Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 27 W (pat) 117/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 394 11 013.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Januar 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung "AT" soll für "elektrische und elektronische Schalt- und Meldegeräte, Grenztaster, Sicherheitsschaltgeräte, Näherungsschaltgeräte; Teile vorgenannter Waren" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe beanstandet, weil die
Buchstaben "AT" unter anderem als Abkürzung für den Begriff "Advanced Technology" stünden und somit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den fortschrittlichen technischen Stand so gekennzeichneten Waren gäben. Nachdem die
Anmelderin sich hierzu nicht geäußert hatte, ist durch eine Beamtin des höheren
Dienstes ein Zurückweisungsbeschluß unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid erlassen worden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie
- unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "CT"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1999, S 330) - darauf hingewiesen, daß die Buchstabenfolge
"AT" als Abkürzung für unterschiedlichste Begriffe üblich sei und somit in Alleinstellung nicht als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren in Betracht
komme.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da nicht festgestellt werden
kann, daß die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 der Eintragung der
angemeldeten Marke entgegenstehen.
Die Buchstabenfolge "AT" ist zwar - wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt - in einigen (wenn auch nicht in allen verfügbaren) Abkürzungsverzeichnissen
als Abkürzung für "Advanced Technology" aufgeführt. In verschiedenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts (vgl zB aaO "CT"; BPatGE 38, 182 "MAC";
39, 75 "DSS") ist jedoch festgestellt worden, daß das Gewicht derartiger Einträge
in Abkürzungsnachschlagewerken nicht schematisch beurteilt werden darf. Denn
es stellt zwar ein starkes Indiz für ein Freihaltungsbedürfnis dar, wenn die fragliche
Bezeichnung
in Abkürzungslexika mit einer bestimmten warenbezogenen
Bedeutung aufgeführt worden
ist, die
ihrerseits zur Beschreibung der
angemeldeten Waren geeignet sein kann. Wird die Buchstabenverbindung dagegen als Abkürzung für zahlreiche verschiedene Begriffe genannt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß vieldeutige Abkürzungen sich häufig nicht zur beschreibenden Verwendung eignen (vgl dazu im einzelnen BPatG aaO S 331 "CT").
So ist auch im vorliegenden Fall für die beiden angemeldeten Buchstaben eine
sehr große Zahl unterschiedlichster Bedeutungen aufzufinden (sie ist zB bei
Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 51mal, bei Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik..., über
60mal, bei Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, sogar über 90mal zu finden). Unter den dort jeweils angegebenen Fachausdrücken finden sich sehr viele Begriffe, die im Zusammenhang
mit den hier beanspruchten Waren durchaus Sinn machen, für diese daher als
beschreibend gewertet werden können: So zB Alternative Technology, Anzeigeteil, Acceptance Tester, Answer Table, Aufschaltetaste, Auslösetaste, Auxiliary
Timer, Anruftaste, Analogue Transmitter, alphanumerische Tastatur, Abfragetaste,
Access Time, Action Time, Anpaß-Teil, Aktionsteil, Automatic Test, airtight,
Antenne, Apparent Time, Alarmtableau, Add Time usw. Hieraus wird deutlich, daß
sich auf dem einschlägigen Warengebiet die als Abkürzung vieldeutige Buchstabenfolge "AT" nicht als eindeutige und die beanspruchten Produkte in hinreichend
klarer und für den angesprochenen Verkehr nachvollziehbarer Weise beschreibende Sachaussage eignet. Ein durchgreifendes Freihaltungsbedürfnis ist daher
nicht zu erkennen.
Dementsprechend (vgl BPatG aaO "CT") kann der angemeldeten Buchstabenfolge auch eine noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war daher der Beschwerde
stattzugeben.
Hellebrand
Viereck
Albert
Mr/Fa