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BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 14 W (pat) 19/99

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 02 168

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Philipp, Dr. Wagner

und Harrer 6.70

beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Das Patent 195 02 168 wird widerrufen.

G r ü n d e :

I

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. Dezember 1998 hat die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 02 168 mit der

Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von Weizenproteinhydrolysaten"

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, von denen

die Ansprüche 1 und 3 wie folgt lauten:

"1. Verfahren zur Herstellung von Weizenproteinhydrolysaten,

dadurch gekennzeichnet,

daß man weizenproteinhaltige Ausgangsstoffe

(a) zunächst bei einem pH-Wert im Bereich von 2 bis 5 mit

Proteinasen und

(b) anschließend bei einem pH-Wert im Bereich von 8 bis 10 mit

Proteinasen behandelt, sowie

(c) abschließend bei einem pH-Wert im Bereich von 6 bis 7 mit

Peptidasen hydrolysiert.

3. Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß man die Hydrolyse unterhalb ber Verkleisterungstemperatur der im Protein noch benthaltenen Kohlenhydrate

durchführt."

Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dem patentgemäßen Verfahren

seien gegenüber dem im Einspruchsverfahren und im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen, ua durch die Entgegenhaltungen

(1) Derwent Abstract Nr 93-0 22713/03 der JP 04-349893 A

(2) US 5 268 360 A

(3) EP 0 223 560 A2

(4) Biotech Abstract Nr. 93-15288 der JP 05-236909 A

(5) Derwent Abstract Nr. 91-025804/04 der JP 02-295437 A

(6) Derwent Abstract Nr. 94-321294/40 der JP 06-245790 A

(7) Firmenschrift der Biocatalysts Ltd., Pontypridd CF37 5UT, Wales:

Production of "Natural" Soya Protein-Hydrolysate as a Base Material for

High Flavor Products. The "Cascade-System" of sequential proteolysis,

September 1990

belegten Stand der Technik auch unter Berücksichtigung der in der Beschreibung

gewürdigten Literaturstellen die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit zuzuerkennen. Es seien einerseits aus (5) und (7) dreistufige enzymatische Verfahren bekannt, deren erste Stufe aber nicht im sauren Bereich erfolge. Andererseits

seien in (1), (2) und (4) enzymatische Verfahren mit einer ersten Stufe im sauren

Bereich beschrieben, denen sich aber lediglich eine zweite Stufe anschließe. Die

Entgegenhaltung (3) betreffe ebenfalls lediglich ein zweistufiges Verfahren, bei

dem zwar die zweite Stufe der patentgemäßen Maßnahme (c) entspreche, eine

Behandlung mit sauren Proteinasen gemäß dem patentgemäßen Schritt (a) aber

nicht erfolge. Die Zusammenschau dieser Lehren könne nicht zu einem dreistufigen Verfahren anregen, bei dem die erste Stufe im sauren Bereich ablaufen

müsse.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Zur

Begründung trägt sie im wesentlichen vor, da im einzigen Ausführungsbeispiel der

anspruchsgemäße Hydrolyseschritt (c) fehle, könne diesem Schritt für den

angestrebten technischen Erfolg keine Bedeutung zukommen. Dieser Erfolg, die

Bereitstellung eines Weizenproteinhydrolysats, dessen Derivatisierung insbesondere durch Acylierung ausreichend lagerstabile Produkte ergebe, sei ausweislich des Beispiels bereits durch ein Verfahren mit den Schritten (a) und (b)

gewährleistet, das aber Stand der Technik sei. Diesem bekannten Verfahren

werde nun willkürlich ein weiterer bekannter Verfahrensschritt hinzugefügt, der

zwar die Beschaffenheit des Hydrolysates weiter verändere, ohne aber die bereits

durch die bekannten Schritte (a) und (b) verursachte Stabilität hieraus abgeleiteter

