Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 27 W (pat) 121/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 29 272.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung als Wortmarke für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Bild, Ton und Daten; elektrotechnische und elektronische Geräte
und daraus bestehende Systeme zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge;
alle vorgenannten Waren auch zum Einbau in Fahrzeuge; mit Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Funkdienst; Telekommunikation; Dienstleistungen eines Ingenieurs" angemeldet ist die Wortfolge
Team is Money
Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten
des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es
handele sich um einen sich in einer bloßen werblichen Anpreisung erschöpfenden
Slogan, der zwar keine glatt beschreibende Angabe darstelle, durch dessen Einsatz aber nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise lediglich der
Kaufanreiz gefördert oder ausschließlich die Aufmerksamkeit des Publikums erregt werden solle. Die Anmeldung erschöpfe sich in einer allgemein verständlichen
Redewendung, die als solche keine Besonderheiten aufweise, welche an eine
individuelle betriebliche Herkunftskennzeichnung denken lassen könnten; es
handele sich um einen glatten Werbeslogan ohne Originalität.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der angemeldeten Marke, für die ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, komme das für eine
Eintragung notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu. Es handele sich um eine
originelle, phantasievolle Abwandlung der bekannten Redewendung "Time is
Money", die einen herkunftskennzeichnenden Überraschungseffekt hervorrufe, der
zum Nachdenken anrege.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Eintragung der angemeldeten Marke relevante Eintragungshindernisse nicht entgegenstehen.
Insbesondere fehlt ihr nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8
Abs 2 Nr 1), dh die konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Werbeslogans sind
insbesondere dann wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es sich um eine beschreibende Angabe oder Anpreisung
oder um eine Werbeaussage allgemeiner Art oder um eine längere Wortfolge
handelt. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können
dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein und
diese damit zu einem eingängigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen
(BGH v. 8. Dezember 1999 - I ZB 21/97 - "Partner with the Best").
Dem ohne weiteres verständlichen Slogan "Team is Money" mag zwar zu entnehmen sein, daß die so gekennzeichneten Produkte von einem Team stammen
oder für ein Team bestimmt sind und daß dies für den Kunden wirtschaftlich vorteilhaft ist. Eine konkret beschreibende Angabe im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen enthält er aber nicht. Es handelt sich auch nicht um
eine Werbeaussage allgemeiner Art.
Die Anmeldung weist als erkennbare, zugleich aber phantasievolle Abwandlung
des bekannten Spruchs "Time is Money" eine gewisse Originalität auf. Sie ist kurz
und prägnant und hat insgesamt einen über die reine Bedeutung der einzelnen
Wortbestandteile hinausgehenden phantasievollen Überschuß, der geeignet ist,
der Marke hinreichende Unterscheidungskraft zu verleihen. Nach alledem wird sie
sich dem Verkehr einprägen und von ihm als Herkunftshinweis aufgefaßt werden.
Da weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschluß der
Markenstelle aufzuheben.
Dipl.-Ing. Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Pü