Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.02.2000 – 15 W (pat) 11/98
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 34 702.1-16
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Niklas sowie der Richterin
Schroeter 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin reichte am 19. September 1995 eine Patentanmeldung mit der
Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung einer Verbundbahn aus einer Nonwoven-Vliesbahn und einer einseitigen Beschichtung aus einer
Kunststoff-Folie"
ein, die am 20. März 1997 in Form der DE 195 34 702 A1 veröffentlicht wurde.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1997 wies die Prüfungsstelle für Klasse B 32 B des
Deutschen Patentamts die Patentanmeldung zurück.
Dem Beschluß lagen der mit Schriftsatz vom 2. Februar 1996 eingereichte und am
7. Februar 1996 eingegangene Patentanspruch 1 sowie die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 2 bis 8 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Herstellung einer Verbundbahn aus einer Faserbahn und einer einseitigen Beschichtung aus Kunststoff-
Folie aus thermoplastischem Kunststoff im Durchlauf, wobei
die Faserbahn auf eine Verbundtemperatur erwärmt wird und
mit einer mit Hilfe einer Breitschlitzdüse aus einer Schmelze
des thermoplastischen Kunststoffes erzeugten Kunststoff-Folie
in Berührungskontakt gebracht wird, wobei die Kunststoff-Folie
im Bereich des Berührungskontaktes mit Hilfe von zumindest
einer Elektronen-Sprühelektrode, die
sich quer
zur
Durchlaufrichtung erstreckt, elektrostatisch aufgeladen wird
und die dadurch gebildete Verbundbahn danach abgekühlt
wird, dadurch gekennzeichnet, daß eine Nonwoven-Vliesbahn aus Kunststoff-Filamenten und/oder Kunststoff-Fasern
aus thermoplastischem Kunststoff auf eine Verbundtemperatur, die beachtlich niedriger liegt als die Schmelztemperatur,
erwärmt wird und dem Auflaufbereich einer Verbundwalze zugeführt wird, die entsprechend der Durchlaufgeschwindigkeit
rotiert und zumindest die Breite der Nonwoven-Vliesbahn aufweist, und die Kunststoff-Folie im jungfräulichen, plastischen
Zustand im wesentlichen tangential mit der auf der Verbundwalze aufliegenden Nonwoven-Vliesbahn in Berührungskontakt gebracht wird, wobei der Schlitzmund der Breitschlitzdüse
im Auflaufbereich der Verbundwalze angeordnet ist."
Wegen der auf den Verfahrensanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11
wird auf die DE 195 34 702 A1 Bezug genommen.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgte aus den Gründen des die Niederschrift über eine Anhörung darstellenden Bescheides vom 5. Juni 1997 (PatG
§ 48). In diesem hat die Prüfungsstelle ihre im Hinblick auf den Gegenstand des
ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 im Bescheid vom 1. Dezember 1995 dargelegte Ansicht auch im Hinblick auf den Gegenstand des lediglich redaktionell
geänderten Anspruchs 1 vom 7. Februar 1996 wiederholt. Im Bescheid vom
1. Dezember 1995 war im wesentlichen ausgeführt worden, daß der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 in Kenntnis des aus der DE-OS 17 04 734 (1) und der
DE 40 16 348 A1 (5) bekannten Standes der Technik nahegelegen habe und nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum relevanten Stand der Technik
waren in diesem Bescheid außerdem die Druckschriften US 31 96 063 (2), US
30 81 214 (3), EP 05 46 988 A1 (4) und DE 42 21 611 A1 (6) entgegengehalten
worden. Zu der in der Anhörung von der Anmelderin vertretenen Ansicht, eine erfinderische Tätigkeit sei darin zu sehen, daß ein formschlüssiger und stoffschlüssiger Verbund zwischen der Kunststoffbahn und der Nonwoven-Vliesbahn eintrete,
wurde von der Prüfungsstelle laut Bescheid vom 5. Juni 1997 ausgeführt, daß sich
dieser Verbund automatisch ergebe; hierzu wurde auf Entgegenhaltung (5)
verwiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen diesen Beschluß.