Derivate zu beeinträchtigen. Es liege damit ein vergleichbarer Fall vor, wie der

einer willkürlichen, nicht durch einen nachgewiesenen technischen Effekt begründeten Auswahl, für die die Beschwerdekammer 3.2.5 des Europäischen Patentamts in den Entscheidungen T 0267/95 und T 0605/96 das Vorliegen einer

erfinderischen Tätigkeit verneint habe. Im übrigen sei eine dreistufige enzymatische Hydrolyse pflanzlicher Proteine in der Reihenfolge sauer, alkalisch und

neutral beispielsweise aus (16) EP 0 274 946 A1 bekannt.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag),

hilfsweise Aufrechterhaltung des Patents mit der Maßgabe:

Anspruch 3 zu streichen und in Anspruch 1 das Merkmal d)

aufzunehmen mit folgendem Wortlaut "und daß man die Hydrolyse

unterhalb der Verkleisterungstemperatur der im Protein noch

enthaltenen Kohlenhydrate durchführt"

sowie Anspruch 4 in Anspruch 3 umzubenennen und den Rückbezug auf Anspruch 1 oder 2 zu formulieren (Hilfsantrag).

Sie vertritt die Auffassung, die Einsprechende hätte die angeblich fehlende technische Wirkung des Verfahrensschrittes (c) nicht hinreichend glaubhaft gemacht,

da sie keine Versuchsergebnisse hierzu vorgelegt habe. Es sei ohne weiteres ersichtlich, daß die abschließende Hydrolyse mit Peptidasen zu einer veränderten

Produktzusammensetzung führen müsse. Die Angabe eines Beispiels hierfür sei

daher nicht erforderlich. Daß mit dem Verfahren nach Anspruch 1 die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe einer Verbesserung der Lagerstabilität nach

Derivatisierung des Verfahrenserzeugnisses gelöst werde, sei in der Beschreibung

deutlich herausgestellt. Die Lehre von (16) gehe nicht über den sonstigen bereits

genannten Stand der Technik hinaus, denn diese Druckschrift betreffe kein

Weizenprotein, der von der Einsprechenden angezogene Versuch entspreche

nicht den Ansprüchen der Entgegenhaltung und eine dreistufige enzymatische

Hydrolyse sei bereits durch die Dokumente (5) und (7) belegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und auch begründet.

1. Die Offenbarung des erteilten Anspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen

und die Neuheit des damit beanspruchten Verfahrens sind unstrittig gegeben;

dieses Verfahren beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe ist in der Streitpatentschrift (Sp 1

Z 57 bis Sp 2 Z 2) wie in den ursprünglichen Unterlagen (S 3 Abs 1/2) sinngemäß

dargelegt, ein Verfahren zur Herstellung von Weizenproteinhydrolysaten anzugeben, mit dem für das Problem der unzureichenden Lagerstabilität von Derivaten

des erzeugten Hydrolysates eine Abhilfe geschaffen wird.

Diese Aufgabe soll durch ein dreistufiges Verfahren gemäß erteiltem Anspruch 1

gelöst werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe trägt aber das Merkmal (c) weder für sich allein noch

in Verbindung mit den anderen Verfahrensschritten bei.

Denn ausweislich der (einzigen) Beispiele 1 und 2 der Streitpatentschrift werden

bereits durch ein zweistufiges Verfahren mit den Verfahrensschritten (a) und (b)

Weizenproteinhydrolysate mit zureichender Lagerstabilität ihrer Derivate geschaffen, die sich nicht verfärben und keine Tendenz zur Austrübung zeigen (vgl

insbes Sp 5 Abs 1).

Ein derartiges Verfahren ist jedoch, wie die Patentinhaberin selbst einräumt, bekannt, so daß lediglich der Vollständigkeit halber auf (2), insbesondere Spalte 2

Zeilen 46 bis 52, Spalte 2 Zeile 63 bis Spalte 3 Zeile 10 und Spalte 4 Zeilen 28 bis

42 hingewiesen wird.

