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BPatG Beschluss vom 07.02.2000 – 11 W (pat) 80/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 01 852

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Dr. Fritsch und

Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten aufgrund der Ansprüche 1 bis 6 mit Beschreibung, vorgelegt am 7. Februar 2000, und der Figuren gemäß

Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 22. Januar 1994 beim Deutschen

Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 44 01 852

mit der Bezeichnung "Verfahren zum Empfang eines Codes und als Codeträger

dienender Transponder" wurde am 11. Mai 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung des

Einspruchs der D… & Co. in Nürnberg hat die Patentabteilung 31 des

Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 8. Juli 1999 das Patent widerrufen. Der

als Codeträger dienende Transponder gemäß den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 5 des Streitpatents sei bereits aus dem Datenblatt der

Fa. E… zum Chip H4001-Rev. C - Jan 92 bekannt und

daher nicht mehr neu. Das Verfahren zum Empfang eines Codes nach Patentanspruch 1 erschließe sich dem Fachmann angesichts der durch das Datenblatt

vollständig vorweggenommenen Struktur des Datenblocks und auf Grund seines

Fachwissens in naheliegender Weise. Nach Fortfall der Patentansprüche 1 und 5

könnten die Unteransprüche schon deswegen keinen Bestand haben, weil für sie

ein selbständiger Patentschutz nicht beantragt sei.

Dagegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das allein

entgegengehaltene Datenblatt offenbare zwar einen als Transponder einsetzbaren

Schaltkreis. Ein Empfang und eine Bearbeitung eines von einem Transponder

ausgesendeten Datenstroms sei dem Datenblatt indessen in keiner Weise zu entnehmen, so daß es dem Fachmann für das angegriffene Verfahren nach Patentanspruch 1 grundsätzlich keine Anregung geben könne. Da darüber hinaus im

Datenblatt vom Code unabhängige Prüfbitfolgen nicht sicher offenbart seien,

könne der als Codeträger dienende Transponder nach Patentanspruch 5 ebenfalls

als nicht nahegelegt gelten. Keinesfalls ließen sich jedoch dem Datenblatt

Hinweise auf die hilfsweise beantragte Fassung entnehmen, nach der der Code

derart gewählt sei, daß er Bitfolgen enthalte, welche der vorgegebenen Bitfolge

gleichen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluß des Patentamts vom 8. Juli 1999 aufzuheben und

das Patent unbeschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund der heute

übergebenen Patentansprüche 1 bis 6 mit Beschreibung.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Angesichts der durch das Datenblatt vollständig vorweggenommenen Struktur des

Datenblocks sei nicht nur der als Codeträger dienende Transponder nach Patentanspruch 5 neuheitsschädlich getroffen, sondern auch das angegriffene Verfahren

zum Empfang des Codes zumindest nahegelegt. Die hilfsweise beantragte

Fassung könne auch nicht zum Erfolg führen. Da es nämlich üblich sei, die Kombinationsmöglichkeiten möglichst zu maximieren, böte es sich für den Fachmann

grundsätzlich an, auch den Header im Code zuzulassen. Angezeigt sei eine

derartige Bauweise auch, weil leichtere Herstellbarkeit gegeben sei.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und des weiteren Vorbringens der Beteiligten

wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Patent in beschränktem

Umfang gemäß Hilfsantrag bestandsfähig ist.

A. Zum Hauptantrag

Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Patentanspruch 1 sowie der darauf Bezug nehmende Vorrichtungsanspruch 5 lauten:

"1. Verfahren zum Empfang eines Codes, der in einem als Codeträger dienenden Transponder abgelegt ist, wobei auf eine Anregung von außen ein Datenstrom ausgesendet wird, bei dem ein

den Code enthaltender Datenblock mehrmals kontinuierlich wiederholt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code

eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält, daß

aus dem empfangenen Datenstrom ein Teil, welcher die Länge

eines Datenblocks aufweist, auf eine Bitfolge untersucht wird,

welche der vorgegebenen Bitfolge gleicht, und daß diejenigen

Bits, welche in bezug auf eine gefundene Bitfolge die gleiche Position wie der Code in bezug auf die vorgegebene Bitfolge haben,

als Code angenommen werden und mit Hilfe der Prüfbitfolgen

überprüft werden.