Der Senat hat den Vertreter der Anmelderin am 10. Februar 2000 bereits telefonisch darauf hingewiesen, daß eine erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf eine
Kombination der Lehren der Entgegenhaltungen (2) und (5) nicht erkennbar sei
und diese Ansicht zu Beginn der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend
erläutert. Die von der Anmelderin zur Abgrenzung gegenüber (5) mit Schriftsatz
vom 10. Dezember 1997 eingereichte Anspruchsfassung vermittle mit dem aus
dem ursprünglichen Anspruch 2 in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmal keine klare Lehre zum technischen Handeln, da unklar sei, was unter dem "Bereich
des Berührungskontaktes" zu verstehen sei. Zudem sei das Merkmal "mit einem
Umschlingungswinkel im Bereich von 90 bis 180° oder mehr umschlingt" schon
deshalb nicht ausführbar, weil mit dem beanspruchten Verfahren zwangsläufig
nicht nur ein solcher Umschlingungswinkel erreicht werde, vielmehr in den Randbereichen des Umschlingungskontaktes von Kunststoff-Folie und Vliesfaser stets
auch Umschlingungswinkel unterhalb von 90° gebildet würden. Auch sei keine
Methode für die Bestimmung des Umschlingungswinkels angegeben. Eine weitgehende Umschlingung der äußeren Fasern der Vliesschicht durch eine darauf in
plastischem Zustand aufgebrachte Kunststoff-Folie werde auch nach dem aus (5)
bekannten Stand der Technik bereits erreicht.
Die Anmelderin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung einen neuen, gegenüber dem aus (5) bekannten Stand der Technik abgegrenzten Patentanspruch 1 überreicht und ausgeführt, daß sie das Patentbegehren mit diesem Anspruch 1 und den am 12. Dezember 1997 eingegangenen Ansprüchen 2 bis 10
aus dem Schriftsatz vom 10. Dezember 1997 weiterverfolge.
Die danach geltenden Patentansprüche 1 bis 10 haben folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Herstellung einer Verbundbahn aus einer Nonwoven-Vliesbahn aus Kunststoff-Filamenten und/oder Kunststoff-Fasern aus thermoplastischem Kunststoff und einer einseitigen Beschichtung aus Kunststoff-Folie aus thermoplastischem Kunststoff im Durchlauf, wobei die Nonwoven-Vliesbahn dem Auflaufbereich einer Verbundwalze zugeführt wird,
die entsprechend der Durchlaufgeschwindigkeit rotiert und zumindest die Breite der Nonwoven-Vliesbahn aufweist,
wobei die Kunststoff-Folie mit Hilfe einer Breitschlitzdüse, deren Schlitzmund im Auflaufbereich der Verbundwalze angeordnet ist, aus einer Schmelze des thermoplastischen Kunststoffes erzeugt und im jungfräulichen, plastischen Zustand im
wesentlichen tangential mit der auf der Verbundwalze aufliegenden Nonwoven-Vliesbahn in Berührungskontakt gebracht
wird,
wobei die dadurch gebildete Verbundbahn auf der Verbundwalze und/oder danach abgekühlt wird, und wobei mit Hilfe
von zumindest einer Elektronen-Sprühelektrode, die sich quer
zur Durchlaufrichtung erstreckt, eine elektrostatische Aufladung vorgenommen wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Nonwoven-Vliesbahn vor der Zuführung zum Auflaufbereich der Verbundwalze auf eine Verbundtemperatur erwärmt wird, die beachtlich niedriger liegt als die Schmelztemperatur,
daß die Kunststoff-Folie in dem Bereich, in dem die im plastischen Zustand befindliche Kunststoff-Folie mit der Nonwoven-
Vliesbahn in Berührungskontakt kommt, elektrostatisch aufgeladen wird, und
daß die Temperaturen, die Durchlaufgeschwindigkeit, die Extrusionsgeschwindigkeit der Kunststoff-Folie aus der Breitschlitzdüse und die elektrostatische Aufladung so gewählt
werden, daß im Bereich des Berührungskontaktes eine möglichst formschlüssige Verbindung zwischen Kunststoff-Folie
und Kunststoff-Filamenten und/oder Kunststoff-Fasern erzeugt
wird, so daß die Kunststoff-Folie die Kunststoff-Filamente
und/oder Kunststoff-Fasern mit möglichst großem Umschlingungswinkel von 180° oder mehr umschlingt.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mit
einer Nonwoven-Vliesbahn gearbeitet wird, deren Kunststoff-
Filamente und/oder Kunststoff-Fasern einem Kunststoff der
Gruppe "Polyolefine" oder Mischungen davon angehören.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß mit einer Kunststoff-Folie gearbeitet wird, die aus einem
Kunststoff der Gruppe "Polyolefine" oder Mischungen davon
besteht.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß mit einer Nonwoven-Vliesbahn mit einem Vliesgewicht von 15 bis 25 g/m2, vorzugsweise von 17 g/m2,
und einer Kunststoff-Folie mit einer Schmelzpunkttemperatur
von etwa 80°C, Foliendicke 12 bis 18 µm, vorzugsweise etwa
14 µm, gearbeitet wird, wobei die Nonwoven-Vliesbahn auf eine
Verbundtemperatur von etwa 60°C und die Verbundwalze auf
einer Temperatur von etwa 50°C gehalten werden.
5. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß mit
einer Kunststoff-Vliesbahn aus einem Polypropylen-Kunststoff
und einer Kunststoff-Folie aus einem Äthylen-Acrylsäureester
gearbeitet wird.
6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die metallische oder mit metallischer Oberfläche versehene Verbundwalze geerdet wird.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die metallische oder mit metallischer Oberfläche versehene Verbundwalze gegenüber der Elektronen-
Sprühelektrode als Anode geschaltet wird.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest die Oberfläche der Verbundwalze aus einem dielektrischen Werkstoff besteht.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Elektronen-Sprühelektrode
und der Kunststoff-Folie zusätzlich eine weitere Nonwoven-
Vliesbahn zugeführt und mit der Verbundbahn in elektrostatischen Verbund gebracht wird.
10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß
als zusätzliche Nonwoven-Vliesbahn eine Zellstoff-Vliesbahn
zugeführt wird."
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetragen, der unbestritten neue Gegenstand des Patentbegehrens beruhe auch auf einer
erfinderischen
Tätigkeit. Die
Lehre
der
nächstvergleichbaren
DE 40 16 348 A1 (5) beschreibe ein Verfahren zur Herstellung einer Verbundbahn
aus einer Kunststoff-Folie und einer Vliesbahn gemäß Oberbegriff des geltenden
Patentanspruchs 1, bei dem das Andrücken der
in plastischem Zustand
befindlichen Kunststoffbahn an die Vliesbahn durch Ansaugen mittels eines Unterdruckes erfolge und eine elektrostatische Aufladung nur gegebenenfalls zusätzlich vorgenommen werde. In Kenntnis dieses Standes der Technik habe der
Fachmann daher davon ausgehen müssen, daß zum Verbinden der Vliesbahn mit
der Kunststoff-Folie das Anlegen eines Unterdruckes zwingend erforderlich sei.
Außerdem werde die Kunststoff-Folie nach dieser Entgegenhaltung nur an den
Berührungskontaktstellen mit den Fasern des Vlieses verbunden. Eine weitgehende Umschlingung der Fasern dieses Vlieses durch die Kunststoff-Folie an den
Berührungsstellen und damit eine möglichst formschlüssige Verbindung erfolge
bei dem in (5) beschriebenen Verfahren nicht. Dort sei auch von einem Vorerwärmen der Vliesbahn vor der Stelle der Kontaktierung mit der Kunststoff-Folie nicht
die Rede. Diese Entgegenhaltung rege daher nicht dazu an, einen formschlüssigen Verbund ohne Anlegen eines Unterdruckes allein durch elektrostatische Aufladung im Bereich des Berührungskontaktes von Vlies und Kunststoff-Folie zu erreichen. Hierzu werde man auch durch die Lehre der US 31 96 063 (2) nicht angeregt. Diese befasse sich mit der Herstellung eines Verbundes einer Papierschicht mit einer Kunststoff-Folie und nicht eines Vlieses. Papier sei an seiner
Oberfläche relativ glatt und habe dort keine Fasern, die umschlungen würden, sodaß nur ein oberflächliches Ankleben der Kunststoff-Folie auf das Papier erfolge.
