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BPatG Beschluss vom 10.02.2000 – 15 W (pat) 54/97

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 37 345.7-45

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und der

Richterin Schroeter 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 19. Oktober 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 37 345.7-45 betrifft

ein

"Verfahren zur Dekontamination von verunreinigten porösen

Werkstoffen und eine Anlage zur Durchführung des Verfahrens".

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse A 62 D des Deutschen Patentamts

mit Beschluß vom 9. Juni 1997 zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 31 vom 8. Juli 1996 zugrunde.

Die Patentansprüche 1 bis 4 und 17 hatten folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Dekontamination von verunreinigten porösen

Werkstoffen in einer reduzierenden Atmosphäre mit gegenüber

der Umgebungstemperatur erhöhter Temperatur, dadurch gekennzeichnet, daß die zu dekontaminierenden Werkstoffe in einer

geschlossenen Kammer einer Atmosphäre mit vermindertem

Sauerstoffpartialdruck und erhöhter Temperatur ausgesetzt werden, wobei zur Verringerung des Sauerstoffpartialdrucks der

Sauerstoffanteil der Atmosphäre in der gegen Zutritt von Außenluft

abgedichteten Kammer verbrannt wird.

2. Verfahren zur Dekontamination von verunreinigten porösen

Werkstoffen in einer reduzierenden Atmosphäre mit gegenüber

der Umgebungstemperatur erhöhter Temperatur, dadurch gekennzeichnet, die zu dekontaminierenden Werkstoffe in einer geschlossenen Kammer einer Atmosphäre mit vermindertem Sauerstoffpartialdruck und erhöhter Temperatur ausgesetzt werden,

wobei zur Verringerung des Sauerstoffpartialdrucks der Atmosphäre in der gegen Außenluft abgedichteten die zu dekontaminierenden Werkstoffe enthaltenden Kammer der Sauerstoffanteil der

Atmosphäre in einer weiteren gegen Zutritt von Außenluft abgedichteten Kammer verbrannt wird.

3. Verfahren zur Dekontamination von verunreinigten porösen

Werkstoffen in einer reduzierenden Atmosphäre mit gegenüber

der Umgebungstemperatur erhöhter Temperatur, dadurch gekennzeichnet, daß die zu dekontaminierenden Werkstoffe in einer

geschlossenen Kammer einer Atmosphäre mit vermindertem

Sauerstoffpartialdruck und erhöhter Temperatur ausgesetzt werden, wobei zur Verringerung des Sauerstoffpartialdruckes der Atmosphäre in dem die Kammer bildenden zu dekontaminierenden

Raum die sauerstoffhaltige Raumluft der Kammer durch Einbringen von sauerstoffarmen dioxinfreien Verbrennungsgasen in die

Kammer verdrängt wird.

4. Verfahren zur Dekontamination von verunreinigten porösen

Werkstoffen in einer reduzierenden Atmosphäre mit gegenüber

der Umgebungstemperatur erhöhter Temperatur, dadurch gekennzeichnet, daß die zu dekontaminierenden Werkstoffe in einer

geschlossenen Kammer einer Atmosphäre mit vermindertem

Sauerstoffpartialdruck und erhöhter Temperatur ausgesetzt werden, wobei außerhalb des die Kammer bildenden zu dekontaminierenden Raumes saubere Außenluft verbrannt und die hierbei

entstehenden heißen sauerstoffarmen dioxinfreien Verbrennungsabgase in den zu dekontaminierenden Raum eingebracht

werden und die sauerstoffhaltige Luft in dem kontaminierten Raum

verdrängt.

17. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1, 2, 5 bis 10, gekennzeichnet durch eine gegen Außenluft

abgedichtete Kammer zur Aufnahme der zu dekontaminierenden

Werkstoffe, deren Atmosphäre einer Zehrflamme (3) ausgesetzt

ist, wobei das entstehende Abgas unter Luftabschluß einer Abscheideeinrichtung (8) und einem Ventilator (10) zuführbar ist."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 5 bis 16 und 18 bis 31 wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,

daß die Entwicklung der beanspruchten Verfahren gemäß den Patentansprüchen

3 und 4 bei Kenntnis der Druckschriften

(4) DE 34 29 346 C2 und

(1) EP 424 865 A2

auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten. Mit diesen Patentansprüchen würden

auch die Ansprüche 1 und 2 sowie die Ansprüche 5 bis 31 fallen.

