Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 28 W (pat) 123/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 39 863 656.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
DIE FARBE DER MEISTER
für die Waren
"Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Beizen".
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Verkehr werde der angemeldeten Wortfolge eine unmittelbar auf die beanspruchten Waren gerichtete
Werbeaussage in Richtung "meisterliche Farbe" entnehmen. Dies sei ein unternehmensneutrales Wertversprechen ohne firmenbezogene Wirkung, sprachüblich
gebildet und bestehe durchweg aus schutzunfähigen Wörtern. Dabei stehe die
Ware "Farbe" als Subjekt zusätzlich im Vordergrund. "Meister" sei zwar mehrdeutig in Richtung "Inanspruchnahme von Herstellerkompetenz" einerseits und
"Suggestion von Anwenderkönnen" andererseits; dies reiche aber allenfalls für die
Einprägsamkeit als Werbemittel, nicht jedoch für die Eignung als Marke aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie rügt primär die fehlenden tatsächlichen Feststellungen der Markenstelle. Allein
die sprachübliche Bildung eines Zeichens reiche nicht aus, ihm die Eignung als
Unternehmenshinweis abzusprechen. Auch sei die Mehrdeutigkeit des Markenbestandteils "Meister" nicht genügend gewürdigt worden, denn es entspreche
ständiger Rechtsprechung, bei Mehrdeutigkeit eines Zeichens dessen
Unterscheidungskraft zu bejahen.
Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde wegen Abweichens von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Werbeslogans zuzulassen und wegen unterschiedlicher Auslegung der jeweiligen auf der Markenrichtlinie fußenden
Vorschriften durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einerseits und
des Bundespatentgerichts andererseits Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Wortfolge unterliegt dem Eintragungsverbot des § 8 Absatz 2 Nr.1 Markengesetz, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999,
349 - 355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, dh
jede, auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl
Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die
beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -).
Diese Grundsätze gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans, ohne daß an
deren Schutzfähigkeit strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein erheblicher phantasievoller Überschuß in der
Aussage bzw in der sprachlichen Form verlangt werden dürfte (BGH Beschl. v.
8. Dez. 1999 - I ZB 2/97 - Radio von hier -). Dabei ist zu beachten, daß eine Marke
grundsätzlich mehrere Funktionen in sich vereinigt (vgl Fezer, MarkenG, 2. Aufl,
Einl. Rdn 39 ff), so daß neben ihrer Identifizierungsfunktion als betrieblicher
Herkunftshinweis die Werbewirkung und Werbewirksamkeit eines Slogans nicht
von vornherein die Annahme der Unterscheidungskraft ausschließt (BGH ebd.).
Ein Werbeslogan unterliegt daher denselben Prüfungskriterien wie eine einfache
Wortmarke. Das bedeutet, daß Schutzunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn
sich der Slogan lediglich in einer beschreibenden Angabe oder einer Anpreisung
und Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft oder eine längere Wortfolge ist. Das
ist vorliegend aber der Fall.
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für den Verkehr unübersehbar das beanspruchte Produkt und ein damit verbundenes Wertversprechen in
den Vordergrund, zumal der Verkehr auch die Waren "Firnisse, Lacke, Rostschutz- und Holzkonservierungsmittel, Beizen" zwanglos als Farben im weiteren
Sinne ansehen wird. Dem entspricht, daß in der Werbung eine Herausstellung von
Waren mit dem Wort "Meister" weit verbreitet ist (vgl. Rotfuß, Wörterbuch der
Werbesprache, 1991, S 146). Darüber hinaus ist der Verkehr auch und gerade auf
dem beanspruchten Warengebiet daran gewöhnt, daß mit Wertversprechen in
Superlativform geworben wird. So finden sich in Prospekten und Katalogen beispielsweise von Baumärkten Aussagen wie "Farben, die halten, was sie
versprechen!", Farben: Spitzenakteure für Ihre Farbvorstellung", "Qualitätsweiß -
hochdeckend", "Spitzenleistung - Höchstwertung für perfekte Leistung", "Meister-
Polar-Weiß" (sämtliche Beispiele aus OBI-Katalog 1998). Diese gängige Praxis,
die von der Anmelderin nicht bestritten worden ist, hat aber zur Folge, daß der
Verkehr in der angemeldeten Wortfolge nur die beschreibende anpreisende Angabe, nicht aber einen Unternehmenshinweis sieht, und zwar unabhängig davon,
welchen Bedeutungsinhalt er der Wortfolge zuschreibt, da sowohl das "meisterhaft
hergestellt Produkt" wie das zur Verwendung für den Meister seines Fachs bzw.
für "meisterliche Leistungen bestimmte Produkt" in jedem Fall die ausschließlich
beschreibende Funktion als Wertversprechen in den Vordergrund stellt. Aus
diesem Grund besteht auch kein Anlaß, daß - wie die Anmelderin argumentiert -
diese "Mehrdeutigkeit" etwa infolge ihrer Originalität von der rein beschreibenden
Sachaussage wegführen könnte. Liegt aber der Produktbezug wie vorliegend
dergestalt auf der Hand, kann der Senat ausschließen, daß die angemeldete
Wortfolge (auch) als Unternehmenshinweis aufgefaßt werden wird.
Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen
die Voraussetzungen des § 82 Absatz 2 Markengesetz nicht vor. Weder war eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; insbesondere weicht der erkennende
Senat nicht von den neuesten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Werbeslogans ab. Vor allem liegen die vorliegend relevanten Fragen aber auf tatrichterlichem Gebiet, so daß schon deshalb keine Veranlassung zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde besteht.
Auch sieht der Senat keinen Anlaß, Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Die pauschale Behauptung der Anmelderin, die Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt seien bei der Rechtsanwendung großzügiger als die deutschen Spruchkörper, obwohl die jeweiligen
Vorschriften jeweils auf die Markenrichtlinie zurückzuführen sind, ist für sich allein
nicht geeignet, Auslegungsfragen aufzuwerfen.
Stoppel
Martens
Sekretaruk
br/prö