Daß bei der Herstellung eines Verbundes von Vliesen mit Kunststoff-Folien eine
weitgehende Umschlingung der Fasern des Vlieses durch die Kunststoff-Folie an
den Berührungskontaktstellen und damit ein formschlüssiger Verbund bei dem aus
(5) bekannten Verfahren ohne Anlegen eines Unterdrucks allein durch elektrostatische Aufladung und Vorwärmen des zugeführten Vlieses erreichbar sei, sei
auch unter Berücksichtigung des aus (2) bekannten Standes der Technik nicht zu
erwarten gewesen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung noch die Literaturstelle "Römpp
Chemie Lexikon" 9. Aufl, 1991, S 3207 bis 3208 zum Stichwort "Papier" überreicht
und unter Hinweis auf S 3208, li Sp, Z 11/12 ausgeführt, daß auch Papier aus einem verdichteten Faserfilz bestehe und damit an der Oberfläche Fasern aufweise.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage des Patentanspruchs 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, an den sich die Patentansprüche 2 bis
10, eingegangen am 12. Dezember 1997, anschließen, der Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 9, eingegangen am 12. Dezember 1997, Beschreibung Seite 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung, und der ursprünglich eingereichten 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73). Sie kann jedoch aus den
nachfolgenden Gründen nicht zum Erfolg führen.
Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1
bis 8 sowie 9 und 10 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw herleitbar sind (vgl zum
Patentanspruch 1 die Ansprüche 1 und 2 iVm S 4, Z 7 bis 19 der ursprünglichen
Unterlagen, zu den Ansprüchen 2 bis 8 die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 9 und
zu den Ansprüchen 9 und 10 die beiden letzten Ansprüche der ursprünglichen
Unterlagen, die dort irrtümlich beide als Anspruch 10 numeriert sind).
In formaler Hinsicht bestehen zwar zum Anspruch 1 gewisse Bedenken insbesondere dahingehend, daß bei dem beanspruchten Verfahren zwangsläufig auch
Kontaktbereiche zwischen Kunststoff-Folie und Vlies auftreten dürften, bei denen
die Kunststoff-Folie die Kunststoff-Filamente und/oder Kunststoff-Fasern nur mit
kleinerem Umschlingungswinkel von unter 180° umschlingt, somit unklar ist, ob
und wie sich der beim beanspruchten Verfahren geforderte Umschlingungswinkel
von 180° oder mehr ohne jegliche Bereiche mit kleinerem Umschlingungswinkel
verwirklichen läßt. Diese Bedenken können jedoch dahingestellt bleiben, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie nachfolgend ausgeführt wird, aus sachlichen Gründen nicht patentfähig ist.
Die Neuheit des Gegenstandes gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist anzuerkennen.
Von dem aus der DE 40 16 348 A1 (5) bekannten Verfahren zur Herstellung einer
Verbundbahn aus einer Nonwoven-Vliesbahn aus Kunststoff-Filamenten und/oder
Kunststoff-Fasern aus thermoplastischem Kunststoff und einer einseitigen Beschichtung aus Kunststoff-Folie aus thermoplastischem Kunststoff im Durchlauf
unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren darin, daß die zum Erzielen der
Verbindung des Vlieses mit der Folie erforderliche Anpresskraft nicht durch Unterdruck in einer perforierten Verbundwalze, sondern ausschließlich durch elektrostatische Aufladung der Kunststoff-Folie im Bereich des Berührungskontaktes
mit dem Vlies erzielt wird und daß die Vliesbahn vor der Zuführung zum Auflaufbereich der Verbundwalze auf eine Verbundtemperatur erwärmt wird.
Die US 31 96 063 (2) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer Verbundfolie
aus einer Papierschicht und einer Kunststoff-Folie. Die Verbindung erfolgt dort mit
den auch beim vorliegend beanspruchten Verfahren angegebenen Verfahrensschritten und unter Anpressen der Schichten aneinander durch elektrostatische
Aufladung der plastischen Kunststoff-Folie im Bereich des Berührungskontaktes
mit der vorerwärmten Papierbahn. Nach der Lehre dieses Standes der Technik
wird jedoch eine Papierbahn mit der Kunststoff-Folie verbunden und kein Vlies.