Weitere im Prüfungsverfahren erörterte Druckschriften sind:

(2) US H 1197

(3) DE 43 39 707 A1 (ältere Anmeldung)

(5) DE 42 31 405 A1

(6) DE 36 25 847 A1.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat

in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 26 übergeben. Der

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Dekontamination von Mauerwerk und/oder

Mauerwerksbeschichtungen, bei dem die kontaminierten Flächen

einer erhöhten Temperatur ausgesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, daß zur Verringerung des Sauerstoffpartialdrucks in dem

zu dekontaminierenden Raum die sauerstoffhaltige Raumluft

durch Einbringen von sauerstoffarmen dioxinfreien erwärmten

Verbrennungsabgasen in den Raum verdrängt wird, die in einer

weiteren außerhalb des zu dekontaminierenden Raums befindlichen Kammer erzeugt werden, wobei die erwärmten

Verbrennungsabgase die kontaminierten Flächen einer erhöhten

Temperatur aussetzen."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 26 und weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Patentanmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 26, eingegangen in der mündlichen Verhandlung, und einer noch anzupassenden Beschreibung und zwei Blatt Zeichnungen gemäß den ursprünglichen Unterlagen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig

(PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung des Gegenstandes des geltenden

Patentanspruchs 1 bestehen keine Bedenken, da dessen Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die Merkmale finden sich in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3, 11 und 12 in Verbindung mit Seite 2, Absatz 2 und Seite 5, Zeilen 4 bis 8. Die Merkmale der Patentansprüche 2 bis 26

entsprechen denen der ursprünglichen Ansprüche 13, 4 bis 8, 10, 14 bis 21 und

23 bis 32.

2. Die Patentanmelderin verweist in der Beschreibungseinleitung auf bekannte

Verfahren zur Dekontamination von zB mit PCB belastetem Mauerwerk, bei denen

es üblich und notwendig sei, das kontaminierte Mauerwerk mechanisch zu entfernen, wobei der giftige Abraum auf Sonderdeponien gebracht und somit hohe Kosten verursachen würde. Außerdem sei diese Abbrucharbeit als solche schon

kostenaufwendig, da sie unter schwererem Atemschutz durchgeführt werden

müßte. Sie will daher mit dem beanspruchten Verfahren die Aufgabe lösen, ein

Verfahren zur Dekontamination von verunreinigten porösen Werkstoffen aufzuzeigen, das eine schnelle Entfernung molekularer Kontaminanten ermöglicht, ohne

daß eine mechanische Entfernung kontaminierter Werkstoffbestandteile erforderlich ist.

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren zur Dekontamination von

Mauerwerk und/oder Mauerwerksbeschichtungen mit folgenden Merkmalen:

1. Die kontaminierten Flächen werden einer erhöhten

Temperatur ausgesetzt, wozu

1.1 erwärmte Verbrennungsabgase benutzt werden.

2. Der Sauerstoffpartialdruck in dem zu kontaminierenden

Raum wird verringert, wozu

2.1 die sauerstoffhaltige Raumluft durch Einbringen von

sauerstoffarmen,

dioxinfreien,

erwärmten

Verbrennungsabgasen in den Raum verdrängt wird, die

2.2

in einer weiteren, außerhalb des zu dekontaminierenden

Raums befindlichen Kammer erzeugt werden.

3. Die Neuheit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 ist gegeben, da in keiner

der Druckschriften ein Dekontaminationsverfahren mit allen anspruchsgemäßen

Merkmalen beschrieben ist.

4. Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht jedoch auf keiner

erfinderischen Tätigkeit.

Die Dekontamination von mit Schadstoff belastetem Material ist Thema aller im

Prüfungsverfahren erörterter Druckschriften. Bei all diesen Verfahren - sei es im

zivilen oder militärischen Bereich - werden die kontaminierten Gegenstände erwärmt, ihre Oberflächen mit Gas gespült und das schadstoffbeladene Gas abgeleitet (vgl (1) EP 424 865 A2, Ansprüche 1, 2 und 11; (2) US H 1197, Anspruch 1;

(4) DE 34 29 346 C2, Anspruch 1 iVm der Figur; (5) DE 42 31 405 A1, Ansprüche 1 und 6 und (6) DE 36 25 847 A1, Anspruch 1). Der Fachmann, ein Chemiker

oder Ingenieur, der sich mit dem Thema Dekontamination befaßt, wird daher bei

der Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe sowohl die den zivilen als auch

den militärischen Bereich betreffende Literatur berücksichtigen.

