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BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 13 W (pat) 21/98

13. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 37 603.3-15

hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel,

Heyne und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Gründe§

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse A63H des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß

vom 27. November 1997 die am 06. November 1992 eingereichte Patentanmeldung P 42 37 603.3 - 15 mit der Bezeichnung

„ W u r f s p i e l s y s t e m “

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluß lagen die in der Anhörung vom 27. November 1997 überreichten

Patentansprüche 1 bis 12 zugrunde. Die Zurückweisung wurde mit fehlender

erfinderischer Tätigkeit des Wurfspielsystems nach Anspruch 1 gegenüber dem

Stand der Technik nach

[4] US 5 114 155 und

[5] DE 31 35 052 A1

begründet.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2000 hat er neue Patentansprüche 1 bis 11 überreicht.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„1. Wurfspielsystem

mit wenigstens zwei Wurfspielgeräten, insbesondere Electronic-Dart,

die jeweils ein Wurffeld, insbesondere eine Dartscheibe, und eine

Spielstandsanzeige aufweisen,

wobei

die räumlich getrennt aufgestellten Wurfspielgeräte (1, 11, 21, 31 ...)

mittels Datenfernübertragung (4, 14, 24, 34 ...) verbunden sind und

die Spielstandsanzeigen (2, 12, 22, 32 ...) synchronisiert sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß an den Wurfspielgeräten (1, 11, 21, 31 ...) jeweils eine Kamera (9)

und ein Bildschirm (10) zum Ausschließen von Manipulationen

vorgesehen sind.“

Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder

im wesentlichen

vorgebracht, daß die Inhalte der Druckschriften [4] und [5] in Aufgabe und Lösung

gänzlich voneinander abwichen. So werde der Einsatz der Kameras nach [5] nicht

wie anmeldungsgemäß zum Ausschließen von Manipulationen eingesetzt,

sondern diene lediglich dazu, das Spielergebnis schnell und deutlich auch zu

spielentfernten Stellen zu übertragen. Eine Übertragung dieser Technik auf ein

Wurfspielgerät nach [4] führe allenfalls zur Darstellung der Wurfzielscheibe und

diene nicht der Überwachung der Spieler. Hierdurch könne die erfinderische

Tätigkeit nicht in Frage gestellt werden.

Der Anmelder beantragt daher,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent wie folgt

zu erteilen:

Bezeichnung: Wurfspielsystem,

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung vom 15.02.2000,

angepaßte Beschreibungseinleitung S 1, 1a, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 15.02.2000,

Beschreibung S 2 bis 5, eingegangen am 06.11.1992, und

1 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 06.11.1992.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.

Der geltende Anspruch 1, in dem die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1

und 10 zusammenfaßt sind, ist zwar zulässig und das darin beanspruchte

Wurfspielsystem zweifelsfrei neu, es beruht jedoch nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Die Entgegenhaltung [4] betrifft ein gattungsgemäßes Wurfspielsystem mit

wenigstens zwei Electronic-Dart-Geräten, die jeweils eine Dartscheibe und eine

Spielstandsanzeige aufweisen, wobei die

räumlich getrennt aufgestellten

Wurfspielgeräte mittels Datenfernübertragung verbunden sind und die

Spielstandsanzeigen synchronisiert sind (vgl. insbes. Anspruch 26 iVm Sp 5, Z 65

bis Sp 6, Z 3 sowie Abstract).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Anmeldung die Aufgabe

zugrunde, ein Wurfspielsystem zu schaffen, mit dem Manipulationen weitestgehend ausgeschlossen werden können (Beschreibung S 1a, Abs 1).

Dies soll bei einem gattunggemäßen Wurfspielsystem entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des geltenden Anspruchs 1 dadurch gelöst werden, daß an

den Wurfspielgeräten jeweils eine Kamera und ein Bildschirm zum Ausschließen

von Manipulationen vorgesehen sind. Diesbezüglich erläutert die Beschreibung

auf S 4, Abs 4 bis S 5, Abs 1 näher, daß die Kamera und der Bildschirm an der

Vorderseite jedes Wurfspielgerätes vorgesehen sind, so daß sich die Spieler

gegenseitig sehen können. Die Kamera ist folglich auf den jeweiligen Spieler vor

dem Spielgerät gerichtet.

Wird der Fachmann - ein Ingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung, der

mehrjährige Erfahrung im Bau und Betrieb von Wurfspielgeräten aufweist und der

sich bei Bedarf Rat bei Fachleuten der Informationsübertragung einholt - vor die

genannte Aufgabe gestellt, so wird er bei Wurfspielgerätesystemen nach [4] zur

Ausrichtung von möglichst manipulationsfreien Wettkämpfen entweder an jedem

Ort Schiedsrichter einsetzen müssen oder diese durch eine andere geeignete

Überwachung ersetzen.

Wie allgemein bekannt, sind kontrahierende Mitspieler die kritischsten Überwacher

ihrer Gegner. Sie wollen folglich ihre Gegner sehen können.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Fachmann auch ohne Kenntnis des

Anmeldungsgegenstandes keiner erfinderischen Leistung, hierfür entsprechende

Bildübertragungs-Komponenten in Form von einer auf den jeweiligen Spieler gerichteten Kamera sowie einem Bildschirm (Monitor) vorzusehen, der den Mitspielern das aktuelle Bewegungsbild des aktiven Spielers zugänglich macht. Bei der

Wahl des Ortes für das Anbringen dieser beiden Bildübertragungskomponenten

bietet sich das Wurfspielgerät selbst als naheliegendste Lösung an, da hierbei

zum einen der optische Weg zur Kamera durch umstehende Teilnehmer am wenigsten unterbrochen werden kann und daher am manipulationssichersten ist und

zum anderen sich der Monitor im gleichen Blickbereich wie die Dartscheibe befindet.

Die Lösung entsprechend dem geltenden Anspruch 1 beruht daher nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, weswegen dieser Anspruch nicht gewährbar ist.

Mit diesem Hauptanspruch fallen auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis

11 im Rahmen der Antragsgesamtheit (vgl. BGH-Entscheidung „Elektrisches

Speicherheizgerät“, GRUR 1997, S 120). Nach Überzeugung des Senats enthalten diese Unteransprüche auch keine Merkmale, die in Verbindung mit denen des

geltenden Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der

Technik hätten begründen können.

Ulrich

Dr. K. Vogel

Heyne

Dr. W. Maier

Bb