Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.02.2000 – 5 W (pat) 425/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 91 04 069

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 11. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts

vom 21. September 1998 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen

Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem

die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515

Abs 3).

Goebel

Dr. Frowein

Ihsen

be