Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.02.2000 – 11 W (pat) 80/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 01 852
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Dr. Fritsch und
Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten aufgrund der Ansprüche 1 bis 6 mit Beschreibung, vorgelegt am 7. Februar 2000, und der Figuren gemäß
Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 22. Januar 1994 beim Deutschen
Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 44 01 852
mit der Bezeichnung "Verfahren zum Empfang eines Codes und als Codeträger
dienender Transponder" wurde am 11. Mai 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung des
Einspruchs der D… & Co. in Nürnberg hat die Patentabteilung 31 des
Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 8. Juli 1999 das Patent widerrufen. Der
als Codeträger dienende Transponder gemäß den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 5 des Streitpatents sei bereits aus dem Datenblatt der
Fa. E… zum Chip H4001-Rev. C - Jan 92 bekannt und
daher nicht mehr neu. Das Verfahren zum Empfang eines Codes nach Patentanspruch 1 erschließe sich dem Fachmann angesichts der durch das Datenblatt
vollständig vorweggenommenen Struktur des Datenblocks und auf Grund seines
Fachwissens in naheliegender Weise. Nach Fortfall der Patentansprüche 1 und 5
könnten die Unteransprüche schon deswegen keinen Bestand haben, weil für sie
ein selbständiger Patentschutz nicht beantragt sei.
Dagegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das allein
entgegengehaltene Datenblatt offenbare zwar einen als Transponder einsetzbaren
Schaltkreis. Ein Empfang und eine Bearbeitung eines von einem Transponder
ausgesendeten Datenstroms sei dem Datenblatt indessen in keiner Weise zu entnehmen, so daß es dem Fachmann für das angegriffene Verfahren nach Patentanspruch 1 grundsätzlich keine Anregung geben könne. Da darüber hinaus im
Datenblatt vom Code unabhängige Prüfbitfolgen nicht sicher offenbart seien,
könne der als Codeträger dienende Transponder nach Patentanspruch 5 ebenfalls
als nicht nahegelegt gelten. Keinesfalls ließen sich jedoch dem Datenblatt
Hinweise auf die hilfsweise beantragte Fassung entnehmen, nach der der Code
derart gewählt sei, daß er Bitfolgen enthalte, welche der vorgegebenen Bitfolge
gleichen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluß des Patentamts vom 8. Juli 1999 aufzuheben und
das Patent unbeschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund der heute
übergebenen Patentansprüche 1 bis 6 mit Beschreibung.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Angesichts der durch das Datenblatt vollständig vorweggenommenen Struktur des
Datenblocks sei nicht nur der als Codeträger dienende Transponder nach Patentanspruch 5 neuheitsschädlich getroffen, sondern auch das angegriffene Verfahren
zum Empfang des Codes zumindest nahegelegt. Die hilfsweise beantragte
Fassung könne auch nicht zum Erfolg führen. Da es nämlich üblich sei, die Kombinationsmöglichkeiten möglichst zu maximieren, böte es sich für den Fachmann
grundsätzlich an, auch den Header im Code zuzulassen. Angezeigt sei eine
derartige Bauweise auch, weil leichtere Herstellbarkeit gegeben sei.
Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Patent in beschränktem
Umfang gemäß Hilfsantrag bestandsfähig ist.
A. Zum Hauptantrag
Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Patentanspruch 1 sowie der darauf Bezug nehmende Vorrichtungsanspruch 5 lauten:
"1. Verfahren zum Empfang eines Codes, der in einem als Codeträger dienenden Transponder abgelegt ist, wobei auf eine Anregung von außen ein Datenstrom ausgesendet wird, bei dem ein
den Code enthaltender Datenblock mehrmals kontinuierlich wiederholt wird,
dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code
eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält, daß
aus dem empfangenen Datenstrom ein Teil, welcher die Länge
eines Datenblocks aufweist, auf eine Bitfolge untersucht wird,
welche der vorgegebenen Bitfolge gleicht, und daß diejenigen
Bits, welche in bezug auf eine gefundene Bitfolge die gleiche Position wie der Code in bezug auf die vorgegebene Bitfolge haben,
als Code angenommen werden und mit Hilfe der Prüfbitfolgen
überprüft werden.