Aus (2) ist ein Verfahren zur Dekontamination von kontaminierten innenliegenden

Oberflächen von militärischen Fahrzeugen, aber auch von Mannschaftsräumen,

Bunkern usw bekannt, bei dem die kontaminierten Oberflächen einer erhöhten

Temperatur ausgesetzt werden, wozu ein Gasgemisch mit erwärmten Verbrennungsgasen benutzt wird (vgl (2) Ansprüche 12 und 13 iVm mit Sp 1 Z 16 bis 25).

In dem Gasgemisch ist durch den Verbrennungsprozeß der Sauerstoffpartialdruck

verringert. Durch Zuführung dieses Gases zu den kontaminierten Flächen (Fig 1/2

Bezugszeichen 40/48) und anschließendem Absaugen wird die an der kontaminierten Oberfläche befindliche Raumluft, die einen höheren Sauerstoffgehalt hat

als das zugeführte Gasgemisch, verdrängt (vgl (2) Fig 1 und 2). Auch bei diesem

bekannten Verfahren ist nicht ausgeschlossen, daß das Verbrennungsgas in einer

außerhalb des Raumes mit den zu dekontaminierenden Flächen befindlichen

Kammer erzeugt wird (vgl (2) Anspruch 13 iVm mit Fig 1 bzw 2).

Der Unterschied vom beanspruchten Verfahren zu dem aus (2) bekannten Verfahren liegt darin, daß

a)

in (2) in der konkreten Ausführungsform gemäß Figur 2 die

kontaminierten Flächen in Teilbereichen behandelt werden,

während

beim

beanspruchten

Verfahren

die

Gesamtoberfläche eines Raumes behandelt werden,

b)

in (2)

keine

Aussagen

zum

Dioxingehalt

des

Verbrennungsgases gemacht werden und

c)

in (2) ein Gasgemisch aus zB Luft und Verbrennungsgasen

verwendet wird, während anmeldungsgemäß nur von

Verbrennungsgasen die Rede ist.

Diese Unterschiede können jedoch die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. So

ist dem Fachmann zB aus (6) Anspruch 1 bekannt, daß man nicht nur Teiloberflächen von kontaminierten Gegenständen dekontaminieren kann wie in (2),

sondern auch einen ganzen Raum mit den kontaminierten Gegenständen unter

die dekontaminierenden Bedingungen bringen kann (vgl dazu auch den geltenden

Patentanspruch 13 vorliegenden Anmeldung). Auch die Druckschrift (2) gibt in

Spalte 2 Zeilen 64 bis 66 mit ihrem Hinweis auf die permanente Installation des

Systems eine Anregung in diese Richtung. Dieses Wissen beim vorliegenden

Verfahren anzuwenden, ist nicht erfinderisch. Die von den verschärften Umweltschutzbedingungen geforderte Dioxinfreiheit der Abgase verpflichtet jeden Betreiber einer solchen Anlage darauf zu achten, daß diese Bedingungen eingehalten

werden. Die Wiedergabe solcher vom Gesetz geforderter Auflagen im Patentanspruch 1 kann daher auch keine erfinderische Tätigkeit begründen. Der Patentanspruch 1 verwendet dem Wortlaut nach Verbrennungsgase für das Verfahren. Der

Druckschrift (6) läßt sich (6) entnehmen, daß ein solcher Prozeß auch allein mit

Rauchgasen gefahren werden kann (vgl (6) Sp 4 Z 17 bis 20).

Die Patentanmelderin trägt zwar vor, daß in dem Verfahren nach der Druckschrift (2) nicht bewußt der Sauerstoffpartialdruck herabgesetzt würde und dort

auch der Wirkmechanismus nicht beschrieben sei. Darauf kommt es hier auch

nicht an, da der Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre gemäß (2) vielleicht unbewußt jedoch regelmäßig die von der Anmelderin für sich reklamierte Entdeckung der Wirkungsweise anwendet.

Der von ihr vorgelegte tabellarische Vergleich der PCB-Sanierungsmethoden für

Primär- und Sekundärquellen zeigt zwar Vorteile für das anmeldungsgemäße

Verfahren bei hohem verfahrenstechnischem Aufwand. Da jedoch das beanspruchte Verfahren durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt ist, ist

der Patentanspruch 1 nicht gewährbar.

Mit ihm fallen die Patentansprüche 2 bis 26, da über einen Antrag nur insgesamt

entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 bis 122, Elektrisches Speicherheizgerät).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Kahr

Niklas

Jordan

Schroeter

Mr/prö