Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 15 W (pat) 12/98
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 12/98 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 18 849.4-45
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß, Dr. Jordan sowie der Richterin Schroeter
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I
Die am 3. Mai 1997 eingereichte Patentanmeldung P 197 18 849.4-45 betrifft eine
"Agglomeratfreie Suspension ohne zusätzliches Dispergiermittel".
Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse H 01 M des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 13. November 1997 zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 6 vom 4. November 1997 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
"Suspension, die Polyethylenimin, Wasser oder Alkohol oder ein Wasser-Alkohol-
Gemisch sowie feinkörniges Perowskit-Pulver aufweist".
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,
daß die Entwicklung der beanspruchten Suspension bei Kenntnis der
(1)
DE 42 07 659 A1
auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt
das Patentbegehren weiter auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom
18. Dezember 1997 eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 (Hauptantrag); hilfsweise mit dem mit Schreiben vom 12. Januar 2000 eingereichten Patentanspruch 1 und den Patentansprüchen 2 bis 4 gemäß Hauptantrag (Hilfsantrag).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Herstellung einer Funktionsschicht einer
Hochtemperaturbrennstoffzelle, bei dem die Schicht mittels
Suspension erzeugt wird und bei dem die Suspension Polyethylenimin, Wasser oder Alkohol oder ein Wasser-Alkohol-
Gemisch sowie feinkörniges Perowskit-Pulver aufweist".
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur Herstellung einer Funktionsschicht einer
Hochtemperaturbrennstoffzelle, bei dem die Schicht mittels
Suspension erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die
Suspension ausschließlich Polyethylenimin zur elektrostatischen und sterischen Stabilisierung, Wasser oder Alkohol
oder ein Wasser-Alkohol-Gemisch sowie feinkörniges Perowskit-Pulver aufweist".
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentanmelderin im wesentlichen vorgetragen, daß der Fachmann die entgegengehaltene Druckschrift (1) bei der Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe nicht in Betracht ziehen würde, da der auf
Hochtemperaturbrennstoffzellen spezialisierte, vom Maschinenbau kommende
Fachmann nicht den Stand der Technik zur Herstellung photoelektrochemischer
Zellen kenne. Im übrigen sei es nicht naheliegend, das aus (1) für Titandioxid als
sterisch stabilisierendes Dispergiermittel bekannte Polyethylenimin auch für Perowskit zu verwenden, da die Wirksamkeit der Dispergiermittel von der Oberflächenbeschaffenheit der festen Bestandteile in einer Suspension abhängig sei. Außerdem gäbe der Stand der Technik keine Anregung, lediglich ein Dispergiermittel
einzusetzen, welches gleichzeitig sowohl für die elektrostatische als auch die sterische Stabilität der Suspension sorge.
Die Patentanmelderin hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 (Telefax) sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1997 eingereichten Unterlagen (Hauptantrag), hilfsweise mit dem Patentanspruch 1, eingereicht mit Schreiben
vom 12. Januar 2000, und den Patentansprüchen 2 bis 4
gemäß Hauptantrag (Hilfsantrag) zu erteilen.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Telefax vom
20. Januar 2000 den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und
damit sinngemäß um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Nach telefonischer Rücksprache mit der Anmelderin, in der auf einen möglicherweise negativen
Ausgang des Verfahrens hingewiesen wurde, wurde der Termin zur mündlichen
Verhandlung mit Telefax vom 20. Januar 2000 aufgehoben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig
(PatG § 73). Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen.
1. Wegen der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind offenbart in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 in Verbindung mit den Seiten 1, 2 und 5 Absatz 3 der Beschreibung. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, daß er sich darauf beschränkt, daß die Suspension nach Hauptantrag die dort bezeichneten Bestandteile (ggf zusammen mit anderen Bestandteilen) aufweist, während die Suspension nach Hilfsantrag ausschließlich aus diesen
Bestandteilen besteht. Diese Beschränkung ist zulässig. Die Zweckangabe in diesem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, daß das eingesetzte Polyethylenimin der
elektrischen und sterischen Stabilisierung diene, ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich offenbart. Jedoch läßt es sich dadurch davon ableiten, daß dort
ausgeführt wird, daß es im Unterschied zu bisherigen Suspensionen vorteilhaft
nicht mehr erforderlich sei, ein weiteres Dispergiermittel (neben dem Elektrolyten)
einzusetzen (vgl ursprüngliche Beschreibung, S 4, Z 19 bis 22 und (1), Sp 3, Z 5
bis 14).
