Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.02.2000 – 5 W (pat) 425/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 91 04 069
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 11. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
vom 21. September 1998 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen
Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem
die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515
Abs 3).
Goebel
Dr. Frowein
Ihsen
be