Aus den gesamten Angaben in der Beschreibung kann - auch unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens der Patentinhaberin - kein Hinweis auf eine

weitere Verbesserung der Lagerstabilität derivatisierter Hydrolysate durch den

zusätzlichen Schritt (c) entnommen, sondern lediglich abgeleitet werden, daß dieser den bereits durch die Verfahrensstufen (a) und (b) gewährleisteten Erfolg der

Lagerstabilität nach Derivatisierung nicht beeinträchtigt.

Ein derartiges Merkmal, welches keinen Beitrag zur Lösung der in der Beschreibung gestellten Aufgabe leistet, ist aber gemäß der in der Entscheidung T 37/82

(EPA Abl 1984, 71) im Leitsatz II dargelegten Auffassung, die sich der Senat zu

eigen macht, bei der erfinderischen Tätigkeit einer Kombination von Merkmalen

nicht zu berücksichtigen. Vielmehr wäre - gemäß den Ausführungen im Leitsatz

der Entscheidung T 197/86 (EPA Abl 1989, 371), die sich der Senat ebenfalls zu

eigen macht - von der Patentinhaberin glaubhaft zu machen gewesen, daß auf

das den Unterschied zum Stand der Technik begründende Merkmal (c) eine Wirkung im Hinblick auf die geltend gemachte Lagerstabilität der Derivate zurückgeführt werden kann.

2. Aber auch wenn man - abweichend von der in der ursprünglichen wie in der

geltenden Beschreibung angegebenen Aufgabe - eine geänderte, allgemeinere

Aufgabenstellung zugrunde legt, nämlich die Schaffung eines weiteren enzymatischen Verfahrens zur Herstellung von Weizenproteinhydrolysaten mit zureichender Lagerstabilität ihrer Derivate, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Diese Aufgabe ist nämlich von einem zuständigen Fachmann, einem mit dem enzymatischen Abbau von hochmolekularen Naturstoffen, insbesondere mit der enzymatischen Hydrolyse von natürlichen Proteinen vertrauten Chemiker oder Biologen, in einfacher Weise dadurch zu lösen, daß er ein bekanntes Verfahren willkürlich durch einen bekannten enzymatischen Hydrolyseschritt modifiziert, der

zwar eine Veränderung der Hydrolysatbeschaffenheit bewirkt, von dem aber keine

Beeinträchtigung einer erwünschten - und nach dem Stand der Technik bereits

erzielten - vorteilhaften Eigenschaft zu befürchten ist.

Dies geschieht vorliegend durch Modifikation des - wie erwähnt, eingeräumtermaßen [zB aus (2)] - bekannten Verfahrens mit den Schritten (a) und (b) durch (c)

eine abschließende Hydrolyse mit Peptidasen im pH-Bereich von 6 bis 7, die als

abschließender Hydrolyseschritt ebenfalls bereits bekannt ist (vgl zB (3) insbes

S 4 Abs 1/2 iVm S 5 Abs 2 bis 6). Mit diesem Schritt wird ein weiterer Abbau der

Poly- und Oligopeptide erreicht, wobei aber eine verschlechterte Lagerstabilität

der kürzerkettigen Hydrolysate und hieraus abgeleiteter Derivate nicht zu besorgen ist, da üblicherweise die komplexeren längerkettigen Moleküle empfindlicher

sind als ihre Abbauprodukte. Auch der in (3) ausdrücklich beschriebene Effekt

einer Veränderung der Geschmacksnote erweckt keine Befürchtungen hinsichtlich

einer verschlechterten Stabilität. Eine Bestätigung für die Unschädlichkeit des

abschließenden Schrittes (c) im Hinblick auf die Lagerstabilität von weiter derivatisiertem Weizenproteinhydrolysat kann in wenigen orientierenden Versuchen

erhalten werden. Auch die Dreistufigkeit des Verfahrens kann als solche nicht als

ungewöhnlich gelten, da sie unbestritten aus (5), (7) und (16) bekannt war.

