Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 21 W (pat) 16/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 29 321.4-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters
Dipl.-Ing. Haaß und des Richters Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentamts
vom 7. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Einrichtung zum Messen und Anzeigen von Widerstandsänderungen in einem lebenden Körper" ist am 2. September 1987 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme der Priorität der
Voranmeldung vom 4. September 1986
in den V. St. A.
(Aktenzeichen
US 903 698) eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 7. November 1997 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die
Anmeldung zurückgewiesen, mit der Begründung, der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen
Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Grundlage eines Hauptantrages und eines Hilfsantrages weiter. Sie beantragt
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
dem am 11. Februar 1998 überreichten Anspruch 1, den am
9. August 1995 eingegangenen Ansprüchen 2 und 3, den
am 19. Juli 1996 eingegangenen Ansprüchen 4 und 5 sowie
einem Blatt Zeichnung, im übrigen mit noch anzupassenden
Unterlagen, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 10, der am 19. Juli 1996
eingegangenen Zeichnung, im übrigen wie zum Hauptantrag
zu erteilen.
Die Anmelderin regt an, zur Frage der Kombinationserfindung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der am 11. Februar 1998 eingegangene Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:
"Einrichtung zum Messen und Anzeigen von Veränderungen
im Widerstand eines lebenden Körpers, wobei die Einrichtung einen analogen Teil aufweist, der enthält
a) eine Abgleich-Brückenschaltung, die mittels eines veränderlichen Elements abgleichbar ist;
b) Elektroden zum Anschluß an den lebenden Körper;
c) eine Verstärkerschaltung, welche die Änderungen des
Abgleichs der Brückenschaltung verstärkt, die durch die
Änderungen des Widerstands des lebenden Körpers hervorgerufen werden;
gekennzeichnet durch
d) ein Doppelpotentiometer (P1A, P1B), welches den analogen Bereich (Fig. 1) mit einem digitalen Bereich (Fig. 2) der
Einrichtung koppelt;
e) einen Operationsverstärker (26) als Bestandteil der Verstärkerschaltung (TR1, TR3, 26), wobei der Operationsverstärker (26) einen Rückkopplungszweig mit veränderlichem
Widerstand (30, 32) aufweist, um das Ausgangssignal der
Verstärkerschaltung, das einem Meßgerät (M1) zugeführt
wird, zu stabilisieren;
f) eine Kopplung zwischen dem Meßgerät (M1) und dem
Doppelpotentiometer (P1A, P1B), wodurch durch eine Veränderung eines Widerstandswerts des Doppelpotentiometers (P1A, P1B) eine Veränderung der Anzeige, z. B. der
Zeigerstellung, des Meßgeräts (M1) bewirkt wird."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 und 3, eingegangen am 9. August 1995, sowie die Ansprüche 4 und 5, eingegangen am 19. Juli 1996, rückbezogen, die Ausgestaltungen der Einrichtung betreffen.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
"Einrichtung zum Messen und Anzeigen von Veränderungen
im Widerstand eines lebenden Körpers, wobei die Einrichtung ein Meßgerät (M1), eine einzige Gleichstromquelle (B1)
sowie einen analogen Teil aufweist, und dieser analoge Teil
enthält
a) eine Abgleich-Brückenschaltung, die mittels eines veränderlichen Elements (8) abgleichbar ist;
b) Elektroden (J1, PL1) zum Anschluß an den lebenden
Körper;
c) eine Verstärkerschaltung (TR1, TR3, 26), welche die
Änderungen des Abgleichs der Brückenschaltung verstärkt, die durch die Änderungen des Widerstands des
lebenden Körpers hervorgerufen werden;
d) eine Spannungsstabilisierungsschaltung für die einzige
Gleichstromquelle (B1), die einen ersten Operationsverstärker (108) aufweist, dessen einer Eingang mit einem
Pol der Gleichstromquelle (B1) verbunden ist und dessen
Ausgangssignal einen spannungsgeregelten variablen
Widerstand (106) steuert;
gekennzeichnet durch
e) einen zweiten Operationsverstärker (26) als Bestandteil
der Verstärkerschaltung (TR1, TR3, 26), wobei der Operationsverstärker (26) einen Rückkopplungszweig mit
veränderlichem Widerstand (30, 32) aufweist, um das
Ausgangssignal der Verstärkerschaltung (TR1, TR3, 26),
das dem Meßgerät (M1) zugeführt wird, zu stabilisieren;
f) ein erstes Potentiometer (P1, P1A) eines Tandempotentiometers (P1), dessen Veränderung eine Veränderung
der Anzeige, z. B. der Zeigerstellung des Meßgeräts (M1) bewirkt;
g) ein zweites Potentiometer (P1B) des Tandempotentiometers (P1), das mit dem ersten Potentiometer (P1A)
mechanisch gekoppelt ist, wobei das zweite Potentiometer (P1B) einem digitalen Teil zugeordnet ist;
h) digitale Einrichtungen (122, 124, 126), welche ein analoges Signal des zweiten Potentiometers (P1B) verarbeiten und einer Digitalanzeige (130, 134) zuführen."
