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BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 20 W (pat) 48/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 43 623.0-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. van

Raden 6.70

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 7. Oktober 1998 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Drehzahlerfassungsvorrichtung

Anmeldetag:

22. Dezember 1992

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 26. Dezember 1991 ist in Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung: JP 3-107420).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1-8, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen Fig 5-7, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen Fig 1-4, gemäß Patentanmeldung vom

22. Dezember 1992.

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 P - hat die Anmeldung durch

Beschluß vom 7. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des seinerzeitigen Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Beschwerdeverfahren stellt die Anmelderin den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit

folgenden Unterlagen: Patentanspruch und

Beschreibung wie in der mündlichen Verhandlung überreicht,

Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentanmeldung,

Figuren 5 bis 7 wie

in der mündlichen Verhandlung

überreicht.

Der Patentanspruch lautet:

"Drehzahlerfassungsvorrichtung für Radlager eines Kraftfahrzeuges, mit einem

feststehenden Lagerring (3) und

einem drehbaren Lagerring (2), einem Impulsgeberring (6),

verbunden mit dem drehbaren Lagerring (2), und mit einem

an dem feststehenden Lagerring (3) angeordneten Gehäuse (11), in dem ein dem Impulsgeberring (6) mit Abstand

gegenüberliegend zugeordneter Sensor und eine Leiterplatte (19) einer zugehörigen Signalverarbeitungsschaltung

angeordnet sind, wobei

- ein Preßsitzring (8) mit dem feststehenden Lagerring (3)

verbunden ist und einstückig eine Gehäuseeinheit (11) bildet, die mit einer Öffnung (13) dem Impulsgeberring (6) unter

Belassung eines Spaltes (17) gegenüberliegt,

dadurch gekennzeichnet, daß

- der Impulsgeberring (6) in einer Innenausnehmung des als

Außenring ausgebildeten, drehbaren Lagerringes (2) eingesetzt ist und alternierend Magnetpole aufweist,

- der feststehende Lagerring (3) als Innenring ausgebildet

ist,

-

in der Gehäuseeinheit (11) der als Magnetsensor ausgebildete Sensor (16) sowie die Leiterplatte (19) der Signalverarbeitungsschaltung in Kunstharz eingebettet sind, und

- daß am Außenumfang des Außenringes (2) und über dessen Stirnfläche sich radial einwärts erstreckend eine Dichtungsanordnung (22) mit einem Kernring (23) und einem

elastischen Dichtungsring (24) angeordnet ist, mit einer

ersten, gegen einen zylindrischen Abschnitt des Preßsitzringes (8) vorgespannten, ersten Dichtungslippe (26) und einer

zweiten, mit einem

radial sich erstreckenden Teil

(Flansch 10) des Preßsitzringes (8)

in Dichtungskontakt

befindlichen zweiten Dichtungslippe (27), zur Abdichtung des

Spaltes zwischen Außenring (2) und Preßsitzring (8)."

Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle insgesamt folgende Entgegenhaltungen zitiert:

(1) DE 28 31 637 A1

(2) US 4 948 277

(3) DE 38 09 904 A1

(4) JP 2-271 258 A in: Patents Abstracts of Japan, P-1157

January 24, 1991 Vol. 15/No. 30

Senatsseitig wurde noch hingewiesen auf

(5) ältere Anmeldung gemäß DE 41 35 789 A1

II

Die Beschwerde führt gemäß dem beschränkten Patentbegehren zum Erfolg. Die

Drehzahlerfassungsvorrichtung gemäß dem vorliegenden Patentanspruch ist

patentfähig.

Der zur Beurteilung der Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann

hat ein Studium der Physik oder Elektrotechnik absolviert und verfügt über

Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Drehzahlerfassungsvorrichtungen.

Die Neuheit der beanspruchten Drehzahlerfassungsvorrichtung ist gegeben.

Keine der vorveröffentlichten Druckschriften (1) bis (4) zeigt eine Dichtungsanordnung, die sich am Außenumfang des Außenringes und über dessen Stirnfläche

radial einwärts erstreckt. In (1) werden Dichtungen nur in Figur 11 gezeigt; die

dortigen Dichtungsanordnungen 30 und 32 erstrecken sich jedoch nur an inneren

Flächen der Lagerringe. Auch die in (2) Figuren 1 bis 4 und (3) Figuren 1 und 2

gezeigten Dichtungsanordnungen 7, 8 bzw 2 erstrecken sich, wie ohne weiteres

ersichtlich, nicht am Außenumfang des Außenringes.