5. Als Codeträger dienender Transponder, in dem ein individueller
Code abgelegt ist und der auf eine Anregung von außen einen
den Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals wiederholt aussendet,
dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code
eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält."
Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, welches einen derartigen Empfang des Codes in einfacher Weise bei einem durch die Art des Transponders gegebenen Datenstrom mit möglichst geringem Aufwand und großer
Sicherheit ermöglicht.
Bezüglich der Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 wird auf die Akten verwiesen.
Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Physik/Informationstechnik mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Funkfernbedienungen und vertieften Kenntnissen der dort üblichen Regelungs- und Steuerungsfragen anzusehen.
Wie bereits die Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, fehlt dem angegriffenen Gegenstand nach Anspruch 5 die erforderliche Neuheit und ergibt sich das Verfahren nach Anspruch 1 für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Bekannten.
In dem Datenblatt zum Chip H4001 ist insbesondere auf Seite 1 in dem Abschnitt
"Description" ein als Codeträger dienender Transponder beschrieben, der auf eine
Anregung von außen, d.h. bei Energiezufuhr über die Empfangsspule, einen den
Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals wiederholt aussendet (vgl
dazu auch den letzten Satz auf Seite 4). Der gesamte Datenblock enthält den
Code (dort "40 bits of data"), eine vom Code unabhängige vorgegebene Bitfolge
(dort "9 bits header") und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen
(dort als "14 parity bits" bezeichnet und per definitionem codeabhängig), wobei
diese -vgl. dazu das "Memory Array" im Abschnitt "Functional Description" auf
Seite 4- noch in zwei Gruppen aufgeteilt sind. Der als Codeträger dienende
Transponder gemäß dem angegriffenen Patentanspruch 5 ist somit nicht neu.
Die in dem Datenblatt angegebene Struktur des Datenblocks (Header - individueller Code - mindestens zwei Prüfbits) impliziert darüber hinaus angesichts der
bekannten Definition von Header und Prüfbit für den Fachmann zwangsläufig, daß
jede denkbare Empfangsvorrichtung in der Lage sein muß, die Datenblöcke
anhand des Headers zu erkennen, Header und Code zu trennen und die Korrektheit des Codes mittels der Prüfbits zu prüfen. Genau dies sind jedoch die Merkmale des angegriffenen Anspruchs 1.
Die Patentansprüche 1 und 5 sind somit nicht beständig.
Die Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 enthalten Einzelheiten, für die ein selbständiger
Schutz nicht beansprucht ist. Die auf die Ansprüche 1 und 5 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 8 müssen daher mit diesen fallen.
Der Hauptantrag bleibt somit erfolglos.
B. Zum Hilfsantrag
Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Patentanspruch 1 sowie der darauf Bezug nehmende Vorrichtungsanspruch 4 lauten:
"1. Verfahren zum Empfang eines Codes, der in einem als Codeträger dienenden Transponder abgelegt ist, wobei auf eine Anregung von außen ein Datenstrom ausgesendet wird, bei dem ein
den Code enthaltender Datenblock mehrmals kontinuierlich
wiederholt wird,
dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code
eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält, daß
aus dem empfangenen Datenstrom ein Teil, welcher die Länge
eines Datenblocks aufweist, auf eine Bitfolge untersucht wird,
welche der vorgegebenen Bitfolge gleicht, und daß diejenigen
Bits, welche in bezug auf eine gefundene Bitfolge die gleiche Position wie der Code in bezug auf die vorgegebene Bitfolge haben,
als Code angenommen werden und mit Hilfe der Prüfbitfolgen
überprüft werden, und
der Code Bitfolgen enthält, welche der vorgegebenen Bitfolge
gleichen, daß bei negativem Ergebnis der Prüfung mit den Prüfbitfolgen eine weitere Suche nach der vorgegebenen Bitfolge
stattfindet, daß die nach dieser Suche als möglicher Code angenommenen Bits mit den Prüfbitfolgen überprüft werden und daß in
Abhängigkeit von dem Ergebnis der Prüfung die Suche so lange
wiederholt wird, bis entweder ein positives Ergebnis der Prüfung
vorliegt oder alle empfangenen Bits auf das Vorliegen der vorgegebenen Bitfolge abgesucht sind.