Auf diesen Anspruch sind die in der mündlichen Verhandlung überreichten
Ansprüche 2 bis 10 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Einrichtung betreffen.
Dem Gegenstand der Patentansprüche soll gemäß der Beschwerdebegründung
(S 5) die Aufgabe zugrundeliegen, eine Einrichtung zum Messen und Anzeigen
von Widerstandsänderungen in einem lebenden Körper zu schaffen, die einen
analogen Meßkreis hoher Stabilität und einen digitalen Anzeigekreis aufweist.
Die Anmelderin trägt dazu im wesentlichen vor, daß aus der DE 30 44 857 A1 wie
auch aus US 4 459 995 lediglich Einrichtungen mit den Merkmalen a) bis c)
gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt seien.
Keines der Merkmale d) bis f) nach dem kennzeichnenden Teil sei aus dem Stand
der Technik identisch vorbekannt, sie könnten allenfalls teilweise für sich als
nahegelegt bezeichnet werden. Der Stand der Technik gebe aber keinerlei Anregung für die Kombination der beanspruchten Merkmale. Das gelte in noch höherem Maße für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit seinem Mehr an Merkmalen. Ein gemeinsamer oder gar ein synergistischer Effekt der beanspruchten
Merkmale sei nach geltender Rechtsprechung nicht erforderlich.
II
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle ist
zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, denn weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Aus der US-PS 4 459 995 (im folgenden (3)) ist eine Einrichtung zum Messen und Anzeigen von Veränderungen im Widerstand eines lebenden Körpers
bekannt (s. Bezeichnung), die entsprechend den im Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag gewählten Bezeichnungen einen analogen Teil aufweist (s Fig 1 mit
Beschr), der in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthält:
a)
eine Abgleichbrückenschaltung (die Schaltung vor dem Transistor Q1, die mit
der des Anmeldungsgegenstandes im Aufbau vollständig übereinstimmt), die
mittels eines veränderlichen Elements (VR1) abgleichbar ist,
b) Elektroden (J1) zum Anschluß an den lebenden Körper, und
c)
eine Verstärkerschaltung (mit den Transistoren Q1, Q2, Q3), welche die
Änderungen des Abgleichs der Brückenschaltung verstärkt, die durch Änderungen des Widerstands des lebenden Körpers hervorgerufen werden,
und die darüber hinaus in teilweiser Übereinstimmung mit den kennzeichnenden
Merkmalen des Anspruchs 1 aufweist:
e)
als Bestandteil der Verstärkerschaltung (Q1, Q2., Q3) eine Rückkopplungsschaltung mit veränderlichem Widerstand (R12, R13, R14; VR5), um das
Ausgangssignal der Verstärkerschaltung (Q1, Q2, Q3), das einem Meßgerät (M1) zugeführt wird, zu "stabilisieren" (vgl die vorl Beschr S 11 Abs 1 des
Anmeldungsgegenstandes mit Sp 3 Z 28/29 u Z 48 bis 56 von (3)), und
f)
eine Kopplung zwischen dem Meßgerät (M1) und einem Potentiometer (VR2), das Bestandteil der Abgleichbrückenschaltung ist, wodurch durch
eine Veränderung des Widerstandswertes des Potentiometers (VR2) eine
Veränderung der Anzeige, zB der Zeigerstellung des Meßgerätes (M1),
bewirkt wird.