Von dem aus der DE-OS 17 04 734 (1) bekannten Verfahren zur Herstellung einer
Verbundbahn aus einer Kunststoff-Folie und einer Papierbahn unterscheidet sich
das vorliegend beanspruchte Verfahren ebenfalls durch eine Vliesbahn aus
thermoplastischen Kunststoff-Filamenten oder -Fasern anstelle der Papierbahn
sowie dadurch, daß die beiden Bahnen bei dem bekannten Verfahren an einem
feststehenden Stab oder einem feststehenden Rohr miteinander in Berührungskontakt gebracht werden und nicht an einem rotierenden Rohr, dh nicht an einer
rotierenden (Verbund)Walze.
Die im Prüfungsverfahren darüber hinaus entgegengehaltenen Druckschriften
US 30 81 214 (3) und EP 05 46 988 A1 (4) sowie die DE 42 21 611 (6) liegen dem
Patentbegehren ferner als der vorstehend erörterte Stand der Technik.
So wird nach dem in (3) beschriebenen Verfahren eine Verbundfolie aus einer
Polyethylentherephthalatbahn und einem Polyethylenfilm hergestellt und somit
ebenfalls keine Verbundfolie aus einem Vlies und einem Polyethylenfilm. Dabei
wird die Polyesterfolie elektrostatisch geladen, über eine rotierende Verbundwalze
gezogen und dort mit der dieser Walze tangential zugeführten Polyethylenfolie in
noch plastischem Zustand in Berührung gebracht. Dieses Verfahren der Verbundfolienherstellung unterscheidet sich vom vorliegend beanspruchten Verfahren
zusätzlich auch noch dadurch, daß die zu verbindenden Folien durch eine an der
Verbundwalze anliegende zweite rotierende Walze zusammengepreßt werden.
Auch Entgegenhaltung (4) beschreibt nur die Herstellung von Verbundfolien aus
einer durch Koronabehandlung elektrostatisch aufgeladenen Kunststoff-Folie im
noch plastischen Zustand und einer weiteren Kunststoff-Folie durch deren Verpressen in einem Walzenspalt zwischen einer Andruckwalze und einer Kühlwalze.
Sie betrifft somit eine ähnliche Verfahrensweise wie (3).
Die noch weiter abliegende Druckschrift (6) beschreibt das kontinuierliche Aufbringen von Papierbahnabschnitten an die Oberseite und/oder Unterseite von
Holzwerkstoffplatten und gibt dabei nur das bereits aus (2) bekannte Fachwissen
wieder, daß zwei Bahnen durch Behandlung mit elektrischen Sprühelektroden
elektrostatisch aufgeladen und dadurch elektrostatisch aneinander fixiert werden
können.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
ein Verfahren zur Herstellung einer Verbundbahn aus einer Nonwoven-Vliesbahn
aus Kunststoff-Filamenten und/oder Kunststoff-Fasern aus thermoplastischem
Kunststoff und einer einseitigen Beschichtung aus einer Kunststoff-Folie aus thermoplastischem Kunststoff anzugeben, das einen guten und möglichst formschlüssigen Verbund ergibt. Dieser Verbund soll gegenüber einem Stand der
Technik, bei dem die zu verbindenden Bahnen bspw mittels Kalandern unter Anwendung von mechanischem Druck und Wärme vereint werden, verbessert sein
(vgl DE 195 34 702 A1, Sp 1, Z 16 bis 34).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das im Patentanspruch 1 näher beschriebene
Verfahren.
Eine derartige Lösung war für den Durchschnittsfachmann, hier einem Ingenieur
für chemische Verfahrenstechnik, der mit der Herstellung von Verbundstoffen unter Mitverwendung von Kunststoffen befaßt und vertraut ist, in Kenntnis des Standes der Technik naheliegend.
