Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 13 W (pat) 21/98
13. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 37 603.3-15
…
hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel,
Heyne und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse A63H des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß
vom 27. November 1997 die am 06. November 1992 eingereichte Patentanmeldung P 42 37 603.3 - 15 mit der Bezeichnung
„ W u r f s p i e l s y s t e m “
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluß lagen die in der Anhörung vom 27. November 1997 überreichten
Patentansprüche 1 bis 12 zugrunde. Die Zurückweisung wurde mit fehlender
erfinderischer Tätigkeit des Wurfspielsystems nach Anspruch 1 gegenüber dem
Stand der Technik nach
[4] US 5 114 155 und
[5] DE 31 35 052 A1
begründet.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2000 hat er neue Patentansprüche 1 bis 11 überreicht.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Wurfspielsystem
mit wenigstens zwei Wurfspielgeräten, insbesondere Electronic-Dart,
die jeweils ein Wurffeld, insbesondere eine Dartscheibe, und eine
Spielstandsanzeige aufweisen,
wobei
die räumlich getrennt aufgestellten Wurfspielgeräte (1, 11, 21, 31 ...)
mittels Datenfernübertragung (4, 14, 24, 34 ...) verbunden sind und
die Spielstandsanzeigen (2, 12, 22, 32 ...) synchronisiert sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß an den Wurfspielgeräten (1, 11, 21, 31 ...) jeweils eine Kamera (9)
und ein Bildschirm (10) zum Ausschließen von Manipulationen
vorgesehen sind.“
Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder
im wesentlichen
vorgebracht, daß die Inhalte der Druckschriften [4] und [5] in Aufgabe und Lösung
gänzlich voneinander abwichen. So werde der Einsatz der Kameras nach [5] nicht
wie anmeldungsgemäß zum Ausschließen von Manipulationen eingesetzt,
sondern diene lediglich dazu, das Spielergebnis schnell und deutlich auch zu
spielentfernten Stellen zu übertragen. Eine Übertragung dieser Technik auf ein
Wurfspielgerät nach [4] führe allenfalls zur Darstellung der Wurfzielscheibe und
diene nicht der Überwachung der Spieler. Hierdurch könne die erfinderische
Tätigkeit nicht in Frage gestellt werden.
Der Anmelder beantragt daher,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent wie folgt
zu erteilen:
Bezeichnung: Wurfspielsystem,
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 15.02.2000,
angepaßte Beschreibungseinleitung S 1, 1a, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 15.02.2000,
Beschreibung S 2 bis 5, eingegangen am 06.11.1992, und
1 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 06.11.1992.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.
Der geltende Anspruch 1, in dem die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1
und 10 zusammenfaßt sind, ist zwar zulässig und das darin beanspruchte
Wurfspielsystem zweifelsfrei neu, es beruht jedoch nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
Die Entgegenhaltung [4] betrifft ein gattungsgemäßes Wurfspielsystem mit
wenigstens zwei Electronic-Dart-Geräten, die jeweils eine Dartscheibe und eine
Spielstandsanzeige aufweisen, wobei die
räumlich getrennt aufgestellten
Wurfspielgeräte mittels Datenfernübertragung verbunden sind und die
Spielstandsanzeigen synchronisiert sind (vgl. insbes. Anspruch 26 iVm Sp 5, Z 65
bis Sp 6, Z 3 sowie Abstract).
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Anmeldung die Aufgabe
zugrunde, ein Wurfspielsystem zu schaffen, mit dem Manipulationen weitestgehend ausgeschlossen werden können (Beschreibung S 1a, Abs 1).
Dies soll bei einem gattunggemäßen Wurfspielsystem entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des geltenden Anspruchs 1 dadurch gelöst werden, daß an
den Wurfspielgeräten jeweils eine Kamera und ein Bildschirm zum Ausschließen
von Manipulationen vorgesehen sind. Diesbezüglich erläutert die Beschreibung
auf S 4, Abs 4 bis S 5, Abs 1 näher, daß die Kamera und der Bildschirm an der
Vorderseite jedes Wurfspielgerätes vorgesehen sind, so daß sich die Spieler
gegenseitig sehen können. Die Kamera ist folglich auf den jeweiligen Spieler vor
dem Spielgerät gerichtet.
Wird der Fachmann - ein Ingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung, der
mehrjährige Erfahrung im Bau und Betrieb von Wurfspielgeräten aufweist und der
sich bei Bedarf Rat bei Fachleuten der Informationsübertragung einholt - vor die
genannte Aufgabe gestellt, so wird er bei Wurfspielgerätesystemen nach [4] zur
Ausrichtung von möglichst manipulationsfreien Wettkämpfen entweder an jedem
Ort Schiedsrichter einsetzen müssen oder diese durch eine andere geeignete
Überwachung ersetzen.
Wie allgemein bekannt, sind kontrahierende Mitspieler die kritischsten Überwacher
ihrer Gegner. Sie wollen folglich ihre Gegner sehen können.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Fachmann auch ohne Kenntnis des
Anmeldungsgegenstandes keiner erfinderischen Leistung, hierfür entsprechende
Bildübertragungs-Komponenten in Form von einer auf den jeweiligen Spieler gerichteten Kamera sowie einem Bildschirm (Monitor) vorzusehen, der den Mitspielern das aktuelle Bewegungsbild des aktiven Spielers zugänglich macht. Bei der
Wahl des Ortes für das Anbringen dieser beiden Bildübertragungskomponenten
bietet sich das Wurfspielgerät selbst als naheliegendste Lösung an, da hierbei
zum einen der optische Weg zur Kamera durch umstehende Teilnehmer am wenigsten unterbrochen werden kann und daher am manipulationssichersten ist und
zum anderen sich der Monitor im gleichen Blickbereich wie die Dartscheibe befindet.
Die Lösung entsprechend dem geltenden Anspruch 1 beruht daher nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, weswegen dieser Anspruch nicht gewährbar ist.
Mit diesem Hauptanspruch fallen auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis
11 im Rahmen der Antragsgesamtheit (vgl. BGH-Entscheidung „Elektrisches
Speicherheizgerät“, GRUR 1997, S 120). Nach Überzeugung des Senats enthalten diese Unteransprüche auch keine Merkmale, die in Verbindung mit denen des
geltenden Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der
Technik hätten begründen können.
Ulrich
Dr. K. Vogel
Heyne
Dr. W. Maier
Bb