In

(4)

ist keine

Dichtungsanordnung gezeigt.

Die ältere Anmeldung gemäß (5) zeigt zwar in Figur 7 eine Dichtungsanordnung 23, die dem Merkmalsinhalt des Anspruchs insoweit entspricht, als sie sich

am Außenumfang des Außenringes 1 und über dessen Stirnfläche radial einwärts

erstreckt mit einem Kern 24 und einem elastischen Dichtungsring 25, und mit

einer ersten, gegen einen zylindrischen Abschnitt des Preßsitzringes 9 vorgespannten ersten Dichtungslippe 52 versehen ist. Jedoch fehlt dort das Anspruchsmerkmal, daß eine zweite Lippe der Dichtungsanordnung 23 sich in Dichtungskontakt mit einem radial sich erstreckenden Teil des Preßsitzringes 9 befindet.

Das gleiche gilt für die in der dortigen Figur 10 gezeigten Ausführungsform.

Die beanspruchte Drehzahlerfassungsvorrichtung beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Zwar konnte der Fachmann eine dem Oberbegriff des Patentanspruchs entsprechende Drehzahlerfassungsvorrichtung aus (1) Figur 5 entnehmen, und von den

kennzeichnenden Merkmalen mögen Anordnung und Ausbildung des Impulsgeberringes und die Einbettung des Sensors und der Leiterplatte in Kunstharz im

Griffbereich des Fachmanns gelegen haben.

Auch war dem Fachmann geläufig, daß es bei derartigen Drehzahlerfassungsvorrichtungen zweckmäßig ist, den Raum, in dem der Sensor und der Impulsgeberring einander gegenüberliegen, mittels einer Dichtungsanordnung gegen das Eindringen von Schmutz und Wasser abzudichten, vgl (1) Figur 11 und den zugehörigen Text, (2) Spalte 1, Zeilen 36 bis 39 sowie (3) Spalte 1, Zeilen 3 bis 10.

Zu dem anspruchsgemäßen Merkmal, wonach die Dichtungsanordnung am

Außenumfang des Außenringes und über dessen Stirnfläche sich radial einwärts

erstreckend angeordnet ist, konnte der Fachmann jedoch nicht ohne erfinderische

Tätigkeit gelangen.

Nach (1) Figur 11 sind die Dichtungsanordnungen 30 und 32 ausschließlich in

dem Zwischenraum zwischen den Lagerringen 10 und 11 untergebracht. Gleiches

gilt für die Dichtungsanordnung 7, 8 in (2) Figuren 1 und 2. In (2) Figuren 3 und 4

erstrecken sich Teile der Dichtungsanordnungen zwar über den Zwischenraum

zwischen den Lagerringen hinaus; sie sind aber nicht am Außenumfang des

äußeren Lagerringes 1 über dessen Stirnfläche sich radial einwärts erstreckend

angeordnet, sondern befinden sich im Abstand von diesen Flächen des äußeren

Lagerringes 1.

Die in (3) Figur 1 gezeigte Dichtungsanordnung 2 bestehend aus den Blechteilen 3, 8 bis 10 und der einvulkanisierten Dichtlippe 22 verläuft zwar ua an der

Stirnfläche des Außenringes 4; sie erstreckt sich jedoch nicht am Außenumfang

des Außenringes 4; vielmehr liegt der Außenumfang des Außenringes 4 an einer

Sitzfläche 5 eines Gehäuses an.

Für das anspruchsgemäße Anordnen der Dichtungsanordnung am Außenumfang

des Außenringes, wodurch in Verbindung mit der zweiten Dichtungslippe, die sich

mit einem radial sich erstreckenden Teil des Preßsitzringes in Dichtungskontakt

befindet, eine sichere, den Raum zwischen den Lagerringen im wesentlichen nicht

beanspruchende Verankerung der Dichtungsanordnung ermöglicht wird, erhielt

der Fachmann durch den vorliegenden Stand der Technik somit keinerlei

Anhaltspunkte.

Der Patentanspruch ist daher gewährbar. Auch die übrigen Unterlagen genügen

den an sie zu stellenden Anforderungen.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Dr. van Raden

Mr/Fa