Von dieser aus (3) bekannten Einrichtung unterscheidet sich der Gegenstand
nach dem Patentanspruch 1 im Merkmal
e)
durch einen Operationsverstärker als Bestandteil der Verstärkerschaltung,
der den Rückkopplungszweig aufweist,
und desweiteren dadurch, daß das oben zum Merkmal f) genannte Potentiometer (VR2) gemäß Merkmal
d)
ein Doppelpotentiometer sein soll, nach der ursprünglichen Offenbarung und
dem beschriebenen Zweck aber ein Tandempotentiometer P1A, P1B ist, das
den analogen Bereich mit einem digitalen Bereich der Einrichtung koppelt.
Beide Unterscheidungsmerkmale stellen jedoch lediglich einen einfachen fachmännischen Austausch von Bauelementen dar, der im Rahmen der genannten
Aufgabe naheliegend ist.
Die Austauschbarkeit von Transistorstufen durch Operationsverstärkerschaltungen
ist dem Fachmann geläufig, denn er kennt die Vorteile von Operationsverstärkern
wie die von der Aufgabe geforderte hohe Spannungsverstärkung und gute
Stabilität (s zB Tietze-Schenk, Halbleiterschaltungstechnik, 5. Auflage S 108). Es
ist deshalb naheliegend, als Bestandteil der Verstärkerschaltung nach (3) zur
Erhöhung der Stabilität dieser Schaltung statt eines Transistors einen
Operationsverstärker vorzusehen, zumal die Verwendung eines Operationsverstärkers, wie die DE 30 44 857 A1 (Druckschrift (1)) zeigt, bei einer Einrichtung
nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bereits bekannt war.
Wenn der Fachmann dann aber auch noch daran denkt, zusätzlich zur analogen
Anzeige eines Meßwertes eine digitale Anzeige vorzusehen, ist er dazu gezwungen, das Signal für die digitale Anzeige aus dem analogen Schaltkreis herauszuführen. Dabei ist selbstverständlich zu beachten, daß aus der digitalen Signalverarbeitung keine Rückwirkungen auf die empfindlichen Eingangsschaltungen des
analogen Bereiches auftreten. Da bei der bekannten Einrichtung, wie im vorliegenden Fall, das im analogen Kreis zu verarbeitende Signal die Stellgröße eines
Potentiometers (VR2 in (3)) ist, und dieses Signal auch im digitalen Kreis benötigt
wird, bietet es sich dem Fachmann, dem die Kenntnis der Standardbauelemente
für die Meß- und Regelungstechnik unterstellt werden kann (s zB Lexikon Elektrotechnik 1. Auflage 1978 S 483 Stichwort Potentiometer), an, als Ersatz für das
bekannte Potentiometer (VR2) ein Tandempotentiometer vorzusehen, denn der
hauptsächliche Zweck eines solchen Potentiometers ist es, dieselbe Stellgröße für
zwei getrennte Kreise zur Verfügung zu stellen.
Der von der Anmelderin vorgetragene Einwand, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stelle eine Kombination dar, die erfinderisch sei, denn dazu bedürfe es
nicht etwa eines synergistischen Effekts, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zu Recht weist die Anmelderin darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung die Vereinigung von Einzelmerkmalen zu einer Kombination erfinderisch
sein muß (Benkard, PatG GbmG 9. Auflage, PatG § 4 Rn 33). Indessen ist die
erfinderische Tätigkeit dann - wie im vorliegenden Fall - zu verneinen, wenn der
Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens die bekannten Merkmale zu
der Kombination vereinigen kann (Benkard, aaO Rn 35). Wie vorliegend dargelegt,
ist die beanspruchte Lösung nur als rein handwerkliche Konstruktion ohne
schöpferische Eigenart zu werten (vgl Busse PatG 1999 § 4 Rn 85).
