinöl auch Schmutzöl

aus dem Ölablaßkanal 49 abgelassen.

Die für die Lösung der vorliegenden Aufgabe einer verbesserten Filteranordnung

anmeldungsgemäß herausgestellte Konstruktion von Abschlußdeckel und Zapfen

zur verläßlichen Abdichtung der Ölfilterkammer und automatischen Ölableitung

beim Lösen des Abschlußdeckels ist also auch beim oben beschriebenen Stand

der Technik verwirklicht. Ebenso entfällt bei ihm bereits durch die Wirkung des

Bolzens (Zapfens) die Notwendigkeit eines gesonderten Ventils für die Abflußöffnung.

Ein auf die Verbesserung der bekannten Filteranordnung in bezug auf die Verbindung zwischen Filtergehäuse und Abschlußdeckel bedachter Fachmann, der hier

ein an einer Technikerschule auf dem Gebiet des Maschinenbaus ausgebildeter

Techniker mit praktischen Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von

Filtern ist, zieht auch die DE 35 38 589 C2 in Betracht. Er entnimmt ihr einen von

dem Ölauslaßkanal 42 für Reinöl vollständig getrennten Ableitungskanal 28 für

den Abfluß des Schmutzöls beim Filterwechsel aus der Schmutzöl führenden

Filterkammer (vgl insbes Sp 5, Z 22 bis 42). Dementsprechend kann er bei der

Ölfilteranordnung nach der DE-OS 25 53 293 den Schmutzöl führenden Ölablaßkanal 49 nicht in den Ablaßkanal für das beim Filterwechsel im Auslaßkanal des

Hauptauslasses zurückgebliebene Reinöl münden lassen. Weiterhin erhält er

durch diese Entgegenhaltung (vgl Fig 1) die Anregung, anstelle einer Drehbolzenverbindung eine Gewindeverbindung vorzusehen, was in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der in den Vordergrund gerückten Kanaltrennung steht.

Darüber Hinausgehendes, insbesondere im Hinblick auf die konstruktive Ausführung, besagt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht, weshalb man bereits durch

die angeregte Abtrennung des Schmutzölkanals bei der im wesentlichen beantragten Lehre angelangt ist.

Insgesamt mangelt es also dem Gegenstand des Anspruchs 1 an einer erfinderischen Leistung. Er ist daher nicht gewährbar.

Da der Anspruch 1 nicht zugestanden werden kann, müssen auch die auf ihn

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 fallen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dipl.-Ing. Niedlich

Dr. Wizgall

Haußleiter

Dipl.-Ing. Kadner

Mü/prö