5. Als Codeträger dienender Transponder, in dem ein individueller

Code abgelegt ist und der auf eine Anregung von außen einen

den Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals wiederholt aussendet,

dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code

eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält."

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, welches einen derartigen Empfang des Codes in einfacher Weise bei einem durch die Art des Transponders gegebenen Datenstrom mit möglichst geringem Aufwand und großer

Sicherheit ermöglicht.

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 wird auf die Akten verwiesen.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Physik/Informationstechnik mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Funkfernbedienungen und vertieften Kenntnissen der dort üblichen Regelungs- und Steuerungsfragen anzusehen.

Wie bereits die Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, fehlt dem angegriffenen Gegenstand nach Anspruch 5 die erforderliche Neuheit und ergibt sich das Verfahren nach Anspruch 1 für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Bekannten.

In dem Datenblatt zum Chip H4001 ist insbesondere auf Seite 1 in dem Abschnitt

"Description" ein als Codeträger dienender Transponder beschrieben, der auf eine

Anregung von außen, d.h. bei Energiezufuhr über die Empfangsspule, einen den

Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals wiederholt aussendet (vgl

dazu auch den letzten Satz auf Seite 4). Der gesamte Datenblock enthält den

Code (dort "40 bits of data"), eine vom Code unabhängige vorgegebene Bitfolge

(dort "9 bits header") und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen

(dort als "14 parity bits" bezeichnet und per definitionem codeabhängig), wobei

diese -vgl. dazu das "Memory Array" im Abschnitt "Functional Description" auf

Seite 4- noch in zwei Gruppen aufgeteilt sind. Der als Codeträger dienende

Transponder gemäß dem angegriffenen Patentanspruch 5 ist somit nicht neu.

Die in dem Datenblatt angegebene Struktur des Datenblocks (Header - individueller Code - mindestens zwei Prüfbits) impliziert darüber hinaus angesichts der

bekannten Definition von Header und Prüfbit für den Fachmann zwangsläufig, daß

jede denkbare Empfangsvorrichtung in der Lage sein muß, die Datenblöcke

anhand des Headers zu erkennen, Header und Code zu trennen und die Korrektheit des Codes mittels der Prüfbits zu prüfen. Genau dies sind jedoch die Merkmale des angegriffenen Anspruchs 1.

Die Patentansprüche 1 und 5 sind somit nicht beständig.

Die Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 enthalten Einzelheiten, für die ein selbständiger

Schutz nicht beansprucht ist. Die auf die Ansprüche 1 und 5 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 8 müssen daher mit diesen fallen.

Der Hauptantrag bleibt somit erfolglos.

B. Zum Hilfsantrag

Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Patentanspruch 1 sowie der darauf Bezug nehmende Vorrichtungsanspruch 4 lauten:

"1. Verfahren zum Empfang eines Codes, der in einem als Codeträger dienenden Transponder abgelegt ist, wobei auf eine Anregung von außen ein Datenstrom ausgesendet wird, bei dem ein

den Code enthaltender Datenblock mehrmals kontinuierlich

wiederholt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code

eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält, daß

aus dem empfangenen Datenstrom ein Teil, welcher die Länge

eines Datenblocks aufweist, auf eine Bitfolge untersucht wird,

welche der vorgegebenen Bitfolge gleicht, und daß diejenigen

Bits, welche in bezug auf eine gefundene Bitfolge die gleiche Position wie der Code in bezug auf die vorgegebene Bitfolge haben,

als Code angenommen werden und mit Hilfe der Prüfbitfolgen

überprüft werden, und

der Code Bitfolgen enthält, welche der vorgegebenen Bitfolge

gleichen, daß bei negativem Ergebnis der Prüfung mit den Prüfbitfolgen eine weitere Suche nach der vorgegebenen Bitfolge

stattfindet, daß die nach dieser Suche als möglicher Code angenommenen Bits mit den Prüfbitfolgen überprüft werden und daß in

Abhängigkeit von dem Ergebnis der Prüfung die Suche so lange

wiederholt wird, bis entweder ein positives Ergebnis der Prüfung

vorliegt oder alle empfangenen Bits auf das Vorliegen der vorgegebenen Bitfolge abgesucht sind.