2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zum einen dadurch, daß mit seinen Merkmalen f), g)
und h) dem Fachmann geläufige, übliche Einzelheiten zum Doppelpotentiometer
und zum digitalen Bereich genannt werden. Zum anderen wird mit dem Merkmal d) des Hilfsantrags als zusätzliches Merkmal der beanspruchten Einrichtung
eine Spannungsstabilisierungsschaltung für deren Gleichstromquelle eingeführt,
die nach einer Einfügung eingangs des Oberbegriffs die einzige Gleichstromquelle
der Einrichtung sein soll, wobei die Spannungsstabilisierungsschaltung einen
Operationsverstärker aufweisen soll, dessen einer Eingang mit dem Pol der
Gleichstromquelle verbunden ist und dessen Ausgang einen spannungsgeregelten
variablen Widerstand steuert.
Die Merkmale a) bis e) und f) bis h) des Hilfsantrags sind nicht anders zu beurteilen als die Merkmale a) bis f) des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages. Es
gelten hier vollinhaltlich die Ausführungen zum Hauptantrag unter 1..
Auch das Hinzufügen einer Spannungsstabilisierungsschaltung entsprechend dem
Merkmal d) kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Es ist für den Fachmann selbstverständlich, daß eine Meßeinrichtung mit einer
Brückenschaltung, die kleine Strom- bzw Spannungsänderungen in einem Brükkenzweig erfassen und anzeigen soll, mit einer stabilen Spannung versorgt werden muß. Geeignete Schaltungen für diesen Zweck sind ihm aufgrund seiner
Ausbildung und seiner Fachkenntnisse geläufig, zB aus Tietze/Schenk Halbleiter-
Schaltungstechnik 5. Aufl S 370ff Abschnitt "Netzstabilisierung", insb S 372/373
"Ausführung mit Regelverstärker". Die Grundschaltung dort nach Abb 16.8 stimmt
mit den Angaben im Merkmal d) und mit dem betreffenden Schaltungsteil nach
Figur 1 der vorliegenden Anmeldung überein: Der eine Eingang des OP-Verstärkers ist, entsprechend dem Wortlaut des Merkmals d), - über einen Widerstand R1
(= 112 beim Anmeldungsgegenstand) - mit einem Pol der Gleichstromquelle, dem
"-"-Pol = Masse, verbunden, und das Ausgangssignal des OP-Verstärkers steuert
den Transistor T1, entsprechend dem MOSFET 106, der auch als geregelter
variabler Widerstand bezeichnet werden kann, wobei zur Vervollständigung der
Schaltung in weiterer Übereinstimmung der genannte eine Eingang des OP-
Verstärkers über den Widerstand R2 (= 110 beim Anmeldungsgegenstand) mit der
Ausgangsseite des "variablen Widerstands" T1 (= MOSFET 106) und der andere
Eingang mit einer Referenzspannungsquelle = Z3 verbunden ist.
Der Einsatz einer solchen Spannungsstabilisierungsschaltung bei Bedarf gehört
zum alltäglichen Handwerk des Fachmanns. Er liegt im vorliegenden Fall schon
deswegen nahe, weil bereits in (1) das Problem angesprochen und mit einem
Operationsverstärker zur Spannungsstabilisierung gelöst wurde, vgl insbes S 10
Z 24 bis S 11 Z 3 der Druckschrift 1.
Im übrigen weisen sowohl die Einrichtungen nach (1) wie auch nach (3) eine einzige Stromquelle in Form einer Batterieanordnung auf, von der wie beim Anmeldungsgegenstand mehrere Betriebsspannungen für verschiedene Teile die Einrichtung abgeleitet werden.
Hinsichtlich des Einwandes, auch der Gegenstand nach dem Hilfsantrag stelle
eine Kombination dar, gilt das zum Hauptantrag Gesagte; denn die zusätzlich in
den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind lediglich einfache fachmännische
Maßnahmen.
3.
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die Voraussetzungen (PatG § 100 Abs 2). Es war nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden, insbes betraf
die Entscheidung nicht die Auslegung oder Abgrenzung grundsätzlicher Begriffe
des Patentrechts. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderten nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Dr. Hechtfischer
Dr. Franz
Haaß
Skribanowitz
Pr/Fa