Der vorliegende Sachverhalt entspricht nicht dem den EPA-Entscheidungen T

0267/95 und T 0605/96 zugrundeliegenden Sachverhalt einer willkürlichen Auswahl von Verfahrensbedingungen aus einem vorbeschriebenen Bereich (vgl insbes T 0267/95 S 14; T 0605/96, Nr. 2.2.2 u 5 der Entscheidungsgründe). Es liegt

auch nicht die den in der Sonderausgabe Abl EPA 1999, 22 unter 2.5 referierten

Entscheidungen T 72/95, T 157/97 und T 176/97 zugrundeliegende Konstellation

vor, bei denen eine bekannte Vorrichtung durch Hinzufügen eines Merkmals ohne

technische Funktion verändert wurde, also eine "technisch nicht relevante Änderung" durchgeführt wurde. Im hier zu beurteilenden Fall hat hingegen die Abänderung des Verfahrens eine vorhersehbare technische Wirkung - einen weiteren

Abbau von Proteinhydrolysat - , wobei aber, wie ausgeführt, für die relevante Eigenschaft des Verfahrenserzeugnisses - die Lagerstabilität hieraus abgeleiteter

Derivate - eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Die Aufgabe, ein weiteres,

bisher nicht beschriebenes Verfahren bereitzustellen, wird somit durch eine derartige willkürliche Hinzufügung eines bekannten, für die beabsichtigte Verwendung

des Verfahrensproduktes voraussichtlich unschädlichen Verfahrensschrittes in

vorhersehbarer Weise gelöst, ohne daß es hierzu einer erfinderischen Tätigkeit

bedarf.

3. Die Aufnahme der Maßgabe (d) "und daß man die Hydrolyse unterhalb der

Verkleisterungstemperatur der

im Protein noch enthaltenen Kohlenhydrate

durchführt" aus dem erteilten Anspruch 3 in den Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag kann zu keiner anderen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit führen.

Ein typischer Zahlenwert für eine begrenzende Verkleisterungstemperatur ist in

der gesamten Beschreibung nicht genannt und konnte von der Patentinhaberin

auch in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben werden. Zur Einhaltung

dieser Maßgabe müßte somit im Einzelfall die Verkleisterungstemperatur der im

Protein "noch" enthaltenen Kohlenhydrate ermittelt und als zu unterschreitende

Hydrolysetemperatur beachtet werden.

Nach Überzeugung des Senates bedeutet dies aber (zumindest) keine (deutliche)

Einschränkung gegenüber den ohnehin durch die Aktivität der Enzyme vorgegebenen Temperaturgrenzen, insbesondere bei Ausgangsprodukten mit niedrigem

Gehalt an Kohlenhydraten.

Die einzigen der Beschreibung entnehmbaren Temperaturangaben für das Hydrolyseverfahren - nämlich 40 bis 70°C bzw maximal 50°C und etwa 50°C (Sp 3 Z 26

bis 32, Sp 4 Z 32 bis 35 u 38 bis 42) - stützen diese Auffassung. Sie liegen keinesfalls niedriger als die im Stand der Technik angegebenen Temperaturbereiche

von 30 bis 50°C für die Verfahrensschritte (a) und (b) [vgl (2) Sp 4 Z 32 bis 42]

bzw von 10 bis 50°C, vorzugsweise 25 bis 45°C für die dem patentgemäßen

Schritt (c) entsprechende Hydrolyse mit Peptidasen (vgl (3) S 5 Z 19 bis 21). Somit ist bereits im Stand der Technik die Hydrolyse unterhalb der Verkleisterungstemperatur von möglicherweise im Protein enthaltenen Kohlenhydraten

durchgeführt worden. Die Maßnahme (d) kann somit keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit liefern.

4. Der erteilte und der dem Hilfsantrag zugrunde liegende Patentanspruch 1

können daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand haben. Die

Unteransprüche fallen mit dem jeweiligen Hauptanspruch, da über jeden Antrag

der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden werden kann.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent

195 02 168 in vollem Umfang zu widerrufen.

Moser

Philipp

Wagner

Harrer

Na