4. Als Codeträger dienender Transponder, in dem ein individueller

Code abgelegt ist und der auf eine Anregung von außen einen

den Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals

wiederholt aussendet,

dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code

eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält und

daß der Code derart gewählt ist, daß der Code Bitfolgen enthält,

welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen."

Es gelten die Aufgabe und die Ansprüche 3, 4, 7 und 8 (in neuer, angepaßter

Zählung Ansprüche 2, 3, 5 und 6) gemäß Hauptantrag.

1. Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten

wie auch der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, wobei die Angabe des

Anspruchs 2, daß "der Code Bitfolgen enthalten kann" ersetzt wurde durch die

beschränkende und damit zulässige Angabe, daß "der Code Bitfolgen enthält".

Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten

und auch der ursprünglichen Ansprüche 5 und 6, wobei die Angabe des

Anspruchs 6, daß "der Code Bitfolgen enthalten kann" ersetzt wurde durch die

beschränkende und damit zulässige Angabe, daß "der Code Bitfolgen enthält".

Die Ansprüche 2, 3, 5 und 6 gemäß Hilfsantrag entsprechen den erteilten bzw

ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 7 und 8.

2. Das im Patentanspruch 1 angegebene Verfahren sowie der in Patentanspruch 4

angegebene Transponder sind unbestritten neu.

Weder das Datenblatt zum Chip H4001 noch die im Beschwerdeverfahren nicht

wieder aufgegriffenen, jedoch in Sp 1, Z 26 bis Z 49 der Streitpatentschrift bereits

zutreffend

abgehandelten

Entgegenhaltungen

DE 42 26 053 A1,

DE 40 14 931 C2, DE 36 16 371 C2 und DE 39 23 727 A1 beschreiben ein

Verfahren bzw. einen Transponder, bei dem der Code derart gewählt ist, daß der

Code Bitfolgen enthält, welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen.

3. Das Verfahren nach Anspruch 1 sowie der Transponder nach Anspruch 4 sind

unstreitig gewerblich anwendbar und beruhen gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Das allein entgegengehaltene Datenblatt zum Chip H4001 mag für den Fachmann

aufgrund der dort angegebenen Struktur der Datenblöcke mit 64 Bit und in Kenntnis der Definitionen von Header, individuellem Code und Prüfbits implizit den

Hinweis enthalten, jede denkbare Empfangsvorrichtung so zu gestalten, daß die

Datenblöcke anhand der Header erkannt werden, daß Header und Code zu trennen sind und die Korrektheit des Codes mittels der Prüfbits zu prüfen ist.

Konkrete Hinweise auf die Struktur des individuellen Codes enthält das Datenblatt

indessen nicht. Auch weitergehende Hinweise etwa darauf, wie die Übertragungssicherheit auch bei Datenblöcken mit einer gegenüber dem Chip H4001 beschränkten Anzahl von Bits zu erhöhen sei, lassen sich dort grundsätzlich nicht

entnehmen. Der Fachmann hat somit bereits keinerlei Veranlassung, von der dort

als vorteilhaft erachteten Datenblockbreite von 64 Bits abzugehen. Dazu können

ihm auch die im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen (DE 42 26 053 A1, DE 40 14 931 C2, DE 36 16 371 C2 und DE

39 23 727 A1) keine zielführenden Hinweise geben, denn sie lassen schon das

zugrundegelegte Problem nicht erkennen.

Auch der von der Einsprechenden zuletzt noch vorgebrachte Einwand, es sei üblich, die Kombinationsmöglichkeiten zu maximieren und daher fachmännisch, den

Header im Code zuzulassen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Er ist

angesichts des im Datenblatt tatsächlich Offenbarten vielmehr als unzulässige

expost-Betrachtung zu werten.

Die Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag sind somit beständig.

4. Die Ansprüche 2, 3 und 5, 6 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche weitere Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes. Diese Ansprüche können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bzw. 4 ebenfalls bestehen bleiben.

Niedlich

Dr. Wizgall

Sekretaruk

Dr. Fritsch

prö