Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 3 ZA (pat) 47/99
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 3 Ni 56/98
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 56/98
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie des
Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akte des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 gewährt mit Ausnahme
- des Abschnitts II auf den Seiten 2, 3 und 4 der Klageschrift
vom 26. November 1998 (Bl 5-7 dA) und der dort erwähnten Anlagen K 2 bis K 7 und der in Anlage K 6 erwähnten
Anlagen A 1 bis A 6;
- des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. April 1999 (Bl 66-
69 dA);
- des Abschnitts I auf den Seiten 1 und 2 des Erwiderungsschriftsatzes der Beklagten vom 14. April 1999 (Bl 70-
71 dA) und
- des Abschnitts 3. auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin
vom 9. September 1999 (Bl 116 dA) und der dort erwähnten
Anlage K 14.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98
begehrt.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat der Akteneinsicht zugestimmt mit Ausnahme der Einsicht in die oben aufgeführten Aktenteile. Diese beträfen einerseits
vorprozessuale Auseinandersetzungen zwischen Klägerin und Beklagter und andererseits die Beschreibung einer konkreten angeblichen Verletzungsform. Diese
Angaben dienten nicht der Klärung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents,
sondern gäben vielmehr der Antragstellerin Zugang zu vertraulichen Informationen. Die Antragstellerin hat sich daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2000 mit den von der Klägerin gewünschten Ausnahmen einverstanden
erklärt.
kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht habe. Sollte das
Gericht der Bitte der Beklagten, die Klägerin möge ein berechtigtes Interesse
nachweisen, nicht nachkommen, bittet die Beklagte, ihr eine Frist zur Darlegung
des schutzwürdigen Interesses gemäß § 99 Abs 3 PatG zu gewähren.
II
Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 hat Erfolg (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG).
1) Die Antragstellerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2000 mit dem
durch den Antrag der Klägerin beschränkten Umfang der Akteneinsicht einverstanden erklärt und damit ihren Akteneinsichtsantrag entsprechend beschränkt.
2) Auch im Verhältnis zur Beklagten hat der Antrag auf Einsicht in die Akten des
Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 Erfolg.
Grundsätzlich ist die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren nach § 99
Abs 3 Satz 3 PatG frei. Der von der Beklagten hier herangezogene § 31 Abs 1
Satz 1 PatG bezieht sich auf Akten, die noch nicht bekanntgemachte bzw offengelegte Patentanmeldungen betreffen. Nur in diesem Fall hat ein Antragsteller, der
nicht Verfahrenbeteiligter ist, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme
glaubhaft zu machen (Schulte, PatG, 5. Aufl, § 99, Rdnr 7). Die ihr mit Verfügung
der Rechtspflegerin vom 13. Dezember 1999 gewährte Gelegenheit, demgegenüber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten geltend zu machen, hat die Beklagte nicht wahrgenommen. Es ist auch
nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten auf Aktenteile zu überprüfen, die
die Interessen der Beklagten objektiv berühren könnten.
Dem Antrag auf Akteneinsicht war daher in dem im Tenor genannten beschränkten Umfang stattzugeben.
Grüttemann
Trüstedt
Sredl
be