4. Als Codeträger dienender Transponder, in dem ein individueller
Code abgelegt ist und der auf eine Anregung von außen einen
den Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals
wiederholt aussendet,
dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code
eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält und
daß der Code derart gewählt ist, daß der Code Bitfolgen enthält,
welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen."
Es gelten die Aufgabe und die Ansprüche 3, 4, 7 und 8 (in neuer, angepaßter
Zählung Ansprüche 2, 3, 5 und 6) gemäß Hauptantrag.
1. Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten
wie auch der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, wobei die Angabe des
Anspruchs 2, daß "der Code Bitfolgen enthalten kann" ersetzt wurde durch die
beschränkende und damit zulässige Angabe, daß "der Code Bitfolgen enthält".
Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten
und auch der ursprünglichen Ansprüche 5 und 6, wobei die Angabe des
Anspruchs 6, daß "der Code Bitfolgen enthalten kann" ersetzt wurde durch die
beschränkende und damit zulässige Angabe, daß "der Code Bitfolgen enthält".
Die Ansprüche 2, 3, 5 und 6 gemäß Hilfsantrag entsprechen den erteilten bzw
ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 7 und 8.
2. Das im Patentanspruch 1 angegebene Verfahren sowie der in Patentanspruch 4
angegebene Transponder sind unbestritten neu.
Weder das Datenblatt zum Chip H4001 noch die im Beschwerdeverfahren nicht
wieder aufgegriffenen, jedoch in Sp 1, Z 26 bis Z 49 der Streitpatentschrift bereits
zutreffend
abgehandelten
Entgegenhaltungen
DE 42 26 053 A1,
DE 40 14 931 C2, DE 36 16 371 C2 und DE 39 23 727 A1 beschreiben ein
Verfahren bzw. einen Transponder, bei dem der Code derart gewählt ist, daß der
Code Bitfolgen enthält, welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen.
3. Das Verfahren nach Anspruch 1 sowie der Transponder nach Anspruch 4 sind
unstreitig gewerblich anwendbar und beruhen gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Das allein entgegengehaltene Datenblatt zum Chip H4001 mag für den Fachmann
aufgrund der dort angegebenen Struktur der Datenblöcke mit 64 Bit und in Kenntnis der Definitionen von Header, individuellem Code und Prüfbits implizit den
Hinweis enthalten, jede denkbare Empfangsvorrichtung so zu gestalten, daß die
Datenblöcke anhand der Header erkannt werden, daß Header und Code zu trennen sind und die Korrektheit des Codes mittels der Prüfbits zu prüfen ist.
Konkrete Hinweise auf die Struktur des individuellen Codes enthält das Datenblatt
indessen nicht. Auch weitergehende Hinweise etwa darauf, wie die Übertragungssicherheit auch bei Datenblöcken mit einer gegenüber dem Chip H4001 beschränkten Anzahl von Bits zu erhöhen sei, lassen sich dort grundsätzlich nicht
entnehmen. Der Fachmann hat somit bereits keinerlei Veranlassung, von der dort
als vorteilhaft erachteten Datenblockbreite von 64 Bits abzugehen. Dazu können
ihm auch die im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen (DE 42 26 053 A1, DE 40 14 931 C2, DE 36 16 371 C2 und DE
39 23 727 A1) keine zielführenden Hinweise geben, denn sie lassen schon das
zugrundegelegte Problem nicht erkennen.
Auch der von der Einsprechenden zuletzt noch vorgebrachte Einwand, es sei üblich, die Kombinationsmöglichkeiten zu maximieren und daher fachmännisch, den
Header im Code zuzulassen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Er ist
angesichts des im Datenblatt tatsächlich Offenbarten vielmehr als unzulässige
expost-Betrachtung zu werten.
Die Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag sind somit beständig.
4. Die Ansprüche 2, 3 und 5, 6 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche weitere Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes. Diese Ansprüche können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bzw. 4 ebenfalls bestehen bleiben.
Niedlich
Dr. Wizgall
Sekretaruk
Dr. Fritsch
prö