Die Lehre der DE 40 16 348 A1 (5) befaßt sich bereits mit der Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung einer Verbundbahn aus einer Nonwoven-Vliesbahn aus
thermoplastischen Kunststoff-Filamenten und/oder Kunststoff-Fasern und einer
thermoplastischen Kunststoff-Folie zu schaffen, das gegenüber der bekannten
Herstellung einer solchen Verbundbahn mittels Kalandern verbessert ist und einen
möglichst guten Verbund ergeben soll. Hierzu wird dort, wie zur Neuheit bereits
ausgeführt wurde, ein Verfahren beschrieben, das sich von dem vorliegend
beanspruchten Verfahren nur darin unterscheidet, daß das Vlies vor dem Zulauf
zur Verbundwalze nicht vorgewärmt wird und der Anpressdruck für die Verbindung
der Folie mit dem Vlies durch Anlegen eines Unterdruckes an die Verbundwalze
und somit nicht ausschließlich durch elektrostatische Aufladung und dadurch
bewirktes Anpressen von Vlies und Folie aneinander erfolgt. Bei diesem
Unterdruck-Beschichtungsverfahren wird die sich noch in schmelzflüssigem Zustand befindliche thermoplastische Kunststoff-Folienbahn an der Verbundwalze
auf das Vlies aufgebracht und mit dem an der Vliesbahn anliegenden Unterdruck
in der Walze nur oberflächlich mit einer geringen Eindringtiefe in das Vlies eingesogen; dabei kann die Eindringtiefe durch die Intensität des Unterdruckes auf einfache Weise gesteuert werden (vgl insbes die Ansprüche iVm Sp 1, Z 17 bis 43
und Sp 3, Z 37 bis 40 iVm den Figuren 7 bis 10 und zugehörige Beschreibung).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden nach diesem Verfahren keine
Verbunde hergestellt, bei denen die Folie nur auf der Oberfläche des Vlieses aufgeklebt vorliegt und die oberflächlichen Fasern des Vlieses nicht umschlingt. Vielmehr ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der Angabe in dieser Druckschrift, daß die schmelzflüssige Kunststoff-Folie gesteuert oberflächlich mit geringer Eindringtiefe in das Vlies eingesogen wird, zwangsläufig, daß mit diesem Verfahren ein Verbund erreicht wird, bei dem die Kunststoff-Folie die Kunststoff-Filamente und/oder Kunststoff-Fasern der Vliesbahn im Bereich des wie auch immer
definierten Berührungskontaktes mit einem großen Umschlingungswinkel auch
von 180° und mehr umschließt. Somit sind auch bereits bei diesem bekannten
Verfahren die Verfahrensbedingungen so ausgewählt worden, daß eine möglichst
formschlüssige Verbindung zwischen der Kunststoff-Folie und den Kunststoff-Filamenten und/oder Kunststoff-Fasern des Vlieses im Bereich des Berührungskontaktes erzeugt wird.
In der US 31 96 063 (2) wird eingangs ausgeführt, daß Verbundbahnen aus einer
Papierschicht und einer thermoplastischen Kunststoff-Folie bis zum Anmeldetag
dieser Entgegenhaltung durch Zusammenpressen der extrudierten Kunststoff-Folie mit dem Papier in einem Walzenpaar, dh unter Anwendung von mechanischem
Druck und Wärme mittels Kalandern und damit erkennbar in gleicher Weise erfolgte, wie sie früher auch für die Herstellung von Verbundbahnen aus einem Vlies
und einer Kunststoff-Folie üblich war. Für den Fachmann lag es daher nahe, auf
dem Gebiet der Herstellung von Verbundbahnen aus einer Papierbahn und einer
Kunststoff-Folie gewonnene Erkenntnisse auch bei der Herstellung von Verbundbahnen aus einem Vlies und einer Kunststoff-Folie anzuwenden. Aus dieser
Entgegenhaltung (2) geht nun hervor, daß die Herstellung von Verbundbahnen
aus einer Papierbahn und einer thermoplastischen Kunststoff-Folie gegenüber den
früher angewandten Kalanderverfahren durch das in (2) beanspruchte Verfahren
verbessert werden kann. Hierzu wird in dieser Druckschrift eine Verfahrensweise
beschrieben, die, abgesehen vom Einsatz einer Papierbahn anstelle einer