2. Die Neuheit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegeben, da in keiner der im Verfahren erörterten Druckschriften ein Verfahren zur
Herstellung einer Funktionsschicht einer Hochtemperaturbrennstoffzelle mit allen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben ist. Das gleiche gilt auch für das
Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag.
3. Die Entwicklung des mit Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Verfahrens beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin hat festgestellt, daß bei der Herstellung von Funktionsschichten
einer Hochtemperaturbrennstoffzelle unerwünschte Mikrostrukturen entstehen
können, die auf Agglomerationen der feinkörnigen Bestandteile beruhen. Es soll
daher mit dem beanspruchten Verfahren die Aufgabe gelöst werden, Suspensionen zu schaffen, bei denen Agglomerationen vermieden werden können. Der hier
angesprochene Fachmann kann ein Maschinenbauer oder Elektrochemiker sein,
der durch langjähriges Arbeiten auf dem Gebiet von Hochtemperaturbrennstoffzellen spezielle Kenntnisse unter anderem bei der Herstellung von Elektroden gesammelt hat. Dieser Fachmann wird sein Wissen nicht nur in der Literatur über
Hochtemperaturbrennstoffzellen auf dem Laufenden halten sondern auch auf
Nachbargebieten, die ebenfalls mit elektrochemischen Elektroden zu tun haben.
So ist ihm auch das in (1) DE 42 07 659 A1 beschriebene Verfahren zur Herstellung einer Elektrode in einer photoelektrochemischen Zelle bekannt. Dort wird die
poröse Funktionsschicht einer Elektrode mittels einer feinkörnigen Titandioxid-
Suspension erzeugt, bei der die Suspension als Lösungsmittel unter anderem
Wasser oder Alkohol und als Dispergiermittel Polyethylenimin aufweist (vgl (1),
Anspruch 3, 5 und 7 iVm Sp 2, Z 66 bis Sp 3, Z 14). Die Korngröße des feinkörnigen Titandioxids ist dort bevorzugt 15 nm (vgl (1), Anspruch 4) und unterscheidet
sich damit nicht vom anmeldungsgemäßen feinkörnigen Pulver, das nach Anspruch 3 eine Korngröße von weniger als 1 µm hat. Dieses bekannte Verfahren
unterscheidet sich vom anmeldungsgemäßen lediglich dadurch, daß dort Titandioxid anstelle des anmeldungsgemäßen Perowskit eingesetzt ist. Allerdings wird
in (1) bereits darauf hingewiesen, daß das dort verwendete Titandioxid zwar vorteilhaft sei, für derlei Elektroden aber auch unter anderem Perowskit geeignet sei
(vgl (1), Sp 1, Z 29 bis 41). Sollte der Fachmann, aus welchen Gründen auch immer, anstelle von Titandioxid Perowskit für die Herstellung der Elektroden verwenden, wird ihm durch (1) nahegelegt, die Suspension nach einem der dort beschriebenen Verfahren herzustellen. Ein erfinderischer Schritt kann darin nicht
erkannt werden.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit ihm fallen die Patentansprüche 2 bis 5 (vgl BGH GRUR 1997, 120
- Elektrisches Speicherheizgerät).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich - wie bereits ausgeführt - von dem nach Hauptantrag dadurch, daß die Suspension ausschließlich die
dort aufgezählten Bestandteile beinhaltet, dh daß Polyethylenimin als alleiniges
Dispergiermittel verwendet wird. Diese Möglichkeit ist jedoch auch in (1) angesprochen. Nach dem dortigen Patentanspruch 7 ist eine Variante, daß zur Ausbildung einer elektrostatisch und sterisch stabilisierten Dispersion Zusätze von Säuren, Basen oder Chelatbildnern beigemischt werden, worunter nach Patentanspruch 8 auch Polyethylenimin fällt. Der Fachmann liest daraus, daß auch dort
Polyethylenimin ausschließlich als Dispergiermittel verwendet werden kann.
Daher ist auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wegen
mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Mit ihm fallen die ihm untergeordneten Patentansprüche 2 bis 4.
Kahr
Deiß
Jordan
Schroeter
Mü/Na