Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 27 W (pat) 142/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke 398 22 371.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß
der Markenabteilung 3.3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 1999 aufgehoben.
II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, Druckereierzeugnisse und Schreibwaren, Regenschirme, Sonnenschirme, Reise- und Handkoffer, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel" angemeldet ist die Wortfolge
Ich habe fertig
Die Markenstelle für Klasse 25 hat die angemeldete Marke beanstandet; ihr fehle
jegliche Unterscheidungskraft. Die in Betracht kommenden Verkehrskreise würden
in ihr nur einen zum Werbeschlagwort gewordenen Ausspruch des ehemaligen
Trainers von Bayern München, Giovanni Trapattoni, sehen, der allein zum Ziel
habe, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die beanspruchten Waren zu
lenken. Im übrigen sei ggf noch eine Präzisierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nachzuholen. Die Beanstandung konnte der Anmelderin
nicht zugestellt werden. Noch während versucht wurde, ihr das Beanstandungsschreiben zuzustellen, wurde die Marke am 31. August 1998 unter der
Nr 398 22 371 in das Register eingetragen, ohne daß dies verfügt gewesen wäre.
Durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wurde die Marke "im Wege
der Berichtigung im Register" gelöscht. Zur Begründung ist ausgeführt, die Überprüfung der Anmeldungsakte habe ergeben, daß die Marke eingetragen worden
sei, ohne daß eine entsprechende Eintragungsverfügung eines dazu berufenen
Prüfers vorgelegen habe. Eine solche sei auch im Hinblick auf die beanstandeten
Mängel nicht zu erwarten gewesen. Die dennoch vollzogene Eintragung sei deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, leide also an einem schwerwiegenden Mangel und
sei als nichtig anzusehen. Das Register sei daher wegen der nichtigen Eintragung
zu berichtigen und die Marke im Register zu löschen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
meint, die Markenstelle habe ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 12. April 1999
nicht berücksichtigt; die dort vorgebrachten Gründe seien geeignet, die Eintragung
der Marke zu verfügen.
Ein Schriftsatz vom 12. April 1999 befindet sich nicht bei den Akten. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn die von der Markenabteilung im
angegriffenen Beschluß verfügte Löschung der ohne entsprechende Verfügung in
das Register eingetragenen Marke findet im Gesetz keine Grundlage (vgl Senat
BlPMZ 1999, 318).
Eine Löschung der eingetragenen Marke im Wege einer Berichtigung aufgrund
MarkenG § 45 war nicht möglich, weil es sich bei einer ohne entsprechende Verfügung des Prüfers getätigten Eintragung einer angemeldeten Marke im Register
nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, die
es lediglich ermöglichen soll, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Registereintragung zu korrigieren.
Die ohne entsprechende Verfügung erfolgte Eintragung kann auch schon deshalb
nicht entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes als
nichtiger bzw. vernichtbarer rechtswidriger Verwaltungsakt beseitigt werden, weil
diese Vorschriften kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht anwendbar sind (VwVfG § 2 Abs 2
Nr 3).
Die angegriffene Entscheidung der Markenabteilung stellt eine Amtslöschung dar.
Eine solche sieht das Markengesetz nur wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse unter den Voraussetzungen des § 50 Abs 3 vor, dh bei einer Eintragung entgegen MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 4 bis 9, nicht aber in Fällen, in denen eine
aufgrund von Eintragungshindernissen des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 bis 3 nicht
schutzfähige Marke gleichwohl in das Register eingetragen wurde, und zwar unabhängig davon, ob der zuständige Prüfer die Voraussetzungen der vorgenannten
Vorschriften fehlerhaft nicht festgestellt hat oder ob - wie im vorliegenden Fall - die
Eintragung überhaupt nicht durch einen Prüfer verfügt wurde. Es handelt sich
insoweit auch nicht um eine durch (die Markenabteilung und) das Gericht im Wege
ergänzender Auslegung zu schließende Lücke im Gesetz, denn der Gesetzgeber
hat in diesen Fällen eine Löschungsmöglichkeit von Amts wegen bewußt nicht
vorgesehen, was sich aus dem Hinweis auf die umfassende Möglichkeit der
Amtslöschung nach dem damals geltenden Warenzeichengesetz
in der
Begründung zum Gesetzentwurf (BlPMZ 1994, Sonderheft S 90) schließen läßt.
Die Möglichkeit der Löschung einer eingetragenen Marke von Amts wegen wurde
auf die Fälle einer Eintragung entgegen MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 4 bis 9 beschränkt in das Gesetz aufgenommen, weil der Bestand derartiger Marken aus
Gründen des öffentlichen Interesses nicht hingenommen werden könne. Diese
Umstände liegen bei Marken, die entgegen MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 bis 3 eingetragen wurden, nicht vor.
Der angefochtene Beschluß der Markenabteilung war daher aufzuheben.
Im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den angegriffenen Beschluß
hat es der Senat aus Billigkeitsgründen für geboten erachtet, die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen (MarkenG § 71 Abs 3).
Dipl.-Ing. Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Pü