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BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 28 W (pat) 123/99

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 39 863 656.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

DIE FARBE DER MEISTER

für die Waren

"Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Beizen".

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Verkehr werde der angemeldeten Wortfolge eine unmittelbar auf die beanspruchten Waren gerichtete

Werbeaussage in Richtung "meisterliche Farbe" entnehmen. Dies sei ein unternehmensneutrales Wertversprechen ohne firmenbezogene Wirkung, sprachüblich

gebildet und bestehe durchweg aus schutzunfähigen Wörtern. Dabei stehe die

Ware "Farbe" als Subjekt zusätzlich im Vordergrund. "Meister" sei zwar mehrdeutig in Richtung "Inanspruchnahme von Herstellerkompetenz" einerseits und

"Suggestion von Anwenderkönnen" andererseits; dies reiche aber allenfalls für die

Einprägsamkeit als Werbemittel, nicht jedoch für die Eignung als Marke aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie rügt primär die fehlenden tatsächlichen Feststellungen der Markenstelle. Allein

die sprachübliche Bildung eines Zeichens reiche nicht aus, ihm die Eignung als

Unternehmenshinweis abzusprechen. Auch sei die Mehrdeutigkeit des Markenbestandteils "Meister" nicht genügend gewürdigt worden, denn es entspreche

ständiger Rechtsprechung, bei Mehrdeutigkeit eines Zeichens dessen

Unterscheidungskraft zu bejahen.

Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde wegen Abweichens von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Werbeslogans zuzulassen und wegen unterschiedlicher Auslegung der jeweiligen auf der Markenrichtlinie fußenden

Vorschriften durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einerseits und

des Bundespatentgerichts andererseits Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Wortfolge unterliegt dem Eintragungsverbot des § 8 Absatz 2 Nr.1 Markengesetz, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der

Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden

Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999,

349 - 355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, dh

jede, auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl

Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,

S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die

beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -).

Diese Grundsätze gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans, ohne daß an

deren Schutzfähigkeit strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein erheblicher phantasievoller Überschuß in der

Aussage bzw in der sprachlichen Form verlangt werden dürfte (BGH Beschl. v.

8. Dez. 1999 - I ZB 2/97 - Radio von hier -). Dabei ist zu beachten, daß eine Marke

grundsätzlich mehrere Funktionen in sich vereinigt (vgl Fezer, MarkenG, 2. Aufl,

Einl. Rdn 39 ff), so daß neben ihrer Identifizierungsfunktion als betrieblicher

Herkunftshinweis die Werbewirkung und Werbewirksamkeit eines Slogans nicht

von vornherein die Annahme der Unterscheidungskraft ausschließt (BGH ebd.).

Ein Werbeslogan unterliegt daher denselben Prüfungskriterien wie eine einfache

Wortmarke. Das bedeutet, daß Schutzunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn

sich der Slogan lediglich in einer beschreibenden Angabe oder einer Anpreisung

und Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft oder eine längere Wortfolge ist. Das

ist vorliegend aber der Fall.

Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für den Verkehr unübersehbar das beanspruchte Produkt und ein damit verbundenes Wertversprechen in

den Vordergrund, zumal der Verkehr auch die Waren "Firnisse, Lacke, Rostschutz- und Holzkonservierungsmittel, Beizen" zwanglos als Farben im weiteren

Sinne ansehen wird. Dem entspricht, daß in der Werbung eine Herausstellung von

Waren mit dem Wort "Meister" weit verbreitet ist (vgl. Rotfuß, Wörterbuch der

Werbesprache, 1991, S 146). Darüber hinaus ist der Verkehr auch und gerade auf

dem beanspruchten Warengebiet daran gewöhnt, daß mit Wertversprechen in

Superlativform geworben wird. So finden sich in Prospekten und Katalogen beispielsweise von Baumärkten Aussagen wie "Farben, die halten, was sie

versprechen!", Farben: Spitzenakteure für Ihre Farbvorstellung", "Qualitätsweiß -

hochdeckend", "Spitzenleistung - Höchstwertung für perfekte Leistung", "Meister-

Polar-Weiß" (sämtliche Beispiele aus OBI-Katalog 1998). Diese gängige Praxis,

die von der Anmelderin nicht bestritten worden ist, hat aber zur Folge, daß der

Verkehr in der angemeldeten Wortfolge nur die beschreibende anpreisende Angabe, nicht aber einen Unternehmenshinweis sieht, und zwar unabhängig davon,

welchen Bedeutungsinhalt er der Wortfolge zuschreibt, da sowohl das "meisterhaft

hergestellt Produkt" wie das zur Verwendung für den Meister seines Fachs bzw.

für "meisterliche Leistungen bestimmte Produkt" in jedem Fall die ausschließlich

beschreibende Funktion als Wertversprechen in den Vordergrund stellt. Aus

diesem Grund besteht auch kein Anlaß, daß - wie die Anmelderin argumentiert -

diese "Mehrdeutigkeit" etwa infolge ihrer Originalität von der rein beschreibenden

Sachaussage wegführen könnte. Liegt aber der Produktbezug wie vorliegend

dergestalt auf der Hand, kann der Senat ausschließen, daß die angemeldete

Wortfolge (auch) als Unternehmenshinweis aufgefaßt werden wird.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen

die Voraussetzungen des § 82 Absatz 2 Markengesetz nicht vor. Weder war eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordern die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; insbesondere weicht der erkennende

Senat nicht von den neuesten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Werbeslogans ab. Vor allem liegen die vorliegend relevanten Fragen aber auf tatrichterlichem Gebiet, so daß schon deshalb keine Veranlassung zur Zulassung der

Rechtsbeschwerde besteht.

Auch sieht der Senat keinen Anlaß, Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Die pauschale Behauptung der Anmelderin, die Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt seien bei der Rechtsanwendung großzügiger als die deutschen Spruchkörper, obwohl die jeweiligen

Vorschriften jeweils auf die Markenrichtlinie zurückzuführen sind, ist für sich allein

nicht geeignet, Auslegungsfragen aufzuwerfen.

Stoppel

Martens

Sekretaruk

br/prö