Vliesbahn sowie dem Umstand, daß dort zum Eindringen der Kunststoff-Folie in
die Papieroberfläche keine weiteren Informationen enthalten sind, dieselben
Verfahrensmaßnahmen wie das vorliegend beanspruchte Verfahren aufweist (vgl
insbes die Ansprüche iVm Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung). So wird
hier die zur Erzielung der Verbindung zwischen der Kunststoff-Folie und der Papierbahn erforderliche Anpresskraft ausschließlich durch elektrostatische Aufladung der Kunststoff-Folie erreicht (vgl insbes Sp 3, Z 46 bis 48, Sp 4, Z 31 bis 35
und Z 43 bis 45). Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kraft, mit
der der Kunststoff-Film an das Papier angepresst wird, um so größer ist, je größer
die Kraft des elektrostatischen Feldes ist (vgl Sp 4, Z 56 bis 58). In dieser Druckschrift wird außerdem ausgeführt, daß bei diesem Verfahren die Papierbahn vor
der Zuführung zum Auflaufbereich der Verbundwalze aufgewärmt werden soll und
zwar auf eine Temperatur in einem Bereich von etwa 65 bis 115°C und damit auf
eine Temperatur, die beachtlich niedriger liegt, als die Schmelztemperatur der
Kunststoff-Folie; hierdurch werde der Verbindungsprozess beschleunigt (vgl insbes die Angaben zu den dampfbeheizten Rollen 29 und 30 in Sp 4, Abs 2 iVm
Sp 5, Z 44 bis 54 und Figur 1).
Durch diesen Stand der Technik war der Fachmann daher angeregt, bei dem aus
(5) bekannten Verfahren zur Herstellung einer Verbundbahn aus einem Vlies und
einer Kunststoff-Folie zu versuchen, ob dieser Verbund nicht auch ausschließlich
durch elektrostatische Aufladung der Kunststoff-Folie ohne die Anwendung eines
Unterdruckes erreicht werden kann. Dabei war es ihm durch (2) auch nahegelegt,
das Eindringen der Kunststoff-Folie in die Oberfläche des Vlieses sinngemäß mit
geringer Eindringtiefe und somit das Erzielen des formschlüssigen Verbundes mit
einem möglichst hohen Umschlingungswinkel der Folie um die Fasern des Vlieses
im Bereich des "Berührungskontaktes" auch von mindestens 180° durch eine
entsprechende Höhe der elektrostatischen Aufladung einzustellen. Darüber hinaus
war er durch (2) angehalten, zur Erleichterung der Ausbildung des Verbundes das
Vlies vor Zuführung zum Auflaufbereich der Verbundwalze auf eine Verbundtemperatur zu erwärmen, die beachtlich niedriger liegt als dessen Schmelztemperatur. Zu einem solchen Versuch war er auch deshalb angeregt, weil in (2) Sp 1,
Z 33 bis 35 ausgeführt wird, daß die Maßnahmen dieser Erfindung auch auf
andere Substratmaterialien als Papier anwendbar sind, welche ähnliche Dielektrizitätskonstanten aufweisen wie Papier. Für den Fachmann war es zudem selbstverständlich, daß das Eindringen der Kunststoff-Folie in das Vlies und die für den
gewünschten formschlüssigen Verbund erforderliche möglichst große Umschlingung der Fasern des Vlieses durch die Kunststoff-Folie im Bereich des Berührungskontaktes und damit eine gute Verbindung nicht nur von der elektrostatischen Aufladung und der Temperatur, sondern auch von der Extrusionsgeschwindigkeit der Kunststoff-Folie und der Durchlaufgeschwindigkeit und damit der
Zeitdauer des Laufes der zu verbindenden Folien über die Verbundwalze abhängt.
Es lag daher auch auf der Hand, zur Erzielung der gewünschten guten Verbindung
all diese die Verbindung beeinflussenden Maßnahmen entsprechend
auszuwählen.
Damit gelangt man aber in Kenntnis des Standes der Technik ohne erfinderisches
Bemühen zum vorliegend beanspruchten Verfahren.
Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so daß dieser Anspruch nicht gewährbar ist.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 teilen das
Schicksal des Anspruchs 1 (vgl BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR
1997, 120).
Kahr
Deiß
Niklas
Schroeter
Pü